OGH
10.07.2026
11Ns33/26f
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach Paragraph 3 g, Absatz eins und 2 VerbotsG, AZ 617 Hv 1/26i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Wels delegiert.
Gründe:
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110NS00033.26F.0710.000