Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.07.2026

Geschäftszahl

11Ns33/26f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach Paragraph 3 g, Absatz eins und 2 VerbotsG, AZ 617 Hv 1/26i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Wels delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]             Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110NS00033.26F.0710.000