Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.07.2026

Geschäftszahl

23Ns4/26d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 9. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Mag. Dorn und Dr. Mitterlehner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ KO 199/26 des Kammeranwalts bei der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * übertragen.

Text

Gründe:

[1]                          Beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer * wurde gegen *, Rechtsanwalt in *, Disziplinaranzeige erstattet. Die darin enthaltenen Vorwürfe beziehen sich auf einen Zeitpunkt im April 2026.

[2]             Mit Schreiben vom 18. Mai 2026 beantragte der Kammeranwalt der Rechtsanwaltskammer * beim zuständigen Disziplinarrat die Bestellung eines Untersuchungskommissärs (Paragraph 22, Absatz 3, DSt).

[3]                          Gleichzeitig stellte er den Antrag, das Verfahren an einen anderen Disziplinarrat zu übertragen.

[4]                          * war vom 22. Juni 2022 bis zum 31. Mai 2026 Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *.

Rechtliche Beurteilung

[5]             Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[6]             Der Umstand, dass der angezeigte Rechtsanwalt während des präsumtiven Tatzeitraums Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * war, stellt einen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Fall DSt dar (RIS-Justiz RS0055598; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] Paragraph 25, DSt Rz 4).

[7]             In analoger Anwendung dieser Bestimmung ist die Delegierung an den Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer auch in Bezug auf das einem Disziplinarverfahren vorgelagerte Verfahren zur Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach Paragraph 22, Absatz 3, DSt zulässig (RIS-Justiz RS0119913 [T1, T3]).

[8]                          Die Sache war daher dem Disziplinarrat der (benachbarten) Rechtsanwaltskammer * zu übertragen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0230NS00004.26D.0709.000