OGH
07.07.2026
2Nc31/26w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Stefan Prochaska Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei C* vertreten durch TaylorWessing e|n|w|c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Vertragsaufhebung und Räumung, aufgrund der Anzeige der Befangenheit der * vom 22. Juni 2026 im Rekursverfahren zu AZ *, den
Beschluss
gefasst:
Die von den * im Rekursverfahren zu AZ * angezeigten Gründe sind nicht geeignet, die Besorgnis ihrer Befangenheit zu begründen.
Begründung:
[1] Das Berufungsgericht hob das die Vertragsaufhebungs- und Räumungsklage abweisende Urteil des Erstgerichts auf und trug diesem eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
[2] Zur Entscheidung über den zugelassenen Rekurs des Beklagten ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.
[3] * sind Mitglieder dieses Senats. Sie zeigen an, im Zuge ihrer Tätigkeit am Oberlandesgericht Wien mit der Klägerin in ihrer Funktion als fachkundiger Laienrichterin gemeinsam Entscheidungen gefällt, nach den Sitzungen Kaffee getrunken und Smalltalk geführt zu haben. Darüber hinausgehende Kontakte habe es nicht gegeben. Seit ihrer bereits mehrere Jahre zurückliegenden Ernennung zum Obersten Gerichtshof bestünden überhaupt keine Kontakte mehr. Subjektiv befangen fühlten sie sich nicht.
[4] Der bekannt gegebene Sachverhalt rechtfertigt nicht die Annahme des Anscheins einer Befangenheit.
[5] 1. Ein Richter ist nach Paragraph 19, JN als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Beurteilung rechtfertigen, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RS0046024 [T2]). Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (RS0045975). Dabei genügt die Besorgnis, dass bei der Entscheidung andere als rein sachliche Erwägungen eine Rolle spielen könnten (RS0046024 [T5, T9]). Schon der Anschein, ein Richter lasse sich von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, soll vermieden werden (RS0045935; RS0046052). Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung einer allfälligen Befangenheit ein strenger Maßstab anzuwenden (RS0109379, RS0045949).
[6] 2. Nach ständiger Rechtsprechung reicht der bloße Umstand, dass ein nicht demselben Senat angehörender Richter in ein anhängiges Verfahren involviert ist, insbesondere bei größeren Gerichten nicht aus, die Befangenheit der anderen Mitglieder dieses Gerichts auch dann anzunehmen, wenn sie darlegen, mangels weiterer als beruflicher Kontakte mit diesem Kollegen nicht befangen zu sein (RS0046129). Persönliche Beziehungen zu einer vom Verfahren betroffenen Person, die über einen rein kollegialen Kontakt nicht hinausgehen, können dementsprechend auch nicht den Anschein einer Befangenheit begründen (RS0046052 [T23]; vergleiche zuletzt 2 Nc 15/26t [Amtshaftungsverfahren aufgrund behaupteter Erstreihung des nicht am besten geeigneten Bewerbers durch Besetzungskommission unter Beteiligung der früheren Präsidentin des Obersten Gerichtshofs]).
[7] 3. Auf dieser Grundlage ist aber der bloß kollegiale, überdies schon längere Zeit zurück liegende Kontakt der * zur Klägerin nicht geeignet, auch nur den Anschein ihrer Befangenheit zu begründen.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00031.26W.0707.000