OGH
06.07.2026
17Ob25/25p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei M*, Deutschland, wegen 71.050 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. November 2025, GZ 15 R 166/25d-7, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 10. Oktober 2025, GZ 27 Cg 72/25f-2, (mit einer Maßgabe) bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden ersatzlos behoben. Dem Erstgericht wird die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufgetragen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Der in Österreich lebende Kläger brachte bei seinem Wohnsitzgericht eine Klage auf Zahlung von 71.050 EUR gegen den in Deutschland wohnhaften Beklagten ein. Er brachte vor, dass er von 1. 11. 2021 bis 31. 5. 2024 Dienstnehmer einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Deutschland gewesen sei. Jene Gehaltsansprüche, die bei und wegen der Beendigung des Dienstverhältnisses offen gewesen seien, habe er bereits gegen die Gesellschaft klagsweise vor dem Arbeitsgericht an seinem ständigen Wohnsitz in Österreich geltend gemacht. Der nunmehr begehrte Betrag setze sich aus dem dort zugesprochenen Kapital, Zinsen und Kosten zusammen. Über die Gesellschaft sei in Deutschland ein Insolvenzverfahren eröffnet und in diesem Zusammenhang auch ein Strafverfahren gegen den Beklagten eingeleitet worden.
[2] Der Beklagte sei alleiniger Vorstand der Gesellschaft gewesen. Er habe in dieser Eigenschaft riskante und wirtschaftlich nicht vertretbare Geschäfte abgeschlossen und das Unternehmen trotz Erkennbarkeit der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit weitergeführt. Der Kläger stützte seine Ansprüche daher auf Schadenersatz wegen einer dem Beklagten anzulastenden, grob schuldhaften Insolvenzverschleppung (Paragraph 69, IO) sowie kridaträchtigen Verhaltens (Paragraph 159, StGB), was beides für den Ausfall seiner Gehaltsansprüche kausal gewesen sei. Diese Bestimmungen seien nach der Rechtsprechung (auch) Schutzgesetze zugunsten geschädigter Gesellschaftsgläubiger.
[3] Zur internationalen Zuständigkeit berief sich der Kläger in seiner Klage zunächst noch vorrangig (und wohl irrtümlich) auf Artikel 6, Absatz eins, EuInsVO 2015, weil eine insolvenznahe Streitigkeit vorliege. Hilfsweise stützte er sich auf Artikel 7, Nr 2 EuGVVO 2012; der Schaden sei an seinem Wohnsitz eingetreten.
[4] Das Erstgericht wies die Klage a limine mangels internationaler Zuständigkeit zurück (ohne sie an den Beklagten zuzustellen). Es ging davon aus, dass es sich um eine insolvenznahe Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, EuInsVO 2015 handle. Damit seien aber die Gerichte jenes Mitgliedstaats zuständig, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, hier also Deutschland. Eine Berufung auf Artikel 7, Nr 2 EuGVVO 2012 komme nicht in Betracht, weil die Verordnung gemäß Artikel eins, Absatz 2, Litera b, EuGVVO 2012 nicht auf „Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“ anwendbar sei.
[5] Das vom Kläger angerufene Rekursgericht teilte diese Rechtsauffassung und hielt ergänzend fest, dass sich der Kläger mangels Geltung der EuGVVO 2012 auch nicht auf die (erstmals im Rekurs ins Treffen geführten) Artikel 20 bis 23 EuGVVO 2012 über Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen und seinen Arbeitsort in Österreich berufen könne.
[6] Es erklärte den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil dieser bislang noch nicht zur über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Frage Stellung genommen habe, nach welchen Kriterien sich die internationale Zuständigkeit für Schadenersatzansprüche wegen Insolvenzverschleppung bestimme.
[7] Der Revisionsrekurs des Klägers, mit dem er eine ersatzlose Behebung der Zurückweisung seiner Klage und die Einleitung des ordentlichen Verfahrens anstrebt, ist aus dem genannten Grund zulässig und auch berechtigt.
[8] 1. Artikel 6, der „Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren“ (EuInsVO 2015) regelt die „Zuständigkeit für Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen“, und ordnet in seinem Absatz eins, an: „Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Insolvenzverfahren nach Artikel 3 eröffnet worden ist, sind zuständig für alle Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, wie beispielsweise Anfechtungsklagen. […]“.
[9] Korrespondierend dazu besagt Artikel eins, Absatz 2, Litera b, der „Verordnung (EU) Nr 1215 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ (EuGVVO 2012): „Sie [diese Verordnung] ist nicht anzuwenden auf: […] Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren.“
[10] Erwägungsgrund 7 der EuInsVO 2015 hält fest:„Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren sowie damit zusammenhängende Klagen sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr 1215 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates ausgenommen. Diese Verfahren sollten unter die vorliegende Verordnung fallen. Die vorliegende Verordnung ist so auszulegen, dass Rechtslücken zwischen den beiden vorgenannten Rechtsinstrumenten so weit wie möglich vermieden werden. Allerdings sollte der alleinige Umstand, dass ein nationales Verfahren nicht in Anhang A dieser Verordnung aufgeführt ist, nicht bedeuten, dass es unter die Verordnung (EU) Nr 1215 aus 2012, fällt.“
[11] 2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (zunächst noch zu den Vorgängerbestimmungen der VO Nr 1346 aus 2000, und der VO Nr 44 aus 2001,) sind die EuInsVO und die EuGVVO so auszulegen, dass jede Regelungslücke und Überschneidung zwischen den in diesen Verordnungen enthaltenen Rechtsvorschriften vermieden wird. Dementsprechend fallen Klagen, die nach Artikel eins, Absatz 2, Litera b, EuGVVO von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen sind, weil sie unter „Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“ einzuordnen sind, in den Anwendungsbereich der EuInsVO; umgekehrt fallen Klagen, die nicht dem Anwendungsbereich der EuInsVO unterliegen, in den Anwendungsbereich der EuGVVO. Der Anwendungsbereich der EuGVVO ist dabei im Sinne des Unionsgesetzgebers weit auszulegen und jener der EuInsVO eng vergleiche C-535/17, BNP Paribas, Rn 24 ff mwN).
[12] Der Gerichtshof ging bereits in ständiger Rechtsprechung zu Artikel 3, Absatz eins, der VO Nr 1346 aus 2000, davon aus, dass den Gerichten des für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats (auch) eine internationale Zuständigkeit für Klagen zukommt, die „unmittelbar aufgrund dieses Verfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen“. Um dies zu ermitteln, ist zu bestimmen, ob die Klage diesen beiden kumulativen Kriterien entspricht. Als ausschlaggebendes Kriterium zur Bestimmung des Gebiets, dem eine Klage zuzurechnen ist, wird dabei nicht der prozessuale Kontext angesehen, in dem diese Klage steht, sondern deren Rechtsgrundlage. Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der der Klage zugrunde liegende Anspruch oder die Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- oder Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren. Für das zweite Kriterium ist die Enge des Zusammenhangs, der zwischen dieser Klage und dem Insolvenzverfahren besteht, dafür entscheidend, ob der in Artikel eins, Absatz 2, Litera b, der VO Nr 44 aus 2001, genannte Ausschluss Anwendung findet vergleiche C-493/18, Tiger SCI, Rn 26 ff; C-47/18, Riel, Rn 35 f, jeweils mwN).
[13] In der Entscheidung C-535/17, BNP Paribas, hatte der Gerichtshof etwa eine von einem Insolvenzverwalter erhobene Schadenersatzklage zu beurteilen, deren Erlös der Masse zufließen sollte. Beklagt war ein Unternehmen, bei dem der spätere Schuldner ein Konto unterhielt und dem vom Insolvenzverwalter vorgeworfen wurde, die Gläubiger geschädigt zu haben, indem es unter Verstoß gegen gesetzliche Verpflichtungen an Barabhebungen des Schuldners mitgewirkt habe. Der Gerichtshof ordnete diese Klage der EuGVVO zu, weil sie ihre Grundlage in den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts habe. Zudem könne eine solche Klage auch vom Gläubiger selbst vor, während oder nach dem Insolvenzverfahren erhoben werden.
[14] Ebenfalls der EuGVVO unterstellte der Gerichtshof eine Klage eines Dritten, dem ein Anfechtungsanspruch vom Insolvenzverwalter zur Geltendmachung im eigenen Namen abgetreten worden war (C-213/10, F-Tex).
[15] Hingegen verneinte der Gerichtshof in seiner Entscheidung zu C-649/16, Valach, eine Anwendbarkeit der EuGVVO auf eine Schadenersatzklage von (ua) vormaligen Inhabern von Geschäftsanteilen der Schuldnerin gegen Mitglieder des Gläubigerausschusses wegen behaupteten pflichtwidrigen Verhaltens. Die Pflichten, die als Grundlage für die deliktische Schadensersatzklage gegen den Gläubigerausschuss dienten, fänden ihren Ursprung in den Sonderregeln für Insolvenzverfahren. Auch weise die Prüfung einen unmittelbaren und engen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren auf, sodass die EuInsVO anwendbar sei.
[16] Weiters nahm der Gerichtshof eine Annexzuständigkeit nach Artikel 3, Absatz eins, der VO Nr 1346 aus 2000, für Klagen auf (Rück-)Zahlung an, die Insolvenzverwalter von Gesellschaften in Deutschland gegen deren Geschäftsführer erhoben hatten, weil von diesen entgegen Paragraph 64, (deutsches) GmbHG Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet wurden vergleiche C-295/13, H.K.; C-594/14, Kornhaas; s auch C-133/78, Gourdain, zur französischen action en comblement du passif).
[17] Der Gerichtshof qualifizierte zudem in seiner Entscheidung C-594/14, Kornhaas, den (damaligen) Paragraph 64, (deutsches) GmbHG als insolvenzrechtliche Norm iSd Artikel 4, Absatz eins, der VO Nr 1346 aus 2000, (nunmehr Artikel 7, Absatz eins, EuInsVO 2015). Weiters hielt er fest, dass nach Artikel 4, Absatz 2, der VO Nr 1346 aus 2000, die lex fori concursus ua regle, „unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird“. „Um die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung sicherzustellen, ist sie dahin auszulegen, dass in ihren Anwendungsbereich erstens die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, zweitens die Regeln für die Bestimmung der zur Stellung des Antrags auf Eröffnung dieses Verfahrens verpflichteten Personen und drittens die Folgen eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung fallen. Daher sind nationale Bestimmungen wie Paragraph 64, Absatz eins und 2 Satz 1 (deutsches) GmbHG, mit denen der Sache nach ein Verstoß gegen die Pflicht zur Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geahndet wird, auch aus diesem Blickwinkel als in den Anwendungsbereich von Artikel 4, der VO Nr 1346 aus 2000, fallend anzusehen. Außerdem trägt eine Bestimmung wie Paragraph 64, Absatz 2, Satz 1 (deutsches) GmbHG zur Verwirklichung eines Ziels bei, das, mutatis mutandis, untrennbar mit jedem Insolvenzverfahren verbunden ist, nämlich die Verhinderung etwaiger Masseverkürzungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, damit eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger erfolgt. Daher erscheint diese Bestimmung einer Vorschrift zumindest vergleichbar, die regelt, 'welche Rechtshandlungen … relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen', und die deshalb nach Artikel 4, Absatz 2, Litera m, der VO Nr 1346 aus 2000, unter die lex fori concursus fällt.“
[18] 3. Der Oberste Gerichtshof judizierte etwa bereits, dass eine auf das Verbot der Einlagenrückgewähr gestützte Klage des Insolvenzverwalters nicht in den Anwendungsbereich der EuInsVO fällt vergleiche 6 Ob 202/19b = RS0125896 [T3]).
[19] In seiner Entscheidung 17 Ob 12/21w (RS0133950) hielt er demgegenüber fest, dass eine auch auf Paragraph 3, Absatz eins, IO gestützte Unwirksamkeit einer nach Insolvenzeröffnung vorgenommenen Rechtshandlung die internationale Zuständigkeit des Eröffnungsstaats iSv Artikel 6, Absatz eins, EuInsVO für das auf diese Unwirksamkeit gestützte Rückforderungsbegehren begründet.
[20] 4. In der Lehre wird die Frage, wie eine Schadenersatzklage gegen ein pflichtwidrig handelndes Organ der Schuldnerin einzuordnen ist, unterschiedlich beurteilt. Dies hängt aber zu einem guten Teil auch mit anderen Ausgangspunkten bei der Betrachtung zusammen, nämlich wer (Insolvenzverwalter, Gläubiger) aus welchem Grund (Insolvenzverschleppung wegen Verletzung einer Antragspflicht, Verstoß gegen Verfügungsverbote oder „sonstige“ Pflichtverletzungen) welchen Anspruch bzw Schaden (Gesamt- oder Partikularschaden; Quoten- oder Vertrauensschaden) zu wessen Gunsten (Masse, Gesamtheit der Gläubiger, Einzelgläubiger) wann (vor, während oder nach dem Insolvenzverfahren) unter Berücksichtigung welcher allfälliger verfahrensrechtlicher Besonderheiten (zB Paragraph 69, Absatz 5, IO, Paragraph 92, InsO) geltend macht und in welches Verhältnis dies zum Gesellschaftsstatut sowie zu Artikel 7, Absatz eins, EuInsVO 2015 und der Rom II-VO zu setzen ist (zum Meinungsstand s etwa die Übersicht von K. Binder/Klauser in Konecny/Trenker, Insolvenzgesetze [2025] Artikel 6, EuInsVO 2015 Rz 34 ff; zum deutschen Recht Mankowski in Mankowski/Müller/Schmidt, EuInsVO [2016] Artikel 6, Rz 20 ff; Mock in BeckOK InsR [41. Ed. 1. 11. 2025] Artikel 6, EuInsVO Rz 7.2., jeweils mwN).
[21] Während Ansprüche, die vom Insolvenzverwalter wegen Verstößen gegen insolvenzspezifische Ge- und Verbote zugunsten der Masse bzw der Gesamtheit der Gläubiger erhoben werden, in der Lehre tendenziell der EuInsVO zugeordnet werden, werden aus dem allgemeinen Zivil- und Handelsrecht abgeleitete Klagen von Gläubigern auf Ersatz des bei ihnen eingetretenen Schadens in der Regel der EuGVVO unterstellt. Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer differenzierenden Betrachtung.
[22] 5.1. Für die Frage, ob für die hier vorliegende Klage eine Annexzuständigkeit des deutschen Insolvenzgerichts nach Artikel 6, Absatz eins, EuInsVO 2015 besteht, die eine Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach der EuGVVO 2012 ausschließt, ist entscheidend, ob es sich um eine Klage handelt, die (kumulativ) „unmittelbar aufgrund dieses Verfahrens ergeht und in engem Zusammenhang damit steht“.
5.2. Dafür ist zunächst auf die Rechtsgrundlage einzugehen:
[23] In der österreichischen Rechtsprechung werden sowohl die vom Kläger als Anspruchsgrundlage ins Treffen geführte Insolvenzantragspflicht nach Paragraph 69, IO als auch Paragraph 159, StGB über die „grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen“ (auch) als Schutzgesetze iSd Paragraph 1311, ABGB zugunsten geschädigter Gläubiger des Insolvenzschuldners verstanden. Vom Schutzzweck der Norm werden sowohl „Altgläubiger“ erfasst, deren Forderungen im Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit bereits bestanden haben und die durch das Eingehen neuer Verbindlichkeiten geschädigt wurden („Quotenschaden“), als auch „Neugläubiger“, die durch die Begründung der Verbindlichkeit im Stadium der Zahlungsunfähigkeit dadurch geschädigt wurden, dass sie keine Gegenleistung erhielten („Vertrauensschaden“). Ihnen gegenüber haftet das (von den Vorschriften adressierte) Organ unmittelbar nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen vergleiche RS0027441, RS0023866, RS0122035, RS0027475).
[24] Damit ist eine materielle Insolvenz sowie die (schuldhafte) Verletzung der Insolvenzantragspflicht und von Gläubigerschutzbestimmungen zwar Ausgangspunkt der Haftung des beklagten Organs. Eine solche ergibt sich aber im Verhältnis zu einem Gesellschaftsgläubiger nicht unmittelbar aus insolvenzrechtlichen Sonderregeln, sondern nur über die Anknüpfung als Schutzgesetzverletzung aus den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regeln des Zivil- und Handelsrechts.
[25] 5.3. Zum Kriterium des „engen Zusammenhangs“ ist festzuhalten, dass eine solche schadenersatzrechtliche Haftung völlig unabhängig davon, ob überhaupt ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, entstehen und prozessual durchgesetzt werden kann. Beteiligte des Verfahrens sind hier weder die Schuldnerin noch der Insolvenzverwalter, sondern ein einzelner Gesellschaftsgläubiger sowie ein (vormaliges) Organ der Schuldnerin (das seinen Gerichtsstand auch keineswegs am Sitz der Gesellschaft haben muss). Der Gläubiger verfolgt in einem derartigen Prozess grundsätzlich ausschließlich und eigenverantwortlich seine eigenen Interessen bzw seinen Anspruch auf Ersatz des konkret bei ihm eingetretenen Schadens (s dazu jüngst auch 17 Ob 2/25f). Damit dient eine solche Klage aber auch nicht der vom Insolvenzrecht und dem Gerichtshof der Europäischen Union intendierten Gläubigergleichbehandlung und/oder einer Massemehrung bei der Schuldnerin.
[26] 5.4. Im Ergebnis ist daher eine Annexzuständigkeit nach Artikel 6, Absatz eins, EuInsVO 2015 für die vom klagenden Gesellschaftsgläubiger behaupteten Ansprüche gegen das beklagte Organ der Schuldnerin wegen eines bei ihm aufgrund von Insolvenzverschleppung sowie grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen eingetretenen Schadens zu verneinen.
[27] 6. Da in diesem Verfahrensstadium allein die internationale Zuständigkeit zu beurteilen ist, ist nicht näher zu hinterfragen, warum der Kläger von einer Anwendbarkeit materiellen österreichischen Rechts und insbesondere Paragraph 69, IO und Paragraph 159, StGB auf den Beklagten als Organ einer deutschen Gesellschaft ausgeht (s dazu Artikel 7, EuInsVO 2015 sowie Artikel eins, Absatz 2, Litera d und Artikel 4, Rom II-VO; C-594/14, Kornhaas; C-77/24, Wunner).
[28] Selbst wenn man im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung vergleiche RS0116404) unterstellt, dass materielles deutsches Gesellschafts-, Insolvenz-, Straf- und Schadenersatzrecht zur Anwendung kommt, käme man zu keiner anderen Beurteilung der Zuständigkeit für den vom Kläger erhobenen Anspruch. Weder handelt es sich um eine Konstellation, wie sie zu C-295/13, H.K., und C-594/14, Kornhaas, zu beurteilen war, noch kann sich der Kläger auf insolvenzspezifische Vorschriften stützen wie etwa eine Aktivlegitimation nach Paragraph 92, InsO.
[29] 7. Da zur Abgrenzung von EuInsVO und EuGVVO bereits eine umfassende und ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorliegt, und demnach der Anwendungsbereich der EuInsVO auch eng auszulegen ist, konnte von einer Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens abgesehen werden.
[30] 8. Ob eine internationale Zuständigkeit insbesondere nach Artikel 7, Nr 2 EuGVVO 2012 bejaht werden kann, wie vom Kläger behauptet, ist derzeit nicht zu prüfen, weil ein Gericht eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 26, EuGVVO 2012 auch dann international zuständig wird, wenn sich der Beklagte rügelos auf das Verfahren einlässt. Das angerufene Gericht darf im Anwendungsbereich der EuGVVO daher eine internationale Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen, sondern hat dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, sich in den Streit einzulassen vergleiche RS0111247).
[31] Die a-limine-Zurückweisung der Klage wegen mangelnder internationaler Zuständigkeit war daher ersatzlos zu beheben.
[31] 9. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0170OB00025.25P.0706.000