OGH
30.06.2026
10Ob62/26d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache der Minderjährigen L*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. März 2026, GZ 42 R 148/26i-22, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 29. Jänner 2026, GZ 2 Pu 195/25y-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass der Antrag der Minderjährigen vom 27. Jänner 2026 auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG abgewiesen wird.
Begründung:
[1] Die Minderjährige und ihre Eltern sind Staatsangehörige der Republik Serbien. Die Eltern verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG. Die Minderjährige lebt im Haushalt der Mutter und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, NAG.
[2] Der Vater der Minderjährigen ist aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 24. 10. 2025 zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von 138,40 EUR verpflichtet.
[3] Die Minderjährige beantragte am 27. 1. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG.
[4] Das Erstgericht wies den Antrag, „den Vater zu Unterhaltsvorschüssen gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG zu verpflichten“, ab.
[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Minderjährigen Folge und gewährte gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG von 1. 1. 2026 bis 31. 12. 2030 antragsgemäß einen monatlichen Unterhaltsvorschuss, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß Paragraphen 293, Absatz eins, Litera c, bb erster Fall, 108 f ASVG. Die Minderjährige sei nicht als langfristig Aufenthaltsberechtigte im Sinn der Daueraufenthalts-RL anzusehen. Das Ergebnis der Entscheidung 10 Ob 68/25k müsse aber auch für Familienangehörige eines langfristig aufenthaltsberechtigten Elternteils gelten.
[6] Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht mangels gesicherter Rechtsprechung zur Frage zu, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, die als Drittstaatenangehörige frühestens mit fünf Jahren einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erhalten können, aufgrund ihres von einem Daueraufenthalt-EU eines Elternteils abgeleiteten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot –Karte“ den in Paragraph 2, Absatz eins, UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt sind.
[7] Der von der Minderjährigen beantwortete Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, ist zulässig und berechtigt.
[8] 1. Nach Paragraph 2, Absatz eins, UVG haben minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind, Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse. Nach der Rechtsprechung sind auch Minderjährige anspruchsberechtigt, denen der Status von Asylberechtigten (RS0135356) oder subsidiär Schutzberechtigten (RS0135356 [T2]) zukommt. Zuletzt setzte sich der Fachsenat in der Entscheidung 10 Ob 32/26t mit der vom Rekursgericht und dem Revisionsrekurs angesprochenen Frage umfassend auseinander, ob ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich Daueraufenthalts-RL fällt und dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn dieser Richtlinie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG zuerkannt wurde, mit Blick auf Artikel 11, Absatz eins, Litera d und Absatz 4, Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. In Anknüpfung an die Entscheidung 10 Ob 68/25k wurde dies ausdrücklich bejaht.
[9] 2.1. Es ist unstrittig, dass der Minderjährigen (derzeit) nicht die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn der Daueraufenthalts-RL durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG zuerkannt wurde. Vielmehr verfügt die Minderjährige nur über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
[10] 2.2. Die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist ein Aufenthaltstitel, der (nur) zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG berechtigt (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG). Die Voraussetzungen der Erteilung dieses Aufenthaltstitels sind in Paragraph 41 a, NAG normiert. Gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, AuslBG besteht für Ausländer, die über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 41 a, NAG verfügen, ein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt. Daraus ist aber kein Daueraufenthaltsrecht abzuleiten.
[11] 3. Auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung zur Anspruchsberechtigung von langfristig Aufenthaltsberechtigten nach der Daueraufenthalts-RL (mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“), lässt sich allein aus dem Umstand des hier vorliegenden (befristeten) Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nicht ableiten, dass der Minderjährige unter Paragraph 2, Absatz eins, UVG fällt vergleiche 10 Ob 24/23m).
[12] 3.1. In 10 Ob 68/25k und zu 10 Ob 32/26t sowie in zahlreichen Folgeentscheidungen leitete der Senat die Berechtigung hinsichtlich eines Unterhaltsvorschusses für ein antragstellendes und daueraufenthaltsberechtigtes Kind aus dem Gebot der Gleichbehandlung von langfristig Aufenthaltsberechtigten ab (Artikel 11, Absatz eins, Dauer-, aufenthalts-RL). Der Unterhaltsvorschuss wurde dabei als Kernleistung im Sinn des Artikel 11, Absatz 4, Daueraufenthalts-RL qualifiziert, der von der Gleichbehandlung nicht ausgenommen werden kann.
[13] Aus Artikel 11, Daueraufenthalts-RL ergibt sich aber nicht, dass Familienangehörige eines Daueraufenthaltsberechtigten Anspruch auf Gleichbehandlung mit Staatsbürgern im Bereich der Kernleistungen haben. Dies dokumentiert ua Artikel 11, Absatz 2, leg cit, weil dort ausdrücklich davon ausgegangen wird, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte die Leistungen selbst beansprucht. Aus dem Umstand, dass er dies (auch) für seine Familienangehörigen machen kann, lässt sich noch nicht ableiten, dass die Familienangehörigen in diesem Zusammenhang anspruchsberechtigt wären. Damit unterscheidet sich Artikel 11, Daueraufenthalts-RL deutlich von anderen Regeln dieser Richtlinie, die Familienangehörigen sehr wohl eigene Rechte einräumen (zB Begleitungs- und Nachzugsrecht nach Artikel 16, bzw Aufenthaltsrecht nach Artikel 17, Daueraufenthalts-RL).
[14] 3.2. Dass der Unionsgesetzgeber in Artikel 11, Daueraufenthalts-RL von keinem eigenen Leistungsrecht der Familienangehörigen ausgegangen ist, zeigt auch der Vergleich mit anderen unionsrechtlichen Normen, die solche Ansprüche klar regeln vergleiche etwa Artikel 18 und Artikel 21, der VO [EG] 883 aus 2004,, die davon sprechen, dass Familienangehörige [selbst] Anspruch auf Sachleistungen bzw auf Geldleistungen haben).
[15] 3.3. Auch die angefochtene Entscheidung geht (implizit) zutreffend davon aus, dass ein Minderjähriger (allein) wegen des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ noch nicht im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, UVG in Verbindung mit Artikel 11, Daueraufenthalts-RL gleichgestellt ist. Selbst die Minderjährige stützte sich nicht (allein) auf den Umstand, dass sich ihr behaupteter Anspruch nach dem UVG bereits aus seinem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ableiten lässt.
[16] 4. Das Rekursgericht vertritt allerdings (anknüpfend an den Rechtsstandpunkt der Minderjährigen) den Standpunkt, dass der Aufenthaltstitel der Mutter „auch für das Kind wirkt“. Dem schließt sich der Senat nicht an.
[17] 4.1. Die Daueraufenthalts-RL bestimmt nämlich nicht, dass sich ein Daueraufenthaltsrecht bereits aus der Stellung als Familienangehöriger eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ergibt vergleiche etwa auch die Unterscheidung einer allfälligen eigenen langfristigen Aufenthaltsberechtigung eines Familienangehörigen und seiner Stellung als Familienangehöriger eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Artikel 16, Absatz 4, Daueraufenthalts-RL).
[18] 4.2. Aus der Daueraufenthalts-RL ist vielmehr klar abzuleiten, dass die Stellung eines Drittstaatsangehörigen als Daueraufenthaltsberechtigter (und daran anknüpfend sein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Artikel 11, Daueraufenthalts-RL) mit einer rechtsgestaltenden Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats erfolgen muss. Artikel 4 und 5 Daueraufenthalts-RL sprechen ausdrücklich davon, dass die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilt bzw zuerkannt wird. Um die Rechtsstellung zu erlangen, muss der Drittstaatsangehörige einen entsprechenden Antrag bei den Behörden des Mitgliedsstaats einreichen, in dem er sich aufhält (Artikel 7, Daueraufenthalts-RL). Diese Rechtsstellung kann auch wieder entzogen bzw verloren werden (Artikel 9, Daueraufenthalts-RL).
[19] 4.3. Es ist hier unstrittig, dass der Minderjährigen ein Daueraufenthaltsrecht im Sinn der Daueraufenthalts-RL nicht zuerkannt wurde.
[20] 5. Das Rekursgericht ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Minderjährige den in Paragraph 2, Absatz eins, UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt ist.
[21] 6. Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichts mit der genannten Maßgabe wiederherzustellen.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00062.26D.0630.000