OGH
30.06.2026
10Ob52/26h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1.) E*, geboren * 2008, 2.) A*, geboren * 2010 und 3.) D*, geboren * 2014, jeweils *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *) wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. April 2026, GZ 43 R 361/26w, 43 R 362/26t, 43 R 363/26i-77, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 24. Februar 2026, GZ 1 Pu 64/20v-59, GZ 1 Pu 64/20v-60 und GZ 1 Pu 64/20v-61, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die drei Minderjährigen E*, A*, und D* sind jeweils Staatsbürger der Republik Nordmazedonien und verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG.
[2] Der Vater der Minderjährigen wurde aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 3. 8. 2018, 1 Pu 57/18i-19 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung an seine Kinder im Ausmaß von 86 EUR (für E*), 68 EUR (für A*) und 55 EUR (für D*) verpflichtet.
[3] Die Minderjährigen beantragten jeweils am 9. 2. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß Paragraphen 293, Absatz eins, Litera c, bb erster Fall, 108 f ASVG.
[4] Das Erstgericht gewährte den Minderjährigen nach Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG antragsgemäß den monatlichen Unterhaltsvorschuss, und zwar E* für die Zeit vom 1. 2. 2026 bis 31. 5. 2026, A* für die Zeit vom 1. 2. 2026 bis 31. 12. 2028 und D* für die Zeit vom 1. 2. 2026 bis 31. 1. 2031.
[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland bereits aufgrund ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ den in Paragraph 2, Absatz eins, UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien oder die Ausnahme der Unterhaltsvorschussleistungen vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883 aus 2004, und der VO (EU) 1231 aus 2010, vorgehe, keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege.
[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig.
[7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]; RS0112769 [T12]).
[8] Das ist hier der Fall.
[9] 2. Der Fachsenat hat sich jüngst in der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 10 Ob 32/26t mit der vom Rekursgericht und dem Revisionsrekurs angesprochenen Frage umfassend auseinandergesetzt, ob ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates vom 25. 11. 2003 (Daueraufenthalts-RL) fällt und dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn dieser Richtlinie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG zuerkannt wurde, mit Blick auf Artikel 11, Absatz eins, Litera d und Absatz 4, Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. In Anknüpfung an die Entscheidung 10 Ob 68/25k wurde dies zu 10 Ob 32/26t ausdrücklich bejaht.
[10] 3. Das Rechtsmittel spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG an.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00052.26H.0630.000