Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Geschäftszahl

10Ob48/26w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. S*, 2. A*, und 3. H*, alle *, alle vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *) wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. April 2026, GZ 43 R 270/26p, 43 R 271/26k und 43 R 272/26g-74, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Meidling vom 13. Februar 2026, GZ 26 Pu 102/25y-59, 60 und 61, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Revisionsrekurs wird hinsichtlich der beiden minderjährigen S* und A* zurückgewiesen.

2. Dem Revisionsrekurs wird hinsichtlich des minderjährigen H* Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:

Der Antrag des minderjährigen H*, ihm Unterhaltsvorschuss gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG zu gewähren, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Zu 1.

[1]             S* und A* in der Fassung, die Minderjährigen) sind Staatsbürger der Russischen Föderation und verfügen beide über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG.

[2]                          Der Vater der beiden Minderjährigen wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Döbling, GZ 10 Pu 56/20i-37, vom 12. 10. 2023 zu einer Unterhaltsleistung an die beiden Minderjährigen ab 1. 9. 2023 von jeweils monatlich 100 EUR verpflichtet.

[3]             Die Minderjährigen beantragten am 28. 1. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß Paragraphen 293, Absatz eins, Litera c, bb erster Fall, 108 f ASVG.

[4]             Das Erstgericht gewährte nach Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG der minderjährigen S* für die Zeit vom 1. 1. 2026 bis 31. 1. 2027 und dem minderjährigen A* von 1. 1. 2026 bis 30. 6. 2029 antragsgemäß einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von jeweils 100 EUR.

[5]             Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht mangels gesicherter Rechtsprechung dazu, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich bereits aufgrund ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ den in Paragraph 2, Absatz eins, UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien, zu. Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob Artikel 11, RL 2003/109 dem Grundsatz, wonach Unterhaltsvorschussleistungen vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883 aus 2004, ausdrücklich ausgenommen sind und diese Herausnahme auch auf die VO (EU) 1231 aus 2010, durchschlägt, vorgeht, liege, soweit überblickbar, noch nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

[6]                     Der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig.

[7]                     1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]; RS0112769 [T12]).

[8]                     Das ist hier der Fall.

[9]             2. Der Fachsenat hat sich jüngst in der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 10 Ob 32/26t mit der vom Rekursgericht und dem Revisionsrekurs angesprochenen Frage umfassend auseinandergesetzt, ob ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates vom 25. 11. 2003 (Daueraufenthalts-RL) fällt und dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn dieser Richtlinie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG zuerkannt wurde, mit Blick auf Artikel 11, Absatz eins, Litera d und Absatz 4, Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. In Anknüpfung an die Entscheidung 10 Ob 68/25k wurde dies zu 10 Ob 32/26t ausdrücklich bejaht.

[10]           3. Das Rechtsmittel spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG an.

Zu 2.

[11]           H* in der Fassung, der Minderjährige) ist Staatsbürger der Russischen Föderation und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

[12]                        Der Vater des Minderjährigen wurde mit Einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichts Meidling vom  13. 11. 2025, GZ 26 Pu 102/25y-46, zu einer monatlichen Unterhaltsleistung an den Minderjährigen im Ausmaß von 90 EUR verpflichtet.

[13]           Der Minderjährige beantragte am 28. 1. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß Paragraphen 293, Absatz eins, Litera c, bb erster Fall, 108 f ASVG.

[14]           Das Erstgericht gewährte nach Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG dem Minderjährigen für die Zeit vom 1. 1. 2026 bis 31. 12. 2030 antragsgemäß einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von 90 EUR.

[15]           Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k nicht Folge. Den Revisionsrekurs ließ es zusätzlich zur unter 1. angeführten Frage auch dazu zu, ob in Österreich geborene Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, die als Drittstaatenangehörige frühestens mit fünf Jahren einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erhalten können, aufgrund ihres von einem Daueraufenthalt-EU der Mutter abgeleiteten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ den in Paragraph 2, Absatz eins, UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien. Dazu liege bisher keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.

[16]                 Der (von den übrigen Parteien nicht beantwortete) Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, ist hinsichtlich des minderjährigen H* zulässig und berechtigt.

[17]           1. Nach Paragraph 2, Absatz eins, UVG haben minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind, Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse. Nach der Rechtsprechung sind auch Minderjährige anspruchsberechtigt, denen der Status von Asylberechtigten (RS0135356) oder subsidiär Schutzberechtigten (RS0135356 [T2]) zukommt. Zuletzt setzte sich der Fachsenat in der Entscheidung 10 Ob 32/26t mit der vom Rekursgericht und dem Revisionsrekurs angesprochenen Frage umfassend auseinander, ob ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich Daueraufenthalts-RL fällt und dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn dieser Richtlinie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG zuerkannt wurde, mit Blick auf Artikel 11, Absatz eins, Litera d und Absatz 4, Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. In Anknüpfung an die Entscheidung 10 Ob 68/25k wurde dies ausdrücklich bejaht.

[18]           2.1 Es ist unstrittig, dass dem Minderjährigen (noch) nicht die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn der Daueraufenthalts-RL durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG zuerkannt wurde. Vielmehr verfügt der Minderjährige nur über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

[19]           2.2 Die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist ein Aufenthaltstitel, der (nur) zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG berechtigt (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG). Die Voraussetzungen der Erteilung dieses Aufenthaltstitels sind in Paragraph 41 a, NAG normiert. Gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, AuslBG besteht für Ausländer, die über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 41 a, NAG verfügen, ein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt. Daraus ist aber kein Daueraufenthaltsrecht abzuleiten.

[20]           3. Auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung zur Anspruchsberechtigung von langfristig Aufenthaltsberechtigten nach der Daueraufenthalts-RL (mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“) lässt sich allein aus dem Umstand des hier vorliegenden (befristeten) Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nicht ableiten, dass der Minderjährige unter Paragraph 2, Absatz eins, UVG fällt vergleiche 10 Ob 24/23m).

[21]           3.1 In 10 Ob 68/25k und zu 10 Ob 32/26t sowie in zahlreichen Folgeentscheidungen leitete der Senat die Berechtigung hinsichtlich eines Unterhaltsvorschusses für ein antragstellendes und daueraufenthaltsberechtigtes Kind aus dem Gebot der Gleichbehandlung von langfristig Aufenthaltsberechtigten ab (Artikel 11, Absatz eins, Daueraufenthalts-RL). Der Unterhaltsvorschuss wurde dabei als Kernleistung des Artikel 11, Absatz 4, Daueraufenthalts-RL qualifiziert, der von der Gleichbehandlung nicht ausgenommen werden kann.

[22]           Aus Artikel 11, Daueraufenthalts-RL ergibt sich aber nicht, dass Familienangehörige eines Daueraufenthaltsberechtigten Anspruch auf Gleichbehandlung mit Staatsbürgern im Bereich der Kernleistungen haben. Dies dokumentiert ua Artikel 11, Absatz 2, leg cit, weil dort ausdrücklich davon ausgegangen wird, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte die Leistungen selbst beansprucht. Aus dem Umstand, dass er dies (auch) für seine Familienangehörigen machen kann, lässt sich noch nicht ableiten, dass die Familienangehörigen in diesem Zusammenhang anspruchsberechtigt wären. Damit unterscheidet sich Artikel 11, Daueraufenthalts-RL deutlich von anderen Regeln dieser Richtlinie, die Familienangehörigen sehr wohl eigene Rechte einräumen (zB Begleitungs- und Nachzugsrecht nach Artikel 16, bzw Aufenthaltsrecht nach Artikel 17, Daueraufenthalts-RL).

[23]           3.2 Dass der Unionsgesetzgeber in Artikel 11, Daueraufenthalts-RL von keinem eigenen Leistungsrecht der Familienangehörigen ausgegangen ist, zeigt auch der Vergleich mit anderen unionsrechtlichen Normen, die solche Ansprüche klar regeln; vergleiche etwa Artikel 18 und Artikel 21, der VO (EG) 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die davon sprechen, dass Familienangehörige (selbst) Anspruch auf Sachleistungen bzw auf Geldleistungen haben.

[24]           3.3 Auch die angefochtene Entscheidung geht (implizit) zutreffend davon aus, dass ein Minderjähriger (allein) wegen des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ noch nicht iSd Paragraph 2, Absatz eins, UVG in Verbindung mit Artikel 11, Daueraufenthalts-RL gleichgestellt ist, sondern meint, dass er seine eigene Aufenthaltsberechtigung von der langfristig aufenthaltsberechtigten Mutter herleite und eine Ungleichbehandlung der früher geborenen Kinder und des minderjährigen H* sachlich nicht gerechtfertigt sei. Selbst der Minderjährige stützte sich nicht (allein) auf den Umstand, dass sich sein behaupteter Anspruch nach dem UVG bereits aus seinem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ableiten lässt, sondern meint, es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er schon aufgrund seines Lebensalters noch keinen fünfjährigen Aufenthalt in Österreich habe. Die langfristige Aufenthaltsberechtigung bzw der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ sei gegeben, zumindest aber von der Mutter ableitbar.

[25]                        4. Dem schließt sich der Senat nicht an.

[26]           4.1 Die Daueraufenthalts-RL bestimmt nämlich nicht, dass sich ein Daueraufenthaltsrecht bereits aus der Stellung als Familienangehöriger eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ergibt vergleiche etwa auch die Unterscheidung einer allfälligen eigenen langfristigen Aufenthaltsberechtigung eines Familienangehörigen und seiner Stellung als Familienangehöriger eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Artikel 16, Absatz 4, Daueraufenthalts-RL).

[27]           4.2 Aus der Daueraufenthalts-RL ist vielmehr klar abzuleiten, dass die Stellung eines Drittstaatsangehörigen als Daueraufenthaltsberechtigter (und daran anknüpfend sein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Artikel 11, Daueraufenthalts-RL) mit einer rechtsgestaltenden Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats erfolgen muss. Artikel 4 und 5 Daueraufenthalts-RL sprechen ausdrücklich davon, dass die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilt bzw zuerkannt wird. Um die Rechtsstellung zu erlangen, muss der Drittstaatsangehörige einen entsprechenden Antrag bei den Behörden des Mitgliedstaats einreichen, in dem er sich aufhält (Artikel 7, Daueraufenthalts-RL). Diese Rechtsstellung kann auch wieder entzogen bzw verloren werden (Artikel 9, Daueraufenthalts-RL).

[28]                        4.3 Es ist hier unstrittig, dass dem Minderjährigen ein derartiges Daueraufenthaltsrecht (noch) nicht zuerkannt wurde.

[29]           5. Die Vorinstanzen sind daher wegen des fehlenden Daueraufenthaltsrechts des Minderjährigen zu Unrecht davon ausgegangen, dass dieser den in Paragraph 2, Absatz eins, UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt ist.

[30]                 Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben und die Entscheidungen der Vorinstanzen sind dahin abzuändern, dass der Antrag des minderjährigen H* auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss abzuweisen war.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00048.26W.0630.000