OGH
30.06.2026
10Ob41/26s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. A*, und 2. A*, beide *, beide vertreten durch das Land Steiermark als Kinder- und Jugendhilfeträger (Amt für Jugend und Familie *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 13. April 2026, GZ 2 R 92/26b, 2 R 93/26z-27, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 20. Februar 2026, GZ 471 Pu 74/26x-12 und 13, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Minderjährigen sind Staatsbürger der Republik Bosnien und Herzegowina und verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG.
[2] Der Vater der Minderjährigen ist aufgrund eines vor dem Erstgericht abgeschlossenen Vergleichs vom 3. 4. 2025, AZ 250 Fam 2/25x, zu einer Unterhaltsleistung an die Minderjährigen von monatlich jeweils 540 EUR bzw 350 EUR verpflichtet.
[3] Die Minderjährigen beantragten am 19. 2. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe gemäß Paragraph 3, Ziffer eins und 2 UVG.
[4] Das Erstgericht gewährte den Minderjährigen „gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG“ von 1. 2. 2026 bis 31. 1. 2031 antragsgemäß einen monatlichen Unterhaltsvorschuss, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß Paragraphen 293, Absatz eins, Litera c, bb erster Fall, 108 f ASVG.
[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland bereits aufgrund ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ den in Paragraph 2, Absatz eins, UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien, keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege.
[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, mit dem er die die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig.
[7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]; RS0112769 [T12]).
[8] Das ist hier der Fall.
[9] 2. Der Fachsenat hat sich jüngst in der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 10 Ob 32/26t mit der vom Rekursgericht und dem Revisionsrekurs angesprochenen Frage umfassend auseinandergesetzt, ob ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates vom 25. 11. 2003 (Daueraufenthalts-RL) fällt und dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn dieser Richtlinie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG zuerkannt wurde, mit Blick auf Artikel 11, Absatz eins, Litera d und Absatz 4, Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. In Anknüpfung an die Entscheidung 10 Ob 68/25k wurde dies zu 10 Ob 32/26t ausdrücklich bejaht.
[10] 3. Das Rechtsmittel spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG an.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00041.26S.0630.000