OGH
30.06.2026
10Ob40/26v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache der minderjährigen N*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. April 2026, GZ 43 R 226/26t-83, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 12. Februar 2026, GZ 21 Pu 117/23i-72, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] N* in der Fassung, die Minderjährige) ist Staatsbürgerin der Republik Bosnien und Herzegowina und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG.
[2] Der Vater der Minderjährigen ist aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Meidling vom 18. 9. 2023, GZ 21 Pu 117/23i-33, zu einer Unterhaltsleistung an die Minderjährige ab 1. 7. 2023 von monatlich 137 EUR verpflichtet.
[3] Die Minderjährige beantragte am 9. 2. 2026, bei Gericht eingelangt am 12. 2. 2026, die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß Paragraphen 293, Absatz eins, Litera c, bb erster Fall, 108 f ASVG.
[4] Das Erstgericht gewährte der Minderjährigen nach Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG für die Zeit vom 1. 2. 2026 bis 31. 12. 2029 antragsgemäß den monatlichen Unterhaltsvorschuss.
[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland bereits aufgrund ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ den in Paragraph 2, Absatz eins, UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien oder ob, Artikel 11, RL 2003/109 dem Grundsatz, wonach Unterhaltsvorschussleistungen vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883 aus 2004, ausdrücklich ausgenommen seien und diese Herausnahme auch auf die VO (EU) 1231 aus 2010, durchschlage, vorgehe, keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege.
[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig.
[7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]; RS0112769 [T12]).
[8] Das ist hier der Fall.
[9] 2. Der Fachsenat hat sich jüngst in der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 10 Ob 32/26t mit der vom Rekursgericht und dem Revisionsrekurs angesprochenen Frage umfassend auseinandergesetzt, ob ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates vom 25. 11. 2003 (Daueraufenthalts-RL) fällt und dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn dieser Richtlinie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG zuerkannt wurde, mit Blick auf Artikel 11, Absatz eins, Litera d und Absatz 4, Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. In Anknüpfung an die Entscheidung 10 Ob 68/25k wurde dies zu 10 Ob 32/26t ausdrücklich bejaht.
[10] 3. Das Rechtsmittel spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG an.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00040.26V.0630.000