Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Geschäftszahl

10Ob34/26m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen H*, geboren * 2018, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. April 2026, GZ 43 R 292/26y-20, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 4. März 2026, GZ 28 Pu 126/25h-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]             Der Minderjährige ist Staatsbürger der Russischen Föderation und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG.

[2]                          Der Vater des Minderjährigen ist aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 8. 9. 2025, GZ 28 Pu 126/25h-6, zu einer Unterhaltsleistung an den Minderjährigen von monatlich 340 EUR verpflichtet.

[3]             Der Minderjährige beantragte am 26. 2. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß Paragraphen 293, Absatz eins, Litera c, bb erster Fall, 108 f ASVG.

[4]             Das Erstgericht gewährte dem Minderjährigen nach Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG für die Zeit von 1. 2. 2026 bis 31. 1. 2031 antragsgemäß den monatlichen Unterhaltsvorschuss.

[5]             Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland bereits aufgrund ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ den in Paragraph 2, Absatz eins, UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien oder die Ausnahme der Unterhaltsvorschussleistungen vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883 aus 2004, und der VO (EU) 1231 aus 2010, vorgehe, keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege.

[6]                     Der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn (hilfsweise nur einen Zuspruch bis 31. 8. 2030) anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[7]                     1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]; RS0112769 [T12]).

[8]                     Das ist hier der Fall.

[9]             2. Der Fachsenat hat sich jüngst in der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 10 Ob 32/26t mit der vom Rekursgericht und dem Revisionsrekurs angesprochenen Frage umfassend auseinandergesetzt, ob ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates vom 25. 11. 2003 (Daueraufenthalts-RL) fällt und dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn dieser Richtlinie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG zuerkannt wurde, mit Blick auf Artikel 11, Absatz eins, Litera d und Absatz 4, Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. In Anknüpfung an die Entscheidung 10 Ob 68/25k wurde dies zu 10 Ob 32/26t ausdrücklich bejaht.

[10]           3. Das Rechtsmittel spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG an.

[11]                 4.1 Auch mit dem Hinweis, das Kind verfüge nur über einen Aufenthaltstitel bis 12. 8. 2030, sodass der Vorschuss bis 31. 8. 2030 zu befristen gewesen wäre, zeigt der Bund keine korrekturbedürftige Fehlentscheidung auf.

[12]           4.2 Hier entfernt sich das Rechtsmittel vom unstrittigen Sachverhalt, wonach der Minderjährige über einen (unbefristeten) Aufenthaltstitel „Dauerhaufenthalt-EU“ nach Paragraph 45, NAG verfügt. Das Rechtsmittel nimmt dabei erkennbar Bezug auf die Gültigkeit der Scheckkarte des Minderjährigen („Karte gültig bis 12. 8. 2030“). Dabei blendet der Bund aber aus, dass die Inhaber des Aufenthaltstitels „Dauerhaufenthalt-EU“ in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments – unbefristet niedergelassen sind vergleiche Paragraph 20, NAG; 10 Ob 35/26h).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00034.26M.0630.000