OGH
30.06.2026
6Ob98/26v
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * A*, vertreten durch Appiano & Kramer Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in Wien, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch hba Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 15.468,17 EUR sA, über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 23. April 2026, GZ 3 R 25/26k-20, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. Dezember 2025, GZ 17 Cg 84/24a-16, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Zahlung von 15.468,17 EUR statt und wies einen Teil des Zinsenbegehrens ab.
[2] Das vom Beklagten gegen den klagsstattgebenden Teil des Ersturteils angerufene Berufungsgericht gab der Berufung Folge und änderte das Ersturteil in eine gänzliche Klagsabweisung ab. Die ordentliche Revision erklärte es mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen für nicht zulässig.
[3] In seiner außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof begehrt der Kläger, diese zuzulassen und das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[4] Das Erstgericht legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vor.
[5] Diese Vorlage ist verfrüht:
[6] 1. Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz – wie hier – zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.
[7] 2. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt selbst dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RS0109623).
[8] 3. Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5, T8]).
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00098.26V.0630.000