Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Geschäftszahl

6Ob6/26i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda und Dr. Weber als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch zu FN * eingetragenen S* GmbH, *, vertreten durch Mag. Peter Abmayer, Rechtsanwalt in Wien, im Verfahren über den Revisionsrekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 7. Juni 2025, GZ 6 R 197/25x-6, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 12. Mai 2025, GZ 75 Fr 17832/25t-1, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]             Die Zurückziehung der Revisionsrekurse ist in Analogie zu Paragraph 484, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO – hier: in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FBG, Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG – bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (6 Ob 197/25a; RS0110466 [T5, T6]).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00006.26I.0630.000