OGH
16.06.2026
5Ob9/26y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin H*, MSc, geboren am *, vertreten durch die Royer Rechtsanwaltskanzlei GmbH in Wien, wegen Berichtigung gemäß Paragraph 136, GBG ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. November 2025, AZ 47 R 258/25a, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 7. Oktober 2025, TZ 3512 aus 2025,, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung lautet:
„Urkunden
1 Urteil des Handelsgerichts Wien vom 8. 8. 2024, GZ 19 Cg 32/22k
2 Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 30. 4. 2025, GZ 4 R 166/24x
Bewilligt wird gemäß Paragraph 136, GBG in EZ * KG *
1 die Löschung B-LNR 67b
67b Anteil 972/25764: 2880 aus 2021, Kaufvertrag 2021-04-29 Eigentumsrecht für H*
2 die Wiederherstellung der gelöschten Eintragung B-LNR 66b
66b Anteil 972/25764: 86 aus 2021, Kaufvertrag 2020-10-19 Eigentumsrecht für
T* GmbH (FN *),
Hiervon werden verständigt:
1. Royer Rechtsanwaltskanzlei GmbH,
Rathausstraße 3/23-24, 1010 Wien
2. T* GmbH,
*.
3. Finanzamt“
Der Vollzug und die Verständigung der Beteiligten obliegen dem Erstgericht.
Begründung:
[1] Die Antragstellerin erwarb mit Kaufvertrag vom 29. 4. 2021 von der Voreigentümerin, der T* GmbH, 972/25764 Anteile der Liegenschaft EZ *, verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung W 5. Im Grundbuch ist bei der angeführten Liegenschaft zu B-LNR 67 das Eigentumsrecht der Antragstellerin von 972/25764 Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung W 5 einverleibt.
[2] Mit rechtskräftigem Urteil des Handelsgerichts Wien vom 8. 8. 2024, AZ 19 Cg 32/22k, wurde die T* GmbH im Spruchpunkt 1. verpflichtet, binnen 14 Tagen Zug um Zug gegen Rückstellung der 972/25764 Anteile der Liegenschaft EZ *, verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 5, der Antragstellerin 289.000 EUR samt Zinsen zu zahlen. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, das Anfechtungsbegehren der Antragstellerin sei gemäß Paragraph 871, ABGB berechtigt und beseitige den mit der T* GmbH abgeschlossenen Kaufvertrag mit Wirkung ex tunc. Gemäß Paragraph 877, ABGB seien die wechselseitigen Leistungen bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln. Die Antragstellerin habe daher die Wohnung Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises von 289.000 EUR durch die T* GmbH zurückzustellen.
[3] Die Antragstellerin begehrte unter Vorlage des Urteils des Handelsgerichts Wien vom 8. 8. 2024, AZ 19 Cg 32/22k, der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 30. 4. 2025, AZ 4 R 166/24x, mit dem Spruchpunkt 1. des Urteils des Handelsgerichts Wien vom 8. 8. 2024, AZ 19 Cg 32/22k, bestätigt wurde, und mehrerer Schreiben, in denen sie der T* GmbH Termine für die Rückstellung der Wohnung angeboten hat, zur angeführten Liegenschaft in B-LNR 67 einerseits die Berichtigung des Eigentumsrechts dahingehend, dass als Eigentümerin statt ihr wieder die T* GmbH eingetragen werde und andererseits die Einverleibung der Löschung ihres Eigentumsrechts. Das Handelsgericht Wien habe in seinem Urteil festgestellt, dass der Kaufvertrag vom 29. 4. 2021 wegen Irrtums zu Recht angefochten worden sei. Der Titel für die Eigentumseinverleibung zugunsten der Antragstellerin sei damit ex tunc weggefallen. Sie habe die Rückstellung der Wohnung bereits mehrmals angeboten.
[4] Das Erstgericht wies die Anträge ab. Das vorgelegte Urteil des Handelsgerichts Wien stelle keinen exekutionsfähigen Titel nach Paragraph 350, EO und somit auch keine Grundbuchsurkunde für die begehrte Eigentumsrückübertragung dar. Die im Urteil enthaltene Zug-um-Zug-Verpflichtung sei eine aufschiebende Bedingung, deren Eintritt nicht mittels grundbuchstauglicher Urkunden nachgewiesen worden sei. Es fehle auch die für eine Rückübertragung des Eigentumsrechts notwendige Unbedenklichkeitsbescheinigung. Schließlich sei die Löschung des Eigentumsrechts der Antragstellerin, so wie sie es in ihrem Begehren beantrage, nicht möglich, da die Liegenschaft aus einem Gesamtanteil von 1/1 bestehen müsse.
[5] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den Revisionsrekurs dagegen nicht zu. Bei der Anfechtung eines Vertrags wegen eines Willensmangels handle es sich um eine Rechtsgestaltung. Das vorgelegte Urteil sei nicht auf Rechtsgestaltung, sondern auf Leistung gerichtet. Lediglich aus der Begründung des Urteils, die aber nicht rechtskräftig werde, ergebe sich, dass der Kaufvertrag aufgrund einer Anfechtung nach Paragraph 871, ABGB mit ex tunc-Wirkung beseitigt worden sei. Eine Berichtigung der Eigentumsverhältnisse auf die T* GmbH als Eigentümerin sei daher nicht möglich. Ein Löschungsbegehren erfordere die Angabe, welches Recht gelöscht und zu wessen Gunsten die Löschungsverpflichtung eingetragen werden soll. Das Begehren der Antragstellerin auf Löschung ihres Eigentumsrechts enthalte kein eindeutig auf Löschung abzielendes Begehren. Da es sich bei der begehrten Löschung eines bücherlichen Rechts um eine Einverleibung handle, fehle eine einverleibungsfähige Urkunde, die Aufsandungserklärung und die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheingung. Auch das Löschungsbegehren habe das Erstgericht daher zu Recht abgewiesen.
[6] In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Antragstellerin die Abänderung im stattgebenden Sinn; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
[7] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung zulässig, er ist auch berechtigt.
[8] 1. Gibt das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wieder, so ist nach Paragraph 136, Absatz eins, GBG auf Ansuchen die zur Berichtigung erforderliche Eintragung vorzunehmen, ohne dass die sonst für eine solche Eintragung geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist.
[9] 1.1. Die Anwendung des Paragraph 136, Absatz eins, GBG setzt voraus, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist (RS0079847 [T1]; RS0060992 [T1]; RS0061010 [T23]) und mit der Grundbuchsberichtigung die Nachführung des Grundbuchstands an die wahre außerbücherlich eingetretene Rechtslage vorgenommen wird (RS0061010; RS0060992 [T3]). Eine nach dieser Bestimmung erwirkte Eintragung hat, weil lediglich die tatsächliche Rechtslage nachvollzogen wird, bloß deklarative Bedeutung (RS0079847 [T3]).
[10] 1.2. Zweck des Berichtigungsverfahrens ist die erleichterte Nachführung des Grundbuchstands an die wahre Rechtslage. Als Grundlage der Eintragung genügt im Fall des Paragraph 136, GBG der Nachweis der Unrichtigkeit. Dieser Nachweis tritt an die Stelle der sonst (Paragraphen 31, ff GBG) urkundlichen Unterlagen und ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (RS0061010 [T5, T20]).
[11] 2. Die Antragstellerin führt als außerbücherlich eingetretene nachträgliche Rechtsänderung die rückwirkende Aufhebung des Kaufvertrags aufgrund erfolgreicher Irrtumsanfechtung ins Treffen. Dadurch sei der Kaufvertrag als Titel für die Eigentumseinverleibung mit Wirkung ex tunc weggefallen.
[12] 2.1. Im Fall der Berichtigung durch Löschung eines Rechts ist die Beendigung des Rechtsverhältnisses und das Erlöschen der daraus abgeleiteten und durch die Eintragung im Grundbuch gesicherten Ansprüche nachzuweisen (5 Ob 223/22p; 5 Ob 28/25s).
[13] Die hier begehrte Löschung des Eigentumsrechts der Antragstellerin ist daher auf Basis des Paragraph 136, GBG zu bewilligen, wenn das Erlöschen des Eigentumsrechts offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist.
[14] 2.2. „Offenkundige Unrichtigkeit“ wäre nur dann zu bejahen, wenn sich der vom Antragsteller behauptete außerbücherliche Rechtsübergang und die damit jeweils verbundene Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergäbe (RS0061010; 5 Ob 1/10y). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
[15] 2.3. Damit oblag es der Antragstellerin, die Unrichtigkeit der derzeitigen Grundbuchseintragung sowie des Umstands, wie der Grundbuchstand richtig zu lauten hat, durch Vorlage öffentlicher Urkunden nachzuweisen (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 Paragraph 136, GBG Rz 17). Durch diese Urkunden müssen alle Zweifel ausgeräumt sein, dass die begehrte Eintragung nur dazu dient, den Grundbuchstand mit der tatsächlichen Rechtslage in Einklang zu bringen (5 Ob 1/10y).
[16] 3. Die Antragstellerin legte zum Beweis der Unrichtigkeit des Grundbuchstands das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 8. 8. 2024, AZ 19 Cg 32/22k, und die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 30. 4. 2025, AZ 4 R 166/24x vor.
[17] 3.1. Die Vertragsanfechtung wegen Irrtums, List, Drohung oder laesio enormis wirkt dinglich ex tunc, beseitigt also das dem Erwerb zugrundeliegende Titelgeschäft rückwirkend auf den Vertragsabschlusszeitpunkt, sodass zwischenzeitig vorgenommene Übertragungen von dinglichen Rechten unwirksam sind (10 Ob 77/06f; 6 Ob 86/18t; 10 Ob 3/21w). Wurde aufgrund des angefochtenen Vertrags eine Sache übereignet, so fällt mit der Anfechtung der Titel mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Übereignung weg; die Übereignung wird ungültig. Eigentümer ist daher noch jener, der die Sache aufgrund des Vertrags übereignen wollte (RS0016243).
[18] 3.2. Die auf Vertragsaufhebung gerichtete Klage ist eine Rechtsgestaltungsklage. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Kläger ein Anfechtungs- oder Wandlungsrecht in Bezug auf einen Vertrag auch in der Form geltend machen, dass er unter Behauptung der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts auf Rückstellung der von ihm bewirkten Leistung klagt (RS0016253; 10 Ob 35/17w; 4 Ob 70/18z; 4 Ob 58/20p). Wird also ein Vertrag angefochten und im Zusammenhang damit der Zahlungsanspruch aus der Rückabwicklung geltend gemacht, so kann der Kläger auch nur eine auf die Rückabwicklung gerichtete Leistungsklage erheben (4 Ob 70/18z). Ein reines Leistungsurteil hat dann stets auch Gestaltungswirkung (1 Ob 655/86; 6 Ob 639/88; Geroldinger in Fasching/Konecny3, III/1 Paragraph 226, ZPO Rz 66 [Stand 1. 8. 2017, rdb.at]; Pletzer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 Paragraph 871, Rz 71 mwN [Stand 1. 10. 2025, rdb.at]; Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 871, Rz 30 [Stand 1. 11. 2014, rdb.at]; Vonkilch/Walch, Klang3 [2022] Paragraph 871, ABGB Rz 225).
[19] 3.3. Aus der dem – hier vorgelegten – Leistungsurteil innehabenden Gestaltungswirkung ergibt sich, dass der Kaufvertrag mit sachenrechtlicher ex tunc-Wirkung aufgehoben wurde und dadurch der Titel für den Eigentumserwerb durch die Klägerin rückwirkend weggefallen ist. Eigentümerin jener Anteile, die Gegenstand der begehrten Grundbuchshandlung sind, ist nach wie vor die Voreigentümerin, die T* GmbH.
[20] Die Antragstellerin hat daher die Unrichtigkeit des Grundbuchstands mit den vorgelegten öffentlichen Urkunden nachgewiesen. Die von ihr begehrte Löschung ihres Eigentumsrechts durch Berichtigung dient daher einzig dazu, den Grundbuchstand mit der tatsächlichen Rechtslage in Einklang zu bringen vergleiche zur Berichtigung durch Löschung eines Bestandrechts aufgrund der Vorlage eines auf Räumung lautenden Urteils RS0124631; 5 Ob 258/08i; 5 Ob 137/16g).
[21] 4. Nach Paragraph 160, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) ist für Eintragungen in das Grundbuch, denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zugrunde liegen, mit Ausnahme von Vormerkungen und Eintragungen nach den Paragraphen 13, 15 und 16 LiegTeilG eine Bescheinigung des Finanzamts erforderlich, dass der Eintragung (unter anderem) hinsichtlich der Grunderwerbsteuer keine Bedenken entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann durch eine Selbstberechnungserklärung des Notars oder Rechtsanwalts im Sinn der Paragraphen 11, ff Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) ersetzt werden (5 Ob 169/16p; 5 Ob 11/19g).
[22] 4.1. Aus Paragraph 160, Absatz eins, BAO ergibt sich, dass lediglich der Erwerb einer Liegenschaft eine Grunderwerbsteuerschuld auslösen kann. Es muss also ein Grundstück von einem Rechtsträger auf einen anderen übergehen. Bei Identität des Rechtsträgers kommt ein Erwerbsvorgang nicht zustande (5 Ob 281/03i).
[23] 4.2. Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts kommt Paragraph 160, Absatz eins, BAO hier schon deshalb nicht zur Anwendung, weil der begehrten Berichtigung durch Löschung des Eigentumsrechts der Antragstellerin – im Gegensatz zu einer Berichtigung durch Einverleibung des Eigentumsrechts vergleiche 5 Ob 147/05m) – kein Rechtsvorgang über den Erwerb eines Grundstücks zugrunde liegt. Die Antragstellerin hat aufgrund der irrtumsrechtlichen Vertragsaufhebung, die auch sachenrechtlich ex tunc wirkt, niemals Mit- und Wohnungseigentum erworben.
[24] 5. Da die von der Antragstellerin begehrte Berichtigung durch Löschung ihres Eigentumsrechts die Wiedereintragung des bücherlichen Vormanns nach sich zieht vergleiche zur Löschungsklage RS0108585; 10 Ob 32/24i), ist auch das Berichtigungsbegehren – entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen – in der hier beantragten Form zulässig.
[25] 6. Dem Revisionsrekurs ist damit Folge zu geben.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00009.26Y.0616.000