OLG Wien
03.06.2026
1R69/26p
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, den Richter Mag. Einberger und den Kommerzialrat Mag. Hayn, MBA, in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A* GmbH, FN **, **, vertreten durch die hba Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei B*, **, **, vertreten durch Mag. Thomas Fraiß, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 10.000), Urteilsveröffentlichung (Streitwert EUR 500) und Feststellung (Streitwert EUR 5.000; Gesamtstreitwert EUR 15.500), über den Rekurs der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei (Rekursinteresse [richtig]: EUR 3.333,33) gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 27.4.2026, **-14, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei hat die Kosten ihres Rekurses endgültig selbst zu tragen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000 nicht.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
C* und D* betrieben – zunächst persönlich – am Standort **, eine Cocktailbar unter der Geschäftsbezeichnung „E*“. Ihr besonderes Marketingkonzept bestand im Ausschank von „magischen“ Cocktails, die an Zaubertränke erinnern sollten. Speziell für diesen Betrieb kreierten sie in den Jahren 2020 bis 2022 eine Reihe an Signaturecocktails. Es handelt sich (ua) um folgende Getränke:
1. „F*“ bestehend aus Essenz vom Gin, Vanille, Butterscotch-Sirup, Saft der sonnenverwöhnten Zitrone und Körner vom roten Pfeffer
2. „G*“ bestehend aus Gin, Nektar von Cassis, Püree von MitternachtsBrombeeren, Sirup der Einfachheit und Saft der sonnenverwöhnten Zitrone
3. „H*“ bestehend aus Rum, Trio mystischer Säfte (Mango, Maracuja, Ananas), Sirup der Einfachheit, Chili, Maracuja Puree.
4. „I*“ bestehend aus Whiskey, Disaronno Amaretto, Seelen von Amarena-Kirschen, Mandel Sirup, Zitronensaft, Vanille Sirup,
5. „J*“ bestehend aus Essenz von Wacholder & Zitrusfrüchten (Bombay Murician Zitrone), Ein Weinstock von Verjus, Lavendelsirup, Schwarzer Pfeffer
6. „K*“ bestehend aus Gin, Lychee, Limette, Rose Limonade
7. „L*“ bestehend aus Whiskey, Old Judge Falernum, Himmlischer Apfelsaft und Butterscotch Foam
Nachdem C* und D* den Betrieb in die M* GmbH (FN **) eingebracht hatten, verkaufte ihn diese im November 2024 an die Klägerin. Im Kaufvertrag (./K) wurde unter anderem vereinbart:
„1. Kaufgegenstand
Die M* GmbH verkauft den Betrieb "E*", einschließlich aller zugehörigen Marken- und Marketingmaterialien, darunter Webseite, TikTok-Account, Instagram, Facebook, E-Mail-Adressen, sowie das gesamte Konzept und die Rezepturen, zum Preis von 170.000 Euro (Einhundert Siebzigtausend Euro).
[…]
3. Verpflichtungen der Käufer
Die Käufer verpflichten sich, alle oben genannten offenen Posten zu tragen und sämtliche Marketingmaterialien, Markenrechte sowie das Betriebs- und Geschäftskonzept der C* GmbH zu übernehmen.
Zusätzlich verpflichten sich die Käufer, Herrn C* als betriebsrechtlichen und handelsrechtlichen Geschäftsführer einzusetzen und seine Konzession für den Betrieb zu nutzen. Dafür wird ein monatliches Honorar von 2.500 Euro netto vereinbart.
Die Käufer verpflichten sich, Herrn C* bis zum Abschluss des Versicherungs Prozesses oder der vollständigen Begleichung der Bankraten weiterhin als Geschäftsführer zu beschäftigen.“
Nach der Übernahme führte die Klägerin den Betrieb im Wesentlichen unverändert fort. Insbesondere servierte sie weiterhin die oben angeführten Cocktails und listete sie in ihrer Getränkekarte. Sie beschäftigte zunächst auch C* – entsprechend Punkt 3 des Kaufvertrages – als Geschäftsführer, berief ihn jedoch mit 6.6.2025 ab.
Am 9.7.2025 brachte die M* GmbH Klage auf Rückübertragung des Unternehmens ein, die sie auf die behauptete Unwirksamkeit des Kaufvertrages und auf einen Rücktritt wegen nicht vollständiger Bezahlung des Kaufpreises stützt. Das Verfahren ist vor dem Handelsgericht Wien zu ** anhängig.
Die Beklagte ist eine ehemalige Angestellte der Klägerin und war bei ihr bis 28.5.2025 als Barkeeperin beschäftigt. Am 5.3.2026 eröffnete sie am Standort **, eine Cocktailbar ebenfalls unter der Geschäftsbezeichnung „E*“. Sie verwendet dafür nicht nur folgendes Logo der Klägerin
Anmerkung: Bild entfernt
sondern bewirbt den Betrieb auch umfangreich auf Social-Media und ihrer Website **, unter anderem mit folgenden Aussagen:
„A new chapter begins!
You find us at **!
Re-opening March 5, 2026. Your favorite wizard and magic-themed cocktail bar has it’s home in **.
[…]
About Us.
E* N* began in 2022 as the city’s first immersive fantasy cocktail bar in the 1st District.
[…]
Today, we’ve transformed into a magical cocktail pub located at **.
[…]
The authentic E* experience can be found exclusively at our new ** location: **.
New Location “
In ihrer Bar bietet die Beklagte folgende Cocktails an:
„F*“
Zutaten
Tanqueray Gin, Vanille, Monin Butterscotch Sirup, Saft der sonnenverwöhnten Zitrone, Körner des errötenden Pfeffers und mystische Kiefernnadeln
„H*“
Zutaten
Angostura Rum, Trio mystischer Säfte (Mango, Maracuja, Ananas), Limettentränen, Sirup der Einfachheit, Chilliflocken, geerntet aus dem Garten des Drachenatem
„G*“
Zutaten
Tanqueray Gin, Nektar von Cassis, Püree von Mitternachts Brombeeren, Sirup der Einfachheit, Saft der sonnenverwöhnten Zitrone und Öl des mystischen CBD
„I*“
Zutaten
Whisky, Disaronno Amaretto, Essenz von Amarena Kirschen, Vanille
„L*“
Zutaten
Bulleit Bourbon, Old Judge Falernum, Himmlischer Apfelsaft, Monin Butterscotch Foam und Angostura Tropfen
„J*“
Zutaten
Tanqueray Gin, Butterfly Pea Tea, ein Weinstock von Verjus, Monin Lavendelsirup und Schwarzer Pfeffer
„K*“
Zutaten
Lychee Hausinfusion Tanqueray Gin, Rose Lemonade, Limettentränen, Sirup der Einfachheit und zarte Rosenblätter
C* und D* hatten der Beklagten „im Jahr 2025“ die Zustimmung erteilt, diese – von ihnen kreierten Cocktails – gewerblich zu nutzen. Die Beklagte wusste allerdings, dass die Klägerin dieselben Cocktails (mit leichten Abwandlungen in der Rezeptur) seit Übernahme des Betriebs durchgehend angeboten hatte. Sie entschied sich bewusst dafür, ihre Bar als „Nachfolgerin“ der Cocktailbar der Klägerin zu präsentieren.
Mit Klage vom 5.3.2026 begehrte die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, [ganz offenbar gemeint: es zu unterlassen], „im geschäftlichen Verkehr
die Cocktailkarte der klagenden Partei wie in Beilage ./H ersichtlich die einen Bestandteil dieses Urteils darstellt hinsichtlich der verwendeten Cocktailbezeichnungen und Cocktailzutaten zu verwenden,
den Betrieb der klagenden Partei nachzuahmen, indem der Firmenname „E* N*“ von der Beklagten verwendet wird, die Cocktailkarte der klagenden Partei durch die beklagte Partei verwendet wird und/oder ähnliche Handlungen,
auf ihrer Homepage oder an anderen Orten mit Gütesiegeln und Auszeichnungen zu werben zu deren Verwendung sie nicht berechtigt ist.“
Weiters stellte sie ein Veröffentlichungs- und Feststellungsbegehren und beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach der Beklagten (zuletzt; ON 12, S 4 f) verboten werden solle,
„1. die Cocktailkarte der gefährdeten Partei wie in Beilage ./H die einen integralen Bestandteil dieses Begehrens darstellt, hinsichtlich der verwendeten Cocktailbezeichnungen/Cocktailnamen und Cocktailzutaten zu verwenden, also die Cocktails [es folgt eine Liste der oben auf Seite 2 angeführten Cocktails] oder diese Cocktails durch geringfügige Änderungen der Zutaten nachzuahmen.
2. die Bezeichnung „E* N*“ als Kennzeichen oder Bestandteil eines Kennzeichens für den Betrieb der Cocktailbar der Gegnerin der gefährdeten Partei zu verwenden
und/oder ähnliche Handlungen.“
Sie brachten im Wesentlichen vor, sie und die Beklagte stünden in einem direkten Wettbewerbsverhältnis. Die Beklagte biete ohne jede eigene Leistung die eigens für den Betrieb der Klägerin kreierten und von ihr mitgekauften Cocktails unter dem gleichen Namen und mit den gleichen Zutaten an. Wirtschaftliche oder „technische“ Gründe dafür bestünden nicht, sondern sie erspare sich durch diese glatte Übernahme lediglich Kosten und Aufwand, um eine eigene Cocktailkarte zu erstellen. Ihr Vorgehen erfolge bewusst und schaffe die Gefahr einer vermeidbaren Herkunftstäuschung und der Rufausbeutung, woran geringfügige Änderungen an den Zutaten, denen die angesprochenen Verkehrskreise keine Bedeutung zumäßen, nichts ändern könnten. Sie verstoße damit gegen den Ausbeutungstatbestand der Generalklausel des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG.
Die der Beklagten erteilte Erlaubnis von C* und D* könne die Unlauterkeit nicht beseitigen, weil sie ihre Leistungen für den später in die M* GmbH eingebrachten und dann mitsamt aller Rechte an die Klägerin verkauften Betrieb erbracht hätten. Sie könnten daher nicht mehr darüber verfügen.
Die Beklagte beantragte die Klags- und Antragsabweisung und replizierte im Wesentlichen, Voraussetzung für einen lauterkeitsrechtlichen Schutz wegen glatter Leistungsübernahme sei, dass der Antragsteller selbst das kopierte Produkt mit eigener mühevoller und kostspieliger Leistung geschaffen habe. Das seien hier nicht die Klägerin, sondern C* und D*, die der Beklagten die Nutzung gestattet hätten. Ansprüche aus dieser Fallgruppe könnten aber gegen den Schöpfer selbst nicht geltend gemacht werden. Im Übrigen habe die M* GmbH den Kaufvertrag mit der Klägerin mittlerweile aufgelöst, weil die Klägerin den Kaufpreis nicht vollständig bezahlt und C* vereinbarungswidrig als Geschäftsführer gekündigt habe. Auf daraus abgeleitete Rechte könne sich die Klägerin nicht mehr berufen.
Auch lägen die weiteren Voraussetzungen wie insbesondere Verwechslungsgefahr nicht vor, weil die Cocktailkarte der Beklagten ein ganz anderes Aussehen habe und sich die angebotenen Cocktails in einzelnen Zutaten von denen der Klägerin unterschieden. Die Klägerin behaupte auch nicht, dass das Mischungsverhältnis dasselbe sei. Das Geschmackserlebnis sei daher ein vollkommen anderes.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß. Es stellte den aus Seiten 16 bis 23 der Beschlussausfertigung ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es, die Beklagte habe nicht nur die Geschäftsbezeichnung der Cocktailbar der Klägerin übernommen sondern sich im Internet auch bewusst als Nachfolgerin des Original „E*“ inszeniert. Zudem habe sie die Cocktailkarte der Klägerin mit nur unwesentlichen Änderungen, die für die angesprochenen Verkehrskreise nicht ins Gewicht fielen, übernommen. Es liege eine bewusste Nachahmung und eine vermeidbare Herkunftstäuschung vor. Da die Auslegung des Kaufvertrages ergebe, dass die M* GmbH sämtliche Rechte an diesen Cocktails exklusiv an die Klägerin verkauft habe, könne sich die Beklagte auch nicht mit der Zustimmung von C* und D* persönlich rechtfertigen. Alleine die Tatsache, dass ein Gerichtsverfahren zwischen der M* GmbH und der Klägerin anhängig sei, genüge nicht, die Aktivlegitimation der Klägerin zu beseitigen.
Nur gegen Spruchpunkt 1. bezüglich der Cocktails richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass das Sicherungsbegehren insoweit abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. In ihrer Beweisrüge bekämpft die Rekurswerberin die Feststellung: „Diese Cocktails wurden von C* und D* in den Jahren 2020 bis 2022 speziell für ihren damaligen Betrieb, der in weiterer Folge in die M* GmbH eingebracht wurde, der Rechtsvorgängerin der Klägerin, entworfen. Seither wurden sie von dieser GmbH und nach dem Unternehmensverkauf an die Klägerin am 5.11.2024 dann von dieser so zubereitet und serviert.“
Stattdessen begehrt sie die Ersatzfeststellung: „Die Antragstellerin bewarb und verkaufte zum Zeitpunkt der Antragstellung die gegenständlichen Cocktails. Es kann nicht festgestellt werden, dass die gegenständlichen Cocktails von C* und D* in den Jahren 2022 bis 2022 speziell für ihren damaligen Betrieb entworfen wurden, dass C* und D* die Rechte an den gegenständlichen Cocktails in die M* GmbH eingebracht bzw. dieser die ausschließlichen Rechte daran eingeräumt haben, dass die Antragstellerin die (ausschließlichen) Rechte an den gegenständlichen Cocktails beim Unternehmenskauf am 5.11.2024 erwarb oder dass die Antragstellerin die gegenständlichen Cocktails seitdem so zubereitet und serviert.“
1.1 Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, aus der vom Erstgericht den Feststellungen zugrunde gelegten ./H ergebe sich nur, dass die Klägerin die Cocktails aktuell in ihrer Getränkekarte führe, nicht hingegen, dass sie dies durchgehend getan habe oder eine geschlossene Rechtekette zu C* und D* bestehe.
1.2 Damit übergeht die Rekurswerberin allerdings begründungslos die von ihr selbst vorgelegten Urkunden. So gaben C* und D* in den ./1 und ./2 selbst an, die streitgegenständlichen Cocktails (in der leicht abgeänderten Version der Beklagten) kreiert und auf ihrer Cocktailkarte – eine Version aus dem Jahre 2023 legte die Rekurswerberin ebenfalls vor (./3) – beworben zu haben. Dass die Klägerin den von ihr gekauften Betrieb tatsächlich durchgehend weitergeführt und insbesondere auch die Cocktails auf der Karte behalten hat, ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte selbst dort noch im Mai 2025 beschäftigt war, derart plausibel, dass es keiner Aufnahme der dafür angebotenen Bescheinigungsmittel bedurfte vergleiche Kodek in Angst/Oberhammer, EO3 Paragraph 389, EO Rz 7; 3 Ob 217/09x [Pkt 2.a]).
1.3 Soweit die Rekurswerberin in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Erstgerichts in Zweifel zieht, die M* GmbH habe der Klägerin die exklusiven Rechte an den Cocktails und ihren Rezepturen eingeräumt, ist zu erwidern, dass es sich bei der Auslegung einer Urkunde um einen Akt der rechtlichen Beurteilung handelt (RS0017911). Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Erstgericht die Formulierung in Punkt 1 des Kaufvertrages, wonach der Betrieb „E*“ einschließlich „aller zugehörigen Marken- und Marketingmaterialien […] sowie das gesamte Konzept und die Rezepturen“ an die Klägerin verkauft wurden, dahin ausgelegt hat, es seien auch die streitgegenständlichen Cocktailnamen und -rezepturen mitverkauft worden. Auch die Rekurswerberin führt dagegen keine Sachargumente an (RS0043603 [T12]).
2. In ihrer Rechtsrüge beanstandet die Rekurswerberin zunächst folgende Feststellung als überschießend und meint, sie habe deshalb bei der rechtlichen Beurteilung außer Betracht zu bleiben: „Die Beklagte hat durch ihre Tätigkeit als Mitarbeiterin in dem von der Klägerin übernommenen bzw gekauften Unternehmen der M* GmbH bis zum 28.5.2025 Kenntnis davon, dass die Klägerin die verfahrensgegenständliche Cocktailbar am ** wie bisher weiter betrieben hat. Das gilt sowohl für das Auftreten der Klägerin unter der Bezeichnung „E*“ bzw „E* N*“, die Verwendung des bisherigen „E*“-Logos und der Cocktails unter Weiterverwendung der bisherigen Bezeichnungen und Rezepturen.“
2.1 Überschießende Feststellungen liegen allerdings nicht schon dann vor, wenn sie sich nicht wörtlich mit den Parteienbehauptungen decken, sondern nur dann, wenn sie sich nicht im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes halten (RS0037972 [T22]).
2.2 Hier brachte die Klägerin vor, die Beklagte sei bis 28.5.2025 als Barkeeperin in ihrem Betrieb beschäftigt gewesen (ON 1, S 2) und ahme nunmehr den Betrieb der Klägerin bewusst nach (ON 1, S 5 [Pkt 3.2.1]). Vor diesem Hintergrund sind die angegriffenen Feststellungen nicht überschießend. Soweit die Rekurswerberin auch behauptet, sie seien nicht ausreichend bescheinigt worden und hätten daher zu entfallen, begibt sie sich auf das Gebiet der in dieser Form nicht statthaften Beweiswürdigungskritik vergleiche RS0041835 [T3]).
3. In der Sache argumentiert die Rekurswerberin, die Klägerin habe keine eigenen Mühen und Kosten in die Kreierung der Cocktails investiert, sodass sie nicht anspruchsberechtigt sei. Zudem könnten Ansprüche aus sittenwidriger Leistungsübernahme nicht gegen den Schöpfer selbst geltend gemacht werden, von dem die Beklagte ihre Rechte ableite. In diesem Zusammenhang moniert sie auch einen sekundären Feststellungsmangel zum Inhalt der Vereinbarung.
3.1 Für Produkte, die keinen Sonderrechtsschutz für sich in Anspruch nehmen können, besteht grundsätzlich Nachahmungsfreiheit (RS0132651). Nur bei Hinzutreten besonderer Begleitumstände kann die Nachahmung gewerblicher Erzeugnisse nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG unlauter sein (RS0078188; RS0078138; RS0114533); als solche Umstände kommen sklavische Nachahmung bzw glatte Leistungsübernahme (RS0078341), eine vermeidbare Herkunftstäuschung (RS0078156) oder eine unangemessene Ausnützung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts (RS0078130) in Frage.
3.2 Aktivlegitimiert, um Ansprüche aus diesen Fallgruppen geltend zu machen, ist grundsätzlich der Hersteller des Originalprodukts. Seine Position ist nach herrschender und zutreffender Ansicht grundsätzlich nicht lizenzierbar und daraus erwachsende Rechte daher auch nicht übertragbar. Allerdings kann nach einem Produktionsübergang der Schutz für einen nachfolgenden Hersteller neu begründet werden. Dafür muss der nachfolgende Hersteller nicht zwingend Rechtsnachfolger des ersten Herstellers des Originalerzeugnisses sein, sondern es kann sich aus anderen personellen und wirtschaftlichen Beziehungen zu dem ursprünglichen Hersteller ergeben, dass der nachfolgende Hersteller an die Stelle des ursprünglichen Originalherstellers („Produktionskontinuität“) getreten ist (Wiebe in Wiebe/Kodek, UWG2 Paragraph eins, Rz 770/1 f; Sambuc in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG5 Paragraph 4, Rz 266 f; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG8 Paragraph 4, Rz 3/83; Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG44 Paragraph 4, Rz 3.85; BGH, I ZR 176/14, Herrnhuter Stern [22, 24]).
3.3 Im vorliegenden Fall haben C* und D* die streitgegenständlichen Cocktails nach den Feststellungen für ihren Betrieb „E*“ kreiert und dort ausgeschenkt, bevor sie ihn zunächst in die M* GmbH einbrachten und sodann an die Klägerin „einschließlich aller zugehörigen Marken […] und Rezepturen“ verkauften. Nach den erfolglos angefochtenen weiteren Feststellungen setzte die Klägerin die Produktion und den Vertrieb der Cocktails danach ununterbrochen fort. Es liegt daher nicht nur Produktionskontinuität sondern auch Einvernehmen zwischen der Klägerin und der M* GmbH über die Fortführung vor. Die Klägerin ist daher – entgegen der Rekursbegründung – aktivlegitimiert.
3.4 Aus ←3.2 folgt weiters, dass die ursprünglichen Schöpfer der Cocktails zwar ihre Eigenschaft als Originalhersteller zugunsten der Klägerin aufgeben, aber keine Lizenzen zugunsten der Beklagten erteilen konnten, die sie gegen den Anspruch der Klägerin ins Treffen führen kann. Wie sie richtig zitiert, hat der Oberste Gerichtshof zwar ausgesprochen, dass Ansprüche aus glatter Übernahme gegen den Schöpfer selbst nicht geltend gemacht werden können, selbst wenn dieser seine Schöpfung vertrags- oder rechtswidrig verwendet (4 Ob 9/92). Einerseits ist diese Entscheidung aber insoweit vereinzelt geblieben, als der Oberste Gerichtshof in jüngerer Judikatur die in Arbeits- oder Auftragsverhältnissen erzielten Arbeitsergebnisse auch für den lauterkeitsrechtlichen Leistungsschutz dem Arbeit- oder Auftraggeber zurechnet (RS0078369; Wiebe in Wiebe/Kodek, UWG2 Paragraph eins, Rz 769). Und andererseits ist die Beklagte gerade nicht Schöpferin des Originalprodukts. Selbst wenn man zudem – entgegen ←3.2 – urheberrechtlicher Grundsätze analog annehmen wollte, wäre der Beklagten nicht geholfen, weil das der Klägerin eingeräumte Recht weiteren Lizenzen entgegensteht vergleiche RS0077713 [T1]). Und letztlich hat das Erstgericht die einstweilige Verfügung auch auf die Fallgruppe vermeidbarer Herkunftstäuschung gestützt. Dass es (auch) dabei einem Rechtsfehler unterlegen sei, behauptet die Rekurswerberin nicht.
4. Soweit die Rekurswerberin schließlich behauptet, es fehle (deswegen) an den erforderlichen subjektiven Unlauterkeitselementen, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab. Die Rechtsrüge ist insoweit nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt (RS0043603 [T2]).
5. Andere selbständig zu beurteilende Rechtsfragen werden im Rekurs nicht angesprochen, sodass eine weitergehende Überprüfung des angefochtenen Beschlusses zu unterbleiben hat (RS0043352). Dem unberechtigten Rechtsmittel war daher nicht Folge zu geben.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands folgt dem von der Klägerin angegebenen Interesse. Sie hat ihr drei gesonderte Wettbewerbsverstöße umfassendes Unterlassungsbegehren (Verwendung der Cocktailkarte; Nachahmung des Betriebes durch die Verwendung des Namens „E* N*“ und die Cocktailkarte; Werbung mit Auszeichnungen) einheitlich mit EUR 10.000 bewertet, sodass im Zweifel anzunehmen ist, dass auf jedes davon ein Drittel des Streitwerts entfällt. Gegenstand des Rekursverfahrens war nur der Teil des Sicherungsbegehrens, der sich auf das erste Begehren bezieht.
Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig.
ECLI:AT:OLG0009:2026:00100R00069.26P.0603.000