OGH
27.05.2026
13Os26/26m
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Edelmann im Verfahren AZ 16 St 143/25s der Staatsanwaltschaft Innsbruck, in dem von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen * H* wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB abgesehen wurde, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 28. November 2025, AZ 21 Bl 268/25g, (ON 5.1 der St-Akten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Ramusch LL.M., LL.M., zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
[1] Bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck langte am 8. Juli 2025 eine gegen * H* gerichtete Sachverhaltsdarstellung des Mag. * D* wegen des Verdachts „einer strafbaren Handlung (Paragraph 147, StGB)“ ein, die zum AZ 16 St 143/25s erfasst wurde.
[2] Danach habe Mag. D* (zusammengefasst) im Zuge von Vertragsverhandlungen über den Verkauf von Unternehmensanteilen auf Zusicherungen des H* vertraut, im Vertrauen auf den zugesicherten, jedoch nicht zustande gekommenen Vertragsabschluss eine Zahlung an eine Bank über mehr als 1,3 Millionen Euro getätigt und dadurch sowie durch die Entwertung von Unternehmensanteilen und die „Kosten der Bereinigung der Eigentümerstruktur“ einen „massiven Vermögensnachteil“ erlitten (ON 2.1 und 2.19).
[3] Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 sah die Staatsanwaltschaft Innsbruck „gem. Paragraph 197 a, Absatz eins, erster Fall StPO“ von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB gegen H* ab und verständigte hiervon den Anzeiger Mag. D*. Begründend führte sie aus, dass „die Führung eines Ermittlungsverfahrens nach inhaltlicher Wertung der vorgelegten Schriftstücke aus rechtlichen Gründen mangels Tatbestandsmäßigkeit unzulässig wäre“ (ON 1.1).
[4] Das Landesgericht Innsbruck als Senat von drei Richtern (Paragraph 31, Absatz 6, Ziffer 3, StPO) wies mit Beschluss vom 28. November 2025, AZ 21 Bl 268/25g, (ON 5.1) den vom Anzeiger unter Hinweis auf seine Opfereigenschaft (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) dagegen am 12. August 2025 erhobenen Antrag auf Verfolgung nach Paragraph 197 c, StPO (ON 3) als unzulässig zurück, weil die Staatsanwaltschaft (ungeachtet deren Beurteilung, nach Paragraph 197 a, Absatz eins, erster Fall StPO vorzugehen) der Sache nach gemäß Paragraph 197 a, Absatz eins, zweiter Fall StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen habe. Folglich sei Mag. D* nicht zur Stellung eines Antrags nach Paragraph 197 c, StPO berechtigt (ON 5.1 S 31 ff [34]).
[5] In seiner Begründung vertrat das Landesgericht weiters die Rechtsansicht, dass (Paragraph 190, erster und zweiter Fall StPO entsprechend) sowohl bei mangelnder Tatbestandsmäßigkeit eines Sachverhalts als auch bei Unzulässigkeit der Verfolgung aus anderen rechtlichen Gründen („Verwirklichung eines Ausnahmesatzes“) nach Paragraph 197 a, Absatz eins, erster Fall StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen sei, weil diesfalls „rechtliche Gründe“ vorlägen. Paragraph 197 a, Absatz eins, zweiter Fall StPO hingegen sei (vergleichbar mit Paragraph 190, dritter Fall StPO) dann anwendbar, wenn schon die Tatsachengrundlagen für einen Anfangsverdacht ausgeschlossen werden könnten oder die Sachverhaltsangaben diffus seien und keine weitere Klärung ermöglichen würden, also „faktische Gründe“ bestünden (ON 5.1 S 32 f).
[6] In ihrer gegen die in der Begründung des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 28. November 2025 vertretene (nicht zur Zurückweisung des Antrags auf Verfolgung führende) Rechtsansicht, wonach (auch) die mangelnde Tatbestandsmäßigkeit eines angezeigten Sachverhalts vom Begriff der „rechtlichen Gründe“ nach Paragraph 197 a, Absatz eins, erster Fall StPO erfasst sei, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (Paragraph 23, StPO) führt die Generalprokuratur aus:
Diese im Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Senat von drei Richtern vom 28. November 2025, AZ 21 Bl 268/25g (ON 5.1), geäußerte Rechtsansicht steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
1./ Gemäß Paragraph 197 a, Absatz eins, StPO hat die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn dies aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder der angezeigte Sachverhalt sonst keinen Anfangsverdacht einer Straftat (Paragraph eins, Absatz 3,) begründet.
Gemäß Paragraph 197 c, StPO sind (ua) Personen, die Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) einer Straftat sein könnten, im Fall eines Vorgehens nach Paragraph 197 a, Absatz eins, erster Fall StPO (Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aus rechtlichen Gründen) berechtigt, einen Antrag auf Verfolgung dieser Straftat zu stellen.
Paragraph 190, StPO erfasst als „rechtliche Gründe“ für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens sowohl den Umstand, dass die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist (erster Fall), als auch die Unzulässigkeit der Verfolgung aus sonstigen rechtlichen Gründen (zweiter Fall), somit die mangelnde Tatbestandsmäßigkeit eines geprüften Verhaltens und andere rechtliche Gründe (Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 190, Rz 12 ff). Ebenso nennt Paragraph 259, Ziffer 3, StPO als rechtliche Gründe für einen Freispruch die mangelnde Tatbestandsmäßigkeit eines Verhaltens (erster und zweiter Fall) und Umstände, durch die die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung ausgeschlossen ist (vierter Fall; Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 36 ff).
In Paragraph 197 a, Absatz eins, erster Fall StPO hat der Gesetzgeber – grundsätzlich abweichend vom Wortlaut des Paragraph 190, StPO und des Paragraph 259, Ziffer 3, StPO – das Fehlen eines Tatbestandsmerkmals für das „Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens“ aus rechtlichen Gründen nicht angeführt. Aus dieser Systematik ist abzuleiten, dass der Begriff „rechtliche Gründe“ iS dieser Bestimmung bloß sogenannte Ausnahmesätze, somit das Vorliegen von Rechtfertigungs-, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründen oder von Verfolgungshindernissen erfassen soll. Bei mangelnder Tatbestandsmäßigkeit eines Verhaltens begründet der angezeigte Sachverhalt sonst keinen Anfangsverdacht einer Straftat, womit das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach Paragraph 197 a, Absatz eins, zweiter Fall StPO zu erfolgen hat.
Unterstützt wird diese Rechtsansicht durch die Gesetzesmaterialien, denen zufolge die Führung eines Ermittlungsverfahrens aus rechtlichen Gründen dann unzulässig ist, wenn „bei grundsätzlich tatbestandsmäßigem Verhalten vom Vorliegen von Rechtfertigungs-, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründen oder von Verfolgungshindernissen auszugehen ist“ Ausschussbericht StPRÄG 2024 16 BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 35, ).
Diese Auslegung ermöglicht eine klare (anhand der Anzeige [„vom Blatt weg“] vorzunehmende) und für die Zulässigkeit eines Antrags nach Paragraph 197 c, StPO maßgebliche Differenzierung zwischen den beiden Fällen des Paragraph 197 a, Absatz eins, StPO, während ein Begriffsverständnis, wonach „rechtliche Gründe“ iSd Paragraph 197 a, Absatz eins, erster Fall StPO auch das Nichtvorliegen eines Tatbestandsmerkmals umfassen, zu ressourcenbindenden Schwierigkeiten bei der diesbezüglich vorzunehmenden Abgrenzung führen würde. Dies liefe der Intention des Gesetzgebers, die Effizienz im Ermittlungsverfahren durch die Beseitigung von Anwendungsproblemen bei der „Beendigung des Ermittlungsverfahrens“ (ua durch die Eliminierung der ziffernmäßigen Differenzierung in Paragraph 190, StPO) zu steigern, diametral zuwider Ausschussbericht StPRÄG 2024 16 BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 31, , 35).
Entgegen der Ansicht des Landesgerichts sind daher unter den ersten Fall des Paragraph 197 a, Absatz eins, StPO jene Fälle zu subsumieren, in welchen – bei grundsätzlich tatbestandsmäßigem Verhalten – vom Vorliegen von Rechtfertigungs-, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründen oder von Verfolgungshindernissen auszugehen ist, während die mangelnde Tatbestandsmäßigkeit eines Verhaltens zu einem Vorgehen nach Paragraph 197 a, Absatz eins, zweiter Fall StPO („sonst mangels Anfangsverdachts“) führt. Damit verletzt der Beschluss des Landesgerichts in seiner Begründung das Gesetz in Paragraph 197 a, Absatz eins, StPO.
Dieser Rechtsansicht stehen folgende Erwägungen entgegen:
2./ Die für die Zulässigkeit eines Antrags nach Paragraph 197 c, StPO maßgebliche Differenzierung zwischen „rechtlichen Gründen“ und „sonst kein[en] Anfangsverdacht einer Straftat“ in Paragraph 197 a, Absatz eins, StPO ist nach dem klaren Wortlaut so zu verstehen, dass der erste Fall alle rechtlichen Gründe umfasst, sohin sowohl die mangelnde Tatbestandsmäßigkeit eines Sachverhalts als auch die Unzulässigkeit der Verfolgung aus anderen rechtlichen Gründen (wie bei Vorliegen von Rechtfertigungs-, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründen oder von Verfolgungshindernissen), weil diesfalls „der angezeigte Sachverhalt“ von vornherein keine „mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung“ (Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz) „begründet“ (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2,; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 197 a, Rz 10 ff; Danek/Mann, WK-StPO Paragraph eins, Rz 51/1; Ratz, Strukturelle Veränderungen von Verfahrensführung und Rechtsschutz aufgrund des Strafprozessrechtsänderungsgesetz[es] 2024 im Überblick, ÖJZ 2025/69, 459 [462]).
Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der in den Gesetzesmaterialen zum StPRÄG 2024 erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 17 Os 3/18x, in welcher dieser die rechtliche Unzulässigkeit von „Ermittlung“ nicht auf Ausnahmesätze beschränkte, sondern auch bei mangelnder Tatbestandsmäßigkeit des angezeigten Verhaltens als gegeben erachtete, bildet doch die prozessuale Gleichwertigkeit von Tatbestandsmerkmalen und Ausnahmesätzen einen strukturellen Eckpfeiler der stRsp des OGH (Ratz, WK-StPO Paragraph 197 a, Rz 11 mwN).
Würde man vertreten, dass die Rechtsfrage der (mangelnden) Tatbestandsmäßigkeit eines angezeigten Sachverhalts nicht vom Begriff der „rechtlichen Gründe“ erfasst sei, würde der Sache nach eine teleologische Reduktion dieses Begriffs vorgenommen. Hiefür wäre jedoch der klare Nachweis erforderlich, dass der Wortlaut der Bestimmung vom Gesetzgeber zu weit gefasst und nach der ratio legis auf den Anwendungsbereich zu reduzieren sei, weil eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen werde und sie sich von den „eigentlich gemeinten“ Fallgruppen so weit unterscheide, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre vergleiche RIS-Justiz RS0106113 [insb T6, T9], RS0008979; Nimmervoll, Strafverfahren2 Kap römisch eins, Rz 46 ff). Für diese Annahme, dass eine aus rechtlichen Gründen zu verneinende Strafbarkeit bei fehlender Tatbestandsmäßigkeit andere Verständigungspflichten auslösen sollte als bei vorliegender anderer Straflosigkeitsgründe, liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor.
Demnach wäre nach Paragraph 197 a, Absatz eins, erster Fall StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht nur bei der Verwirklichung eines Ausnahmesatzes, sondern auch dann abzusehen, wenn das Fehlen eines Tatbestandsmerkmals feststeht.
Um dem Obersten Gerichtshof die Möglichkeit zu bieten, zu dieser (in der höchstgerichtlichen Judikatur bislang unbeantworteten) Rechtsfrage klärend Stellung zu nehmen, wird hier die zu 1./ dargelegte Rechtsansicht vertreten vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 1 und 4; E. Weiß in Schmölzer/Mühlbacher, StPO2 Paragraph 292, Rz 3).
Der aufgezeigte Rechtsfehler wirkt nicht zum Nachteil des Angezeigten, sodass die Feststellung der Gesetzesverletzung nicht mit konkreter Wirkung zu verbinden wäre (Paragraph 292, vorletzter Satz StPO).
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
[7] Gemäß Paragraph 197 a, StPO (der durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 [StPRÄG 2024] BGBl I 2024/157 am 1. Jänner 2025 in Kraft getreten ist) hat die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn die Führung eines Ermittlungsverfahrens aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre (Paragraph 197 a, Absatz eins, erster Fall StPO) oder der angezeigte Sachverhalt sonst keinen Anfangsverdacht einer Straftat (Paragraph eins, Absatz 3, StPO) begründet (Paragraph 197 a, Absatz eins, zweiter Fall StPO).
[8] (Nur) Im Fall eines Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aus rechtlichen Gründen (Paragraph 197 a, Absatz eins, erster Fall StPO) sind mögliche Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) einer präsumtiven Straftat gemäß Paragraph 197 c, StPO berechtigt, einen Antrag auf Verfolgung zu stellen.
[9] Mit dieser Neuregelung intendierte der Gesetzgeber, die Erledigungsart nach Paragraph 35 c, StAG (Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens) grundsätzlich beizubehalten, sie jedoch aus systematischen Gründen in ein eigenes neues 10a. Hauptstück der StPO aufzunehmen, und ließ Paragraph 35 c, StAG durch die Überführung dessen maßgeblichen Regelungsinhalts in den neu geschaffenen Paragraph 197 a, StPO entfallen vergleiche Ausschussbericht 16, BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 35, und 61).
[10] Schon nach dem reinen Wortsinn differenziert Paragraph 197 a, Absatz eins, StPO zwischen „rechtlichen“ und „sonst[igen]“ Gründen, die es erfordern, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen.
[11] Bezugspunkt für ein „Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens“ nach Paragraph 197 a, Absatz eins, StPO ist nur der Inhalt einer „Anzeige“ (Paragraphen 78, 80, Absatz eins, StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 197 a, Rz 8).
[12] Ein Anfangsverdacht im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, StPO liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist.
[13] Straftat im Sinn der StPO ist jede nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung (Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz StPO). Darunter ist ein Verhalten zu verstehen, das Gegenstand eines Ausspruchs nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO sein kann, das also tatbestandsmäßig, rechtswidrig und (von Paragraph 21, Absatz eins, StGB abgesehen) schuldhaft ist und auch den zusätzlichen Voraussetzungen, wie insbesondere dem Fehlen von Strafausschließungsgründen, genügt (17 Os 3/18x, SSt 2018/34; vergleiche auch Ratz in WK2 StGB Vor Paragraphen 28 –, 31, Rz 1). Unter solchen Strafausschließungsgründen – im weiteren Sinn – versteht die Rechtsprechung jedenfalls diejenigen Ausnahmesätze, nach denen im Verfahren vor dem Geschworenengericht entweder nach Paragraph 311, Absatz eins, StPO nicht oder (mit einer eigentlichen Zusatzfrage) nach Paragraph 313, StPO zu fragen ist (dazu eingehend Lässig, WK-StPO Paragraph 313, Rz 2 ff). Dazu gehören Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe, Strafausschließungsgründe im engeren Sinn, Strafaufhebungsgründe sowie Verfolgungshindernisse (zum Ganzen eingehend und mwN Ratz, WK-StPO Paragraph 197 a, Rz 10 f; vergleiche auch Ratz, WK-StPO Paragraph 197 c, Rz 3 und 8 f).
[14] Die prozessuale Gleichwertigkeit von Tatbestandsmerkmalen und Ausnahmesätzen bildet einen strukturellen Eckpfeiler der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Unzulässigkeit von „Führung eines Ermittlungsverfahrens aus rechtlichen Gründen“ anzunehmen, wenn die Verwirklichung eines Ausnahmesatzes, nicht aber, wenn das Fehlen eines Tatbestandsmerkmals anzunehmen ist, würde dieser Grundsystematik widersprechen (Ratz, WK-StPO Paragraph 197 a, Rz 11 mwN; in diesem Sinn auch Danek/Mann, WK-StPO Paragraph eins, Rz 51/1).
[15] Aus all dem folgend ist die Führung eines Ermittlungsverfahrens dann aus rechtlichen Gründen unzulässig (Paragraph 197 a, Absatz eins, erster Fall StPO), wenn das Fehlen eines Tatbestandsmerkmals oder die Verwirklichung eines Ausnahmesatzes anzunehmen ist, weil dann der angezeigte Sachverhalt von vornherein keine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung (Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz StPO) begründet vergleiche Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Denn im Unterschied zu Paragraph 197 a, Absatz eins, zweiter Fall StPO geht es Paragraph 197 a, Absatz eins, erster Fall StPO um einen als wahr erwiesenen oder unterstellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO Vor Paragraphen 197 a, –, c, Rz 14 sowie Paragraph 197 a, Rz 6 und 12 mwN; Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO3 Rz 88; Ratz, Strukturelle Veränderungen von Verfahrensführung und Rechtsschutz aufgrund des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2024 im Überblick, ÖJZ 2025/69, 459 ff [462]; vergleiche auch Danek/Mann, WK-StPO Paragraph eins, Rz 39 f sowie RIS-Justiz RS0127791 und 17 Os 3/18x, SSt 2018/34).
[16] Paragraph 197 a, Absatz eins, zweiter Fall StPO hingegen stellt auf die momentane Darstellbarkeit des Anfangsverdachts einer Straftat (basierend auf dem angezeigten Sachverhalt) ab, verlangt also ein „Absehen“ ungeachtet aussichtsreicher Sachverhaltsklärung, wenn „der angezeigte Sachverhalt“ für sich allein (noch) „keinen Anfangsverdacht einer Straftat (Paragraph eins, Absatz 3, StPO) begründet“ (Ratz, WK-StPO Vor Paragraphen 197 a, –, c, Rz 14 f und Paragraph 197 a, Rz 6 f sowie 12; Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO3 Rz 89; vom historischen Gesetzgeber beabsichtigte sogenannte „Entscheidung 'vom Blatt weg'“ [AB 16 BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 34, ]; in diesem Sinn auch Danek/Mann, WK-StPO Paragraph eins, Rz 40 [Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens „aus tatsächlichen Gründen“]).
[17] Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher zu verwerfen (Paragraphen 288, Absatz eins, 292, StPO).
ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00026.26M.0527.000