Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.04.2026

Geschäftszahl

3Ob58/26i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen M*, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Mag. Christoff Beck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Fristsetzung, über den Rekurs der Betroffenen, vertreten durch die Rest, Borsky & Hofbauer Rechtsanwält:innen OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 25. Februar 2026, GZ 23 Fsc 2/26i-2, mit dem der am 19. Februar 2026 eingebrachte Fristsetzungsantrag zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]             Das Landesgericht St. Pölten wies als übergeordneter Gerichtshof gemäß Paragraph 91, GOG – und damit funktionell als Erstgericht vergleiche 8 Fsc 1/14k) – den am 19. Februar 2026 eingebrachten Fristsetzungsantrag der Betroffenen ohne inhaltliche Behandlung mit der Begründung zurück, die Betroffene sei aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigung und mangelnden Ausdrucksfähigkeit zu einer Willensbildung und entsprechenden Willensäußerung gar nicht in der Lage, weshalb ihr die Verfahrensfähigkeit fehle. Der Fristsetzungsantrag stamme offenkundig nicht von der Betroffenen selbst, sondern aus ihrem Betreuungsumfeld. Dieser Beschluss wurde der Betroffenen am 2. März 2026 zugestellt.

[2]             Der von der Betroffenen dagegen erhobene – nicht vom Rechtsmittelausschluss des Paragraph 91, Absatz 3, GOG erfasste vergleiche RS0059291 [T4]) – Rekurs ist verspätet.

Rechtliche Beurteilung

[3]             1. Die Entscheidung über einen Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, GOG ergeht im Rahmen der Gerichtsbarkeit nicht in einem gesonderten Verfahren, weshalb die für das Ausgangsverfahren geltenden Prozessvorschriften maßgebend sind vergleiche RS0106887).

[4]             2. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, AußStrG beträgt die Frist für den Rekurs 14 Tage. Die Rekursfrist endete daher am 16. März 2026, sodass das erst am 24. März 2026 eingebrachte Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00058.26I.0429.000