OGH
29.04.2026
3Ob24/26i
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei O* GmbH, *, vertreten durch Fries Rechtsanwalts GmbH in Linz, gegen die verpflichtete Partei D*, vertreten durch die Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 84,15 EUR sA, über den „Rekurs“ der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 15. Jänner 2026, GZ 5 R 254/25a-18, mit dem der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 19. November 2025, GZ 3 E 4527/25s-9, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden antragsgemäß die Forderungsexekution hinsichtlich des betriebenen Anspruchs von 84,15 EUR und sprach ihr die begehrten Kosten für den Exekutionsantrag zu. Den dagegen vom Verpflichteten erhobenen Einspruch wies das Erstgericht ab.
[2] Das Rekursgericht wies den Rekurs des Verpflichteten dagegen zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[3] Der dagegen vom Verpflichteten erhobene „Rekurs“ (richtig: Revisionsrekurs) ist absolut unzulässig.
[4] 1. Gemäß Paragraph 78, EO sind auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der ZPO (unter anderem) über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden. Die Revisionsrekursbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO gelten daher auch im Exekutionsverfahren (RS0002511; RS0002321). Somit gilt auch jene des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO, wonach ein Revisionsrekurs bei einem 5.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand jedenfalls unzulässig ist vergleiche RS0005912 [T6]; RS0042997 [T3]).
[5] 2. Der Ausnahmefall, in dem nach der Rechtsprechung die Bestimmung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO analog anzuwenden ist, weil sich das Rechtsmittel gegen einen zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss richtet, der auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes nach einer Klage hinausläuft (RS0043802 [T4]), liegt hier – entgegen den Behauptungen des Verpflichteten – nicht vor. Das Rekursgericht hat nämlich den Rekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss des Erstgerichts mit dem Hinweis auf die zwischenzeitliche Einstellung des Exekutionsverfahrens und die daraus resultierende fehlende Beschwer des Rechtsmittelwerbers zurückgewiesen. Der Entscheidung 2 Ob 31/24h lag ein anderer Fall zugrunde, weshalb sich damit – entgegen der Rechtsansicht des Verpflichteten – die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen lässt.
[6] 3. Der (als Rekurs bezeichnete) Revisionsrekurs des Verpflichteten ist daher – wie schon das Rekursgericht ausgesprochen hat – gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00024.26I.0429.000