Gericht

OLG Wien

Entscheidungsdatum

28.04.2026

Geschäftszahl

33R186/25b

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, die Richterin Mag.a Tscherner und den Richter Mag. Schmoliner in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, **, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B*, geboren am **, **, vertreten durch Dr.in Sabine Mantler-Pewal, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung (EUR 34.000) und Urteilsveröffentlichung (EUR 1.000), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25.10.2025, **-16, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 3.662,52 (darin EUR 610,42 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 30.000.

Die ordentliche Revision ist zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Betreiberin des Hotels C* mit dem Betriebsstandort **. Der Beklagte ist seit 1.11.2024 Hauptmieter der Wohnung ** in ** (in der Folge stets kurz: Wohnung) sowie Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH im Baumeister-Gewerbe mit Sitz in **. Seinen Hauptwohnsitz hat er ebenfalls in **; an der Adresse der Wohnung hat er einen Nebenwohnsitz gemeldet.

Die Wohnung befindet sich gemäß den Wiener Bebauungsplänen (Flächenwidmungsplan) in einer „Wohnzone". Eine Ausnahmebewilligung für eine über den Wohnzweck hinausgehende Nutzung liegt nicht vor. Zwischen 1.1.2025 und 31.8.2025 bot der Beklagte die Wohnung an 129 Tagen zur entgeltlichen Überlassung zu Beherbergungszwecken um einen Preis von EUR 98 bis EUR 127 pro Nacht auf der Buchungsplattform „**“, einer offenen, allgemein zugänglichen und kostenfreien Internetplattform, an und vermietete sie für 66 Nächte auch tatsächlich an zumindest 50 verschiedene Personen. Der Beklagte bietet seinen Gästen als im Preis enthaltenes Service Bettwäsche und Handtücher sowie die Reinigung der Wohnung, nicht jedoch Verpflegungsleistungen wie Frühstück oder Versorgung mit Getränken an. Die Wohnung verfügt über eine Küche mit Kühlschrank. Der Beklagte wollte und will die Wohnung auch selbst zu Wohnzwecken nutzen und hat dies auch getan. Er wollte und will sie zwar an mehr als 90 Tagen im Jahr fremden Dritten (Reisenden) anbieten, sie aber nicht mehr als 90 Tage im Jahr tatsächlich an solche Personen vermieten.

Mit der am 3.7.2025 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin, den Beklagten schuldig zu erkennen,

1. es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Wohnungen in dem Haus mit der Adresse **, insbesondere die Wohnung Top **, entgegen der Bestimmung des Paragraph 7 a, Absatz 3, Wiener Bauordnung im Wege der gewerblichen Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke zu vermieten oder zur Vermietung beizutragen, indem er diese auf der Plattform „**“ anbietet, wenn sich diese Wohnung gemäß den Wiener Bebauungsplänen in einer „Wohnzone“ befindet;

2. in eventu, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Wohnungen in dem Haus mit der Adresse **, insbesondere die Wohnung Top **, entgegen der Bestimmung der Paragraphen 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 94 Ziffer 26, GewO ohne Gewerbeberechtigung im Wege der gewerblichen Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke zu vermieten oder zu deren Vermietung beizutragen;

3. in eventu, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Wohnungen in dem Haus mit der Adresse **, insbesondere die Wohnung Top **, im Wege der gewerblichen Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke zu vermieten oder zu deren Vermietung beizutragen, ohne dass er dabei eine entsprechende Gewerbeanmeldung als „freies Gewerbe“ angemeldet hat;

4. in eventu, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Wohnungen in dem Haus mit der Adresse **, insbesondere die Wohnung Top **, entgegen der Bestimmung der Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GewO im Wege der gewerblichen Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke zu vermieten, wenn er dabei über keine Betriebsanlagengenehmigung iSd Paragraph 74, Absatz 2, GewO verfügt;

5. in eventu, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Wohnungen in dem Haus mit der Adresse **, insbesondere die Wohnung Top **, entgegen der wohnungseigentumsrechtlichen Widmung im Grundbuch iSd Paragraph 3, Absatz 2, WEG 2002, im Wege der gewerblichen Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke, zu vermieten;

6. der klagenden Partei die vorprozessualen Kosten in Höhe von EUR 2.094,32 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen;

7. die klagende Partei zu ermächtigen, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruchs über das Unterlassungsbegehren, die Veröffentlichungsermächtigung und den Urteilskopf samt Überschrift „Im Namen der Republik“ auf Kosten der beklagten Partei in der ** oder einem anderen, dem Gericht geeignet erscheinenden periodischen Medium im Textteil, mit Normallettern wie im redaktionellen Teil, mit Fettumrandung, Fettdruck Überschrift und Fett und gesperrt gedruckten Prozessparteien binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils zu veröffentlichen. Für die Kosten der Veröffentlichung werde ein Betrag in der Höhe von EUR 15.000 festgesetzt.

Schließlich begehrte die Klägerin

- 8., dem Beklagten aufzutragen, einen Betrag in der Höhe von EUR 15.000 für die anfallenden Kosten der Veröffentlichung binnen vier Wochen nach Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils zu Handen des Rechtsvertreters der klagenden Partei gem Paragraph 19 a, RAO zu bezahlen, und

- 9., den Beklagten zum Kostenersatz zu verpflichten.

Zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs beantragte die Klägerin gemeinsam mit der Klage die Erlassung einer gleichlautenden einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 24, UWG.

Sie brachte im Wesentlichen vor, zwischen ihr und dem Beklagten bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Beide Parteien seien auf die kurzfristige Beherbergung von Touristen in ** ausgerichtet und stünden auch in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander; sie seien daher Mitbewerber iSd Paragraph 14, UWG. Der Beklagte verstoße gegen Paragraph eins, UWG, indem er gesetzliche Bestimmungen, insbesondere solche der Wiener Bauordnung (im Folgenden BO für Wien), nicht einhalte, wodurch die Klägerin einen Wettbewerbsnachteil erleide. Das Verhalten des Beklagten sei geeignet, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken, weil eine kurzzeitige Vermietung an Touristen durch den Beklagten ohne die beanstandeten Normverstöße gar nicht erst erfolgen könne.

Der Beklagte beantragte die Abweisung dieser Begehren und wandte zusammengefasst ein, er sei weder Unternehmer noch Gewerbetreibender in der Tourismusbranche, weshalb das UWG nicht anwendbar sei. Als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH in der Baubranche und als Privatvermieter einer einzigen Wohnung sei er kein Konkurrent der Klägerin und verstoße daher auch nicht gegen die Bestimmungen des UWG. Die Wohnung nutze er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Nebenwohnsitz, um zwischen Baustellenterminen in ** Büroarbeiten zu erledigen oder dort zu übernachten. Nur wenn er sie selbst längere Zeit nicht benötige, etwa weil er auf Urlaub sei oder über längere Zeit ein größeres Bauvorhaben außerhalb **s betreue, vermiete er sie fallweise und an nicht mehr als 20 Tagen im Jahr zu Wohnzwecken an andere Privatpersonen. Im Übrigen erbringe er keine Leistungen oder Services, wie es für Hotelbetriebe üblich sei.

Mit dem nun angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Hauptunterlassungsbegehren und dem Begehren auf Urteilsveröffentlichung statt, wies das Begehren auf Kostenfestsetzung und Beauftragung des Beklagten mit der Vorauszahlung der für die Veröffentlichung anfallenden Kosten ab und verpflichtete den Beklagten zum Kostenersatz nach Paragraph 43, Absatz 2, ZPO.

In derselben Ausfertigung erließ das Erstgericht (rechtskräftig) die einstweilige Verfügung zur Sicherung des Hauptunterlassungsbegehrens.

Über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus traf das Erstgericht die auf den Seiten 3 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Soweit für das Berufungsverfahren relevant, kam das Erstgericht rechtlich zum Ergebnis, dass sowohl die Klägerin als auch der Beklagte die kurzfristige Beherbergung von Touristen gegen Entgelt in ** druchführten. Dass der Beklagte keine Serviceleistungen, wie sie in Hotels üblicherweise zur Verfügung gestellt werden, anbiete, schade ebenso wenig wie die einige Kilometer weite Entfernung der beiden Unterkünfte. Der Beklagte sei daher als Mitbewerber iSd Paragraph 14, UWG zu qualifizieren, und Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG sei grundsätzlich auf sein beanstandetes Verhalten anzuwenden.

Der auf Rechtsbruch gestützte Unterlassungsanspruch setze auf Sachverhaltsebene den Verstoß gegen eine (bestimmte) generelle abstrakte Norm voraus. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass es bereits ausreiche, bloß die Wohnräume regelmäßig gegen Entgelt kurzfristig zu vermieten, ohne dass weitere Dienstleistungen (wie etwa Endreinigung, Bereitstellung von Bettwäsche, Betreuung vor Ort oder via Telekommunikation) notwendigerweise erbracht werden müssen, um die „gewerbliche Nutzung" im Sinn des Paragraph 7 a, Absatz 3, letzter Halbsatz BO für Wien zu verwirklichen. Der Beklagte verstoße daher gegen Paragraph 7 a, Absatz 3, BO für Wien. Die vom Beklagten ins Treffen geführte Ausnahmebestimmung des Paragraph 119, Absatz 2 a, Litera b, BO für Wien rechtfertige sein Verhalten nicht, weil gemäß Paragraph 135, Absatz 6 a, BO für Wien bereits das Anbieten einer Wohnung zu Zwecken, die über die Grenzen des Paragraph 119, Absatz 2 a, BO für Wien (kurzfristige Vermietung einer Wohnung für eine 90 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreitende Dauer) hinausgehen, ohne Ausnahmebewilligung nach Paragraph 129, Absatz eins a, BO für Wien als Verwaltungsübertretung strafbar sei. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung scheide gemäß Paragraph 129, Absatz eins a, Ziffer eins, BO für Wien von vornherein aus, weil die Wohnung in einer Wohnzone liege. Durch das kurzfristige Vermieten der Wohnung zu Beherbergungszwecken erspare sich der Beklagte entsprechende Aufwendungen (zB durch den Aufbau eines legalen Vermietungssystems) und verschaffe sich somit einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern, weil er sein Angebot günstiger als diese – bzw. überhaupt – auf den Markt bringen könne. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es als ausreichend erachtet werde, wenn die Interessen bereits eines einzigen Mitbewerbers durch das beanstandete Verhalten im geschäftlichen Verkehr beeinträchtigt würden, sei davon auszugehen, dass das Verhalten des Beklagten auch geeignet sei, eine nicht bloß unerhebliche Nachfrageverlagerung zu Lasten der Klägerin zu bewirken. Das beanstandete Verhalten des Beklagten begründe daher einen Verstoß gegen Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG. Im Übrigen sei auch das Vorliegen der Wiederholungsgefahr zu bejahen und das Unterlassungsbegehren nicht als überschießend zu qualifizieren.

Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die vorliegende Berufung des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin stellt in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Rechtsrüge:

1.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG kann, wer im geschäftlichen Verkehr eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlung anwendet, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

1.2. Gemäß Paragraph 14, UWG kann der Anspruch auf Unterlassung ua im Fall des Paragraph eins, UWG von jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), geltend gemacht werden. Der Begriff „verwandter Art“ ist weit auszulegen. Darunter fallen alle Waren und Leistungen, die geeignet sind, das gleiche Verkehrsbedürfnis zu befriedigen, und deshalb im Konsum einander vertreten sowie im Absatz beeinträchtigen können; es genügt, dass sich die Parteien um denselben Kundenkreis bemühen (RS0077719 [T2], vergleiche RS0079569). Der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses steht nicht entgegen, dass die Betätigungsgebiete zweier Unternehmen nicht zur Gänze zusammenfallen, die jeweiligen Angebote also nur teilkongruent sind (RS0077719 [T6]). Es genügt zur Begründung einer Mitbewerbereigenschaft, wenn sich der Kundenkreis auch nur zum Teil oder lediglich vorübergehend überschneidet oder sich bei Vorbereitungswettbewerbshandlungen künftig überschneiden wird (RS0077680 [T32]; 4 Ob 33/22i).

1.2.1. Der Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses mit den Argumenten, aufgrund der Entfernung zwischen Wohnung und Hotel, der unterschiedlichen Lagen und Umgebungen und des Umstands, dass die Preise für die Hotelzimmer günstiger seien und der Beklagte die Wohnungen nur auf ** anbiete, während ein Aufenthalt im Hotel der Klägerin über deren Website oder über „**“ gebucht werden könne, würden verschiedene Kundenkreise angesprochen. Zu diesen Themen fehlten auch Feststellungen.

1.2.2. Ausgehend von den eingangs dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen ist ein Wettbewerbsverhältnis zu bejahen:

Nach den Feststellungen betreibt die Klägerin ein Hotel in **, während der Beklagte eine Wohnung in ** regelmäßig zum Zweck touristischer Kurzzeitvermietung anbietet. Mit dem Betrieb eines Hotels geht typischerweise die entgeltliche Zurverfügungstellung von Wohnraum (auch) an Touristen einher. Beide Leistungen sind – ungeachtet allfälliger unterschiedlicher Ausgestaltung des Angebots im Detail – geeignet, den Bedarf nach vorübergehender Unterkunft in ** zu befriedigen und können einander damit im Absatz behindern. Dass die Lage und Umgebung von Hotels innerhalb von ** eine „völlig andere“ sein kann, ist wettbewerbsrechtlich ebenso unerheblich wie allfällige Preisunterschiede. Sowohl Kurzzeitvermieter als auch Beherbergungsbetriebe bemühen sich weitgehend um denselben Kundekreis, nämlich Touristen. Dass sich ihre Angebote auf unterschiedlichen Portalen finden, spiet keine Rolle, weil davon auszugehen ist, dass zumindest ein Teil der potentiellen Kunden sowohl auf „**“ als auch auf anderen Plattformen nach Unterkünften sucht. Eine weitere Differenzierung des Kundenkreises ist zur Begründung der Mitbewerbereigenschaft nicht erforderlich. Bei der touristischen Kurzzeitbeherbergung in einer Großstadt wie ** ist der relevante Markt zudem nicht kleinräumig, sondern im Wesentlichen stadtweit zu bestimmen. Für Touristen ist die genaue Lage innerhalb des Stadtgebiets regelmäßig kein ausschlaggebendes Kriterium, solange eine verkehrstechnische Anbindung besteht. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung 5 Ob 146/89 spricht nur davon, dass die räumliche Entfernung ein Wettbewerbsverhältnis im Einzelfall ausschließen könne (RS0077680 [T9]). Im konkreten Fall schließt eine räumliche Entfernung von einigen Kilometern zwischen den beiden Standorten in derselben Großstadt ein Wettbewerbsverhältnis aus den obigen Erwägungen jedoch nicht aus.

Dass ein Wettbewerbsverhältnis selbst bei großer räumlicher Entfernung vorliegen kann, hat der Oberste Gerichtshof ausdrücklich klargestellt. In der Entscheidung 4 Ob 231/17z bejahte der Gerichtshof etwa ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Betreibern zweier Einkaufszentren in der Steiermark und in Salzburg. Deren Kundenkreis könnten sich teilweise überschneiden, und wegen des auch öffentlichen Interesses an der Ausschaltung unlauterer Wettbewerbshandlungen setze Paragraph 14, UWG kein konkretes, sondern nur ein abstraktes Wettbewerbsverhältnis voraus.

Auch das Argument, aufgrund der unterschiedlichen Lage und Umgebung der Standorte sprächen die Parteien unterschiedliche Kundenkreises an, überzeugt nicht. In der Entscheidung 4 Ob 33/22i bejahte der Oberste Gerichtshof ein Wettbewerbsverhältnis sogar zwischen einem Vermieter von Sozialwohnungen und einem Vermittler touristischer Kurzzeitunterkünfte; schon eine bloß abstrakte, situationsbedingte Überschneidung der Verkehrskreise sowie eine theoretische Beeinträchtigung würden ausreichen. Zudem könne ein Wettbewerbsverhältnis sogar erst durch die beanstandete Handlung selbst begründet werden (Ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis).

1.2.3. Die behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor:

Die örtlichen Verhältnisse (konkrete Entfernung der beiden Standorte und Dauer der Anbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln) und „Lage“ [im Hinblick auf die Infrastruktur] sind notorisch und damit nicht beweisbedürftig (Paragraph 269, ZPO). Auf konkrete Preise und die Frage, auf welchen Plattformen die Klägerin ihre Zimmer anbietet, kommt es rechtlich nicht an (siehe oben ad 2.2.).

1.3. Ein Verstoß gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinn zuzuordnende generelle Norm ist als sonst unlautere Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG („Rechtsbruch“) zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht. Maßgebend für die Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung sind der eindeutige Wortlaut und Zweck der angeblich übertretenen Norm sowie gegebenenfalls die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und eine beständige Praxis von Verwaltungsbehörden (RS0077771; RS0123239; 4 Ob 61/14w; zuletzt etwa 4 Ob 154/25p [19]). Der Unterlassungsanspruch nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG setzt weiters voraus, dass das beanstandete Verhalten geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von rechtstreuen Mitbewerbern nicht bloß unerheblich zu beeinflussen (Kriterium der „Spürbarkeit", 4 Ob 48/18i [1.] ua).

1.3.1. Die Klägerin stützt sich primär auf eine Verletzung von Paragraph 7 a, Absatz 3, BO für Wien. Eine solche bejahte das Erstgericht zu Recht:

Gemäß Paragraph 7 a, Absatz 3, BO für Wien sind Aufenthaltsräume in Wohnzonen, die als Wohnung oder Teile einer solchen Wohnung im Zeitpunkt der Festsetzung der Wohnzone gewidmet waren oder rechtmäßig verwendet wurden oder später neu errichtet werden, auch weiterhin nur als Wohnung oder Teile einer Wohnung zu verwenden. Ein Aufenthaltsraum wird auch dann als Wohnung oder Teil einer Wohnung verwendet, wenn in ihm auch Tätigkeiten ausgeübt werden, die zwar nicht unmittelbar Wohnzwecken dienen, jedoch üblicherweise in Wohnungen ausgeübt werden; die gewerbliche Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke stellt keine solche Tätigkeit dar. Nach den Gesetzesmaterialien (EB BlgWrLT 2018/27, LG-401807–2018, 8) dient der letzte Halbsatz zur Klarstellung, dass eine gewerbliche Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke nicht üblicherweise in Wohnungen stattfindet. Der Begriff „gewerblich“ wird dabei nicht iSd GewO 1994, sondern im Sinne einer regelmäßigen Zurverfügungstellung von Wohnräumen für Beherbergungszwecke gegen Entgelt verstanden. Nicht erfasst sind Fälle, in denen Personen im Sinne des „Home Sharing“ ihren eigenen Wohnraum gelegentlich vermieten, um sich etwas dazuzuverdienen, wenn in zeitlicher und räumlicher Hinsicht die eigene Nutzung für Wohnzwecke überwiegt und der Wohnraum daher nicht zweckentfremdet bzw dem Wohnungsmarkt entzogen wird. Dementsprechend wird etwa die kurzzeitige Vermietung von Wohnräumen durch Studenten während der Ferien oder durch Wohnungsinhaber während ihres Urlaubes weiterhin zulässig sein. Weitere Dienstleistungen wie Endreinigung, Bereitstellung von Bettwäsche oder Betreuung vor Ort müssen für die Gewerblichkeit nicht nachgewiesen werden (VwGH 24.5.2022, Ro 2020/05/0029; Cech/Pallitsch/Moritz, BauO für Wien7 Paragraph 7 a, BO für Wien Rz 4; Forster, BO für Wien Paragraph 7 a, Rz 10; vergleiche auch EB BlgWrLT 2023/21, LG-3846606-2023, Erl 37).

Laut den Feststellungen liegt die Wohnung des Beklagten in einer Wohnzone iSd Paragraph 7 a, Absatz 3, BO für Wien. Er bot die Wohnung zwischen 1.1.2025 und 31.8.2025 an 129 Tagen zur entgeltlichen Überlassung zu Beherbergungszwecken an und vermietete sie tatsächlich für 66 Nächte. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Grenze des zulässigen „Home Sharing“ damit überschritten; von einem gelegentlichen Vermieten um sich etwas dazuzuverdienen, etwa wie bei einer entgeltlichen Überlassung der Wohnung während eines Urlaubs oder durch einen Studenten währen der Ferien, kann bei dieser Frequenz nicht die Rede sein.

1.3.2. Der Beklagte stützt sich zu Unrecht auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 119, Absatz 2 a, Litera b, BO für Wien:

Nach dieser Bestimmung darf eine Wohnung außer unmittelbar für Wohnzwecke für eine 90 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreitende vorübergehende kurzfristige Vermietung verwendet werden. Die zweckwidrige Verwendung einer oder mehrerer Wohnungen innerhalb eines Gebäudes über die Grenzen des Paragraph 119, Absatz 2 a, Litera a und b BO für Wien hinaus ist nach Paragraph 129, Absatz eins a, BO für Wien nur kraft einer Ausnahmebewilligung zulässig, wobei eine solche nach Paragraph 129, Absatz eins a, Ziffer eins, BO für Wien für Wohnungen, die sich in einer Wohnzone befinden, nicht in Betracht kommt. Nach Paragraph 135, Absatz 6 a, der BO für Wien ist schon das Anbieten einer Wohnung zu Zwecken, die über die Grenzen des Paragraph 119, Absatz 2 a, Litera a und b hinausgehen, ohne Ausnahmebewilligung (Paragraph 129, Absatz eins a,) als Verwaltungsübertretung strafbar. Wird eine Wohnung, zB auf einer Buchungsplattform im Internet, ohne zeitliche Beschränkung angeboten, ist davon auszugehen, dass sie länger als 90 Tage angeboten wird und somit einer entsprechenden Bewilligung bedarf (Cech/Pallitsch/Moritz, BauO für Wien7 Paragraph 135, BO für Wien Rz 19).

1.4. Der Rechtsbruch ist auch spürbar iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG. Die Eignung eines Rechtsbruchs zur spürbaren Beeinflussung des Wettbewerbs kann sich - ausgehend vom Regelungszweck der verletzten Norm und von den typischen Auswirkungen des Rechtsbruchs - schon aus dem (Wiederholungsgefahr indizierenden) Normverstoß als solchem ergeben (RS0123243 [T2]). Im konkreten Fall ermöglicht der Verstoß gegen Paragraph 7 a, Absatz 3, BO dem Beklagten überhaupt erst die Ausübung der verpönten Tätigkeit, die Vermietung einer Wohnung in einem touristisch attraktiven Bezirk an Touristen vergleiche auch Vonkilch/Scharmer, Verbotene Kurzzeitvermietung über Plattformen wie Airbnb im Lichte des UWG, Zak 2019/707). Damit beeinflusst er den Wettbewerb zum Nachteil von rechtstreuen Mitbewerbern nicht bloß unerheblich.

1.5. Der Beklagte argumentiert schließlich, das Unterlassungsbegehren sei überschießend. Es gebe keine Hinweis darauf, dass der Beklagte eine weitere Wohnung im selben Haus zur kurzzeitigen Vermietung anbiete, und es sei ausgeschlossen, dass er weitere Wohnsitze im gegenständlichen Haus begründen könne.

Aus Sicht des Berufungsgerichts ist das Unterlassungsgebot nicht zu weit gefasst:

Bei Unterlassungsansprüchen ist eine gewisse allgemeine Fassung des Begehrens in Verbindung mit Einzelverboten meist schon deshalb erforderlich, um nicht die Umgehung des erwähnten Verbotes allzu leicht zu machen. Dementsprechend ist es zulässig, die konkrete Verletzungshandlung zu nennen und das Verbot auf ähnliche Eingriffe zu erstrecken (RS0037607), oder das unzulässige Verhalten verallgemeinernd zu umschreiben und durch „insbesondere“ aufgezählte Einzelverbote zu verdeutlichen. Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang stets am konkreten Verstoß zu orientieren (RS0037645; RS0000771 [T4]; RS0037607 [T24, T28]; 17 Ob 40/08v [2.1.]; 4 Ob 44/22g [56]).

Das Unterlassungsgebot verurteilt den Beklagten nicht zu Unterlassungen, zu denen er bei richtiger Auslegung des materiellen Rechtes nicht verpflichtet wäre vergleiche RS0037461). Es spiegelt die Grundlage des Unterlassungsbegehrens, die wettbewerbswidrige Verletzung des Paragraph 7 a, Absatz 3, BO für Wien, wider und verhindert Umgehungen durch gleichartige Verstöße. Wieso es ausgeschlossen sein soll, dass der Beklagte eine andere Wohnung anmietet, dort einen Nebenwohnsitz begründet und diese gewerblich für kurzfristige Beherbergungszwecke nutzt, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht.

1.6. Die vorliegende Rechtsrüge schlägt daher nicht durch, sodass der Berufung insgesamt kein Erfolg beschieden sein kann.

2. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.

3. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands beruht auf Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO und folgt der unbedenklichen Bezifferung durch die Klägerin.

4. Da keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen der gemäß Paragraph 7 a, Absatz 3, BO für Wien untersagten gewerblichen Nutzung der Wohnung(steile) für kurzfristige Beherbergungszwecke und dem in gewissen Ausmaß erlaubten „Home Sharing“ vorliegt und aufgrund der Vielzahl betroffener, über Internetplattformen angebotener Wohnungen in ** eine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung vorliegt, ist die ordentliche Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zuzulassen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OLG0009:2026:03300R00186.25B.0428.000