Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.04.2026

Geschäftszahl

9ObA3/26w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Gusenleitner-Helm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. *, vertreten durch Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Land Oberösterreich, *, vertreten durch die Huber & Dietrich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Linz, wegen 73.707,30 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2025, GZ 12 Ra 54/25k-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. September 2025, GZ 28 Cga 39/25g-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.740,38 EUR (darin 456,73 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]             1.1. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil Rechtsprechung zur Auslegung des Paragraph 56, Absatz eins, S 2 Oö LVBG fehle. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt allerdings dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656). Das ist hier der Fall:

[2]             1.2. Paragraph 55 a, Oö LVBG trägt die Überschrift „Abfertigung; Anwendung des BMSVG“ und wird in seinem Absatz eins, mit den Worten „Auf Dienstverhältnisse, die ab dem 1. September 2003 beginnen, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) […] anzuwenden“ eingeleitet. Er schließt mit dem wie folgt lautenden Absatz 7 :, „Die Anwendbarkeit des Paragraph 55 a, schließt die Anwendung der Paragraphen 56 und 72 aus“.

[3]             Paragraph 56, Oö LVBG hingegen ist mit „Abfertigung bei Dienstverhältnissen, die vor dem 1. September 2003 begonnen haben“ übertitelt. Im Absatz eins, heißt es: „Die nachstehenden Absätze gelten nur, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. September 2003 begonnen hat. Die Anwendbarkeit der nachstehenden Absätze schließt die Anwendung des Paragraph 55 a, aus.“

[4]             In Absatz 9, des Paragraph 56, Oö. LVBG ist geregelt, das Wievielfache des letzten Monatsbezugs bzw. Monatsentgelts die Abfertigung ausmacht, Absatz 12, normiert, inwiefern der Dauer des Dienstverhältnisses nach Absatz 9, Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft zuzurechnen sind.

[5]             1.3. Das Berufungsgericht hat diese Normenlage dahin interpretiert, dass dem Paragraph 56, Absatz eins, Satz 2 Oö LVBG ein über die Klarstellung der Abgrenzung zwischen „Abfertigung alt“ (Paragraph 56, Oö LVBG) und „Abfertigung neu“ (Paragraph 55 a, Oö LVBG) hinausgehender Inhalt nicht entnommen werden könne. Weder das Berufungsgericht noch die Revision legen dar, wie man den – unmissverständlich formulierten – zweiten Satz des Paragraph 56, Absatz eins, Oö. LVBG anders verstehen sollte.

[6]             2.1. Die Klägerin begründet die Revisionszulässigkeit auch damit, dass zu Paragraph 56, Absatz 12, Oö LVBG höchstgerichtliche Judikatur fehle. Sie leitet aus dieser Bestimmung ab, dass unmittelbar aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse beim Land Oberösterreich gemäß dieser Norm abfertigungsrechtlich zusammenzurechnen seien. Auf diesem Wege gelangt sie zum Ergebnis, dass ihr eine „Abfertigung alt“ zustehe, obwohl ihr letztes Dienstverhältnis zur beklagten Partei erst nach dem 1. September 2003 begonnen hat.

[7]             2.2. Dem steht entgegen, dass sich Paragraph 56, Absatz 12, Oö LVBG nur auf die Berechnung der Höhe der Abfertigung nach Absatz 9, bezieht und damit das Vorliegen eines Anwendungsfalls der „Abfertigung alt“ voraussetzt, einen solchen aber nicht zu begründen vermag.

[8]             3.1. Somit zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Sie ist daher zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

[9]             3.2. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Revisionsbeantwortung hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00003.26W.0423.000