Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Geschäftszahl

6Ob77/25d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Dr. Gusenleitner-Helm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der P* GmbH, *, wegen Eintragung eines Geschäftsführers und Löschung, über den Revisionsrekurs 1. des N*, 2. der Gesellschaft, beide vertreten durch Dr. Holger Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 17. März 2025, GZ 6 R 35/25y-12, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 9. Jänner 2025, GZ 73 Fr 40581/24y-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass folgende Eintragungen in das Firmenbuch bewilligt werden (Löschungen sind seitlich mit dem Zeichen # gekennzeichnet):

GESCHÄFTSFÜHRER/IN (handelsrechtlich)

C             N*

                            vertritt seit 24. 09. 2024 selbständig

PROKURIST/IN

C                                     # N*

                            Funktion gelöscht

Der Vollzug wird dem Erstgericht aufgetragen.

Text

Begründung:

[1]                          Die P* GmbH (künftig: die Gesellschaft) ist seit 4. 11. 1998 im Firmenbuch eingetragen. Im Firmenbuch sind Ing. M* (künftig: der Betroffene) als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer sowie N* und eine weitere Person als jeweils selbständig vertretungsbefugte Prokuristen eingetragen. Der Betroffene ist Alleingesellschafter und seit 16. 3. 2011 der einzige eingetragene Geschäftsführer der Gesellschaft.

Im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis wurde am 26. 7. 2022 eine vom Betroffenen zugunsten seiner Ehefrau errichtete Vorsorgevollmacht eingetragen. Am 13. 5. 2024 wurde der Eintritt des Vorsorgefalls für sämtliche genannten Angelegenheiten eingetragen. Die Vorsorgevollmacht enthält unter anderem folgende Bestimmung: „Hinsichtlich der Gesellschaft […] erteilt [der Betroffene] seiner Ehefrau, [...] eine allgemeine und unbeschränkte Vollmacht hinsichtlich der Geschäftsführung der Firma.“

[1]                          In der Generalversammlung der Gesellschaft am 24. 9. 2024 trat die Ehefrau unter Berufung auf die Vorsorgevollmacht vom 26. 7. 2022 als Bevollmächtigte des Alleingesellschafters (des Betroffenen) auf und übte dessen Stimmrecht aus.

[2]                          Am 25. 9. 2024 beantragte N* (künftig: der Einschreiter) seine Eintragung als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer und die Löschung als Prokurist. Er sei in der außerordentlichen Generalversammlung vom 24. 9. 2024 einstimmig zum selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer bestellt worden; die Einzelprokura sei widerrufen worden.

[3]                          Das Erstgericht wies den Antrag ab.

[4]                          Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Einschreiters und der Gesellschaft nicht Folge. Es ließ den Revisionsrekurs zu den Voraussetzungen der Ausübung der Stimmrechte des Gesellschafters einer GmbH durch einen Vorsorgebevollmächtigten zu.

[5]             Es bejahte die Rekurslegitimation der Rekurswerber. Zur Abweisung des Eintragungsantrags führte es aus, im vorliegenden Fall fehle eine Vollmacht zur Ausübung von Stimmrechten. Trotz der Bezeichnung des Vorsorgebevollmächtigten als gesetzlicher Vertreter gemäß Paragraph 1034, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er im Sinn der in Paragraph 39, Absatz 3, GmbHG genannten gesetzlichen Vertreter ohne entsprechende Gattungsvollmacht zur Ausübung von Gesellschafterrechten für den Vertretenen berechtigt sei.

Rechtliche Beurteilung

[5]                          Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Einschreiters und der Gesellschaft ist zur Korrektur der Auslegung der Vorsorgevollmacht im vorliegenden Fall zulässig und berechtigt.

1. Zur Parteistellung der Rechtsmittelwerber

[6]             1.1. Die Rekurslegitimation ist im FBG nicht ausdrücklich geregelt; sie richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG). Rekurslegitimiert sind damit im Firmenbuchverfahren zunächst die Parteien des Verfahrens (Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 15, Rz 167 f) und jedenfalls auch der nach Paragraph 18, FBG zu verständigende Betroffene. Das ist derjenige, der nach dem jeweiligen konkreten Verfahrensstand durch die beabsichtigte Maßnahme in seiner auf einer Firmenbucheintragung beruhenden Rechtsstellung unmittelbar beschränkt werden soll oder zwingend beschränkt wird (6 Ob 53/23x Rz 7 mwN; Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 15, Rz 168). Die Parteistellung ist jedoch nicht auf diesen in Paragraph 18, FBG umschriebenen Kreis der Betroffenen beschränkt. Es ist nach dem materiellen Parteibegriff nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG jede Person umfasst, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde (6 Ob 53/23x Rz 7 mwN). Insgesamt ist damit darauf abzustellen, ob der Rechtsmittelwerber ein rechtliches Interesse hat, das entweder auf einem eingetragenen Recht beruht oder das in einem anderen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann (RS0059158 [T11]; zuletzt 6 Ob 53/23x Rz 7).

[7]             1.2. Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht zutreffend ausgeführt, dass der (durch den Geschäftsführer vertretenen) Gesellschaft, deren Antrag abgewiesen wurde, formelle Parteistellung zukommt vergleiche Pilgerstorfer in Artmann, UGB Bd 1.1.3 [2019] Paragraph 15, FBG Rz 72; zur Privatstiftung siehe RS0123556).

[8]             1.3. Der Einschreiter kann seine Rechtsmittellegitimation daraus ableiten, dass mit den angefochtenen Beschlüssen die Eintragung von Verhältnissen der Gesellschaft abgelehnt wurde, die er als Geschäftsführer in persönlicher Verpflichtung (Paragraphen 17, 26, 51, ua GmbHG: vergleiche 6 Ob 330/98t) anzumelden hatte vergleiche RS0005933; 6 Ob 33/20a ErwGr 3.7.), ist er doch als (behaupteter Maßen) selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer nach Paragraph 17, GmbHG zur Anmeldung der Neubestellung als Geschäftsführer und nach Paragraph 53, Absatz 3, UGB zur Anmeldung des Erlöschens der Prokura vergleiche Strasser/Jabornegg in Artmann, UGB3 [2019] Paragraph 53, UGB Rz 6) verpflichtet.

2. Zur Vertretungsbefugnis der Vorsorgebevollmächtigten

[9]             2.1. Nach Paragraph 39, Absatz 3, Satz 1 GmbHG ist die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten zulässig. Satz 2 dieser Bestimmung enthält ein Formgebot hinsichtlich der Vollmacht (Harrer in Gruber/Harrer, GmbHG2 [2018] Paragraph 39, Rz 24): Zur Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten bedarf es einer schriftlichen, auf die Ausübung dieses Rechts lautenden Spezialvollmacht (RS0025363). Hingegen müssen die „gesetzlichen und statutarischen Vertreter nicht handlungsfähiger und juristischer Personen“ zur Stimmabgabe zugelassen werden und bedürfen hiezu keiner Vollmacht (Paragraph 39, Absatz 3, Satz 3 GmbHG).

[10]           2.2. Die Kommentarliteratur nennt als Beispiele gesetzlicher Vertreter nicht handlungsfähiger natürlicher Personen die Obsorgeberechtigten (Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, Wiener Kommentar zum GmbHG, Paragraph 39, [149. Lfg 2023] Rz 17; Harrer in Gruber/Harrer, GmbHG2 [2018] Paragraph 39, Rz 26), die gerichtlichen (Harrer in Gruber/Harrer, GmbHG2 Paragraph 39, Rz 28) bzw jegliche (Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, Wiener Kommentar zum GmbHG, Paragraph 39, Rz 17) Erwachsenenvertreter, die nach Paragraph 810, Absatz eins, ABGB vertretungsbefugten Erben (Harrer in Gruber/Harrer, GmbHG2 Paragraph 39, Rz 28a), sowie die Insolvenzverwalter (Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, Wiener Kommentar zum GmbHG, Paragraph 39, Rz 17; Harrer in Gruber/Harrer, GmbHG2 Paragraph 39, Rz 29, beide mit Stellungnahmen zum Umfang der Vertretungsbefugnis des Insolvenzverwalters).

[11]           Uitz spricht sich unter Bezugnahme auf Paragraph 1034, Absatz eins, ABGB dafür aus, die „vier Vertretungsmodelle des Erwachsenenschutzrechts“ – Vorsorgevollmacht, gewählte, gesetzliche und gerichtliche Erwachsenenvertretung – als „taugliche Vertretungsmodelle“ im Zusammenhang mit der Stimmrechtsausübung durch erwachsenenschutzrechtliche Vertreter anzusehen (Uitz, Erwachsenenschutz im Gesellschaftsrecht [2024] Rz 834, 836 zur OG). Auch Schauer (in Deixler-Hübner/Schauer, Erwachsenenschutzrecht [2018] 98) betont die Funktionsäquivalenz zwischen Vorsorgevollmacht und Erwachsenenvertretung (Schauer in Deixler-Hübner/Schauer, Erwachsenenschutzrecht [2018] 99).

[12]           2.3. Nach Paragraph 1034, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB in der Fassung 2. ErwSchG (BGBl I 2017/59) wird ein Vorsorgebevollmächtigter, sobald die Vorsorgevollmacht wirksam ist (Paragraph 245, Absatz eins, ABGB) als gesetzlicher Vertreter einer Person bezeichnet. Mit dieser Bestimmung sollte der Begriff der „gesetzlichen Vertretung“ von der „gewillkürten Vertretung“ abgegrenzt werden, wobei erstere jene Phänomene erfassen soll, bei denen die Vertretung einer gewissen gerichtlichen Kontrolle unterworfen ist, was – wenn auch sehr reduziert – für den Vorsorgebevollmächtigten nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht gelte (ErläutRV 1461 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 56, ).

[12]           Angesichts der klaren gesetzlichen Anordnung des Paragraph 1034, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB ist ein Vorsorgebevollmächtigter nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht vom Begriff des gesetzlichen Vertreters gemäß Paragraph 39, Absatz 3, GmbHG grundsätzlich erfasst vergleiche Schauer in Deixler-Hübner/Schauer, Erwachsenenschutzrecht [2018] 98 f).

[13]           2.4. Paragraph 1034, ABGB regelt allerdings nicht den Umfang der dort genannten Vertretungsinstrumente, sondern ist insofern als Verweis auf die Regelung des jeweiligen Rechtsinstituts bzw den gerichtlichen Bestellungsakt aufzufassen vergleiche Baumgartner/U. Torggler in Klang3 [2019] Paragraph 1034, ABGB Rz 8). Im vorliegenden Fall ist daher entscheidend, ob der Umfang der in der konkreten Vorsorgevollmacht umschriebenen Arten von Angelegenheiten die Stimmrechtsausübung des Betroffenen in der GmbH erfasst.

[14]           2.5. Nach Paragraph 261, ABGB in der Fassung 2. ErwSchG kann sich der Wirkungsbereich der Vorsorgevollmacht auf einzelne Angelegenheiten oder auf Arten von Angelegenheiten beziehen. Damit sollte die aus der Vorgängerregelung des (mit dem 2. ErwSchG aufgehobenen) Paragraph 284 f, Absatz eins, Satz 2 ABGB resultierende Unklarheit im Hinblick auf den Konkretisierungsgrad der erfassten Angelegenheit beseitigt werden:

[15]           Nach Paragraph 284 f, Absatz eins, Satz 2 ABGB mussten die Angelegenheiten, zu deren Besorgung die Vorsorgevollmacht erteilt wurde, „bestimmt angeführt“ sein. Mit der Neuregelung in Paragraph 261, ABGB sollte Klarheit dahin hergestellt werden, dass die Vorsorgevollmacht – im Sinn einer Gattungsvollmacht – auch für „Arten von Angelegenheiten“ erteilt werden kann (ErläutRV 1461 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 36, ; vergleiche Ganner in Barth/Ganner, Handbuch des Erwachsenenschutzrechts3 [2019] 609). Darüber hinaus ließ es der Oberste Gerichtshof bereits nach Paragraph 284 f, Absatz eins, Satz 2 ABGB mit Blick auf den Zweck der Vorsorgevollmacht genügen, für jene Angelegenheiten, für die nach Paragraph 1008, Satz 2 ABGB an sich eine Einzelvollmacht erforderlich wäre, dass im Rahmen einer allgemeinen Vollmacht die Gattung dieser Angelegenheit angeführt wurde (2 Ob 88/18g ErwGr 3.3.2. f; 5 Ob 172/18g ErwGr römisch zwei.4).

[16]           2.6. Die von der Vorsorgevollmacht erfassten Angelegenheiten müssen eruierbar sein; eine Generalvollmacht zur Besorgung aller vermögensrechtlicher Angelegenheiten wird nicht als ausreichend angesehen (Ganner in Barth/Ganner, Handbuch des Erwachsenenschutzrechts3 609 f; Spruzina/Pichler in Deixler-Hübner/Schauer, Erwachsenenschutzrecht [2018] Rz 3.75; 6 Ob 99/18d ErwGr 3.2.). Dabei ist ein Ausgleich zwischen den gegenläufigen Gesichtspunkten einer Warn- und Schutzfunktion zugunsten des Vertretenen, dem die eingeräumte Handlungskompetenz deutlich vor Augen geführt werden soll, auf der einen Seite (Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 [2019] Paragraph 261, Rz 5; Spruzina/Pichler in Deixler-Hübner/Schauer, Erwachsenenschutzrecht Rz 3.75) und der notwendigen Flexibilität der Vorsorgevollmacht als langfristiges Planungsinstrument auf der anderen Seite geboten (Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 Paragraph 261, Rz 5; vergleiche Weitzenböck in Schwimann/Kodek, Praxiskommentar5 [2018] Paragraph 261, Rz 2).

[17]                        Für die Verwaltung einer GmbH-Beteiligung empfehlen Spruzina/Pichler die Aufzählung einer Reihe von Arten von Angelegenheiten, darunter die Ausübung des Stimmrechts sowie die Wahrnehmung „aller sonstigen Gesellschafterrechte“ (in Deixler-Hübner/Schauer, Erwachsenenschutzrecht, Rz 3.85).

[18]           Schauer spricht sich im Hinblick auf unternehmensbezogene Angelegenheiten erkennbar für gemäßigte Anforderungen an die Konkretisierung aus und erachtet Vorsorgevollmachten etwa zur Verwaltung aller vorhandenen und künftigen Unternehmensbeteiligungen des Vollmachtgebers und Ausübung aller sich daraus ergebenden Rechte als ausreichend, ebenso Vorsorgevollmachten, ein Einzelunternehmen zu führen, zu verwalten, zu veräußern und aufzulösen (Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 Paragraph 261, Rz 6).

[19]           2.7. Die Auslegung von Vorsorgevollmachten erfolgt nach den allgemeinen Auslegungsregeln für Willenserklärungen. Da es sich um eine einseitige, bloß berechtigende Willenserklärung handelt, ist die Willenstheorie anzuwenden (Ganner in Barth/Ganner, Handbuch des Erwachsenenschutzrechts3 [2019] 609 FN 2648; vergleiche Spruzina/Pichler in Deixler-Hübner/Schauer, Erwachsenenschutzrecht, Rz 3.76). Die Darlegung der konkreten Lebenssituation, Intentionen und Vorstellungen des Vollmachtgebers in der Vollmachtsurkunde kann dazu beitragen, den Willen des Vollmachtgebers zur Geltung zu bringen (Spruzina/Pichler in Deixler-Hübner/Schauer, Erwachsenenschutzrecht, Rz 3.76). Im Zweifel soll die Vorsorgevollmacht alle Vertretungen erfassen, die „die Natur bestimmter Angelegenheiten“ mit sich bringt und die damit „gewöhnlich verbunden“ sind (Ganner in Barth/Ganner, Handbuch des Erwachsenenschutzrechts3 610; Ganner in Klang3 [2020] Paragraph 261, ABGB Rz 4).

[20]           2.8. Im vorliegenden Fall nimmt die Vorsorgevollmacht ausdrücklich auf die Gesellschaft Bezug und enthält eine „allgemeine und unbeschränkte Vollmacht hinsichtlich der Geschäftsführung der Firma“. Darüber hinaus werden ausdrücklich alle in Paragraph 1008, ABGB angeführten Geschäfte, einschließlich der Veräußerung von Sachen und der Errichtung von Gesellschaftsverträgen, eingeschlossen.

[21]           Im Hinblick auf die Lebenssituation, in der der Betroffene die Vorsorgevollmacht errichtete, ist hervorzuheben, dass er zu diesem Zeitpunkt einziger Gesellschafter und einziger, selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Gesellschaft war. Der – in mancher Hinsicht unklar formulierten – Vorsorgevollmacht lässt sich deutlich sein Wille entnehmen, umfassend für die Belange der Gesellschaft vorzusorgen und ihr Wohlergehen zur Gänze – durch Einräumung einer „hinsichtlich der Gesellschaft“ „allgemeinen und unbeschränkten“ Vertretungsbefugnis „hinsichtlich der Geschäftsführung“ – seiner Ehefrau anzuvertrauen. Die Ausübung der dem Betroffenen in seiner Funktion als Geschäftsführer zukommenden Befugnisse ist dabei ausdrücklich angesprochen. Die Formulierung, wonach eine unbeschränkte Vollmacht „im Hinblick“ auf die Geschäftsführung erteilt werde, in Zusammenschau mit den zahlreichen Hinweisen auf die Intention der Einräumung möglichst weitreichender Befugnisse an die Vorsorgebevollmächtigte lässt im Gesamtzusammenhang darüber hinaus erkennen, dass der Betroffene der Vorsorgebevollmächtigten in jeder Hinsicht einen umfassenden Einfluss auf die Geschäftsführung einräumen wollte. Dieser Wille umfasst im vorliegenden Fall erkennbar auch die Ausübung der aus der Gesellschafterstellung resultierenden Willensbildung in Ansehung der Befugnis zur Erteilung bindender Weisungen in Geschäftsführungsangelegenheiten (RS0059962; 6 Ob 291/03t; vergleiche RS0130392) und – als Ausfluss des Einflusses auf die Geschäftsführung – auch die Auswahl der diese Geschäftsführung ausübenden Person.

[22]                        Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Vorsorgevollmacht ist daher nach dem Willen des Betroffenen im Errichtungszeitpunkt dahin auszulegen, dass sie auch die Befugnis zur Ausübung der Stimmrechte des Betroffenen durch die Vorsorgebevollmächtigte in Bezug auf die Person der Vertretung der Gesellschaft deckt.

[23]                 2.9. Die Begründung der Vorinstanzen trägt somit die Abweisung des Antrags nicht. Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben. Die beantragten Eintragungen sind zu bewilligen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00077.25D.0422.000