Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.04.2026

Geschäftszahl

10Ob18/26h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtshilfesache der ersuchenden Behörde Fürstliches Landgericht, Spaniagasse 1, FL-9490 Vaduz, Liechtenstein, wegen des zu dg 15 CG.2020.246 gestellten Rechtshilfeersuchens auf Zeugenvernehmung, über den Revisionsrekurs der im liechtensteinischen Verfahren klagenden Parteien 1. Dr. B*, Liechtenstein, und 2. Dr. F*, Liechtenstein, beide vertreten durch Schima Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. Dezember 2025, GZ 35 R 255/25x-35, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23. Juli 2024, GZ 27 Hc 1/23k-12, sowie vom 23. Juli 2025, GZ 27 Hc 1/23k-29, abgeändert bzw ersatzlos aufgehoben wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien haben den Zeugen Mag. M* und MMag. A*, beide *, vertreten durch Mag. Dr. Markus Vetter, Rechtsanwalt in Dornbirn, die mit 4.914,61 EUR (darin 819,10 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]                     Die Revisionsrekurswerber begehren vor dem Fürstlichen Landgericht in Liechtenstein als (im Folgenden auch so bezeichnete) Kläger von zwei Beklagten die Zahlung von 60.000 CHF sowie den Widerruf und die Unterlassung rufschädigender Äußerungen, die insbesondere auch durch eine öffentliche Presseaussendung am 14. 7. 2020 über eine Kommunikationsagentur (im Folgenden: Agentur) im gesamten deutschsprachigen Raum verbreitet wurden, sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige aus den rufschädigenden Äußerungen entspringende Schäden.

[2]                     Das Fürstliche Landgericht ersuchte das Erstgericht im Rechtshilfeweg um Vernehmung der in Wien ansässigen Zeugen Mag. M* und MMag. A*. Erster ist der Geschäftsführer der Agentur, Zweiterer einer ihrer Mitarbeiter (im Folgenden: Zeugen).

[3]             Die Zeugen verweigerten die Aussage und beriefen sich dabei unter anderem auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, RAO. Sie seien vertretungsbefugte Gesellschafter der Agentur. Diese sei von einer Anwaltskanzlei mit Dienstleistungen im Bereich der Pressearbeit (Litigation-PR) beauftragt worden. Die Beklagten im Hauptverfahren in Liechtenstein seien Mandantinnen dieser Anwaltskanzlei und hätten dieser Informationen anvertraut. Derartige anvertraute Informationen habe die Anwaltskanzlei an die Agentur weitergegeben, damit diese ihren Auftrag erfüllen könne. Die Anwaltskanzlei habe mit der Agentur eine Verschwiegenheitsvereinbarung geschlossen. Die Zeugen seien daher Hilfskräfte eines Rechtsanwalts und als solche zur Verschwiegenheit verpflichtet.

[4]             Das Erstgericht entschied, dass die Zeugen ihre Aussage nicht iSd Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO berechtigt verweigerten und verhängte nach vorheriger Androhung Ordnungs- und Beugestrafen über die Zeugen. Die Zeugen seien keine anwaltlichen Mitarbeiter der Anwaltskanzlei. Zwar sei nach herrschender Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Verschwiegenheitspflicht sich auch auf Hilfskräfte des Rechtsanwalts, sogar solche, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Kanzlei stünden, sondern aufgrund sonstiger vertraglicher Beziehung zum Rechtsanwalt Zugang zu bestimmten der Verschwiegenheit unterliegenden Daten hätten, erstrecke. Die Zeugen hätten jedoch nicht vorgebracht, zur Erfüllung welcher anwaltlichen Tätigkeit sie bzw ihr Unternehmen herangezogen worden seien, sodass auch nicht schlüssig dargelegt sei, dass es sich bei diesen um anwaltliche Hilfspersonen handle.

[5]             Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Zeugen Folge, sprach aus, dass ihre Aussageverweigerung rechtmäßig gewesen sei, und hob die Verhängung der Ordnungs- und Beugestrafen ersatzlos auf. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Zeugen seien sie von der Anwaltskanzlei damit beauftragt worden, Dienstleistungen, die sich aus dem an die Anwaltskanzlei gerichteten Mandat der beiden Beklagten ergeben hätten, zu erbringen. Dazu seien ihnen vertrauliche Tatsachen aus dem Mandatsverhältnis zur Ermöglichung der Leistungserbringung mitgeteilt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Zeugen bezüglich der von der Anwaltskanzlei beauftragten Tätigkeiten und Kenntnisse der anwaltschaftlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen würden, zumal sie auch – unbestritten – vorgebracht hätten, von dem sie beauftragenden Rechtsanwalt entsprechend der anwaltlichen Standespflicht vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet worden zu sein. Es liege daher (neben Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) der Aussageverweigerungsgrund des Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO vor.

[6]             Das Rekursgericht ließ ua im Zusammenhang mit der auf Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützten Aussageverweigerung den ordentlichen Revisionsrekurs mangels höchstgerichtlicher Judikatur zur Frage zu, ob auch ein von einer Rechtsanwaltskanzlei in Erfüllung eines Mandantenauftrags beauftragtes externes Unternehmen hinsichtlich der Erbringung der mandatierten Leistungen von der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht erfasst ist.

Rechtliche Beurteilung

[7]                     Der dagegen von den Klägern erhobene und von den Zeugen beantwortete Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

[8]             Bezüglich der Aufhebung der verhängten Geldstrafen ist das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig, hinsichtlich der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aussageverweigerung ist der ordentliche Revisionsrekurs (ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichts) mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen.

Zu den vom Erstgericht verhängten und vom Rekursgericht aufgehobenen Geldstrafen:

[9]             1. Den Parteien des Rechtsstreits steht keinerlei unmittelbare Einflussnahme darauf zu, ob und welche im Paragraph 325, ZPO zur Durchsetzung der Aussagepflicht vorgesehenen Mittel das Gericht anwendet. Das Gericht wendet die Zwangsmittel – im Interesse der Aufrechterhaltung staatlicher Autorität – von Amts wegen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen an (RS0040572). Soweit die Kläger mit ihrem Revisionsrekurs auch die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses betreffend die über die Zeugen verhängten Strafen anstrebt, ist die Anfechtung daher jedenfalls unzulässig (2 Ob 273/01p; 1 Ob 231/22k Rz 6).

Zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung der Aussage:

[10]           2.1 Gemäß Paragraph 349, Absatz eins, ZPO findet unter anderem gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Aussage ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Diese Einschränkung gilt nach der Rechtsprechung auch für Beschlüsse, die in zweiter Instanz gefasst wurden (1 Ob 231/22k; RS0040546; RS0040543).

[11]           2.2 Nach der Rechtsprechung ist aber ein selbständiges Rechtsmittel gegen einen nicht abgesondert anfechtbaren Beschluss dann zulässig, wenn eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht ergehen kann. Anderenfalls käme es nämlich dazu, dass der nicht abgesondert anfechtbare Beschluss überhaupt nicht mehr bekämpft werden könnte, also zu einem nicht anfechtbaren Beschluss würde, was dem Gesetz widerspricht. Der prozessuale Grund, warum es zu einer weiteren anfechtbaren Entscheidung nicht kommen kann, muss nicht gerade nur im Abschluss der Hauptsache liegen. Er kann auch – wie im vorliegenden Fall – darin bestehen, dass ein Zwischenverfahren, etwa ein Rechtshilfeverfahren vor einem fremden Gericht, das einem fremden Rechtsmittelgericht untersteht, beendet ist und dass daher eine weitere anfechtbare Entscheidung des Rechtshilfegerichts nicht mehr zu erwarten ist (4 Ob 26/66; 7 Ob 121/08g Pkt 3.2.; Rechberger/Koller in Klicka/Koller6 Paragraph 349, ZPO Rz 2; Sloboda in Fasching/Konecny3 Paragraph 515, ZPO Rz 7). Der Revisionsrekurs ist daher in diesem Umfang statthaft.

[12]                 2.3 Die Kläger sind für die Bekämpfung der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aussageverweigerung der Zeugen auch rechtsmittellegitimiert (3 Ob 189/17s Pkt 2. mwN).

[12]                 3.1 Die Kläger stützen die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels ua (auch) auf die Frage, ob ein von einem Rechtsanwalt in Erfüllung eines Mandats beauftragtes externes Unternehmen hinsichtlich der Erbringung der mandatierten Leistung im Allgemeinen und betreffend die Erbringung von PR-Leistungen im Besonderen von der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht erfasst ist.

[13]           3.2 Der Revisionsrekurs verneint diese Frage und bestreitet ein Aussageverweigerungsrecht der Zeugen nach Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO. Ein PR-Berater erbringe eine außerhalb der anwaltlichen Berufsausübung liegende Tätigkeit und sei deshalb keine „Hilfskraft“ des Rechtsanwalts.

[14]           3.3 Damit zeigt das Rechtsmittel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf.

[15]           4. Die Durchführung der Rechtshilfe aufgrund ausländischer Gerichte richtet sich gemäß Paragraph 39, Absatz eins, JN nach den für das ersuchte Gericht verbindlichen Gesetzen (Prinzip der lex fori). Das Rechtshilfegericht hat daher nach seinem inländischen Verfahrensrecht vorzugehen (ErläutRV 250 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 3, ). Dass die Vorinstanzen die Frage, ob sich die Zeugen im Anlassfall (auch) auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht berufen können, nach Paragraph 321, ZPO bzw Paragraph 9, RAO geprüft haben, wird vom Rechtsmittel auch nicht beanstandet.

[16]           5.1 Der Rechtsanwalt ist nach Paragraph 9, Absatz 2, Satz 1 RAO zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Paragraph 9, Absatz 2, RAO unterscheidet für die Verschwiegenheitspflicht nicht danach, ob ein Rechtsanwalt eine Aussage in Ausübung seines Rechtsanwaltsberufs tätigt oder nicht (6 Ob 224/20i Rz 24).

[17]           5.2 Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die vom Rechtsanwalt herangezogenen „Hilfskräfte“, die der Anwalt zur Verschwiegenheit verpflichten muss (Paragraph 9, Absatz 2, Satz 4 RAO). Nach gesicherter Rechtsprechung bezieht sich die in Paragraph 9, Absatz 2, RAO normierte Erstreckung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht, an die Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO anknüpft, nicht nur auf die Angestellten, sondern auch auf sonstige „Hilfskräfte“ des Rechtsanwalts, wobei der Begriff der Hilfskräfte weit verstanden wird (RS0055060).

[18]                 5.3 Davon sind nicht nur Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Rechtsanwalt stehen, umfasst, sondern auch dritte Personen, wie etwa einen für den Aufbau und die Wartung der IT-Anlage des Rechtsanwalts zuständigen Techniker, der aufgrund einer sonstigen vertraglichen Beziehung zum Rechtsanwalt (eingeschränkten) Zugang zu bestimmten, der Verschwiegenheit unterliegenden Daten hat (4 Ob 77/23m Rz 41).

[19]           5.4 Das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit darf nach Paragraph 9, Absatz 3, RAO durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Rechtsanwalts, nicht umgangen werden vergleiche 6 Ob 147/24x Rz 13). Auch außerhalb von Paragraph 9, Absatz 3, RAO ist nach der Judikatur anerkannt, dass gesetzlich normierte Verschwiegenheitspflichten nicht umgangen werden dürfen (zB 4 Ob 141/21w Rz 19 ff [Redaktionsgeheimnis]).

[20]                 6. Mit Blick auf die eindeutige Gesetzeslage und der dazu ergangenen Judikatur bedarf es keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung, wenn das Rekursgericht das Aussageverweigerungsrecht der beiden Zeugen im Anlassfall bejahte, zumal diese von der Anwaltskanzlei der (im Hauptverfahren) Beklagten zur Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit in der von der Anwaltskanzlei betreuten Causa herangezogen wurden und damit in die anwaltliche Mandatsbearbeitung eingebunden waren. Die Agentur stand im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung in einer vertraglichen Beziehung zur Anwaltskanzlei (inkl Verschwiegenheitspflicht) und hatte deshalb Zugang zu geschützten Daten.

[21]           7. Dass die konkrete Tätigkeit der Zeugen (= Öffentlichkeitsarbeit) keine „eigentliche anwaltliche Tätigkeit“ war vergleiche 6 Ob 224/20i Rz 24), spricht nach der Rechtsprechung schon mit Blick auf den gesetzlich in Paragraph 9, Absatz 3, RAO normierten Umgehungsschutz nicht gegen die Bejahung der Verschwiegenheitspflicht, zumal zB auch ein IT-Techniker keine anwaltliche Tätigkeit im eigentlichen Sinn verrichtet, nach der Judikatur aber dennoch von der Verschwiegenheitspflicht umfasst ist (4 Ob 77/23m Rz 41). Bedient sich ein Rechtsanwalt für seine Öffentlichkeitsarbeit einer Agentur, ist es jedenfalls nicht unvertretbar, deren Mitarbeiter als Hilfskräfte iSd Paragraph 9, RAO zu qualifizieren, zumal die Rechtsprechung Medienarbeit eines Rechtsanwalts grundsätzlich auch standesrechtlich nicht für unzulässig erachtet vergleiche 4 Ob 34/21k Rz 9).

[22]           8. Die im Revisionsrekurs angeführte Bestimmung des deutschen Paragraph 43 e, BRAO und dazu erschienene Literatur vermag mangels Vergleichbarkeit mit der österreichischen Rechtslage schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage aufzuwerfen, weil Paragraph 43 e, BRAO enger formuliert ist als Paragraph 9, Absatz 3, RAO.

[23]           9.1 Auch der Verweis auf 6 Ob 114/00h, 6 Ob 193/17a und ähnliche Entscheidungen vergleiche RS0114012) kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen.

[24]           9.2 Diese Entscheidungen ergingen im Zusammenhang mit Paragraph 1330, ABGB und betrafen die gänzlich andere Frage, ob die ehrenrührige unrichtige Tatsachenbehauptungen eines Rechtsanwalts durch das in Paragraph 9, Absatz eins, RAO normierte Recht des Rechtsanwalts gedeckt ist, „alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen“. Ein solcher Fall war hier nicht zu beurteilen.

[25]                 10.1 Schließlich bedarf die angefochtene Entscheidung auch hinsichtlich der als unstrittig qualifizierten Umstände keiner Korrektur.

[26]                 10.2 Zugestandene Tatsachen sind ohne weiteres, also auch ohne die Notwendigkeit einer Glaubhaftmachung, der Entscheidung zugrunde zu legen (RS0040110). Die Frage, wie ein Vorbringen zu beurteilen ist, ist für sich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RS0042828 [T13]). Die Wertung des fehlenden substantiellen Bestreitens als schlüssiges Tatsachengeständnis hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0040078 [T3, T4]).

[27]           10.3 Das Rechtsmittel zeigt nicht ansatzweise auf, warum es sich bei der Annahme des Rekursgerichts, das Vorbringen der Zeugen zu ihrer Tätigkeit sei im Verfahren unbestritten geblieben, um eine grobe Fehlbeurteilung handeln sollte vergleiche RS0042828 [T15]). Die Kläger räumen vielmehr selbst ein, dass sie das Vorbringen der Zeugen (im hier relevanten Rechtshilfeverfahren) nicht ausdrücklich bestritten haben. 

[28]                 11. Die gerügte Aktenwidrigkeit wurde geprüft, sie liegt nicht vor und kann daher die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ebenfalls nicht stützen.

[29]           12. Mit Blick auf den vom Rekursgericht (betreffend einzelne Fragen) jedenfalls vertretbar angenommenen Aussageverweigerungsgrund des Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO kann dahinstehen, ob sich die Bejahung der Aussageverweigerung zusätzlich auch auf Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO stützen kann.

[30]           13. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Zeugen haben in ihrer Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses im Zwischenstreit über die Berechtigung der Aussageverweigerung hingewiesen vergleiche auch 1 Ob 231/22k Rz 12).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00018.26H.0421.000