Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.04.2026

Geschäftszahl

7Ob192/25y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* F*, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei G* AG, *, vertreten durch Dr. Günther Egger, Dr. Karl Heiss, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 120.549,10 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 1. Oktober 2025, GZ 4 R 84/25x-59, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 28. April 2025, GZ 18 Cg 2/24d-52, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.660,28 EUR (darin enthalten 443,38 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]                          Das im Eigentum der Klägerin stehende Wohnhaus ist bei der Beklagten ua gegen Feuer versichert. Vereinbart waren – soweit hier wesentlich – die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 2016), die Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (EaBS-P 2016) und die Besondere Bedingung „Generelle Neuwertentschädigung“ (10PP0050).

[2]                          Die ABH 2016 lauten auszugsweise:

Artikel 2

Versicherte Sachen und Kosten

1. Versicherte Sachen

1.1. Der gesamte Wohnungsinhalt

Das sind alle beweglichen Sachen, die

• im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers, […]

stehen und dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen und soweit dafür keine andere Versicherung Entschädigung leistet. […]

Artikel 4

Entschädigung

1. Ersatzleistung für die versicherten Sachen:

1.1. Ersetzt

• wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen der Versicherungswert zum Schadenzeitpunkt;

• werden bei beschädigten Sachen die Reparaturkosten, höchstens jedoch der Versicherungswert zum Schadenzeitpunkt.

Versicherungswert zum Neuwert

Versicherungswert ist der Neuwert der versicherten Sachen, das ist der Wiederbeschaffungspreis.

Versicherungswert zum Zeitwert

Liegt der Zeitwert einer versicherten Sache unter 40 % des Wiederbeschaffungspreises, wird maximal der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert wird aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung aus Alter und Abnützung ermittelt. […]

5. Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung/Wiederbeschaffung

5.1. Anspruch auf erste Entschädigung

Ergänzend zu ABS Artikel 10 hat der Versicherungsnehmer im Schadenfall vorerst nur Anspruch

• bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des Zeitwerts; […]

5.2. Anspruch auf Gesamtentschädigung

Diesen erwirbt der Versicherungsnehmer für die Sachen nach Punkt 1. nur, wenn

• gesichert ist, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung verwendet wird. Sachen, die zur Zeit des Eintritts des Schadenereignisses bereits vorhanden, bestellt oder in Herstellung waren, gelten nicht als Wiederherstellung bzw Wiederbeschaffung;

• die wiederbeschafften bzw. wiederhergestellten Sachen dem gleichen Verwendungszweck dienen und die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung binnen drei Jahren ab dem Schadendatum erfolgt. […]

[3]                     Die EaBS-P 2016 lauten auszugsweise:

9. Entschädigung

[…]

9.1 Ersatzleistung für die in der Polizze angeführten versicherten Sachen

9.1.1 Für Gebäude, haustechnische Anlagen wird ersetzt

a) bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert zum Schadenzeitpunkt

b) bei Beschädigung die Reparaturkosten zum Schadenzeitpunkt, um die beschädigten Sachen in den Zustand wie unmittelbar vor dem Schaden zu versetzen, höchstens der Versicherungswert zum Schadenzeitpunkt.

Dabei werden auch die unbedingt notwendigen Überstunden, Konstruktions- und Planungskosten ersetzt. […]

11. Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung/Wiederbeschaffung; Realgläubiger

11.1 Anspruch auf erste Entschädigung

Ergänzend zum Punkt 9. und den ABS Artikel 10 hat der Versicherungsnehmer im Schadenfall vorerst nur Anspruch für Schäden an Gebäuden und haustechnischen Anlagen gemäß Punkt 9.1.1

• bei Zerstörung auf Ersatz des Zeitwertes, höchstens jedoch des Verkehrswertes;

• bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens, höchstens jedoch des Verkehrswertschadens. […]

11.2 Anspruch auf Gesamtentschädigung

Diesen erwirbt der Versicherungsnehmer für die Sachen nach Punkt 11.1 nur wenn

• gesichert ist, dass die Entschädigung zur Gänze für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung von Gebäuden/Sachen verwendet wird. Gebäude, die zum Schadenzeitpunkt bereits vorhanden, bestellt oder in Herstellung waren, gelten nicht als Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung; […]

[4]                          Die Besondere Bedingung „Generelle Neuwertentschädigung (10PP0050) lautet auszugsweise:

In Abänderung der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen bzw. der Ergänzende allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung ist vereinbart, dass im Schadenfall jedenfalls der Neuwert ersetzt wird, auch wenn der Zeitwert einer versicherten Sache unter 40 % der Neuherstellungs- bzw Wiederbeschaffungskosten liegt.

Voraussetzung ist jedoch

- dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung verwendet wird. Sachen, die zur Zeit des Eintritts des Schadenereignisses bereits vorhanden, bestellt oder in Herstellung waren, gelten nicht als Wiederherstellung bzw Wiederbeschaffung;

- die wiederbeschafften bzw. wiederhergestellten Sachen dem gleichen Verwendungszweck dienen und die Wiederherstellung bzw Wiederbeschaffung binnen drei Jahren ab dem Schadendatum erfolgt. […]

[5]                     Im Wohnhaus der Klägerin kam es am 8. 1. 2021 zu einem Brand, wodurch zahlreiche Gebäudebestandteile und Haushaltsinventar beschädigt bzw zerstört wurden.

[6]                     Das durch den Brand zerstörte Inventar (200 Positionen) hatte einen Neuwert von 128.987,22 EUR (brutto). Die Klägerin hat Inventargegenstände (410 Positionen) im Neuwert von 166.219,24 EUR (brutto) gekauft. Dabei handelt es sich lediglich bei Gegenständen im Wert von 94.143,64 EUR (brutto) um solche, welche vor dem Brandereignis in gleicher oder gleichwertiger Art mit dem selben Verwendungszweck im Haushalt der Klägerin vorhanden waren und durch den Brand zerstört wurden. Die übrigen gekauften Gegenstände wurden durch den Brand nicht beschädigt und/oder waren vorher nicht in gleicher oder gleichwertiger Art im Haushalt der Klägerin vorhanden.

[7]                     Die Wiederherstellung des Gebäudes ist vollständig erfolgt. Die Baukoordination wurde von der Klägerin persönlich übernommen, welche über keine fachliche Qualifikation verfügt. Der von der Klägerin für die Baukoordination aufgewendete Zeitaufwand ist nicht feststellbar.

[8]                     Die Beklagte leistete für den Inventarschaden bislang 94.143,64 EUR und für die Baukoordination 6.350 EUR an die Klägerin.

[9]             Die Klägerin begehrt 120.549,10 EUR sA, darin 70.622,34 EUR an Inventarschaden und 20.486,54 EUR an Baunebenkosten, sowie 12.727,99 EUR an kapitalisierten Zinsen zuzüglich Zinseszinsen. Für den Inventarschaden habe sie Anspruch auf Ersatz der gesamten Wieder-, anschaffungskosten. Eine Überprüfung, welche der konkret beschädigten Gegenstände wiederangeschafft worden seien, sei nicht notwendig. Sie habe die Baukoordination selbst vorgenommen, ihr stünden aber jene Kosten zu, die ein Professionist für die Leistungen verrechnen würde.

[10]                 Die Beklagte wendet – soweit im Revisionsverfahren wesentlich – ein, wiederangeschafftes Inventar mit gleichem oder ähnlichem Verwendungszweck sei ersetzt worden. Die begehrten Baunebenkosten seien nicht entstanden, die Klägerin wäre durch eine Zahlung bereichert.

[11]                 Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 8.274,34 EUR sA und wies das Mehrbegehren ab. Der Zuspruch sowie die Abweisung des Klagebegehrens im Umfang von 54.874,55 EUR und von 6.366,48 EUR an kapitalisierten Zinsen ist rechtskräftig.

[12]                        Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung teilweise Folge und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 21.603,02 EUR sA sowie 1.130,31 EUR an kapitalisierten Zinsen zuzüglich Zinseszinsen und wies das Mehrbegehren ab. Entgegen der Ansicht der Klägerin komme es darauf an, ob für zerstörte, dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienende Sachen Gegenstände angeschafft wurden, die demselben Verwendungszweck dienten. Der Klägerin stünden aber von der Differenz zwischen dem bereits ersetzten Neuwertschaden und dem gesamten Inventarschaden von 128.987,22 EUR der – mit 62 % unstrittige – Zeitwert, sohin 21.603,02 EUR zu. Nach der Bedingungslage komme es für die Baukoordination auf den tatsächlichen Aufwand an, weshalb nicht der für Professionisten übliche (12,5 % der Baukosten) Aufwand zu ersetzen sei.

[13]                        Gegen diese Entscheidung wendet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, dass ihr 65.674,55 EUR sA und 6.361,51 EUR an kapitalisierten Zinsen zuzüglich Zinseszinsen zugesprochen werden; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

[14]                        Die Beklagte begehrt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise dieser keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[15]                        Die Revision ist zulässig, weil zur Wiederherstellungsklausel in den EaBS-P 2016 noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, sie ist aber nicht berechtigt.

[16]                        1. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in zweiter Instanz verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RS0042963). Dies gilt nur dann nicht, wenn sich das Berufungsgericht mit einem geltend gemachten Mangel zu Unrecht nicht befasst hat (RS0043144) oder die Mängelrüge auf vom Akteninhalt abweichender Grundlage erledigt (RS0043092 [T1]; RS0043166).

[17]                        Beides trifft hier nicht zu. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin behaupteten Verfahrensmangel wegen der Präklusion ihres Zeugenbeweises geprüft und mit auf aktenmäßiger Grundlage basierender Begründung verneint.

[18]           2. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (Paragraphen 914, f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]).

3. Inventarschaden

[19]           3.1 Die Klägerin vertritt die Ansicht, aufgrund des Wortlauts des Artikel 2, in Verbindung mit Artikel 5 Punkt 2, ABH 2016 sei ausschließlich wesentlich, dass bewegliche Gegenstände angeschafft worden seien, die dem Verwendungszweck „Haushalt“ zugeschrieben werden können, weil keine Einschränkung auf Sachen gleicher Art und Güte enthalten sei. Da Sport- oder Freizeitgeräte wie etwa Ski, Skischuhe und Fahrräder dem Verwendungszweck „Haushalt“ zuzuordnen seien, stehe die Neuwertentschädigung unabhängig davon zu, ob vor dem Brandereignis derartige Sportgeräte im Haushalt der Klägerin vorhanden gewesen seien. Auch die Anschaffung mehrerer Thermomix-Geräte etwa statt beschädigter Bücher erfülle die Voraussetzungen für den Ersatz des Neuwertschadens.

[20]                        3.2 Entgegen den Revisionsausführungen beruhen nicht sämtliche höchstgerichtliche Entscheidungen zur Neuwertentschädigung und Wiederherstellungsklauseln auf Bedingungen, die die Anschaffung von Sachen gleicher Art und Güte vorsehen. Der Entscheidung 7 Ob 169/03h lag etwa eine Bedingung zugrunde, nach der der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles der Entschädigung nur insoweit erwarb, als die Entschädigung zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der zu Schaden gekommenen versicherten Sachen innerhalb von drei Jahren nach dem Schadenfall verwendet wurde. Dazu hat der Fachsenat ausgesprochen, dass aus der Klausel folge, dass „Sachen gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden müssen“.

[21]                        3.3 Der Wortlaut der hier vorliegenden Klausel weicht zwar insofern ab, als nicht explizit die „zu Schaden gekommenen versicherten Sachen“ angeführt werden. Dies ändert aber nichts daran, dass für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer schon aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs anhand des Wortlauts, der die Wiederbeschaffung bzw Wiederherstellung verlangt, eindeutig erkennbar ist, dass die Neuwertentschädigung nur bei Erwerb von Gegenständen geleistet wird, die zuvor schon vorhanden waren. Nur vor dem Versicherungsfall vorhandene Gegenstände können wiederbeschafft, während andere Gegenstände neu angeschafft werden.

[22]                        Zudem stellt die Bedingungslage hier zusätzlich darauf ab, dass die wiederbeschafften Sachen dem gleichen Verwendungszweck dienen.

[23]           3.4 Die in der Revision vertretene Ansicht, dass es aufgrund der Definition der versicherten Sache in Artikel 2, ABH 2016 ausreiche, Gegenstände anzuschaffen, die beweglich sind und dem privaten Gebrauch bzw dem Verwendungszweck „Haushalt“ dienen, überzeugt nicht.

[24]           Artikel 2, ABH 2016 regelt nicht den Verwendungszweck, sondern definiert die vom Versicherungsschutz in der Haushaltsversicherung umfassten Sachen. Innerhalb der Gruppe der versicherten Sachen erfolgt eine Entschädigung über den Zeitwertschaden hinaus nach Artikel 5 Punkt 2, ABH 2016 nur dann, wenn Sachen wiederbeschafft werden, die dem gleichen Verwendungszweck dienen, wie die durch den Schadensfall zerstörten Sachen.

[25]           Es wurde bereits ausgesprochen, dass es bei Individualstücken wie Schmuckgegenständen, bei denen eine idente stück- und fertigungsbezogene Wiederherstellung bei gänzlichem Verlust kaum bzw überhaupt nicht möglich ist, nicht schadet, wenn der Versicherungsnehmer an Stelle eines Armbandes eine Halskette kauft vergleiche RS0117982). Daraus folgt aber bloß, dass es selbst bei Individualstücken darauf ankommt, dass Sachen angeschafft werden, die der gleichen Zweckbestimmung dienen.

[26]                        Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Klausel ist für einen objektiven Betrachter eindeutig, dass für die Beurteilung, ob die wiederbeschafften Sachen dem gleichen Verwendungszweck dienen, auf die konkrete Nutzung der zerstörten Sache innerhalb des Haushalts abzustellen ist.

[27]                        3.5 Der Ersatz des Neuwertschadens steht daher auch bei der konkreten Bedingungslage nur dann zu, wenn Sachen wiederbeschafft werden, die innerhalb des Haushalts des Versicherungsnehmers dem gleichen Verwendungszweck dienen, wie die zuvor vorhandenen, durch den Versicherungsfall beschädigten oder zerstörten Sachen.

4. Wiederherstellungsklausel

[28]           4.1 Für die Bemessung des Ersatzumfangs des Gebäudeschadens ist die konkret gewählte Ausgestaltung der Wiederherstellungsklausel maßgeblich (Saria in Fenyves/ Perner/Riedler Paragraph 97, VersVG Rz 26):

[29]                 4.2 Wenn der Versicherungsnehmer nach der Bedingungslage den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teils der Entschädigung nur insoweit erwirbt, als dieser Teil zusammen mit der Zeitwertentschädigung den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt, kommt es darauf an, in welchem Umfang der Wiederherstellungsaufwand die Entschädigung verbraucht; maßgebend ist demnach der tatsächliche Aufwand. Der Versicherer kann danach einen Abzug vornehmen, wenn die Wiederbeschaffung weniger gekostet hat (RS0081820; 7 Ob 7/84; 7 Ob 28/92 [insoweit zustimmend Grassl-Palten, RdW 1994, 41]; 7 Ob 230/07k).

[30]           4.3 Sofern in den Versicherungsbedingungen hingegen keine diesbezüglichen Einschränkungen vorgesehen sind, ist unabhängig von einem allenfalls niedrigeren tatsächlichen Wiederherstellungsaufwand die nach der Wiederherstellungsklausel zustehende Entschädigung in vollem Umfang zu leisten; zahlt daher der Versicherungsnehmer weniger als die festgestellten Wiederbeschaffungskosten, so kommt das ihm zugute (7 Ob 54/24b; 7 Ob 262/05p; Kath/Kronsteiner/Kunisch/Reisinger/Wieser, HB Versicherungsvertragsrecht römisch eins Rz 1774).

[31]                 4.4 Der Wortlaut der vorliegenden Wiederherstellungsklausel weicht von den bisher beurteilten Bestimmungen ab. Die Klausel enthält nämlich keine Einschränkung dahingehend, dass der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teils der Entschädigung nur insoweit erwirbt, als dieser Teil zusammen mit der Zeitwertentschädigung den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt. Allerdings wird entgegen jener Klauseln, nach denen nach der Rechtsprechung der Versicherungsnehmer unabhängig vom tatsächlichen Aufwand einen Anspruch auf die Entschädigung in vollem Umfang hat, hier konkret darauf abgestellt, dass gesichert ist, dass die „Entschädigung zur Gänze für die Wiederherstellung [...] verwendet“ wird.

[32]                        4.5 Bei diesem Wortlaut ist für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer erkennbar, dass eine Entschädigungsleistung nur in jenem Umfang erfolgt, in dem diese auch tatsächlich für die Wiederherstellung verwendet wird bzw wurde. Es kommt also auch bei der hier zu beurteilenden Bedingungslage auf den tatsächlichen Aufwand an.

[33]                        4.6 Da der Klägerin kein Aufwand für eine professionelle Baukoordination entstanden ist, hat sie auch keinen Anspruch auf den Ersatz jener Aufwendungen, die sie für eine professionelle Baukoordination tätigen hätte müssen.

[34]           5. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Das Revisionsinteresse beträgt 44.071,53 EUR.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00192.25Y.0415.000