Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Geschäftszahl

2Nc11/26d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers J*, über den Ablehnungsantrag des Antragstellers betreffend * im Rekursverfahren zu AZ *, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der Ablehnungsantrag vom 4. 3. 2026 wird zurückgewiesen.

römisch zwei. Der Ablehnungswerber wird darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihm eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (Paragraph 86 a, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit Absatz eins, letzter Satz ZPO).

Text

Begründung:

[1]                          Mit Beschluss vom 27. 1. 2026 bestätigte der * Senat des Obersten Gerichtshofs die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags des Antragstellers durch das Oberlandesgericht Linz.

[2]                          Den am 26. 2. 2026 gegen den * Senats des Obersten Gerichtshofs eingebrachten Ablehnungsantrag wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 11. 3. 2026 (2 Nc 9/26k) zurück.

Rechtliche Beurteilung

[3]                          Mit Schreiben vom 4. 3. 2026 lehnte der Antragsteller den * Senats erneut als befangen ab.

[4]             römisch eins. Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.

[5]             1. Einer neuerlichen Ablehnung des * Senats des Obersten Gerichtshofs steht die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft der Ablehnungsentscheidung entgegen vergleiche RS0041126).

[6]                          2. Überdies ist – worauf der Antragsteller schon hingewiesen wurde – der Beschluss des Obersten Gerichtshofs rechtskräftig. Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden (RS0046032; RS0045978). Eine Ablehnung der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofs kommt daher nicht mehr in Betracht (RS0046032 [T8]).

[7]                          3. Der Umstand, dass der Antragsteller nach Zustellung des Beschlusses des * Senats des Obersten Gerichtshofs einen – unzulässigen (RS0041666) – Nachtrag zu seinem Rekurs einbrachte, über den noch zu entscheiden sein wird, ändert nichts an der Rechtskraft der Entscheidung und führt nicht zur Möglichkeit, die daran beteiligten Richter abzulehnen.

[8]             römisch zwei. Es liegen die Voraussetzungen des Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO vor. Nach Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO ist ein Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Weitere solcher Schriftsätze sind – nach einem entsprechenden Hinweis im Zurückweisungsbeschluss – zu den Akten zu nehmen (RS0129051). Der Ablehnungswerber hat bereits mehrfach vergleichbare, im Kern substanzlose Ablehnungsanträge – teils als Reaktion auf dem eigenen Rechtsstandpunkt widersprechende gerichtliche Entscheidungen – eingebracht vergleiche nur 2 Nc 9/26k; 2 Nc 7/26s). Weitere vergleichbare Schriftsätze des Antragstellers werden daher ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden, worauf ausdrücklich hingewiesen wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00011.26D.0326.000