Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Geschäftszahl

12Os2/26z (12Os3/26x)

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraphen 12, zweiter und dritter Fall, 148a Absatz eins und Absatz 2, dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Mai 2025, GZ 14 Hv 8/23f-314, sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 3. Juni 2025, AZ 19 Bs 140/25i, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Mag. Lindenbauer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

[1]             Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Juli 2023, GZ 14 Hv 8/23f-178, wurde * T* – soweit hier von Bedeutung – des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraphen 12, zweiter und dritter Fall, 148a Absatz eins und Absatz 2, dritter Fall StGB sowie des Vergehens der organisierten Schwarzarbeit nach Paragraph 153 e, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür – durch das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. November 2024, AZ 19 Bs 134/24f, (ON 257) – zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (zur nachträglichen Strafmilderung gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB siehe ON 284, 295 und 311).

[2]             Nachdem das Erstgericht dem Verurteilten mit Note vom 31. Jänner 2025 mitgeteilt hatte, dass er die Strafe bis 14. Februar 2025 anzutreten habe, beantragte er am 11. Februar 2025 die Gewährung von Strafaufschub wegen behaupteter Vollzugsuntauglichkeit (Paragraph 5, Absatz eins, StVG; ON 288).

[3]             Daraufhin beauftragte das Landesgericht für Strafsachen Wien eine Sachverständige mit der Erstattung von Befund und Gutachten zum Vorliegen der (erstmals) behaupteten psychischen Erkrankungen und sprach dabei aus, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über den Strafaufschub mangels generalpräventiver Hindernisse gemäß Paragraph 7, Absatz 3, StVG gehemmt werde (ON 289).

[4]                     Gestützt auf das Ergebnis des Gutachtens wies das Erstgericht das Begehren auf Strafaufschub mit Beschluss vom 27. März 2025 mangels Vollzugsuntauglichkeit ab (ON 304).

[5]                     Der dagegen erhobenen Beschwerde des Verurteilten gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 30. April 2025, AZ 19 Bs 112/25x, nicht Folge (ON 312), woraufhin der Genannte mit Note vom 8. Mai 2025 darauf hingewiesen wurde, dass die Strafe nun bis 13. Mai 2025 anzutreten sei (ON 312a).

[6]             Nachdem T* am 12. Mai 2025 im Hinblick auf einen am 9. Mai 2025 verübten Suizidversuch und seine seitdem bestehende stationäre psychiatrische Behandlung erneut einen Antrag auf Strafaufschub und vorläufige Hemmung der Anordnung des Strafvollzugs gemäß Paragraph 7, Absatz 3, StVG gestellt hatte (ON 313), teilte das Landesgericht für Strafsachen Wien diesem am 13. Mai 2025 mit Note mit, dass seinem Antrag keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werde und merkte dazu (unter Hinweis auf Pieber in WK2 StVG Paragraph 7, Rz 14) an, dass „es sich dabei um eine Verfügung und keinen Beschluss [handle], weshalb dagegen kein Rechtsmittel zulässig sei“ (ON 314, 2). Eine Begründung dafür, weshalb die vorläufige Hemmung versagt werde, führte das Erstgericht in dieser Note nicht an.

[7]                     Im zugrunde liegenden Aktenvermerk bezeichnete es den neuerlichen Antrag auf Strafaufschub als aussichtslos, wobei es (zumindest) explizit keine generalpräventiven Erwägungen anstellte (ON 314, 1 f).

[8]                     Ausgehend von dieser Entscheidung erließ das Erstgericht am 13. Mai 2025 einen Vorführbefehl (ON 314, 2), woraufhin der Verurteilte am selben Tag vorgeführt wurde. Er befindet sich seitdem in Strafhaft (ON 315 f, 327).

[9]                     Den neuerlichen Antrag auf Strafaufschub vom 12. Mai 2025 zog er am 2. Juni 2025 zurück (ON 325).

[10]                 Die am 16. Mai 2025 gegen die Versagung der Vollzugshemmung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien erhobene Beschwerde des Verurteilten (ON 317) wies das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 3. Juni 2025, AZ 19 Bs 140/25i, zurück. Dies gleichfalls mit der Begründung, dass es sich bei dem Ausspruch über die Hemmung der Strafvollzugsanordnung nicht um einen Beschluss, sondern um eine Verfügung handle, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel zustehe (ON 328).

[11]                 Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wendet sich gegen diese Rechtsauffassung in den Beschlüssen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Mai 2025 und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 3. Juni 2025 sowie die fehlende Begründung in Ansehung der Entscheidung des Erstgerichts.

[12]                 Dabei führt sie aus wie folgt:

„1./ Soweit im StVG nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren im Zusammenhang mit der Anordnung des Vollzugs auf Freiheitsstrafen lautender Strafurteile im Allgemeinen die Vorschriften der StPO, ohne dass es hiezu eines ausdrücklichen Hinweises im Gesetzestext bedürfte vergleiche RIS-Justiz RS0087515; 13 Os 46/03; EBRV 511 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode 43, ). Dies gilt demnach auch für eine Entscheidung über eine vorläufige Hemmung nach Paragraph 7, Absatz 3, StVG (aM hingegen Pieber in WK2 StVG Paragraph 7, Rz 14).

Außerhalb von Urteilen entscheiden Gerichte grundsätzlich in Beschlussform. Lediglich in Ausnahmefällen stellen gerichtliche Entscheidungen bloße – nicht der Sperrwirkung unterliegende und selbständig nicht anfechtbare – Verfügungen dar vergleiche Paragraph 35, Absatz 2, StPO; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 5.186; Markel, WK-StPO Paragraph 35, Rz 4; Birklbauer/Köpf in LIK-StPO2 Paragraph 35, Rz 4 ff; Kirchbacher, StPO15 Paragraph 35, Rz 2; Ohrnhofer in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 12 Paragraph 35, Rz 3).

Die Abgrenzung zwischen Beschlüssen und bloßen Verfügungen bestimmt sich dabei nach dem Wesen der Entscheidung bzw danach, ob der Betroffene durch die fragliche Entscheidung materiell beschwert ist (15 Os 7/17v; RIS-Justiz RS0106264 [T3]). Prozessleitende Verfügungen betreffen demnach lediglich den Fortgang des Verfahrens oder sind nur auf die Bekanntmachung einer gerichtlichen Entscheidung gerichtet, können also nur Entscheidungen sein, die nicht unmittelbar in Rechte anderer eingreifen und an deren Begründung und Anfechtung somit niemand ein berechtigtes Interesse hat (Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 5.186; Birklbauer/Köpf in LIK-StPO2 Paragraph 35, Rz 4 ff).

Paragraph 7, Absatz 3, StVG sieht für den Fall, dass über einen Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs (oder Absehen davon) nach den Paragraphen 4 –, 6, StVG nicht sofort entschieden werden kann oder gegen eine dieser Entscheidungen Beschwerde erhoben wird, grundsätzlich verpflichtend die Hemmung des Strafvollzugs vor ('ist [...] vorläufig zu hemmen') und sichert ein solches Vorgehen insoweit in besonderer Weise ab, als eine (solcherart nur ausnahmsweise mögliche) Versagung der vorläufigen Hemmung nur auf die beiden taxativ angeführten Gründe der Generalprävention und der offenbaren Aussichtslosigkeit des Antrags oder der Beschwerde gestützt werden kann und diese überdies kumulativ erfüllt sein müssen.

Ausgehend von den oben angeführten Grundsätzen, dem offenkundigen Interesse des Antragstellers an der Hemmung einer freiheitsentziehenden Maßnahme und dem ausdrücklichen Ausnahmecharakter einer Versagung der vorläufigen Hemmung des Strafvollzugs nach Paragraph 7, Absatz 3, StVG ergeht eine solche Entscheidung in Beschlussform vergleiche RIS-Justiz RS0087363; RS0087474; 12 Os 82/11t; 14 Os 15/89; 11 Os 44/75 [= SSt 46/19]; Nimmervoll, Zur gerichtlichen Vorgehensweise bei und nach einem Haftaufschub, JSt 2018/435 [436; FN 12]; Nimmervoll, Praxisfragen zu Paragraph 39, SMG, ÖJZ 2013/78 FN 14; Nimmervoll, Die 'Zwischenhaft' [§ 173 Absatz 4, StPO], RZ 2013, 260 FN 93; insoweit aM Pieber in WK2 StVG Paragraph 7, Rz 14).

Die hier sowohl vom Landesgericht für Strafsachen Wien in seiner Entscheidung vom 13. Mai 2025 als auch vom Oberlandesgericht Wien in seinem Beschluss vom 3. Juni 2025 als Beschwerdegericht vertretene Rechtsansicht, die Versagung einer vorläufigen Hemmung des Strafvollzugs nach Paragraph 7, Absatz 3, StVG stelle lediglich eine prozessleitende Verfügung dar, verletzt somit Paragraph 35, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, StVG.

Da Beschlüsse – unabhängig von ihrer Anfechtbarkeit – zu begründen sind (RIS-Justiz RS0098696, RS0132725; 14 Os 24/05v; Tipold, WK-StPO Paragraph 86, Rz 8; Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 270, Rz 28), der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Mai 2025 eine solche Begründung jedoch nicht enthält, verletzt dieser überdies Paragraph 86, Absatz eins, StPO.

2./ Grundsätzlich steht gegen gerichtliche Beschlüsse der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, soweit dessen Interessen unmittelbar betroffen sind, und jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist, Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu. Ausnahmen dieses Grundsatzes bestehen nur dort, wo das Gesetz solche ausdrücklich normiert vergleiche Paragraph 87, Absatz eins, StPO).

Da das Gesetz für Entscheidungen nach Paragraph 7, Absatz 3, StVG eine solche Ausnahme nicht vorsieht, sind demnach auch die nach dieser Bestimmung ergangenen Beschlüsse anfechtbar (insoweit aM Nimmvervoll, Zur gerichtlichen Vorgehensweise bei und nach einem Haftaufschub, JSt 2018/435 [436, FN 12], Pieber in WK2 StVG Paragraph 7, Rz 14 und Drexler/Weger, StVG5 Paragraph 7, Rz 4).

Als unzulässig zurückweisen darf das Rechtsmittelgericht gemäß Paragraph 89, Absatz 2, StPO nur solche Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel (nach den Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz eins, StPO) nicht zusteht.

Indem das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht die Beschwerde trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 89, Absatz 2, StPO als unzulässig zurückwies, verletzte sein Beschluss diese Norm in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, StPO vergleiche 13 Os 68/25m [Rz 13 f]).

Demnach verletzt auch die in der Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Mai 2025 vertretene Rechtsansicht der Unanfechtbarkeit der genannten Entscheidung Paragraph 87, Absatz eins, StPO“.

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

[13]           Paragraph 5, StVG normiert den Aufschub des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit. Nach Paragraph 7, Absatz eins, StVG ist für die Anordnung des Vollzugs (Paragraph 3, StVG) und die Entscheidungen nach den Paragraphen 4 –, 6, leg cit der Vorsitzende (Einzelrichter) des erkennenden Gerichts zuständig.

[14]           Für das Verfahren nach den Paragraphen 4 –, 6, StVG gelten, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. Der Verurteilte hat die Rechte des Beschuldigten (Paragraph 7, Absatz 2, StVG).

[15]           Kann über einen Antrag auf eine der Entscheidungen nach Paragraphen 4 –, 6, StVG nicht sofort entschieden werden oder wird gegen eine dieser Entscheidungen Beschwerde erhoben, so ist die Anordnung des Strafvollzugs bis zur Entscheidung erster oder zweiter Instanz vorläufig zu hemmen, wenn es nicht des unverzüglichen Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, und der Antrag oder die Beschwerde nicht offenbar aussichtslos ist (Paragraph 7, Absatz 3, StVG).

[16]           Bei der Entscheidung nach Paragraph 7, Absatz 3, StVG handelt es sich um keinen anfechtbaren Beschluss, der den Begründungserfordernissen der StPO unterliegt:

[17]           1./ Dies ist aus dem Gesetz ableitbar, denn die Entscheidung über die vorläufige Hemmung der Anordnung des Strafvollzugs nach Paragraph 7, Absatz 3, StVG findet sich nicht unter jenen (nämlich der Paragraphen 4 –, 6, StVG), für deren Verfahren die Bestimmungen der StPO gemäß Paragraph 7, Absatz 2, StVG sinngemäß gelten (Pieber in WK2 StVG Paragraph 7, Rz 14; vergleiche auch Drexler/Weger StVG5 Paragraph 7, Rz 4).

[18]           Nach Absatz 3, des Paragraph 7, StVG gelten für die vorläufige Hemmung der Strafvollzugsanordnung ausschließlich die Bestimmungen des StVG, das insoweit weder eine begründete Beschlussfassung noch einen Instanzenzug eröffnet vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 409, Rz 7 mit derselben Argumentation in Ansehung der Rechtsnatur und Unanfechtbarkeit der Strafvollzugsanordnung). Solcherart lässt sich aus Erwägungen zur Abgrenzung von Beschluss und (prozessleitender) Verfügung im Sinn des Paragraph 35, StPO sowie zu Begründungserfordernissen eines Beschlusses nach der StPO (Paragraph 86, Absatz eins, StPO) nichts ableiten.

[19]           Gegen die Entscheidung der Verweigerung der Hemmung der Anordnung des Strafvollzugs steht kein ordentliches Rechtsmittel zu (Pieber in WK2 StVG Paragraph 7, Rz 14; Drexler/Weger StVG5 Paragraph 7, Rz 4; Mayerhofer, Nebenstrafrecht5 2. Halbband Paragraph 7, StVG E2, E8; vergleiche dazu auch Stempkowski, Strafaufschub nach Paragraph 39, SMG auch bei sofortiger Übernahme in den Strafvollzug, JBl 2022, 261 [263] „muss durch das Gericht … verfügt werden“; im Ergebnis zustimmend Nimmervoll, Zur gerichtlichen Vorgehensweise bei und nach einem Strafaufschub, JSt 2018/435 [FN 12]; Nimmervoll, Praxisfragen zu Paragraph 39, SMG, ÖJZ 2013/78 FN 14 sowie Nimmervoll, Die „Zwischenhaft“ [§ 173 Absatz 4, StPO] RZ 2013, 260 FN 93, der das Vorliegen eines Beschlusses bejaht, diesen jedoch ebenso mit Verweis auf Paragraph 7, Absatz 3, StVG [lex specialis] als unanfechtbar qualifiziert).

[20]           2./ Aus der Annahme, dass für das Verfahren im Zusammenhang mit der Anordnung des Vollzugs auf Freiheitsstrafen lautender Strafurteile im Allgemeinen die Vorschriften der StPO gelten, soweit im StVG nichts anders geregelt ist, ohne, dass es hierzu eines ausdrücklichen Hinweises bedürfte, ist für die Frage der Entscheidungsform nach Paragraph 7, Absatz 3, StVG nichts abzuleiten.

[21]           Denn Paragraph 7, Absatz 3, StVG enthält eine andere gesetzliche Regelung. Das StVG normiert in Paragraph 7, Absatz 2, leg cit in den dort genannten Verfahren die sinngemäße Geltung der StPO; daneben gilt nach Paragraph 3 a, Absatz 5, StVG für das Verfahren bei der Erbringung gemeinnütziger Leistungen Paragraph 7, StVG; eine weitere Verweisungsnorm auf die StPO findet sich in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG, wobei diese ausschließlich das Verfahren des (hier nicht zuständigen; vergleiche aber Paragraph 133, StVG) Vollzugsgerichts anspricht (nur in diesem Sinn auch RIS-Justiz RS0087515). Bei allgemeiner Geltung der StPO unter der Ägide des StVG wären diese expliziten Verweisungsnormen entbehrlich.

[22]                 Anderes ergibt sich auch nicht ausdrücklich aus den in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zitierten Belegstellen.

[23]           Anderes bringen die Materialien zum StrafrechtsänderungsG 2008 (ErläutRV 302 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 13, ) nicht zum Ausdruck, geben sie doch bloß vor, dass in den gerichtlichen Verfahrensbestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, StVG in der Fassung BGBl I 2007/109 (und des Paragraph 17, Absatz 3, StVG) an das einheitliche Verfahren über Beschlüsse und Beschwerden nach den Paragraphen 85 bis 89 StPO angeknüpft und zugleich die in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als selbstverständlich bejahte subsidiäre Anwendbarkeit der StPO ausdrücklich verankert werden (siehe 13 Os 46/03).

[24]           Die Materialien zur Stammfassung des Paragraph 7, StVG (ErläutRV 511 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode 43, ) gingen davon aus, dass für das Verfahren im Zusammenhang mit der Anordnung des Vollzugs auf Freiheitsstrafen lautender Strafurteile im Allgemeinen die Vorschriften der Strafprozessordnung gelten, ohne, dass es hiezu eines ausdrücklichen Hinweises im Gesetzestext bedürfte. Damals lautete der korrespondierende Paragraph 7, Absatz 3, StVG in der Fassung BGBl 1969/144 jedoch: „Die in den Paragraphen 4 bis 6 dieses Bundesgesetzes bezeichneten Entscheidungen haben durch Beschluss zu erfolgen. Gegen diesen Beschluss steht dem öffentlichen Ankläger und dem Verurteilten die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof offen. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen einzubringen.“ Die durch das StrafrechtsänderungsG 2008 normierte Einschränkung des Paragraph 7, Absatz 2, StVG auf Verfahren nach Paragraphen 4 –, 6, StVG war somit damals nicht vorgesehen (zum Fehlen einer planwidrigen Lücke siehe auch zutreffend Pieber in WK2 StVG Vorbemerkungen Rz 22 ff).

[25]           3./ Der Annahme, dass für das Verfahren im Zusammenhang mit der Anordnung des Vollzugs auf Freiheitsstrafen lautender Strafurteile im Allgemeinen die Vorschriften der StPO gelten, soweit im StVG nichts anders geregelt ist, ohne, dass es hierzu eines ausdrücklichen Hinweises bedürfte stünde auch die ständige Rechtsprechung und herrschende Lehre in Ansehung der Qualifikation der Strafvollzugsanordnung entgegen. Diese entfaltet nämlich keine materiell-rechtliche Wirkung und ist nicht rechtskraftfähig (9 Os 78/82; Pieber in WK2 StVG Paragraph 3, Rz 10). Die Aufforderung zum Strafantritt sowie die Strafvollzugsanordnung sind nach ganz einhelliger Rechtsprechung mangels Geltung der StPO (argumentum e contrario, weil Paragraph 7, Absatz 2, StVG nur die sinngemäße Geltung für Verfahren nach Paragraphen 4 –, 6, StVG normiert) nicht mit Rechtsmitteln bekämpfbar (RIS-Justiz RS0107396; 11 Os 119/23v [Rz 8 mwN]; Pieber in WK2 StVG Paragraph 3, Rz 22). Ebendies gilt auch für die Vorführung zum Strafantritt (Pieber in WK2 StVG Paragraph 3, Rz 31).

[26]                 Handelt es sich daher bei der Strafvollzugsanordnung selbst um eine unanfechtbare, keine materiell-rechtliche Wirkungen entfaltende, nicht rechtskraftfähige bloße Anordnung des Gerichts (und keinen anfechtbaren, zu begründenden Beschluss), so trifft dies gleichfalls auf die vorläufige Hemmung derselben zu.

[27]           4./ Unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen, die (wie hier) in Rechte des Betroffenen eingreifen, sind überdies dem StVG grundsätzlich nicht fremd, hat doch der Betroffene im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung weitreichende Rechte, während das Strafvollzugsgesetz den Vollzug nach bereits rechtskräftiger Entscheidung rasch und effizient umsetzen soll vergleiche Pieber in WK2 StVG Paragraph 3, Rz 59 mwN).

[28]           5./ Letztlich ergibt sich auch aus der Anordnung des Paragraph 7, Absatz 3, StVG, wonach die vorläufige Hemmung des Vollzugs auch nur bis zur Entscheidung erster Instanz möglich ist, dass die Invollzugsetzung einer Freiheitsstrafe, ohne vorläufige Hemmung der Strafvollzugsanordnung, während nicht rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens nach Paragraph 5, StVG im Gesetz angelegt ist.

[29]           Die Rechtsansicht des Erstgerichts sowie des Beschwerdegerichts, wonach es sich bei der Entscheidung des Paragraph 7, Absatz 3, StVG um eine unanfechtbare Anordnung des Gerichts handelt, ist solcherart rechtsfehlerfrei und verletzt das Gesetz nicht. Eben dies betrifft die Entscheidung unter Außerachtlassung der Begründungserfordernisse der StPO (Paragraph 86, Absatz eins, StPO).

[30]           Aus den zur Einordnung der Entscheidung nach Paragraph 7, Absatz 3, StVG als anfechtbarer Beschluss zitierten Belegstellen (RIS-Justiz RS0087363, RS0087474, 12 Os 82/11t; 14 Os 15/98; Nimmervoll, Zur gerichtlichen Vorgehensweise bei und nach einem Strafaufschub, JSt 2018/435 [FN 12]; Nimmervoll, Praxisfragen zu Paragraph 39, SMG, ÖJZ 2013/78 FN 14 sowie Nimmervoll, Die „Zwischenhaft“ [§ 173 Absatz 4, StPO] RZ 2013, 260 FN 93) ergibt sich nichts Gegenteiliges.

[31]                        Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00002.26Z.0324.000