Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.02.2026

Geschäftszahl

7Ob153/25p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * V*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch die Längle Fussenegger Singer Rechtsanwälte Partnerschaft in Dornbirn, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch die ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 286.468,40 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. Mai 2025, GZ 4 R 53/25p-72, berichtigt mit Beschluss vom 7. Juli 2025, GZ 4 R 53/25p-81, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 6. März 2025, GZ 9 Cg 86/23s-57, berichtigt mit Beschluss vom 13. März 2025, GZ 9 Cg 86/23s-62, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]                          Die Klägerin ließ im Zuge der Errichtung eines Gebäudes eine haustechnische Anlage zur Heizung und Kühlung errichten. Geplant und ausgeführt wurde eine Grundwasseranlage mit drei Wärmepumpen.

[2]             Die Parteien schlossen einen Bauwesenversicherungsvertrag für dieses Bauvorhaben ab, dem unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung zur Abdeckung des Bauherren-, Bauunternehmer- und Bauhandwerkerrisikos Fassung 1 aus 1995, (H916 – BW 1/75; im Folgenden BW 1/75) und ein Beiblatt zur Polizze (im Folgenden: Beiblatt) zugrunde lagen.

[3]                          Die BW 1/75 lauten auszugsweise:

Artikel 4 – Versicherte Gefahren und Schäden

1. Versicherungsschutz besteht – sofern sich aus Pkt. 2 und Artikel 5, nichts anderes ergibt – für

a) Schäden an versicherten Sachen (Total- Teilschaden)

[…]

Artikel 13 – Begriffsbestimmung: Versicherungsfall; Sachschaden; Mangel

A. Der Versicherungsfall:

1. Als Versicherungsfall gilt der während der Dauer des Versicherungsschutzes am Versicherungsort eingetretene, für den Versicherungsnehmer (Versicherten) unvorhersehbare gem. Artikel 4, versicherte

a) Sachschaden an einer gem. Artikel 2, versicherten Sache oder deren

b) Verlust.

2. Der Versicherungsfall tritt ein

a) bei einem Sachschaden in dem Zeitpunkt, in dem erstmals der technische Zustand der versicherten Sache eine solche Veränderung erfährt, die bereits als Sachschaden anzusehen ist. Den Zeitpunkt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer (Versicherte) glaubhaft zu beweisen;

[…]

B. Der Sachschaden:

1. Ein Sachschaden im Sinne dieser Bedingung ist gegeben, wenn die versicherte Sache vernichtet oder beschädigt ist.

2. Nicht als Sachschaden gelten insbesondere ein

a) Mangel an einer versicherten Sache;

[…]

C. Der Mangel:

1. Ist eine versicherte Sache

a) infolge mangelhafter oder vertragswidriger Konzeption, Planung, Erzeugung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lieferung – auch Fehllieferung – oder Leistung bzw.

b) infolge Verwendung ungeeigneter oder mangelhafter Konstruktionsteile, Materialien oder Stoffe

von vornherein nicht ordnungsgemäß erbracht, so ist dies nicht als ein versicherter unvorhersehbarer Sachschaden anzusehen.

[…]

Artikel 14 – Umfang der Versicherungsleistung

[…]

D. Totalschaden:

1. Ein Totalschaden liegt vor, wenn

a) die versicherte Sache vernichtet ist;

b) die notwendigen nachgewiesenen Selbstkosten – ohne Gewinn – des Versicherungsnehmers (Versicherten) für die Wiederherstellung im Umfang des Abschnittes E. zuzüglich des Wertes eventueller Reste den Zeitwert der versicherten Sache im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles erreichen oder übersteigen würden;

c) eine versicherte Sache – soweit sie gem. Artikel 4, gedeckt ist – verlorengegangen ist.

2. Im Totalschadensfall leistet der Versicherer Ersatz in Höhe des Zeitwertes der versicherten Sache im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles, abzüglich des Wertes eventueller Reste und des vereinbarten Selbstbehaltes.

3. Der Zeitwert wird auf Grund des Neuwertes der versicherten Sache im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles unter Berücksichtigung

a) der Marktverhältnisse sowie

b) der Wertminderung infolge Alters und Abnützung ermittelt.

[…]

[4]                          Das Beiblatt enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

3.10 Versicherte Gefahren (Planung):

Mitversichert sind Schäden gemäß Vertragsgrundlagen aus Planung, statischen Berechnungen, Bodenuntersuchungen und Bauleitungen sowohl während der Bauzeit als auch während der Extended Maintenance Periode.

Wegen Beschädigung oder Zerstörung an den versicherten Bauleistungen, welches das vom Bauherrn beauftragte Projektmanagement verschuldet hat oder die beauftragten Architekten, Ingenieure und Fachleute verschuldet haben, wird bei diesem bzw. diesen kein Regress genommen, soweit die Haftpflichtversicherungen dieses Personenkreises nur deshalb für die Schäden nicht in voller Höhe einzutreten haben, weil die Versicherungssummen nicht ausreichen und soweit deren Leistungen in den Versicherungssummen enthalten sind.

[5]                          Nach Inbetriebnahme der Grundwasseranlage kam es innerhalb weniger Tage zu erheblichen Funktionsstörungen durch Verstopfungen und Verschlammungen der Anlage. Diese Ablagerungen wurden durch die Beschaffenheit des auf die Anlage einwirkenden Grundwassers verursacht. Dabei äußerte sich der hohe Mangangehalt des Grundwassers durch zähe schlammige Ablagerungen, die nur mit sehr hohem Aufwand aus der Anlage entfernt werden konnten. Dies führte zu Beeinträchtigungen sowie Unterbrechungen des Betriebs. Die Klägerin führte zunächst mehrere Reparaturversuche durch, die sich vor allem mit der Behebung der Verunreinigungen beschäftigten. Nach etwa einer Woche wurde jedoch offenkundig, dass die Verstopfungen und Verschlammungen der Anlage immer wieder binnen kurzer Zeit auftreten und ein störungsfreier Betrieb selbst bei intensiver Reinigung der Filter vier Mal täglich nicht erzielt werden konnte. Überdies steigerten Braunstein und Eisenoxidationsprodukte den internen Widerstand in der Anlage, weshalb die Pumpen nicht mehr die nötige Förderleistung erzielen konnten, sodass für die energetische Nutzung zu wenig Leistung zur Verfügung stand.

[6]                          Die Klägerin entschloss sich daher, das Anlagensystem von Grundwasser- auf Erdwärme umzustellen. Dazu musste der Bereitstellungskreislauf der Anlage von Grundwasser auf eine Variante mit bodennaher Geothermie umgerüstet werden. Eine Neuplanung der gesamten Anlage war aber nicht erforderlich. Auch nach dieser Umstellung konnten wesentliche Teile der Gesamtanlage unverändert weiter verwendet werden, jedoch mussten eine Wärmepumpe für den Betriebszustand „Erdwärme“ parametriert und einige weitere Adaptierungen an der Anlage vorgenommen werden. Im Ergebnis sind die Wärmepumpen und große Teile des Anlagensystems auch nach der Umstellung gleich geblieben und weiterhin funktionstüchtig. Schwer in Mitleidenschaft gezogen und mit Ablagerungen verschmutzt wurden jedoch Brunnenpumpe, Filter, Wärmetauscher und die Rohrleitungen.

[7]             Die Klägerin begehrt – soweit für das Revisionsverfahren relevant – unter anderem die Zahlung von 120.120,19 EUR sA und bringt dazu vor, durch das verwendete Grundwasser sei es zu Schäden an der Anlage gekommen, welche dadurch nicht mehr einsatzfähig gewesen sei und einen Totalschaden erlitten habe. Aufgrund dieser äußeren Einwirkungen sei ein Versicherungsfall iSd Artikel 13, BW 1/75 eingetreten. Selbst wenn die Schäden auf Fehlern in der Planung der Grundwasseranlage beruhen sollten, seien diese gemäß Pkt 3.10 des Beiblatts versichert. Aufgrund der gänzlichen Unbrauchbarkeit der Grundwasseranlage habe die Beklagte für diesen Totalschaden die ursprünglichen Errichtungskosten zu ersetzen.

[8]             Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Die Komponenten der Grundwasseranlage seien nur durch Verschlammung verunreinigt, nicht aber beschädigt worden, da sie nach einer gründlichen Reinigung wieder einsatzfähig seien. Es fehle daher an der Beschädigung (oder Vernichtung) einer versicherten Sache und somit an einem Sachschaden, sodass ein Versicherungsfall gemäß Artikel 13, BW 1/75 nicht eingetreten sei. Da sich die ursprünglich konzeptionierte und eingesetzte Grundwasseranlage aufgrund der konkreten natürlichen Gegebenheiten als untauglich erwiesen habe, liege zudem ein bloßer Mangel an der versicherten Sache und kein Sachschaden vor.

[9]                          Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

[10]           Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil – soweit hier relevant – als Zwischenurteil dahin ab, dass das auf Zuerkennung von 120.120,19 EUR sA gerichtete Leistungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Ein Sachschaden iSd Artikel 13, BW 1/75 setze keine Substanzverletzung voraus, sondern genüge eine Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der Sache. Eine solche liege vor, da die Grundwasseranlage aufgrund der Verschlammung/Verschmutzung gebrauchsunfähig geworden sei. Dieser Umstand sei nach dem unstrittigen Sachverhalt auf eine natürlich bedingte nachträgliche Änderung in der Zusammensetzung des Grundwassers zurückzuführen. Der Versicherungsfall sei daher eingetreten. Die Rechtssache sei wegen fehlender Feststellungen zur Anspruchshöhe jedoch noch nicht entscheidungsreif.

[11]                        Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten, in welcher sie im Wesentlichen ihren im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Rechtsstandpunkt wiederholt.

[12]                 Die Klägerin beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[13]                        Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, jedoch nicht berechtigt.

[14]           1. Die Bauwesenversicherung schützt als Sachversicherung (Artikel eins, BW 1/75) die im Rahmen eines Bauprojekts zu erbringenden Leistungen (Bauwerke) während ihrer Entstehung (7 Ob 111/21f; 7 Ob 33/24i; vergleiche RS0080911). Die Bauwesenversicherung wurde von der Klägerin als Versicherungsnehmerin für ihr Bauvorhaben abgeschlossen. Sie hat damit ihr eigenes Interesse als Bauherrin versichert (Artikel 6 Punkt eins, Litera a, BW 1/75).

[15]           2.1. Nach Artikel 13 Punkt A, Punkt eins, Litera a, BW 1/75 gilt als Versicherungsfall unter anderem der „für den Versicherungsnehmer (Versicherten) unvorhersehbare gem. Artikel 4, versicherte Sachschaden“. Ein Sachschaden im Sinn dieser Bedingung liegt vor, wenn die versicherte Sache vernichtet oder beschädigt ist. Nicht als Sachschaden gilt dagegen insbesondere ein Mangel an einer versicherten Sache (Artikel 13 Punkt B, Punkt eins und 2, Litera a, BW 1/75).

[16]                        2.2. Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Kategorien hat der Oberste Gerichtshof wie folgt vorgenommen (7 Ob 40, 41/86 = RS0080950): Haftet ein Mangel der Bauleistung unmittelbar an, dh ist er integraler Bestandteil der Leistung oder Teilleistung schon in ihrer Entstehung und fließt die Beeinträchtigung in die Herstellung der Leistung durch die Art, wie sie angelegt oder ausgeführt wird, unmittelbar ein, so liegt ein einen ersatzfähigen Schaden ausschließender Leistungsmangel vor. Dagegen handelt es sich um einen Sachschaden, wenn – vom Gegenstand der Leistung oder Teilleistung her betrachtet – von außen eine schädigende oder zerstörende Einwirkung erfolgt (7 Ob 33/24i).

[17]           2.3. Die Beklagte vertritt in diesem Zusammenhang den Standpunkt, es liege kein Versicherungsfall gemäß Artikel 13 Punkt A, BW 1/75 vor, weil die Grundwasseranlage nur verunreinigt, nicht aber beschädigt worden sei.

[18]           Dazu hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 7 Ob 63/02v im Fall einer durch überdurchschnittliche Niederschlagsmengen verursachten Hangrutschung, die eine Baugrube wieder auffüllte und Teile bereits errichteter Rohbauten durch Wasser- und Erdmassen verschmutzte, ausgeführt, es habe sich dadurch die versicherte Gefahr nach Artikel 4, BW 1/95 realisiert. Der Versicherer habe daher grundsätzlich jene Schäden zu decken, die durch die wetterbedingten Vorgänge an den bereits erbrachten Bauleistungen entstanden seien.

[19]                        2.4. Gruber (Grundlagen der Bauwesenversicherung, in FS Schauer [2022] 191 [196 f]) führt aus, dass eine Verschmutzung zwar normalerweise kein Sachschaden sei, weil sie in der Regel keine derart starke Verbindung mit der Sache eingehe, dass diese dadurch nachhaltig beeinträchtigt werde. Schmutz sei dann nur ein Schönheitsfehler. Werde allerdings durch die Verschmutzung die Gebrauchsfähigkeit des Bauwerks beeinträchtigt oder erfahre dieses dadurch eine Minderung des Verkehrswerts, liege ein Sachschaden vor.

[20]           2.5. Auch nach der Rechtsprechung des BGH (sowohl zur Haftpflicht- als auch zur Bauwesenversicherung) liegt – bei vergleichbarer Bedingungslage – eine Beschädigung vor, wenn eine körperliche Einwirkung auf die Substanz einer bereits bestehenden Sache vorliegt, die eine Veränderung der äußeren Erscheinung und Form nach sich zieht. Die Substanz braucht zwar nicht verletzt, sie muss aber immerhin durch physikalische oder chemische Einwirkung beeinträchtigt sein; erforderlich ist, dass die Sache in ihrer Substanz, Gebrauchsfähigkeit oder in ihrem Wert nachteilig verändert worden ist (BGH IV ZR 60/75, VersR 1976, 629 [Haftpflichtversicherung]; IV ZR 174/77, BGHZ 75, 50 [Bauwesenversicherung]; IVa ZR 68/83, VersR 1985, 656 [Bauwesenversicherung]; vergleiche auch Eckes in Langheid/Wandt, MüKo VVG³ Kap 51 Technische Versicherungen Rn 131).

[21]           2.6. Die dauerhafte Verschmutzung einer Sache kann auch nach Droll (in Höra/Schubach, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht5 Paragraph 32, Bauversicherungen Rn 43 mwN) als Sachschaden in der Bauwesenversicherung ausreichen. Ein Sachschaden liege beispielsweise vor, wenn Stoffe, zB Beton oder Wasser, planwidrig in den Baukörper oder die Baugrube eindringen, oder wenn ein Abflussrohr durch das unplanmäßige Eindringen von Baustoffen verstopft wird.

[22]           2.7. Der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlasst von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Eine Beschädigung iSd Artikel 13 Punkt B, Punkt eins, BW 1/75 liegt weiterhin dann vor, wenn auf die Substanz einer (bereits bestehenden) Sache körperlich so eingewirkt wird, dass deren zunächst vorhandener Zustand beeinträchtigt und dadurch ihre Gebrauchsfähigkeit aufgehoben oder gemindert wird. Für den Eintritt eines Sachschadens kann daher im jeweiligen Einzelfall eine ausreichend beeinträchtigende Verschmutzung der Sache genügen.

[23]                        2.8. Hier kam es durch die Verwendung von Bodenwasser zu wiederholten Verstopfungen und Verschlammungen der Anlage, welche zu erheblichen Funktionsstörungen, Betriebsstillständen und Ausfällen führten. Auch bei intensiver, täglich vier Mal erfolgender Reinigung waren die zähen, schlammartigen Ablagerungen nicht vermeidbar, traten immer wieder auf und verringerten überdies die Förderleistung der Wärmepumpen in relevantem Ausmaß. Darin liegt insgesamt eine körperliche Einwirkung auf die Substanz der vorhandenen Anlage durch das einfließende Bodenwasser und die dadurch hervorgetretenen Ablagerungen, welche die Gebrauchsfähigkeit der Anlage wesentlich beeinträchtigt.

[24]                        Soweit die Revisionswerberin Feststellungen heranzieht, wonach die Wärmepumpen nach wie vor funktionstüchtig sind und keinen Schaden genommen haben sowie, dass nicht festgestellt werden konnte, ob an den weiteren Anlagenteilen Schäden auftraten, ist ihr mit dem Berufungsgericht entgegenzuhalten, dass damit nur Feststellungen zu körperlichen Substanzverletzungen an diesen Anlagenteilen, nicht jedoch sonstigen Beeinträchtigungen der Anlage getroffen wurden.

[25]           Zusammengefasst wurde auf die Substanz der vorhandenen Grundwasseranlage körperlich so eingewirkt, dass deren Zustand beeinträchtigt und ihre Gebrauchsfähigkeit aufgehoben wurde. Insofern liegt ein Sachschaden iSd Artikel 13 Punkt B, BW 1/75 vor.

[26]           3.1. Nicht als Sachschaden gilt ein Mangel an einer versicherten Sache (Artikel 13 Punkt B, Punkt eins und 2, Litera a, BW 1/75). Baumängel zählen also nach der BW 1/75 nicht zu den versicherten Gefahren bauunternehmerischer Leistung. Die Bauwesenversicherung hat grundsätzlich nicht den Zweck, den Versicherten vor den Folgen eines Leistungsmangels zu sichern. Demnach sind Leistungsmängel nicht Gegenstand der Bauwesenversicherung (RS0080936). Nach Artikel 13, BW 1/75 liegt ein nicht versicherter Leistungsmangel vor, wenn ein Objekt die erwarteten Eigenschaften infolge eines Planungs-, Entwicklungs-, Konstruktions- oder Ausführungsfehlers oder infolge eines Materialmangels von vornherein nicht aufweist oder nicht voll einsatzfähig ist (7 Ob 33/24i).

[27]           3.2. Durch die Zusatzdeckung für Sachschäden durch Planungsfehler gemäß Pkt 3.10 des Beiblatts werden Sachschäden infolge eines Fehlers unter anderem bei der Planung, die nach Artikel 13, BW 1/75 grundsätzlich als Leistungsmängel ausgeschlossen wären, wiederum in die Versicherung eingeschlossen. Der an sich als Leistungsmangel nicht versicherte Schaden infolge eines Planungsfehlers wird damit wieder als versicherter Sachschaden eingeschlossen. Für diesen vereinbarten Versicherungsfall ist es auch nicht erforderlich, dass eine schädigende Einwirkung „von außen“ erfolgt. Vielmehr hat die Zusatzdeckung gerade den Fall vor Augen, dass der Planungsfehler zu einem Sachschaden an der fehlerhaft geplanten Sache führt (7 Ob 33/24i). Nach der Zusatzdeckung für Sachschäden durch Planungsfehler gemäß Pkt 3.10 des Beiblatts sind aber nur „Schäden gemäß Vertragsgrundlagen“ mitversichert, womit auch die vereinbarte Zusatzdeckung einen eingetretenen Sachschaden iSd Artikel 13, BW 1/75 voraussetzt vergleiche 7 Ob 33/24i).

[28]           3.3. Soweit die Revision ausführt, ein Sachschaden gemäß Artikel 13, BW 1/75 liege nicht vor, weil die Grundwasseranlage infolge mangelhafter Konzeption bzw Verwendung ungeeigneter oder mangelhafter Konstruktionsteile, Materialien oder Stoffe von vornherein nicht ordnungsgemäß erbracht worden sei, übergeht sie die im gegenständlichen Fall gemäß Pkt 3.10 des Beiblatts vereinbarte Zusatzdeckung, womit die Vertragsparteien gerade Sachschäden durch Planungsfehler in die Versicherung eingeschlossen haben.

[29]                        Dass Pkt 3.10 des Beiblatts entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht als bloße Ausfallshaftung für den Fall zu verstehen ist, dass die vom Bauherrn beauftragten Professionisten, die einen Verstoß gegen die Regeln der Technik zu verantworten haben, nicht in der Lage wären, dem Bauherrn Ersatz zu leisten, folgt schon aus dem Wortlaut des zweiten Absatzes dieser Klausel, welcher eine Regress- und keine Leistungsbeschränkung vorsieht.

[30]                        3.4. Darüber hinaus legte das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung ohnehin als zwischen den Parteien unstrittig zugrunde, dass es – nach abgeschlossener Planung der Grundwasseranlage – zu einer Änderung der Zusammensetzung des Grundwassers kam, die auf eine natürlich bedingte hydrogeologische Begebenheit (Flussänderung) zurückzuführen war. Nach diesen Sachverhaltsannahmen waren somit Planungsfehler nicht ursächlich für die geänderte Beschaffenheit des auf die Anlage einwirkenden Grundwassers oder den konkret eingetretenen Sachschaden.

[31]           3.5. Als Zwischenergebnis gilt daher: Aufgrund der Verstopfungen und Verschlammungen der Grundwasseranlage, welche auf eine natürlich bedingte geänderte Zusammensetzung des Grundwassers zurückzuführen waren und zu Funktionsstörungen, Betriebsstillständen und Ausfällen führten, ist der Versicherungsfall nach Artikel 13 Punkt A, BW 1/75 eingetreten.

[32]           4.1. Mit dem im Revisionsverfahren verbleibenden Anspruch behauptet die Klägerin den Eintritt eines Totalschadens iSd Artikel 14 Punkt D, BW 1/75 an der Grundwasseranlage, den sie der Höhe nach mit den ursprünglichen Errichtungskosten der Anlage beziffert.

[33]           4.2. Nach Artikel 14 Punkt D, Punkt eins, Litera b, BW 1/75 liegt ein Totalschaden dann vor, wenn die notwendigen nachgewiesenen Selbstkosten des Versicherungsnehmers für die Wiederherstellung zuzüglich des Wertes eventueller Reste den Zeitwert der versicherten Sache im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls erreichen oder übersteigen. Die Beklagte leistet nach Artikel 14 Punkt F, Punkt 2, Litera a, BW 1/75 jedoch keinen Ersatz für Mehrkosten durch Änderung der Bauweise.

[34]                        4.3. Nach dem festgestellten Sachverhalt war eine Behebung des eingetretenen Zustands nur durch Ausführung eines geschlossenen Kühlkreislaufs möglich, welcher durch den Umbau auf das Anlagensystem der Erdwärme auch vorgenommen wurde. Ohne diese Umrüstung des Anlagensystems von Grundwasser- auf Erdwärme wäre ein störungsfreier Betrieb der Anlage selbst bei intensiver Reinigungstätigkeit nicht erzielbar gewesen. Damit steht fest, dass der an der Grundwasseranlage eingetretene Sachschaden ohne deren Umrüstung – etwa durch bloße Reinigungsmaßnahmen – nicht beseitigt werden konnte. Insofern war die Wiederherstellung der gestörten Funktion der Grundwasseranlage ohne Änderung der Bauweise der Anlage technisch unmöglich und eine Wiederherstellung der ursprünglichen Grundwasseranlage somit aus technischer Sicht ausgeschlossen. Die – nicht weiter revisionsgegenständlichen – Mehrkosten durch diese Umrüstung überstiegen zudem unstrittig die Kosten der ursprünglichen Errichtung der Grundwasseranlage.

[35]           4.4. Das Berufungsgericht ist vor diesem Hintergrund zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 14 Punkt D, BW 1/75 für den Eintritt des Totalschadens erfüllt und insoweit die den Grund des Anspruchs betreffenden Streitpunkte geklärt sind.

[36]           5. Im weiteren Verfahren über die Höhe des klägerischen Anspruchs ist die von der Beklagten im Totalschadensfall nach Artikel 14 Punkt D, BW 1/75 zu erbringende Ersatzleistung zu beurteilen. Dabei wird den Parteien zunächst Gelegenheit zu geben sein, ergänzendes Vorbringen zur konkreten Berechnung der der Klägerin zustehenden Ersatzleistung bei Totalschaden der ursprünglichen Grundwasseranlage nach den Vorgaben des Artikel 14, BW 1/75 und der Bestimmungen des Beiblatts, zum eventuellen Abzug für weiterhin nutzbare Teile der Anlage sowie zu einer allfälligen Mangelhaftigkeit der ursprünglich errichteten Grundwasseranlage und deren Auswirkungen auf die Berechnung der Ersatzleistung zu erstatten.

[37]                        6. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

[38]           7. Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 393, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 4, ZPO. Bei Bestätigung eines stattgebenden Zwischenurteils kommt ein endgültiger Kostenzuspruch nicht in Betracht (RS0035896).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00153.25P.0225.000