Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.02.2026

Geschäftszahl

11Os109/25a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Smole, LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * Y* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2,, Absatz 2 a, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. März 2025, GZ 162 Hv 113/22h-552, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der Taten (auch) unter Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 a, StGB, demzufolge in der nach Paragraphen 146, 147, StGB gebildeten Subsumtionseinheit und im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die aufhebende Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]             Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Freispruch des * Y* von ähnlich gelagerten Anklagefakten enthält, wurde der Genannte – abweichend von der auch in Richtung Paragraph 148, zweiter Fall StGB erhobenen Anklage – des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, „siebter Fall“ (erkennbar gemeint: vierter Fall), Absatz 2 und Absatz 2 a, StGB schuldig erkannt.

[2]             Danach hat er – zusammengefasst – im Zeitraum von 15. Februar 2019 bis 15. März 2019 in W* in einer Vielzahl von Angriffen „im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB)“ mit dem Vorsatz, „sich“ (US 24, 30: „und seine Mittäter“) durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter im Urteil näher bezeichneter Transportunternehmen (Subfrächter) durch Täuschung über „seine“ Zahlungswilligkeit (US 28 in Verbindung mit US 29: jene von Verantwortlichen der U* OHG), wobei „sie“ (US 28: Y* in den im Spruch genannten Fällen als Disponent der U* OHG namens dieser Gesellschaft) jeweils „den elektronischen Frachtvertrag unter falschem Namen abschlossen und den E-Mail-Verkehr zum Transportauftrag mit den geschädigten Unternehmen unter falschen Namen führten, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung von falschen Daten (Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, siebter Fall StGB)“ zu Handlungen, nämlich zur Erbringung von Transportdienstleistungen verleitet, die die genannten Transportunternehmen (Subfrächter) mangels Bezahlung ihrer Transportleistungen jeweils in im Urteil näher bezeichnetem Umfang, insgesamt im 5.000 Euro übersteigenden Betrag von 60.094 Euro (Paragraph 147, Absatz 2, StGB) am Vermögen „schädigten“, wobei „sie die Taten nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, siebter Fall als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung begingen (Paragraph 147, Absatz 2 a, StGB)“, die neben * Y* aus den abgesondert verfolgten N* D*, S* D*, * M*, Se* D*, * Da*, * C*, * Co*, * B*, * S* und * U* bestand.

Rechtliche Beurteilung

[3]             Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * Y*:

[4]             Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider wurde die von der Beschwerde ins Treffen geführte „Aufklärungsabsicht“ bezüglich des genauen Ablaufs der „Betrügereien“ im Zusammenhang mit den Feststellungen zum (bedingten) Schädigungs-, Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz des Angeklagten gar wohl berücksichtigt vergleiche US 30 ff: „Aufklärung“ als „Hauptmotivation“ bei der Begehung der im Urteil inkriminierten Handlungen; „Bereicherung nicht vorrangig“).

[5]             Entgegen dem Beschwerdevorwurf ist auch keine logische Unverträglichkeit (Ziffer 5, dritter Fall; RIS-Justiz RS0119089) zwischen den Urteilsaussagen zur „Aufklärungsabsicht“ des Angeklagten (als Tatmotiv) und jenen zum betrugsspezifischen (bedingten) Vorsatz im Tatzeitraum (US 28 ff) zu erblicken.

[6]             Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, aus seinen Angaben zum Motiv für seine Handlungen und aus einer von ihm anonym erstatteten Anzeige betreffend die U* OHG wäre das Fehlen seines Schädigungs-, Täuschungs- und Bereicherungsvorsatzes im Tatzeitraum (1. Jänner bis 15. März 2019) abzuleiten gewesen, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[7]             Da der tatsächliche Eintritt der angestrebten Bereicherung nicht zum Tatbestand des Betrugs gehört (RIS-Justiz RS0103999 [T2]), kann unter dem Blickwinkel des Schuldspruchs und der Subsumtion dahinstehen, ob die Feststellungen zum vom Beschwerdeführer durch seine strafbaren Handlungen erzielten Betrag von 300 Euro (US 30) willkürfrei begründet wurden (Ziffer 5, vierter Fall).

[8]             In Ansehung des Verfallsausspruchs (US 7) genügt es jedenfalls, dass das Schöffengericht den Umfang der für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte nach seiner Überzeugung festgesetzt hat (Paragraph 20, Absatz 4, StGB; US 32).

[9]             Aktenwidrig (Ziffer 5, letzter Fall) sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben, mit anderen Worten: wenn sich im Urteil ein falsches Zitat aus den Akten findet vergleiche RIS-Justiz RS0099547). Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit hingegen nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524).

[10]           Ein Fehlzitat im dargestellten Sinn in Bezug auf eine entscheidende Tatsache vermag die Beschwerde (Ziffer 5, fünfter Fall) nicht aufzuzeigen, indem sie unter isolierter Hervorhebung einzelner Passagen aus den Angaben des Angeklagten die erkennbar aus einer Gesamtschau von dessen Aussagen abgeleiteten Schlüsse (US 31) in Bezug auf eine schon im Tatzeitraum hinreichende Information über die im Unternehmen praktizierte „Betrugsmasche“ (US 28) kritisiert.

[11]           Die Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,) beschränkt sich unter neuerlichem Hinweis auf die „Aufklärungsabsicht“ des Angeklagten auf eine Bestreitung („in dubio pro reo“ [vgl aber RIS-Justiz RS0098325]) des im Urteil festgestellten (bedingten) Bereicherungs- und Täuschungsvorsatzes. Damit vernachlässigt sie aber den in den Urteilsfeststellungen (US 29 f) gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[12]           Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[13]           Allerdings überzeugte sich der Oberste Gerichtshof von Amts wegen (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) von einem seitens des Angeklagten nicht gerügten Rechtsfehler mangels Feststellungen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO), auf den auch die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme hinweist:

[14]           Die Qualifikation des Datenbetrugs nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, (richtig:) vierter Fall StGB ist nur dann anzunehmen, wenn die falschen oder verfälschten Daten nicht bloß anlässlich, sondern gerade zum Zweck der tatbestandsmäßigen Täuschung benützt werden (RIS-Justiz RS0094405; Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB Paragraph 147, Rz 11, 28/28; vergleiche auch 13 Os 123/07y, EvBl 2008/31, 158).

[15]                 Dem Urteilssachverhalt (insbesondere US 28 ff) zufolge bot der Angeklagte im inkriminierten Tatzeitraum von einem Büro in W* aus gemeinsam mit Se* D*, * Da* und * S* (US 21: sämtliche von S* D* zu diesen Zwecken beschäftigt) als Mitarbeiter und Disponent der von S* D* als „faktischem Machthaber“ „übernommenen“ (US 20) U* OHG mit „offiziellem Sitz“ (US 21: „Scheinfirmensitz“) in Wo* in Deutschland in Kenntnis des Tatplans (US 20 ff) über eine Online-Frachtbörse den im Urteilstenor genannten (Sub-)Frächtern Transportaufträge an, schloss per E-Mail die im Spruch angeführten Frachtverträge ab und wickelte die Transportaufträge mit den genannten Subfrächtern per E-Mail und telefonisch ab, wobei er jeweils im Namen der U* OHG agierte.

[16]           Dabei täuschten der Angeklagte wie seine „Mittäter“ die genannten Subfrächter über „ihre“ Zahlungswilligkeit (US 28 in Verbindung mit US 29: jene von Verantwortlichen der U* OHG) für die Transportleistungen in der jeweils im Urteilstenor genannten Höhe „unter Verwendung falscher Daten“, indem „sie“ sich wahrheitswidrig und vorsätzlich im elektronischen E-Mail-Verkehr, bei der Abwicklung der Transportaufträge sowie bei Abschluss der elektronisch erstellten und versandten Frachtverträge als „* Uz*“ (US 20 f, 27: der „vorgeschobene“ [Schein-]Geschäftsführer der U* OHG), „* M*“ (US 27: der „laut Internet“ weiterhin als „Inhaber“ der U* OHG „aufschien“) oder „* T*“ ausgaben und mit E-Mail-Adressen, insbesondere mit einer auf „dispowo*“ lautenden E-Mail-Adresse den Eindruck erweckten, als würden sie von Deutschland aus handeln.

[17]                 Die im Urteilstenor genannten Subfrächter wurden durch die Täuschungshandlungen zur Ausführung der Transporte verleitet, wodurch sie – mangels Bezahlung – im jeweils genannten Betrag am Vermögen geschädigt wurden.

[18]           Inwiefern in der Verwendung eines anderen Namens und einer für das Unternehmen eingerichteten E-Mail-Adresse durch den Angeklagten, der als Mitarbeiter und Disponent für das Unternehmen U* OHG agierte, beim zu seinen Agenden zählenden Abschluss und bei der Abwicklung von Transportaufträgen im (überwiegend) elektronischen Geschäftsverkehr eine Benützung solcher Daten (gerade) zur Täuschung der Subfrächter über die Zahlungswilligkeit von Verantwortlichen des Unternehmens U* OHG liegen soll, wird in den Urteilsgründen nicht dargestellt (siehe US 28 f, vergleiche auch US 33 f).

[19]           Damit fehlen die Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und davon abgeleitet jene nach Paragraph 147, Absatz 2 a, StGB tragende Feststellungen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO).

[20]           Das angefochtene Urteil, das sonst unberührt zu bleiben hatte, war somit bereits bei der nichtöffentlichen Beratung im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO).

[21]                 Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen.

[22]           Bleibt anzumerken, dass ein bei der rechtlichen Beurteilung einer urteilsgegenständlichen Tat vorzunehmender Günstigkeitsvergleich (Paragraph 61, StGB) an Hand des Urteilssachverhalts vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0089011 [T3]). Dabei sind die auf Basis des Urteilssachverhalts konkret anzuwendenden Strafgesetze (einschließlich allfälliger Qualifikationstatbestände; vergleiche auch RIS-Justiz RS0091798) – nach Tatzeitrecht einerseits und nach Urteilsrecht andererseits – in den Blick zu nehmen (RIS-Justiz RS0133827) und ist streng fallbezogen in einer konkreten Gesamtschau der Unrechtsfolgen zu prüfen, welches Gesetz in seinen Gesamtauswirkungen für den Täter vorteilhafter wäre (RIS-Justiz RS0119085).

[23]           Eine Qualifikation (hier: Paragraph 148, zweiter Fall StGB; US 32 f) kann daher nur dann in diese Prüfung einbezogen werden, wenn (auch) diese in allen ihren Elementen vom Urteilssachverhalt gedeckt ist. Gleiches gilt für eine erst im Urteilszeitpunkt in Geltung stehende Qualifikation (hier: Paragraph 147, Absatz 2 a, StGB) und einen allenfalls idealkonkurrierend erfüllten weiteren Straftatbestand (hier: Paragraph 278, Absatz eins, StGB).

[24]           Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00109.25A.0210.000