OGH
27.01.2026
9ObA84/25f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F* GesmbH, *, vertreten durch Mag. Werner Piplits und Mag. Eszter Tóth, Rechtsanwalt und Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei T*, vertreten durch die Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Oktober 2025, GZ 7 Ra 72/25x-19, den
Beschluss
gefasst:
Die Zurücknahme der außerordentlichen Revision wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Klägerin nahm die außerordentliche Revision vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über diese zurück. Diese Prozesshandlung ist zulässig (Paragraphen 484, 513, ZPO; RS0118330 [T1]; RS0042041 [T3]) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T2, T3]). Der Beschluss ist durch einen Dreiersenat zu fassen (Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9, OGHG).
ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00084.25F.0127.000