Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Geschäftszahl

7Ob183/25z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H* SE, *, und 2. G* AG, *, (führendes Verfahren AZ 43 Cg 186/23s des Landesgerichts Wels) und 3. P* Gesellschaft m.b.H., *, (verbundenes Verfahren AZ 44 Cg 46/23k des Landesgerichts Wels), alle drei vertreten durch die Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH, *, vertreten durch die Peters Ortner Partners Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 371.433,83 EUR sA (AZ 43 Cg 186/23s) und 313.055,23 EUR sA (AZ 44 Cg 46/23k), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. September 2025, GZ 1 R 71/25d-58, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Die Erstklägerin und die Zweitklägerin sind in Form einer Konsortialversicherung Maschinen- und Kaskoversicherer der Drittklägerin. Die Drittklägerin betreibt ein Unternehmen mit den Kernkompetenzen Vermietung von Mobilkränen und Arbeitsbühnen sowie Durchführung von Spezialtransporten und Schwerlastverbringungen.

[2]           Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Spezialisierung auf das Arrangement von Spezialtransporten, der Übernahme von Logistikaufgaben sowie der Abwicklung der Lagerhaltung.

[3]           Zwischen der Drittklägerin und einer Gesellschaft besteht ein Rahmenvertrag, aufgrund dessen die Drittklägerin regelmäßig Transport- und Hebedienstleistungen auf einer Windfarm in Litauen durchführt.

[4]           Zwischen der Drittklägerin und der Beklagten besteht seit 2015 eine Geschäftsbeziehung. Die Drittklägerin beauftragte die Beklagte unter anderem mit Transporten innerhalb des Windparks in Litauen. Die Beklagte verfügt über keinen eigenen Fuhrpark, sondern beauftragte ein polnisches Transportunternehmen als Subunternehmer (in der Folge Subunternehmer).

[5]           Am 23. 10. 2022 kam es beim Transport eines Superlift-Mastes, welcher innerhalb des Windparks von einer zur anderen Windkraftanlage überstellt werden sollte, zu einem Unfall, bei welchem der LKW-Auflieger samt dem darauf befindlichen Superlift-Mast umstürzte und der Superlift-Mast beschädigt wurde.

[6]           Das Erstgericht wies die auf Zahlung von Schadenersatz gerichteten Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

[7]           Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerinnen.

Rechtliche Beurteilung

[8] 1.1. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) mangels Vorliegens eines grenzüberschreitenden Transports nicht bereits aus diesem Grund anwendbar ist vergleiche Artikel eins, Absatz eins, CMR).

[9] 1.2. Ebenso ist nicht strittig, dass der Sachverhalt nach österreichischem Recht zu beurteilen ist vergleiche Artikel eins, in Verbindung mit Artikel 3, Absatz 2, Rom I-VO; RS0040169 [T3]).

[10] 1.3. Schließlich ist unstrittig, dass der nicht grenzüberschreitende Transport im Ausland bei Anwendbarkeit österreichischen Rechts auch unter Berücksichtigung von Paragraph 439 a, UGB nicht den Bestimmungen der CMR unterliegt (RS0126558).

[11]       2. Allerdings stehen die Revisionswerberinnen auf dem Standpunkt, die Vorinstanzen hätten verkannt, dass die Anwendbarkeit der CMR vereinbart worden sei:

[12] 2.1. Nach ständiger Rechtsprechung bedürfen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), soweit keine besondere gesetzliche Regelung ihrer Geltung durch Gesetz oder Verordnung besteht, zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag und sind nur anzuwenden, wenn sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht wurden (Paragraphen 861, 863, ABGB; RS0014506 [T19]). Dabei genügt es, wenn der Unternehmer vor dem Abschluss des Vertrages erklärt, nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrahieren zu wollen, und sich der Geschäftspartner daraufhin mit ihm einlässt und er überdies wenigstens die Möglichkeit hat, vom Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu nehmen (RS0014506 [T5]; 4 Ob 23/21t).

[13] Bei Beurteilung der Frage, ob AGB schlüssig zum Vertragsinhalt werden, ist ein strenger Maßstab anzulegen, darf es doch nach Paragraph 863, ABGB mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, an der konkludenten Willenserklärung zu zweifeln geben vergleiche RS0014506 [T7]).

[14] Ob AGB im Einzelfall wirksam vereinbart wurden, stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (2 Ob 43/03t; vergleiche auch RS0044348 [T7]). Dasselbe gilt für die Beurteilung der Frage, ob eine konkludente Willenserklärung vorliegt und welchen Inhalt sie gegebenenfalls hat (RS0042936 [T36]).

[15]       2.2. Wenn die Vorinstanzen anhand der konkreten Umstände dieses Falls, insbesondere dass zwischen den Streitteilen bereits bei einem früheren Projekt die AGB der Drittklägerin nicht vereinbart waren, vor dem Vertragsabschluss nicht über die Geltung von AGB oder die Geltung der CMR gesprochen wurde und sich in einer standardmäßigen E-Mail-Signatur lediglich der Hinweis fand, unter welcher URL die AGB der Drittklägerin zu finden seien, die (stillschweigende) Unterwerfung der Beklagten unter die AGB der Drittklägerin verneint haben, findet dies Deckung in der dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Aus dem Sachverhalt lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerinnen gerade keine Erklärung der Drittklägerin ableiten, sie wolle nur zu ihren AGB kontrahieren, der sich die Beklagte unterworfen hätte.

[16] 2.3. Auch das Argument der Klägerinnen, der Geschäftsführer der Beklagten habe durch den Passus in einer nach dem Schadensfall übermittelten E-Mail, wonach „wir gemäß CMR-Bedingungen arbeiten und damit auch haften“, die Haftung nach der CMR anerkannt, wurde von den Vorinstanzen vertretbar verworfen. Es steht nämlich fest, dass der Geschäftsführer damit lediglich zum Ausdruck bringen wollte, nicht für sämtliche Schäden zu haften. Ein objektiver Erklärungsempfänger versteht einen solchen Passus in einem Schreiben, das lediglich der Mitteilung der Versicherungsmeldung samt Polizze und Ansprechpersonen diente, nicht im Sinn eines Anerkenntnisses der Geltung bzw Haftung nach der CMR, sondern als bloße Wissenserklärung des Absenders vergleiche 7 Ob 29/84 und allgemein RS0032496 [T5]).

[17] 3.1. Der Unternehmer schuldet beim Frachtvertrag den Erfolg seiner Tätigkeit, nämlich die Verbringung der Sache an einen anderen Ort. Im Rahmen eines Lohnfuhrvertrags hat er lediglich ein bemanntes Fahrzeug zu beliebiger Beladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen (RS0021785; vergleiche auch VwGH Ra 2023/03/0093; ähnlich BGH I ZR 102/15 = RdTW 2016, 215).

[18] 3.2. Ein Lohnfuhrvertrag ist ein gesetzlich nicht geregelter gemischter Vertrag, der sich aus Elementen der Fahrzeugmiete und Arbeitnehmerüberlassung zusammensetzt (6 Ob 1678/95; vergleiche auch RS0020656). Er unterliegt nicht den Bestimmungen des UGB über den Frachtvertrag und den Sonderfrachtrechten (6 Ob 1678/95; Csoklich in Artmann, UGB³ Paragraph 425, UGB Rz 12; Zehetbauer in Zib/Dellinger, UGB Paragraph 425, Rz 27; Miklauschina in Straube/Ratka/Rauter, UGB4 Artikel eins, CMR Rz 1; Steger in Torggler, UGB3 Paragraph 425, Rz 26; Wurmnest in BeckOGK [2023] Artikel eins, CMR Rn 85; differenzierend etwa Temmer in Thume/Hartenstein, CMR4 Vor Artikel eins, Rz 61 oder Jesser-Huß in MüKommHGB5 Artikel eins, CMR Rn 9). Damit kommt auch eine Anwendung des CMR-Haftungsregimes aufgrund von Artikel 6, Absatz eins, Litera k, CMR – wie von den Klägerinnen behauptet – von vornherein nicht in Betracht.

[19] Der Lohnfuhrunternehmer haftet dem Auftraggeber somit nicht nach den Regeln des Frachtvertrags, sondern nur nach den Grundsätzen des Miet- und Überlassungs-(Dienstverschaffungs-)vertrags (6 Ob 1678/95; Steger in Torggler, UGB3 Paragraph 425, Rz 26), also nicht für ein Verschulden der Dienstnehmer bei Ausführung der Beförderung, sondern nur für die Bereitstellung eines zur Durchführung des Transports grundsätzlich geeigneten Personals und Fahrzeugs vergleiche 6 Ob 1678/95; Zehetbauer in Zib/Dellinger, UGB, Paragraph 425, Rz 29, 33 ff; Csoklich in Artmann, UGB³ Paragraph 425, UGB Rz 12; Stögerer/Preisinger in Straube/ Ratka/Rauter, UGB4 Paragraph 425, Rz 23).

[20] 3.3. Die Auslegung von Verträgen stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RS0042776), es sei denn, es wäre in krasser Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein unvertretbares – aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes – Auslegungsergebnis erzielt worden (RS0042769 [insb T23, T24]).

[21]       3.4. Aus den Feststellungen des Erstgerichts ergibt sich, dass die Beklagte der Drittklägerin im Rahmen der hier zu beurteilenden Vereinbarung wochenweise Fahrer und Fahrzeuge (eines Subunternehmers) zur Verfügung gestellt hat, welche ausschließlich für Fahrten der Drittklägerin innerhalb des Windparks in Litauen zur Verfügung standen. Die Fahrer führten die Transporte immer nach Anweisung des vor Ort tätigen Großkranfahrers der Drittklägerin durch. Die Beklagte hatte weder Kenntnis noch Einfluss darauf, welche Ladungen zu welchem Zeitpunkt transportiert wurden, weshalb weder sie noch ihr Subunternehmer den Fahrern Anweisungen erteilen konnte. Vielmehr war es so, dass die Kommunikation ausschließlich zwischen den Kranfahrern der Drittklägerin und den vor Ort tätigen Fahrern erfolgte. Vor diesem Hintergrund bedarf die Rechtsansicht der Vorinstanzen, das vertragliche Verhältnis zwischen Drittklägerin und Beklagte sei als Lohnfuhrvertrag zu qualifizieren, keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof, stellte die Beklagte doch bestimmte und bestimmt bemannte Fahrzeuge exklusiv zu beliebiger Beladung und Fahrt nach Weisung der Drittklägerin für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung.

[22] 3.5. Da der Schaden nach den Feststellungen nicht auf zur Durchführung des Transports ungeeignetes Personal oder Fahrzeug zurückzuführen ist, haben die Vorinstanzen die Klagebegehren ohne Korrekturbedarf abgewiesen. Die diesbezüglich behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO.

[23] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00183.25Z.1217.000