Gericht

OLG Wien

Entscheidungsdatum

02.12.2025

Geschäftszahl

33R166/25m

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht *** in der Markenschutzsache der Antragstellerin ***, wegen Eintragung der Wortbildmarke oberösterreichisches volksBLATT, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 13.8.2025, AM 20213 aus 2025,, in nicht öffentlicher Sitzung den

Spruch

B e s c h l u s s:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

 

Text

Begründung:

              Die Antragstellerin begehrte die Eintragung der Wortbildmarke oberösterreichisches volksBLATT

              für die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse

Waren und Dienstleistungsverzeichnis

9

Herunterladbare und aufgezeichnete Daten; Informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte

16

Druckereierzeugnisse, Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel

35

Werbung, Marketing und Verkaufsförderung.

38

Telekommunikationsdienstleistungen, Telekommunikationsdienste mittels Netzwerken

41

Bildung, Erziehung, Unterhaltung und sportliche Aktivitäten;

Verlagsdienstleistungen und Berichterstattung sowie Verfassen von Texten

Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies die Rechtsabteilung des Patentamts diesen Antrag ab, weil in Ansehung der genannten Waren und Dienstleistungen die von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG geforderte Unterscheidungskraft fehle und der Nachweis einer österreichweiten Verkehrsgeltung nicht gelungen sei.

              Dagegen richtet sich der vorliegende Rekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Eintragungsbegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

              

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Allgemeine Grundsätze:

1.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG sind solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Gleiches gilt für ausschließlich beschreibende Zeichen iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, MSchG; da auch ihnen die Unterscheidungskraft fehlt, überschneiden sich insofern die Anwendungsbereiche der beiden Bestimmungen (RS0132934).

1.2. Unterscheidungskräftig ist ein Zeichen, wenn es in der Lage ist, seine Hauptfunktion zu erfüllen, nämlich dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu erkennen und von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden ( RS0132933; RS0118396; RS0066456 [T17];).

Wortzeichen haben Unterscheidungskraft, wenn es sich um frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (im engeren Sinn) oder um Zeichen handelt, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter im weiteren Sinn). Lässt sich die Beziehung zwischen Ware oder Dienstleistung und Zeichen nur im Wege besonderer Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen herstellen, dann ist die Registrierung des Zeichens auch ohne Verkehrsgeltung ebenso erlaubt, wie wenn es sich um eine bloße Andeutung irgendwelcher Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, der Art ihrer Herstellung oder ihrer Zweckbestimmung handelt (RS0066456; RS0090799; RS0109431 [T3]).

Hingegen fehlt die Unterscheidungskraft, wenn die maßgebenden Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und als Hinweis auf die Art, Herstellung, Beschaffenheit oder Bestimmung der damit bezeichneten Ware oder Dienstleistung verstehen (RS0066456 [T8]; RS0090799).

Maßgebend ist dabei stets die Einschätzung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers vergleiche RS0114366 [T5]; Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 Paragraph 4, Rz 64-65) vom Gesamteindruck des Zeichens (RS0079038 [T11]); dabei ist das Zeichen zu den konkreten Waren und Dienstleistungen in Relation zu setzen, für die es angemeldet wurde (RS0133787).

1.3. Aus Wort- und Bildelementen kombinierte Marken sind in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (EuGH C-37/03 P, BioID AG/HABM, Rn 29 mwN). Ein etwa aufgrund seines beschreibenden Charakters nicht eintragbares Wort kann durch Gestaltung als Wortbildmarke eintragungsfähig werden, wenn die grafische Ausgestaltung eines solchen „Logos“ geeignet ist, eine Unterscheidungskraft zu begründen. Keine Unterscheidungskraft können aber Zeichen haben, die in werbeüblicher Form und grafischer Ausgestaltung nur beschreibende Hinweise wiedergeben. Derartige übliche Mittel sind beispielsweise Umrahmungen, diverse Schriftarten, unterschiedliche Schriftgrößen oder einfache farbige Buchstaben (Asperger aaO Rz 123 ff mwN; insb OLG Wien 34 R 64/14b - BURGERS; OLG Wien 34 R 119/16v - SUPERWOCHENENDE). Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen ist für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend, weil der Geschäftsverkehr sich meist daran – sofern er unterscheidungskräftig ist – zu orientieren pflegt und vor allem dieses Wort im Gedächtnis behalten wird (RS0066779; in einem Eintragungsverfahren jüngst 4 Ob 148/24d)).

Anderes gilt dann, wenn der Wortbestandteil weder unterscheidungskräftig/prägend, noch im Vergleich zum Bildbestandteil auffälliger ist (RS0066779 [T17]). Ist der charakteristische und allein kennzeichnungskräftige Bestandteil einer Wortbildmarke die besondere grafische Gestaltung der Buchstaben und der Umrahmung, kommt es auf die Schutzfähigkeit des Wortbestandteils nicht an (RS0066779 [T16]).

1.4. Zeichen, die ansonsten mangels Unterscheidungskraft oder wegen ihres ausschließlich beschreibenden Charakters nicht schützbar sind, können nach Paragraph 4, Absatz 2, MSchG registriert werden, wenn sie durch die Benutzung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise in Österreich Unterscheidungskraft erlangt haben (sogenannte „erworbene Unterscheidungskraft“; Mutz in Kucsko/Schumacher marken.schutz3 Paragraph 4, Rz 380 f). Dabei ist es Sache des Anmelders, die Voraussetzungen für die Zulassung der Marke nachzuweisen („Verkehrsgeltungsnachweis“). Bei diesem Nachweis ist ein strenger Maßstab anzuwenden (RS0078883).

2. Zum konkreten Zeichen:

2.1. Zur originären Unterscheidungskraft:

2.1.1. Zum Wortbestandteil:

Mag auch das Wort „Blatt“ mehrere Bedeutungen haben (etwa Blatt eines Baumes, Sägeblatt, einzelner Zettel, Kartenspiel, Zeitung), schränkt die Wortkombination „Volksblatt“ die mögliche Bedeutung auf eine Zeitung ein, weil „Blatt“ das am häufigsten gebrauchte Synonym für „Zeitung“ ist (https://www.duden.de/synonyme/Zeitung) und „Volksblatt“ für keine der anderen genannten Verwendungen des Wortes „Blatt“ in Frage kommt. Das „Volk“ steht dabei im allgemeinen Sprachgebrauch für eine verbundene große Gemeinschaft von Menschen, insbesondere die Bevölkerung eines Landes oder Staatsgebiets (https://www.duden.de/rechtschreibung/Volk). Das Adjektiv „oberösterreichisches“ dient einer unmissverständlichen geographischen Zuordnung.

Es gab und gibt auch zahlreiche Zeitungen im deutschsprachigen Raum, die „Volksblatt“ in ihrem Titel tragen bzw. trugen, was die klare Bedeutung weiter verstärkt (https://de.wikipedia.org/wiki/Volksblatt).

Entgegen der Argumentation der Antragstellerin stellt die Wortkombination „oberösterreichisches Volksblatt“ damit keine ungewöhnliche Verbindung im Sinne einer lexikalischen Erfindung dar.

Die maßgebenden Verkehrskreise verstehen den Begriffsinhalt „oberösterreichisches Volksblatt“ somit zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen als „Zeitung für die Bevölkerung“, ergänzt um die geographische Angabe „aus Oberösterreich“. Dieser Wortbestandteil ist daher jedenfalls in Ansehung der von Klasse 16 umfassten Druckereierzeugnisse beschreibend und nur als Hinweis auf die Art und Beschaffenheit der Ware zu qualifizieren, nicht jedoch als Unternehmenskennzeichen.

Auf die übrigen vom Antrag umfassten Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 35, 38 und 41 kommt die Rekurswerberin in ihrem Rechtsmittel, das sich nur auf die Unterscheidungskraft in Bezug auf „Druckereierzeugnisse“ in Klasse 16 fokussiert („Tageszeitung“; insb zusammenfassend Rekurs S 10) nicht zurück; darauf ist deshalb nicht näher einzugehen.

2.1.2. Zur grafischen Gestaltung:

Die grafische Gestaltung ist einfach gehalten. Weiße Buchstaben finden sich in einem Rechteck mit orangefarbenem Hintergrund, wobei unter dem in kleiner Schrift dargestellten Adjektiv „oberösterreichisches“ die Silbe „volks“ kleingeschrieben und fettgedruckt und rechts daneben das Substantiv „Blatt“ in Großbuchstaben ohne Fettdruck zu sehen ist. Weitere grafische Elemente, die prägend wären, fehlen.

Übliche grafische Mittel wie diverse Schriftarten, unterschiedliche Schriftgrößen oder einfache farbige Buchstaben begründen aber – wie ad 1.3. dargelegt wurde - keine Unterscheidungskraft. Das gilt auch für die hier – von der Antragstellerin zu Unrecht als „äußerst ungewöhnlich“ bezeichnete - Groß- und Kleinschreibung einzelner Wortelemente. Die von der Antragstellerin gewählte grafische Gestaltung ändert daher nichts an dem ad 2.1.1. erläuterten beschreibenden Charakter des Zeichens.

2.1.3. Die Analyse der einschlägigen österreichischen und deutschen (insb letztinstanzlichen) Judikatur ändert nichts an der ad 2.1.1. und 2.1.2. erläuterten Einschätzung des Berufungsgerichts.

2.1.3.1. Der Oberste Gerichtshof hatte bisher – soweit überblickbar – noch nie die originäre Unterscheidungskraft eines Zeitungstitels zu beurteilen, der eine geografische Herkunftsangabe enthielt. Der Entscheidung 4 Ob 198/20a, in der die Eintragung der Wortbildmarke „DER STANDARD“ (insb auch für Druckschriften und Zeitungen in Klasse 16) zu beurteilen war, lässt sich aber immerhin entnehmen, dass die Prüfung nach den von der höchstgerichtlichen Judikatur bis dahin etablierten allgemeinen Kriterien vorzunehmen ist. Auf dieser Grundlage kam der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass das Wort „Standard“ im allgemeinen Wortgebrauch mehrere Bedeutungen habe und außerhalb des Bereichs spezifischer, dem Publikum bekannter Normungen in Bezug auf die Qualität eines Produkts keineswegs eindeutig sei, sodass es nicht beschreibend, sondern originär unterscheidungskräftig sei.

Der Oberste Patent- und Markensenat bejahte in seiner Entscheidung Om 7/07 (= PBl 2008, 14) die originäre Unterscheidungskraft von zwei ua für Druckereierzeugnisse (in Klasse 16) eingetragenen Wortbildmarken „österreich“ deshalb, weil sie aufgrund ihrer markanten und nicht werbeüblichen grafischen und auch farblichen Ausgestaltung nicht als bloße Beschreibung des Erscheinungs- oder Berichtsgebiets der betreffenden Waren und Dienstleistungen eingestuft werden könnten.

Das Oberlandesgericht Wien befasste sich bereits mehrmals mit Zeichen, die ua für Druckereierzeugnisse (in Klasse 16) registriert werden sollten:

In der Entscheidung 34 R 75/14w wurde das Wortbildzeichen „Kitzbühlerin DAS MAGAZIN“ wegen seines nicht werbeüblichen grafischen Gepräges als originär unterscheidungskräftig eingestuft.

Hingegen wurde die originäre Unterscheidungskraft der Wortbildzeichen „Der Österreichische journalist journalist.at“ (34 R 88/14g), „KITZBÜHLERIN“ (34 R 99/15a) und „ST. PÖLTEN KONKRET“ (133 R 85/18z) verneint, weil ihre beschreibende Natur durch keine originellen grafischen Elemente überlagert würde.

Keine der hier zitierten Entscheidungen bietet daher für den Standpunkt der Antragstellerin eine taugliche Stütze.

2.1.3.2. Der deutsche Bundesgerichtshof stellte in zwei Entscheidungen klar, dass ein lediglich aus Herkunfts- und Beschaffenheitsangaben bestehender Zeitungs- oder Zeitschriftentitel nur dann als Warenzeichen eingetragen werden kann, wenn die Bezeichnung sich im Verkehr als Kennzeichen für die Waren des Anmelders bereits durchgesetzt hat. Eine originäre Unterscheidungskraft der Titel „Berliner Illustrierte Zeitung“ (römisch eins ZR 55/54) und „St. Pauli-Nachrichten“ (römisch eins ZB 2/73) sei deshalb zu verneinen.

In anderen Entscheidungen vertrat der Bundesgerichtshof den Standpunkt, auf dem Zeitungsmarkt würden seit jeher Zeitungen mit mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen angeboten, sodass sich das Publikum an diesen Zustand gewöhnt habe und bei Zeitungen auch solchen Titeln Unterscheidungskraft beizumessen sei, denen für andere Druckschriften keine Kennzeichnungskraft zukomme. Die Titel „Deutsche Zeitung“ (römisch eins b ZR 76/61), „Berliner Morgenpost“ (römisch eins ZR 103/90), „Berliner Zeitung“ (römisch eins ZR 178/94) und „EIFEL-ZEITUNG“ (römisch eins ZR 47/07) seien deshalb unterscheidungskräftig.

Allerdings wurde nur die Entscheidung römisch eins ZB 2/73 in einem Eintragungsverfahren gefällt, während allen übrigen Entscheidungen Verletzungsstreitigkeiten zugrunde lagen, wo der Bundesgerichtshof an die Unterscheidungskraft einen weniger strengen Maßstab anlegt (diesen Unterschied betonend römisch eins ZB 2/73 [Rz 14]; römisch eins ZB 33/97 [Rz 4]).

Aus der – vor dem Hintergrund einer vergleichbaren Rechtslage gefällten – deutschen höchstgerichtlichen Judikatur lässt sich daher für den Standpunkt der Antragstellerin im Ergebnis ebenfalls nichts gewinnen.

2.1.4. Aus dem Gesagten folgt, dass dem verfahrensgegenständlichen Zeichen wegen seines beschreibenden Charakters die originäre Unterscheidungskraft fehlt.

2.2. Zur Verkehrsgeltung:

Auf ihr Vorbringen zur Verkehrsgeltung des in Rede stehenden Zeichens kommt die Antragstellerin in ihrem Rechtsmittel nicht mehr zurück; dieser Aspekt ist daher nicht Gegenstand des Rekursverfahrens.

3. Die Abweisung des Antrags ist nach dem Gesagten zu bestätigen.

4. Angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben ist gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MSchG und 139 PatG) auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000 übersteigt.

5. Ob ein Zeichen unterscheidungskräftig ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage auf (RS0121895). Der ordentliche Revisionsrekurs ist deshalb gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MSchG und Paragraph 139, PatG) nicht zulässig.

              

Oberlandesgericht Wien

1011 Wien, Schmerlingplatz 11

Abt. 33, 02. Dezember 2025

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OLG0009:2025:03300R00166.25M.1202.000