OLG Wien
13.10.2025
33R143/25d
Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, den Richter Mag. Schmoliner und der Kommerzialrätin Ingin Mag.a Übellacker in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A*, **, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei B* GmbH, FN **, **, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (EUR 21.000), EUR 25.000 sA und Urteilsveröffentlichung (EUR 6.000), hier wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (nur wegen Unterlassung [EUR 21.000]), über den Rekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 22.9.2025, **-12, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er wie folgt lautet:
„EINSTWEILIGE VERFÜGUNG
Zur Sicherung der Ansprüche der klagenden Partei und ihrer Persönlichkeitsrechte, insbesondere auf Unterlassung des Eingriffs in ihren Bild-, Daten- und Namensschutz nach Paragraph 78, UrhG, Paragraphen eins, ff DSG, DSGVO, Paragraph 43, ABGB und des Verbreitens unwahrer ruf- und kreditschädigender sowie ehrenbeleidigender Tatsachenbehauptungen gemäß Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB, wird der beklagten Partei ab sofort bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens ** des Handelsgerichts Wien verboten, das Bildnis des Klägers, insbesondere das Lichtbild gemäß Beilage ./A oder Teile davon, im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Anklageerhebung gegen C* oder im Zusammenhang mit den gegen C* erhobenen Vorwürfen des Amtsmissbrauchs, des geheimen Nachrichtendiensts zum Nachteil Österreichs (Spionage) oder anderer damit zusammenhängender Straftaten zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, insbesondere wie in der Printausgabe der Tageszeitung ‚D*‘ oder ‚E*‘ geschehen.
Die klagende Partei hat ihre Kosten des erstinstanzlichen Sicherungsverfahrens vorläufig selbst zu tragen.
Die beklagte Partei hat ihre Kosten des erstinstanzlichen Sicherungsverfahrens endgültig selbst zu tragen.“
Die klagende Partei hat ihre Rekurskosten vorläufig selbst zu tragen.
Die beklagte Partei hat ihre Rekursbeantwortungskosten endgültig selbst zu tragen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die klagende und gefährdete Partei (in der Folge: Kläger) ist ein ehemaliger Abgeordneter zum Österreichischen Nationalrat. Die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei (kurz: Beklagte) ist Medieninhaberin der periodischen Druckwerke „E*“ (Kaufausgabe) und „D*“ (Gratisausgabe). In diesen beiden Printmedien veröffentlichte die Beklagte am 30.8.2025 nachstehenden Artikel (Beilage ./A = ./1):
[Bild entfernt]
Das den Artikel illustrierende Lichtbild zeigt jedoch nicht C*, sondern den Kläger.
Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren den Abschluss eines gerichtlichen Teilvergleichs mit nachstehendem Inhalt angeboten: „Die Beklagte verpflichtet sich, es zu unterlassen, Personenbildnisse zeigend den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, wenn im Bildbegleittext der tatsachenwidrige Eindruck vermittelt wird, dass das entsprechenden Personenbildnis C* zeige, gegen den die Staatsanwaltschaft Wien Anklage wegen des Missbrauchs der Amtsgewalt eingebracht habe.“ Der Kläger hat dieses, bis zum Ende der ersten Streitverhandlung im Hauptverfahren befristete, Vergleichsanbot nicht angenommen.
Der Kläger begehrte zuletzt die mit EUR 21.000 bewertete Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung seines Bildnisses im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Anklageerhebung gegen C* oder im Zusammenhang mit den gegen diesen erhobenen Vorwürfen des Amtsmissbrauches, des geheimen Nachrichtendiensts zum Nachteil Österreichs (Spionage) oder anderer damit zusammenhängender Straftaten, einen immateriellen Schadenersatz von EUR 25.000 sA sowie die mit EUR 6.000 bewertete Urteilsveröffentlichung in den beiden periodischen Druckwerken der Beklagten. Das Unterlassungsbegehren gründe sich auf Paragraph 78, UrhG sowie die DSGVO. Durch die visuelle Verknüpfung des Lichtbilds des Klägers mit dem Bericht über eine angeklagte Person entstehe bei einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser zwangsläufig der falsche Eindruck, der Kläger sei dieser angeklagte Spion. Eine solche Darstellung sei im höchsten Maß ehrenrührig und kreditschädigend. Zudem verstoße sie gegen die Grundsätze der Richtigkeit und der Fairness nach Artikel 5, Absatz eins, DSGVO. Die Wiederholungsgefahr werde durch die bereits erfolgte Rechtsverletzung indiziert. Weiters stehe dem Kläger ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz nach Paragraph 87, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 78, UrhG sowie Artikel 82, DSGVO zu, wobei unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung, des groben Verschuldens, der Reichweite der Medien der Beklagten sowie der hohen Verletzungstauglichkeit ein Betrag von EUR 25.000 angemessen sei. Schließlich bestehe auch ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung gemäß Paragraph 85, UrhG, um den entstandenen falschen Eindruck bei den Lesern zu korrigieren.
Mit Schriftsatz vom 12.9.2025 (ON 7) beantragte der Kläger zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs die Erlassung der aus dem Spruch ersichtlichen einstweiligen Verfügung. Die durch die bereits erfolgte Rechtsverletzung indizierte Wiederholungsgefahr werde durch das Prozessverhalten der Beklagten, die keinerlei Unrechtsbewusstsein zeige, verstärkt. Es sei daher jederzeit damit zu rechnen, dass die Beklagte das Bildnis des Klägers erneut in einem rechtswidrigen Kontext verwenden werde.
Die Beklagte wandte ein, dem Kläger sei durch den angegriffenen Artikel kein (materieller oder immaterieller) Schaden entstanden; er sei auch nicht gekränkt, sondern gehe es ihm darum, aus der gegenständlichen Veröffentlichung einen möglichst großen wirtschaftlichen Vorteil zu lukrieren. Es sei offenkundig, dass der beanstandete Artikel über eine (neuerliche) Anklage gegen C*, nicht hingegen über eine solche gegen den Kläger berichte, weshalb dieser von dem Bericht nicht betroffen sei. Der Kläger selbst sei mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden, sodass es auszuschließen sei, dass er durch den inkriminierten und dazu nicht sonderlich auffälligen Artikel empfindlich gekränkt worden sei. Ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung bestehe nicht, weil eine solche in die Persönlichkeitsrechte des C* eingreifen und im übrigen auf eine bloße Information über die angebliche Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung hinauslaufen würde. Zudem begründeten das DSG, die DSGVO und Paragraphen 43, 1330, ABGB keinen Urteilsveröffentlichungsanspruch, weshalb auch ein nur auf das Unterlassungsbegehren beschränktes Vergleichsanbot der Annahme von Wiederholungsgefahr entgegenstehe. Mit dem angebotenen unpräjudiziellen Unterlassungsvergleich würde der Kläger damit alles erhalten, worauf er allenfalls Anspruch habe, sodass dieses Anbot die Vermutung der Wiederholungsgefahr beseitige. Die einstweilige Verfügung sei daher nicht zu erlassen.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht das Sicherungsbegehren ab. Es nahm dabei den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt als bescheinigt an.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, die Wiederholungsgefahr sei aufgrund des von der Beklagten angebotenen Vergleichs, der im Wesentlichen deckungsgleich mit dem Unterlassungsbegehren des Klägers sei, weggefallen. Die einstweilige Verfügung sei daher nicht zu erlassen.
Dagegen richtet sich der vorliegende Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss im Sinne der Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung abzuändern.
Die Beklagte stellt in ihrer Rekursbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt.
1. Zur Wiederholungsgefahr:
1.1. Zutreffend ist, dass das - wenngleich vom Kläger abgelehnte - Anbot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs nach ständiger Rechtsprechung im Regelfall die Wiederholungsgefahr beseitigt (RS0079899), und zwar auch dann, wenn es – wie hier – erstmals in der Äußerung zur beantragten einstweiligen Verfügung unterbreitet wird (Zemann in Dokalik/Zemann, Urheberrecht8 Paragraph 81, UrhG E 118). Die Frage des Kostenersatzes darf der Beklagte dabei grundsätzlich dem Gericht vorbehalten, ohne dass ihm dies schadet (4 Ob 85/89; 4 Ob 1034/92; Zemann aaO E 124). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Beklagte weiterhin daran festhält, durch die beanstandete Handlung keinen Gesetzesverstoß begangen zu haben (4 Ob 329/84; 4 Ob 267/02x; Zemann aaO E 123). Der angebotene vollstreckbare Unterlassungsvergleich beseitigt die Wiederholungsgefahr daher auch dann, wenn der Beklagte den Vergleich unter dem Druck des Prozesses und nicht aufgrund besserer Einsicht anbietet. Entscheidend ist, ob der Vergleich dem Kläger all das bringt, was er mit seiner Klage erreichen kann (6 Ob 131/16g).
Umfasst hingegen die angebotene Unterlassungsverpflichtung nicht alles, was der Kläger begehren kann, so besteht die Wiederholungsgefahr weiter (6 Ob 71/05t). Dementsprechend kann durch das Anbot eines Teilunterlassungsvergleichs betreffend isoliert herausgegriffener Äußerungsteile die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt werden (4 Ob 76/15b).
1.2. Hier hat die Beklagte nur angeboten, die Veröffentlichung und Verbreitung von Personenbildnissen des Klägers zu unterlassen, wenn im Bildbegleittext der (tatsachenwidrige) Eindruck vermittelt werde, das Bild zeige C*, gegen den Anklage wegen des Missbrauchs der Amtsgewalt eingebracht worden sei. Das Anbot umfasst damit aber gerade nicht den zentralen Vorwurf des inkriminierten Artikels, der auch in der Überschrift hervorgehobenen wird, nämlich die Anklage wegen „Spionage“ (= geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs nach Paragraph 256, StGB). Entgegen den Ausführungen des Erstgerichts ist dieses Vergleichsanbot damit keineswegs „im Wesentlichen deckungsgleich“ mit dem Unterlassungsbegehren des Klägers; vielmehr hat die Beklagte nur einen Teil der mit dem Bild verknüpften Äußerungen herausgegriffen. Der Kläger bekommt damit durch den angebotenen Unterlassungsvergleich keineswegs alles, was er auch mit dem Unterlassungsbegehren erreichen könnte. Es ist daher im Sinne der oben zitierten Judikatur nicht von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr auszugehen.
1.3. Da die Wiederholungsgefahr schon aufgrund des soeben Gesagten zu bejahen ist, kommt es auf die Frage, ob sich die Beklagte mit dem Unterlassungsvergleich auch zu dessen Veröffentlichung hätte verpflichten müssen, nicht maßgeblich an. Grundsätzlich gilt aber, dass im Regelfall die Beklagte dem Kläger nicht nur eine Unterlassungsverpflichtung, sondern auch die Ermächtigung zur Veröffentlichung des abzuschließenden Vergleichs anbieten muss, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (RS0079921; RS0079180; RS0079899 [T21]; RS0079966 [T4]; Zemann aaO E 129, E 130/1; Guggenbichler in Ciresa, Österreichisches Urheberrecht [24. Lfg.] Paragraph 81, UrhG Rz 8). Soweit das Erstgericht dazu ausführt, diese Judikatur sei auf Ansprüche nach Paragraph 1330, ABGB nicht übertragbar, übersieht es, dass der Kläger das Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren nicht (primär) auf diese Bestimmung, sondern auf jene des UrhG gestützt hat. Hier besteht jedoch eine untrennbare Verknüpfung des Veröffentlichungs- mit dem Unterlassungsanspruch (Zemann aaO E 130).
2. Zu den weiteren Voraussetzungen:
Die Beklagte behauptet gar nicht, dass auch gegen den Kläger Anklage wegen Paragraph 256, StGB erhoben worden wäre. Die Verwendung seines Bildes im Zusammenhang mit Vorgängen, mit denen er nichts zu tun hat, begründet aber kein Veröffentlichungsinteresse vergleiche 4 Ob 177/06t; 4 Ob 233/08f; Zemann aaO Paragraph 78, UrhG E 155, E 176). Dass eine Veröffentlichung seines Bildes zur Illustration der Berichterstattung über die Anklageerhebung wegen dieses Tatbestands gegen einen Dritten geeignet ist, beim Durchschnittsleser, der allenfalls nur die Überschrift wahrnimmt, den Kläger in einen – tatsächlich nicht gegebenen – Zusammenhang damit zu bringen, bedarf ebenso wenig einer weiteren Erläuterung wie dass eine solche Vorgangsweise geeignet ist, seinen Ruf zu gefährden. Im Übrigen bedarf eine auf Sicherung des Unterlassungsanspruchs nach Paragraphen 78, 81, UrhG beantragte einstweilige Verfügung keiner Gefahrenbescheinigung (Kodek in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht³ Paragraph 78, UrhG Rz 103).
Dem Rekurs war daher Folge zu geben und die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen. Diese war gemäß Paragraph 391, Absatz eins, EO - auch von Amts wegen - zu befristen (RS0005363), und zwar mit dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens.
3. Zu den Kosten:
3.1. Aufgrund der Stattgebung des Rekurses war die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu fassen. Der Kläger hat hier die Kosten des erstinstanzlichen Sicherungsverfahrens vorläufig (Paragraph 393, Absatz eins, EO), die Beklagte endgültig selbst zu tragen (Paragraph 40, ZPO in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz eins, Satz 3 EO).
3.2. Die Entscheidungen über die Kosten des Rekursverfahrens beruhen auf Paragraph 393, Absatz eins, Satz 1 EO (Kläger) bzw. Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz eins, Satz 3 EO (Beklagte; vergleiche 6 Ob 178/04a).
4. Zum Bewertungs- und Zulässigkeitsausspruch:
4.1. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands beruht auf Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, 526 Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO. Der Kläger hat das im Provisorialverfahren einzig maßgebliche Unterlassungsbegehren zwar nur mit EUR 21.000 bewertet, das Rekursgericht ist an diese Bewertung jedoch nicht gebunden vergleiche RS0043252).
Unter Berücksichtigung des massiven Eingriffs in die Rechte des Klägers, dem zumindest eine Beteiligung an einer Spionage zum Nachteil der Republik Österreich unterstellt wird, und orientiert an der Wertung des Paragraph 5, Ziffer 29, AHK war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 30.000 übersteigt.
4.2. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO. Das gilt auch für die Frage, ob ein angebotener Unterlassungsvergleich die Wiederholungsgefahr beseitigt vergleiche RS0042818 [T10]).
ECLI:AT:OLG0009:2025:03300R00143.25D.1013.000