Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.09.2025

Geschäftszahl

9ObA51/25b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Mag. Böhm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Dr. Gerhard Bremm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, Rathausstraße 4, 1010 Wien, vertreten durch die Joklik Katary Richter Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen (zuletzt) 20.377,56 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert: 12.500 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 27.893,28 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juni 2025, GZ 7 Ra 37/25z-33, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]                  1. Für die Einstufung eines Vertragsbediensteten kommt es grundsätzlich auf die tatsächlich geleisteten Dienste an, es sei denn, es bestehen bindende Qualifikationsvorschriften für eine bestimmte Einstufung (RS0082007 [T17, T18]).

[2]                  2. Für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung reicht bereits eine Entscheidung aus, die zwar bisher die einzige geblieben ist, die aber ausführlich begründet wurde und im Schrifttum nicht auf substantiierte Gegenstimmen gestoßen ist (RS0103384).

[3] 3. Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass ein Vertragsbediensteter, auf dessen Dienstverhältnis wie hier die VBO 1995 anzuwenden ist, für die Einstufung als Disponent in die Verwendungsgruppe R1 nicht nur die in Paragraph 7, Absatz eins,, sondern auch die in Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3 und 4) DV-WRKG normierten Voraussetzungen erfüllen muss. Es ist Sache des Klägers, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu beweisen (8 ObA 23/24a Rz 19 bis 21; zustimmend Schrank, Leitentscheidungen der Höchstgerichte zum Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht, 11.1.1.Nr.66 Rettungssanitäter oder Disponent? - Qualifikationserfordernisse? - OGH 26. 8. 2024, 8 ObA 23/24a).

[4] 4. Der Kläger setzt sich in seiner Revision mit den tragenden Argumenten dieser Entscheidung nicht auseinander. Mit seiner Behauptung, es komme für die von ihm begehrte Einstufung in die Verwendungsgruppe R1 bereits seit 31. 7. 2019 allein auf die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, DV-WRKG an, übergeht er, dass er zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Absatz 2 bis 4 nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen nicht erfüllt hat. Mit der weiteren Behauptung, er habe diese Voraussetzungen schon 5,5 Wochen nach dem 31. 7. 2019 erfüllt, zeigt er keine Unvertretbarkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Einzelfall auf, nach dessen Verständnis der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen (RS0118891 [T4]) ihm dieser Beweis hier nicht gelungen ist.

[5] 5. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2025:009OBA00051.25B.0923.000