Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.09.2025

Geschäftszahl

15Os85/25a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Rechtspraktikantin Schurich LL.M., LL.M. in der Strafsache gegen * C* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * S* gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 29. April 2025, GZ 12 Hv 26/25z-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurück-gewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten * S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * S* des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch eins./1./), des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (römisch eins./2./) sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG (römisch zwei./) schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde relevant – am 3. Jänner 2025 in U*, S* und andernorts

römisch eins./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * C*

1./ mit Gewalt gegen eine Person sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe * M* Bargeld in der Höhe von 830 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, indem S* mit einer Stahlrute auf den rechten Oberschenkel sowie den Rücken und den Hinterkopf des Opfers schlug, C* die Herausgabe von Mobiltelefon und Umhängetasche samt Inhalt forderte, und beide Angeklagte mit Fäusten mehrfach gegen Kopf und Gesicht des Opfers einschlugen;

...

römisch zwei./S*, wenn auch nur fahrlässig, „Waffen“, nämlich eine Schreckschusspistole, ein schwarzes Militärmesser mit einer Gesamtlänge von 22 Zentimetern, ein silbernes Multifunktionstaschenmesser sowie ein Messer mit rot-schwarzem Griff besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten ist.

Rechtliche Beurteilung

[3] Bloß gegen den Schuldspruch römisch eins./1./ wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*. Dieser kommt keine Berechtigung zu.

[4] Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) die Konstatierung kritisiert, wonach die Willenseinigung der Mittäter zur gemeinsamen Tatausführung erst kurz vor der Tatausführung, respektive am Tag vor deren Umsetzung erfolgte (US 9, 29), spricht sie keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0106268 und RS0117499) an (zum maßgeblichen Vorsatzzeitpunkt siehe RIS-Justiz RS0090015, RS0089608, RS0089831).

[5] Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände), nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen, und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel – bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen – verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

[6]           Soweit die Rüge unter Bezugnahme auf die Angaben des Opfers und die Stückelung der Geldscheine die Konstatierungen zum Bereicherungsvorsatz in Zweifel zieht, verfehlt sie als bloße Beweiswürdigungskritik die Ausrichtung am Prozessrecht.

[7] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, dSn auch Rechtsrüge Ziffer 9, Litera a,) vermeint, die Tatrichter hätten „klar getrennte Handlungsabfolgen in zwei Phasen“ und solcherart weder die „erforderliche Zweck-Mittel-Relation“ (gemeint den zeitlich-räumlichen Zusammenhang zwischen der Tathandlung und der Erlangung der Beute; vergleiche RIS-Justiz RS0093836 [T2]) noch „explizit“ festgestellt, dass die Waffe zur Ausführung der Gewalt oder einer qualifizierten Drohung zwecks Abnötigung von Gegenständen gebraucht worden sei. Damit setzt sie sich prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) über die Gesamtheit der gerade dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 7 ff) hinweg, die das gesamte, auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhende Tatsachengeschehen nach außen hin erkennbar auch als Einheit beschreiben (Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 142, Rz 40; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 142, Rz 5).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[10] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

[11] Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO sei – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zum Schuldspruch römisch zwei./ und zum Einziehungserkenntnis angemerkt, dass die Feststellungen zu den drei Messern (Militärmesser, Multifunktionstaschenmesser und Messer mit rot-schwarzem Griff US 2, 6, 10; ON 3, 94) mangels Darstellung besonderer Eigenschaften (RIS-Justiz RS0082031) deren Qualifikation als Waffen iSd Paragraph eins, WaffG und somit Tatobjekte des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG nicht zu tragen vermögen (RIS-Justiz RS0122916).

[12] Dies erfordert jedoch kein amtswegiges Vorgehen, da bereits der wenn auch nur fahrlässige Besitz der Schreckschusspistole (Paragraphen eins, Ziffer eins, 3 b, Absatz eins, WaffG; RIS-Justiz RS0081899) eine Subsumtion als das Vergehen des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG trägt vergleiche RIS-Justiz RS0130142) und sich dieser Rechtsfehler weder auf die Strafbefugnis noch die Strafbemessung (US 30 f) auswirkte (RIS-Justiz RS0099767 [T4]).

[13] Ebenso erweist sich die gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB angeordnete Einziehung dieser drei Messer (US 3, Standblatt 322/25) mangels Bezugs zu einer mit Strafe bedrohten Handlung als verfehlt. Mit Blick auf die eine Vernichtung betreffende Einverständniserklärung des Angeklagten (US 31, ON 70, 34) liegt aber auch diesbezüglich kein Nachteil iSd Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO vor (RIS-Justiz RS0088201 [T11, T14]).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00085.25A.0910.000