Gericht

OLG Wien

Entscheidungsdatum

28.08.2025

Geschäftszahl

18Bs155/25p

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Straf- und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers A* B* gegen den Angeklagten und Antragsgegner C* wegen Paragraphen 111, Absatz eins und 2; 115 StGB sowie Paragraph 6, Absatz eins, MedienG über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Mai 2025, GZ **-4, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Medieninhaberin D* GmbH auf Begehren des Privatanklägers A* B* gemäß Paragraph 37, Absatz eins, MedienG aufgetragen, nachstehende Mitteilung in Frist und Form des Paragraph 13, MedienG unter der Sanktion des Paragraph 20, MedienG auf der Website ** zu veröffentlichen:

              „Mitteilung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, MedienG:

Der Privatankläger A* B* hat die Verurteilung des Angeklagten C* beantragt, weil dieser am 19.5.2024 einen mit einem Lichtbild des Privatanklägers (= Geschäftsführer der D* GmbH) versehenen Werbebeitrag der genannten GmbH, in dem deren Dienste bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen „Falschparker auf Kundenparkplätzen“ beworben werden, auf der Website ** mit den Worten „Ihr seids also die Arschlöcher, die Autofahrer wegen Besitzstörung abzocken. An Klo soll euch der Blitz treffen.“ kommentiert hat. Der Privatankläger sieht dadurch in Bezug auf sich das Vergehen der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB verwirklicht. Das Verfahren ist anhängig.

Oberlandesgericht Wien

Abteilung 18, am …...“

Text

Begründung:

Mit Privatanklage vom 15. Mai 2025 (ON 2) beantragte A* E* (nunmehr: B*) unter anderem die Bestrafung des C* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB und der Beleidigung nach Paragraph 115, StGB, dessen Verurteilung zur Bezahlung einer Entschädigung nach Paragraph 6, MedienG sowie die Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, MedienG, weil C* am 19. Mai 2024 auf der frei zugänglichen Website ** einen mit einem Lichtbild des Privatanklägers versehenen Werbebeitrag der D* GmbH, deren Geschäftsführer der Privatankläger ist, in welchem die Dienste der GmbH zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen „Falschparker auf Kundenparkplätzen“ beworben werden, mit den Worten „Ihr seids also die Arschlöcher, die Autofahrer wegen Besitzstörung abzocken. An Klo soll euch der Blitz treffen.“ kommentiert hat.

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 4) wies das Erstgericht den Antrag auf Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, MedienG mit der Begründung ab, der Angeklagte C* sei nicht Medieninhaber der Facebookseite der D* GmbH, auf welcher der Kommentar veröffentlicht worden sei, woran auch die Funktionsweise von Facebook im Zusammenhang mit der Verbreitung im Newsfeed der Facebook-Freunde des Angeklagten nichts ändere. Behauptungen, wonach er die inkriminierte Äußerung auch anders verbreitet hätte, fänden sich nicht.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Privatanklägers (ON 5), welche einerseits kritisiert, das Erstgericht habe den primär gegen die Medieninhaberin D* GmbH gerichteten Antrag auf Veröffentlichung der Mitteilung nach Paragraph 37, Absatz eins, MedienG missachtet, und andererseits beanstandet, der Beschwerdeführer habe sehr wohl hinlängliches Vorbringen zum hilfsweise gegen den Angeklagten gerichteten Veröffentlichungsantrag erstattet, welcher sich auf die Funktionsweise von Facebook (Veröffentlichung des ursprünglichen Beitrags samt Kommentar im Newsfeed der 150 Facebook-Freunde des Angeklagten) gründe.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist berechtigt.

Nach Paragraph 37, Absatz eins, MedienG hat das Gericht auf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers in einem selbständigen Verfahren mit Beschluss die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist. Die Veröffentlichung kann auch eine Sachverhaltsdarstellung umfassen, soweit diese zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Antrag nach Paragraph 37, MedienG ist immer gegen den Medieninhaber zu richten (Heindl im Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4 Paragraph 37, Rz 12).

Inhaltliche Voraussetzung der Anordnung der Mitteilung nach Paragraph 37, Absatz eins, MedienG ist ein einfacher Verdacht im Sinne einer Prognoseentscheidung, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist.

Die D* GmbH, deren Geschäftsführer der Privatankläger A* B* ist, hat am 15. März 2024 auf ihrer öffentlichen Website ** nachstehenden Beitrag geteilt (Beilage ./A zu ON 2):

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Dieser Beitrag war mit einem Lichtbild des Gesichts des Privatanklägers als Repräsentant der D* GmbH versehen.

Der Angeklagte C* hat diesen Beitrag am 19. Mai 2024 auf deren Website mit den Worten „Ihr seids also die Arschlöcher, die Autofahrer wegen Besitzstörung abzocken. An Klo soll euch der Blitz treffen.“ kommentiert (Beilage ./B).

Der angesprochene Rezipient der Webseite versteht diesen Kommentar nach seinem unmissverständlichen Wortlaut und seinem grammatikalischen Aufbau so, dass die D* GmbH und damit auch der für jedermann leicht erkennbare Privatankläger als deren Repräsentant ein Geschäftsmodell betreibe, um aus Eigennutz Autofahrer in unlauterer oder betrügerischer Weise zu übervorteilen, weswegen dieser ein „Arschloch“ sei und „an Klo vom Blitz getroffen“ werden möge.

Damit ist mit der gebotenen einfachen Wahrscheinlichkeit der Verdacht des objektiven Tatbestandes des Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB erfüllt (nicht aber jener des Paragraph 115, StGB: siehe Rami in WK² StGB Paragraph 115, Rz 19).

Wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt, richtet sich der ohne Textvorschlag oder sonstige Präzisierungen im Zuge der Privatanklageerhebung gestellte Antrag auf „Anordnung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren nach Paragraph 37, MedienG“ (ON 2, 3) nicht einzig – wie das Erstgericht annahm – gegen den Angeklagten, sondern nach dem Rubrum dieses Schriftsatzes unmissverständlich (insbesondere) gegen die dort explizit genannte D* GmbH als Medieninhaberin des Facebook-Profils ** (ON 2, 1). Dass der Privatankläger selbst Geschäftsführer der D* GmbH ist, hindert die beantragte Anordnung nicht.

Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und die Veröffentlichung wie im Spruch ersichtlich aufzutragen.

Ein Eingehen auf den lediglich eventualiter gestellten Veröffentlichungsantrag betreffend den Angeklagten als Medieninhaber „infolge der Funktionsweise von Facebook“ erübrigt sich daher.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00155.25P.0828.000