OLG Wien
21.08.2025
2R73/25g
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden, den Richter MMag. Popelka und den Kommerzialrat Swoboda in der Rechtssache der klagenden Partei A* Gesellschaft m.b.H. & Co. KG., FN **, **, vertreten durch die Gheneff – Rami – Sommer – Sauerschnig Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B*, ZVR **, und 2. C*, beide **, beide vertreten durch die B & S Böhmdorfer Schender Völk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 5.000 samt Anhang, Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert EUR 35.000) über die Berufung der erstbeklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 15.800) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 20.3.2025, GZ **-17, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, das hinsichtlich der zweitbeklagten Partei (Spruchpunkte 5. bis 7.) unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist und insoweit unberührt bleibt, wird hinsichtlich der erstbeklagten Partei in den Spruchpunkten 1. und 3. mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Spruchpunkt 3. der Satz hinzugefügt wird: „Das Mehrbegehren, die erstbeklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 4.200 samt 4 % Zinsen ab 30.1.2024 zu zahlen, wird abgewiesen.“
Im Übrigen wird das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es lautet:
„2. Das Klagebegehren, die erstbeklagte Partei sei schuldig, den Urteilsspruch über diese Klage mit Ausnahme der Entscheidung über das Zahlungsbegehren und über die Prozesskosten binnen 14 Tagen auf der unter ** abrufbaren Website zu veröffentlichen, und zwar für die Dauer von vier Wochen; angekündigt und verlinkt in dem Teil der Startseite, der bei Aufruf des Facebook-Profils [gemeint: der Website] ohne Scrollen sichtbar wird; die Überschrift "Im Namen der Republik!" in Schriftgröße 16; der Fließtext der Urteilsveröffentlichung in Schriftgröße 12; die gesamte Urteilsveröffentlichung in einem schwarzen Rahmen, wird abgewiesen.“
„4. Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.073,70 (darin EUR 287,54 USt und EUR 348,48 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.077,84 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (das sind EUR 1.278,98 incl EUR 213,16 USt abzüglich Barauslagen von EUR 201,14) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000, nicht auch EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Medieninhaberin (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, MedienG) und Herausgeberin (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, MedienG) des periodischen elektronischen Mediums (Rundfunkprogramms) „D*“, das linear (terrestrisch, Kabel und Satellit) und über einen Internet-Stream (**) ausgestrahlt wird.
Der Erstbeklagte ist ein im Vereinsregister registrierter Verein nach dem VereinsG. Der Zweitbeklagte ist einer der organschaftlichen Vertreter dieses Vereins.
Der Erstbeklagte ist Medieninhaber der unter ** erreichbaren Website. Der Zweitbeklagte ist Medieninhaber (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 a, Litera d, MedienG) seines für jedermann weltweit und kostenlos unter ** abrufbaren Facebook-Profils.
Der Erstbeklagte ist ein in der Gebrauchs- und Rettungshundeausbildung tätiger Verein, der sich mit der Zusammenführung von behördlichen und privaten Sporthundeführern und der Hundeausbildung beschäftigt. Er trachtet danach, immer wieder den Gebrauchshundesport als Voraussetzung für ordnungsgemäß gezüchtete Diensthunde bei Behörden, wie Exekutive, Rettung und Militär, zu präsentieren. Aus seiner Sicht ist die Gebrauchshundeausbildung für die Zucht von qualitativ und genetisch einwandfreien Hunden für Polizei, Rettung und Militär wichtig. In der Vergangenheit standen die Beklagten bereits mit der Journalistin der Klägerin E* in Kontakt, die aus Sicht der Beklagten eine Kampagne zum Verbot des Gebrauchshundesports initiierte, was die Beklagten zu verhindern versuchten.
Im Zusammenhang mit einer tödlichen Hundebissattacke in Oberösterreich Anfang Oktober 2023 veröffentlichte die Klägerin seit dem 3.10.2023 auf „D*“ unter dem Titel „**“ einen Artikel samt Video. Unter dem Video war oberhalb des Textes angeführt: „‚F*‘-Tierexpertin E*: ‚**‘“.
In dem im Video mit E* geführten Interview wird diese zur „Sicht der F*-Tierecke“ zur tödlichen Hundebissattacke befragt. Dabei weist sie darauf hin, dass dieser tragische Fall nicht wieder zum Anlass einer – vor allem von Gegnern der Hundehaltung geführten – „großen Hundedebatte“ über strengere Vorschriften im Zusammenhang mit der Hundehaltung genommen werden dürfe, wirft dabei die – aus ihrer Sicht wichtigere – Frage auf, wie Hundehaltung besser in den Griff zu bekommen sei und spricht sich für eine verpflichtende, jährliche Überprüfung jedes Hundes in Bezug auf sein soziales Verhalten im Alltag aus. Zudem stellt sie in Frage, ob es noch zeitgemäß sei, dass private Hundehalter ihren Hund zum Schutz ausbilden, damit sie gleichsam eine lebende Waffe haben. Gerade solche Hunde hätten in der Vergangenheit oft zu gefährlichen Bissattacken geführt.
Das gesamte Video hat eine Dauer von 2:39 Minuten und wurde im Auftrag der Klägerin von G* als deren Mitarbeiter geschaffen. G* räumte der Klägerin ein umfassendes, ausschließliches und übertragbares Werknutzungsrecht ein. Außerdem überließ er ihr unwiderruflich das Recht auf Urheberbezeichnung (Paragraph 20, UrhG) treuhändig zur Ausübung und übertrug ihr sein verwandtes Schutzrecht des Lichtbildherstellers (Paragraphen 73, ff UrhG). Zudem trat er ihr sämtliche Ansprüche ab, die sich aus der Verletzung derjenigen Rechte ergeben, die ihm aufgrund seiner Schaffung des Filmwerks zustehen, insbesondere Ansprüche auf angemessenes Entgelt und Schadenersatz.
Am 20.12.2023 veröffentlichte der Erstbeklagte auf der Website ** einen Artikel mit folgendem Text:
„Wie unsachlich die Forderung von den Gegnern der Gebrauchshundeausbildung ist, beantwortet ein Schreiben der H* und der I*.
Fr. E* widerspricht in ihren Aussagen wie toll und wichtig (da hat sie recht) Rettungshunde sind, ihren Verbot der Gebrauchshundeausbildung, wenn man die Aussagen der I* kennt.
Uns haben viele Rettungshundeführer geschrieben, welche ebenfalls IGP Ausbildung mit ihren Hunden betreiben, und wenn man weiß das Österreich zu den erfolgreichsten Rettungshundeorganisationen im Einsatz und Sport gehört, ist ein Verbot der Gebrauchthundeausbildung eine Gefahr für den Erhalt von wesenssicheren Hunden.“
Darunter veröffentlichte der Erstbeklagte eine Sequenz der letzten 28 Sekunden des 2:39 Minuten andauernden, von der Klägerin seit 3.10.2023 veröffentlichten und dem Zweitbeklagten von einer unbekannten Person via WhatsApp übermittelten Videos mit dem mit E* geführten Interview.
In der veröffentlichten Sequenz weist E* darauf hin, dass nicht vergessen werden dürfe, dass Hunde unglaubliche Dienste für Menschen bei Naturkatastrophen, wie Erdbeben, Flut etc, verrichten und man dankbar sein müsse, dass Menschen Tiere an ihrer Seite haben können.
Unter der veröffentlichten Video-Sequenz veröffentlichte der Erstbeklagte zwei – im wesentlichen gleichlautende – Schreiben des H*, sowie der J*, Rettungshundestaffel, an den damaligen Bundesminister K*, in denen diese auf die Wichtigkeit des IGP-Sportschutzes für die Rettungshundearbeit hinwiesen.
Am 20.12.2023 veröffentlichte der Zweitbeklagte auf seinem Facebook-Profil ein Posting, in dem er auf die Homepage der Erstbeklagten verlinkte.
Die Beklagten holten bei der Klägerin nicht die Zustimmung zur Veröffentlichung des gegenständlichen Videos ein.
Die Klägerin begehrte, die Beklagten dazu zu verpflichten, es zu unterlassen, das gegenständliche Video ohne Zustimmung der Klägerin zu vervielfältigen oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Weiters begehrte sie von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von EUR 5.000 samt Zinsen. Darüber hinaus begehrte sie die Urteilsveröffentlichung, und zwar hinsichtlich des Erstbeklagten auf dessen Website und hinsichtlich des Zweitbeklagten auf dessen Facebook-Profil.
Paragraph 42 f, UrhG (freies Zitat) sei gegenständlich nicht anwendbar, der Eingriff sei auch nicht durch Artikel 10, EMRK gerechtfertigt. Das Zahlungsbegehren werde auf Paragraph 87, Absatz 3, UrhG gestützt. Der Klägerin gebühre das Doppelte des mit EUR 2.500 zu bemessenden angemessenen Entgelts.
Die Beklagten beriefen sich – soweit für das Berufungsverfahren relevant – auf das Zitatrecht gemäß Paragraph 42 f, UrhG und auf das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Artikel 10, EMRK. Sie hätten eine „Doppelmoral“ der Journalistin belegen wollen, die gegen die Gebrauchs- und Rettungshundeausbildung kampagnisiert und zugleich die Verdienste der Rettungs- und Diensthunde gelobt habe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die gegen den Zweitbeklagten erhobenen Begehren ab (Spruchpunkt 5. bis 7.) und verpflichtete den Erstbeklagten zur begehrten Unterlassung (Spruchpunkt 1.) und Urteilsveröffentlichung (Spruchpunkt 2.) sowie (unter impliziter Abweisung des Zahlungsmehrbegehrens) zur Zahlung von EUR 800 (Spruchpunkt 3.) und zum Kostenersatz (Spruchpunkt 4.). Es traf die eingangs gekürzt wiedergegebenen und die weiteren auf den Seiten 5 bis 9 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich führte es zusammengefasst aus: Das Video habe durch die konkrete Gestaltung Werkcharakter, es handle sich um ein Filmwerk iSd Paragraph 4, UrhG. G* sei zumindest Miturheber des Werks, sodass die Klägerin, der er ein umfassendes, ausschließliches und übertragbares Werknutzungsrecht eingeräumt habe, die Werknutzungsrechte geltend machen könne. Die Veröffentlichung des Ausschnitts des Videos sei ohne Zustimmung der Klägerin erfolgt, sodass in deren ausschließlichen Rechte der Vervielfältigung (Paragraph 15, UrhG) sowie der öffentlichen Zurverfügungstellung (Paragraph 18 a, UrhG) eingegriffen worden sei. Soweit sich der Erstbeklagte auf das Zitatrecht gemäß Paragraph 42 f, UrhG stütze, sei zu prüfen, ob der Eingriff in den Urheberrechtsschutz durch den Erstbeklagten im politischen Meinungsstreit wegen Paragraph 42 f, UrhG (Zitatrecht) im Zusammenhang mit dem Recht der freien Meinungsäußerung (Artikel 10, EMRK) gerechtfertigt sei. Nach den (vom Erstgericht dargelegten) Grundsätzen der Rsp zur Zitierfreiheit scheitere eine Berufung auf Paragraph 42 f, UrhG schon daran, dass die wiedergegebene Sequenz des Videos keine Zitat- und Belegfunktion gehabt habe, zumal diese lediglich zur Illustration der Berichterstattung des Erstbeklagten verwendet worden sei. In der von der Erstbeklagten veröffentlichten Sequenz bzw dem veröffentlichten Ausschnitt des Videos weise die interviewte E* darauf hin, dass Hunde unglaubliche Dienste für Menschen bei Naturkatastrophen verrichteten und Menschen dankbar sein müssten, diese Tiere an ihrer Seite haben zu können. Mit Veröffentlichung dieses Ausschnitts setze sich der Erstbeklagte jedoch nicht mit dem angeblichen, von ihm hervorgehobenen Widerspruch in der Aussage von E* betreffend einerseits dem von ihr befürworteten Verbot der Gebrauchshundeausbildung und andererseits dem Hinweis auf die Wichtigkeit der Dienste von Rettungshunden für Menschen auseinander, kehre sie doch in dieser Passage nur die Verdienstlichkeit der Hunde bei Naturkatastrophen hervor. Schließlich sei es auch nicht notwendig, diesen Ausschnitt zu veröffentlichen, hätte eine Veröffentlichung doch auch durch Wiedergabe des Inhalts ihrer Aussage ersetzt werden können. Die Voraussetzung, dass die Nutzung des Werks der Klägerin gegenüber den Aussagen der Beklagten akzessorischer Natur gewesen sei, sei damit nicht erfüllt, weil sich dem Videoausschnitt die „Doppelmoral“ in der Argumentation der E*, auf die der Erstbeklagte zu verweisen versuche, gar nicht entnehmen lasse. Auf eine Interessenabwägung komme es daher nicht mehr an. Gemäß Paragraph 85, UrhG habe die Klägerin gegenüber dem Erstbeklagten auch Anspruch auf Urteilsveröffentlichung, weil ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Aufklärung der Öffentlichkeit über den Eingriff des Erstbeklagten in die Werknutzungsrechte der Klägerin bestehe. Gemäß Paragraph 86, UrhG habe die Klägerin auch Anspruch gegenüber dem Erstbeklagten auf Zahlung eines angemessenen Entgelts. Die Parteien hätten sich vorliegend mit der Ausmittlung des Zahlungsanspruchs nach Paragraph 273, ZPO einverstanden erklärt, ein Entgelt von EUR 400 erscheine angemessen. Gemäß Paragraph 87, Absatz 3, UrhG gebühre das Doppelte des angemessenen Entgelts. Der Zweitbeklagte hafte nicht, weil er lediglich zur Website der Erstbeklagten verlinkt habe, nicht aber auf den auf deren Website veröffentlichten Artikel oder das Video selbst.
Gegen den stattgebenden Teil des Urteils richtet sich die Berufung des Erstbeklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie im Kostenpunkt mit dem Antrag, das Urteil im Sinn einer vollständigen Abweisung der Klage abzuändern, in eventu die Kostenentscheidung abzuändern.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
1. Dass es sich bei dem gegenständlichen Video um ein Filmwerk iSd Paragraph 4, UrhG handelt, ist im Berufungsverfahren nicht strittig. Somit kann auf die zutreffende Beurteilung durch das Erstgericht verwiesen werden.
2. Die Berufung argumentiert, dass die inkriminierte Werknutzung durch Paragraph 42 f, UrhG bzw Artikel 10, EMRK gerechtfertigt sei.
Gemäß Paragraph 42 f, UrhG darf ein veröffentlichtes Werk zum Zweck des Zitats vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Die Norm regelt das Zitatrecht werkübergreifend in Form einer Generalklausel und einer nachfolgenden beispielhaften Aufzählung von Fallgruppen. Der Urheber hat demnach in bestimmten Fällen die vergütungsfreie Nutzung hinzunehmen, die im Regelfall auf umfänglich unterschiedliche Werkteile beschränkt ist und die vor allem der geistigen Auseinandersetzung dienen soll. Zulässigkeit und Umfang des Zitats hängen dabei wesentlich vom Zitatzweck ab. Das Zitatrecht dient vor allem der Gewährleistung der Meinungsäußerungsfreiheit und dem allgemeinen kulturellen und wissenschaftlichen Fortschritt. So war schon vor Einführung des Paragraph 42 f, UrhG mit der Urheberrechts-Novelle 2015 in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch das durch Artikel 10, EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen kann vergleiche 4 Ob 37/22b).
3. Sofern sich der Nutzer auf die Meinungsäußerungsfreiheit beruft, ist auch zu prüfen, ob die Verneinung der freien Werknutzung einem dringenden sozialen Bedürfnis im Sinne der Judikatur des EGMR zur Notwendigkeit eines Eingriffs in die Meinungsäußerungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft dient. Dazu zählt nicht die bloße Befriedigung von Neugierde oder Sensationslust (4 Ob 81/17s, Bild des Wilderers).
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Bildzitats im Rahmen von Berichten ist, dass das jeweils wiedergegebene Bild Zitat- und Belegfunktion hatte und nicht nur dazu diente, die Berichterstattung zu illustrieren, um so die Aufmerksamkeit der Leser auf den Bericht zu lenken (RS0124069). Die Zitierfreiheit darf auch nicht dazu führen, dass der wirtschaftliche Wert des zitierten Werks in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt wird (RS0131705 [T1]). Entscheidend bei der Abgrenzung der Interessen des Urhebers des zitierten Werkes und des Zitierenden ist daher letztlich, dass eine Beeinträchtigung des Urhebers im Wettbewerb tunlichst vermieden wird vergleiche RS0076725).
Ein nach Paragraph 42 f, UrhG zulässiges Bildzitat muss also erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen, etwa als Beleg oder Hilfsmittel der eigenen Darstellung. Es muss eine innere Verbindung zwischen dem eigenen und dem fremden Werk hergestellt werden. Zu fragen ist dabei auch immer, ob der Zitatzweck nicht anders gleichermaßen hätte erreicht werden können, zB durch Einholung einer Zustimmung des Rechteinhabers zur Übernahme des Schutzgegenstands oder durch dessen Darstellung mit eigenen Worten (RS0124069 [T3]).
Die Frage nach zumutbaren Alternativen ist ein ergänzendes Kriterium, das im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mitabzuwägen ist (RS0124069 [T4]).
4. Der Erstbeklagte und die im Video interviewte Journalistin beteiligten sich - auf entgegengesetzten Seiten - an einer politischen Kontroverse um ein Verbot der privaten Gebrauchshundeausbildung. Der Erstbeklagte zitierte das Video ausschnittsweise, um damit einen vermeintlichen Widerspruch in der Haltung der Journalistin aufzuzeigen.
Grundsätzlich ist dem Erstgericht darin beizupflichten, dass die Journalistin nach den Feststellungen nur die private Gebrauchshundeausbildung und nicht die Gebrauchshundeausbildung schlechthin kritisierte. Dass „Hunde unglaubliche Dienste für Menschen bei Naturkatastrophen, wie Erdbeben, Flut etc, verrichten“, war wohl unkontroversiell.
5. Ob dennoch eine - im Sinn eines legitimen Zitatzwecks - ausreichende innere Verbindungen zwischen dem Zitat und der Argumentation des Erstbeklagten bestand, kann aber dahingestellt bleiben, weil jedenfalls – wie schon das Erstgericht zutreffend annahm – der Zitatzweck auch durch eine bloß verbale Wiedergabe der Äußerung der Journalistin hätte erreicht werden können.
6. Zulässig ist nach der Rsp etwa der Abdruck des Titelblattes einer Tageszeitung, wenn eine kritische Auseinandersetzung mit der – gerade in der Gestaltung der Titelblätter zum Ausdruck gelangenden – Berichterstattung dieser Zeitung erfolgt vergleiche 4 Ob 224/00w, Schüssels Dornen-Krone). Kritisiert nämlich ein Medium die Berichterstattung und optische Aufmachung eines anderen Mediums als publizistisch und ethisch fragwürdig, können optische Belege in Form der Abbildung einzelner Seiten des kritisierten Mediums dazu beitragen, die verbale Kritik für das Publikum zu verdeutlichen und zu untermauern; in einem solchen Fall kann sich das Publikum erst durch die Abbildung der kritisierten Titelblätter selbst ein Bild machen. Wird hingegen ausschließlich die im Kommentar veröffentlichte Wortwahl kritisiert, so bedarf es keiner Abbildung einer Titelseite des kritisierten Printmediums, damit die Kritik für das Publikum verständlich ist; eine verbale Auseinandersetzung (dort in Form eines offenen Briefes) genügt (4 Ob 42/12y, Einspruch S.).
Zulässig war die Veröffentlichung eines Lichtbildes, das eine politische Partei für einen Demonstrationsaufruf verwendet hatte, in bearbeiteter Form im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit diesem Demonstrationsaufruf in Verbindung mit einem Aufruf zu einer Gegendemonstration. Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung konnte nämlich mit Blick auf die inhaltliche Entgegnung bzw den Aufruf zur Gegendemonstration ohne Eingriff in das Urheber- oder Leistungsschutzrecht nicht oder nur unzulänglich ausgeübt werden vergleiche 4 Ob 37/22b, Nie wieder Faschismus). In diesem Sinn kann auch die Verwendung eines Lichtbildes zur parodistischen Nachahmung des Wahlkampfstils einer Partei zulässig sein vergleiche 4 Ob 66/10z, Lieblingshauptfrau).
Werden hingegen Fotos, die der Urheber bei einer Veranstaltung aufgenommen hat, verwendet, um einen – wenngleich kritischen - Bericht über diese Veranstaltung zu illustrieren, so liegt kein zulässiges Zitat vor, wenn keine Auseinandersetzung mit den Fotos oder deren Verwendung in einem bestimmten Zusammenhang erfolgt. Die Auseinandersetzung wäre dann nämlich auch ohne den Eingriff in das Urheber- und Leistungsschutzrecht möglich gewesen, und zwar durch das Entsenden eines eigenen Fotografen oder durch eine ausführliche verbale Beschreibung (4 Ob 172/10p).
Insbesondere im Medienbereich dienen Bildzitate primär als „Blickfang“ zur Anziehung von Aufmerksamkeit (Befriedigung von Neugierde und Sensationslust), eine kritische Auseinandersetzung mit dem Werk selbst tritt oft völlig in den Hintergrund, was von Paragraph 42 f, UrhG nicht mehr gedeckt ist vergleiche 4 Ob 7/19m, Schlagersänger mit Kopftuch, mwN). So wiegt auch das Interesse, über einen Kriminalfall nicht nur durch einen Wortbericht zu informieren, sondern die Aufmerksamkeit der Leser durch ein Bild des Mordopfers auf den Bericht zu lenken, nicht schwer genug, um einen Eingriff in die Rechte des Fotografen zu rechtfertigen (4 Ob 105/03z, Foto des Mordopfers).
7. Die zitierte Judikatur folgt einer klaren Linie: Auch im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung im Meinungsstreit ist ein visuelles Werkzitat im Allgemeinen nur dann zulässig, wenn sich die Auseinandersetzung auch auf die visuelle Gestaltung des Werks bezieht. Erfolgt hingegen bloß eine Auseinandersetzung mit einer verbalen Meinungsäußerung, dann kann der legitime Zitatzweck durch eine verbale Bezugnahme hinlänglich erreicht werden; ein darüber hinausgehender Eingriff in die Werknutzungsrechte ist dann nicht statthaft.
8. Der inkriminierte Beitrag auf der Website des Erstbeklagten setzte sich ausschließlich mit der im Video von der Journalistin geäußerten Meinung auseinander. Die visuelle Gestaltung des Filmwerks spielt dabei keinerlei Rolle. Ohne Belang für die Argumentation des Erstbeklagten sind im Übrigen auch Mimik, Gestik und Tonfall der Journalistin.
Die Einbettung des Videoausschnitts auf der Webseite des Erstbeklagten diente vielmehr dazu, blickfangartig auf den Debattenbeitrag hinzuweisen und diesen zu illustrieren.
9. Auch die in der Berufung zitierte Entscheidung 4 Ob 127/01g (Medienprofessor) stützt den Standpunkt des Erstbeklagten nicht: Dort wurde die Wiedergabe von Zeitungsartikeln samt illustrierenden Lichtbildern als zulässig beurteilt, weil anderenfalls eine Auseinandersetzung mit der Behauptung des dort Beklagten, er sei Zielobjekt einer Medienkampagne der klagenden Zeitungsherausgeberin gewesen, verhindert worden wäre, da weder die Zusammenfassung noch die Kommentierung der Artikel zum Ausdruck hätten bringen können, wogegen sich seine Kritik richtete.
Der Diskussionsbeitrag des Erstbeklagten, in dessen Rahmen er den Videoausschnitt nutzte, beschäftigt sich aber nicht mit den Erscheinungsformen einer „Kampagne“ (sei es nun der Klägerin oder der Journalistin) und kritisiert insbesondere nicht die Mittel, die zur Verbreitung der von ihm kritisierten Position eingesetzt wurden, sondern argumentiert ausschließlich auf inhaltlicher Ebene mit dem Ziel, die „Forderung von den Gegnern der Gebrauchshundeausbildung“ als unsachlich darzustellen. Der Erstbeklagte wollte einen von ihm so gesehenen Argumentationswiderspruch aufdecken, richtete sich aber nicht gegen die Art und Weise, wie die kritisierte Position der Öffentlichkeit präsentiert wurde.
Auch in diesem Zusammenhang fehlen keine Feststellungen zum Hintergrund des Disputs.
10. Die Berufung argumentiert, die Videosequenz habe eine objektive Beweisqualität, die einer bloßen Behauptung nicht zukomme.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass das Video zum Zeitpunkt der Veröffentlichung durch die Erstbeklagte noch auf der Website der Klägerin abrufbar war („[…] seit 03.10.2023 veröffentlichten […] Videos“, Urteil Seite 8; vergleiche auch den inhaltlich unstrittigen Screenshot der Website der Klägerin vom 26.1.2024, ./B).
Dass ein Verweis auf die Website der Klägerin nicht ausgereicht hätte, um nachprüfbar zu beweisen, dass die Journalistin die Äußerung auch tatsächlich getätigt hat, legt die Berufung nicht dar. Abgesehen davon war nach den Umständen auch gar nicht zu erwarten, dass die Frage einer korrekten Zitierung hätte kontrovers werden können. Das Erfordernis einer Veröffentlichung des Videoausschnitts hätte sich allenfalls erst dann ergeben können, wenn die Richtigkeit der Zitierung in Frage gestellt worden wäre, womit hier keineswegs zu rechnen war, zumal ohnedies nicht kontroversiell war, dass Hunde „unglaubliche Dienste für Menschen bei Naturkatastrophen“ leisten.
Insoweit besteht auch ein wesentlicher Unterschied zur Entscheidung 4 Ob 53/19a (Maria J.). Nach diesem Judikat war die Wiedergabe eines Lichtbildes zulässig, um den (nach der Sachlage für die Öffentlichkeit relevanten) Umstand zu beweisen, dass es sich bei der darauf abgebildeten Person um die Chefredakteurin der klagenden Medieninhaberin handelte, was die Klägerin anlässlich der vorangegangenen Veröffentlichung des Fotos in ihrer eigenen Berichterstattung verschwiegen hatte. Somit wurde erst durch das Lichtbild aus einer bloßen Behauptung (die der Leser glauben konnte oder nicht) eine bewiesene Tatsache.
Im Unterschied dazu geht es hier nicht um die Aufdeckung eines verschwiegenes Umstandes und auch sonst nicht um den Beweis einer Tatsache, sondern um die inhaltliche Auseinandersetzung mit einer Meinung im Rahmen einer öffentlichen Debatte.
10. Die gebotene Gesamtbetrachtung ergibt somit, dass die inkriminierte Veröffentlichung nicht durch das Zitatrecht des Paragraph 42 f, UrhG gerechtfertigt ist. Daraus ergibt sich, wie schon das Erstgericht zutreffend darlegte, die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens.
11. Die Berufung wendet sich auch gegen die Stattgebung des Veröffentlichungsbegehrens.
Paragraph 86, UrhG räumt bei berechtigtem Interesse einen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung ein.
Wird einem der in Paragraph 85, UrhG aufgezählten Begehren stattgegeben, dann ergibt sich daraus noch nicht zwingend die Berechtigung der Urteilsveröffentlichung; vielmehr ist in jedem Einzelfall das berechtigte Interesse des Klägers daran zu prüfen (RS0077300).
Die Berechtigung des Begehrens nach Urteilsveröffentlichung hängt davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß besteht (RS0079737). Kann die bloße Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung eines Bildnisses nicht die Wirkung des nachteiligen Zusammenhangs, in dem das Bildnis veröffentlicht wurde, beseitigen, besteht kein berechtigtes Interesse am Veröffentlichungsbegehren (RS0077343). Ein Veröffentlichungsbegehren ist aber dann gerechtfertigt, wenn sich aus der zu veröffentlichenden Unterlassungsverpflichtung (zusätzlich zur widerrechtlichen Veröffentlichung eines Lichtbildes) der konkrete Zusammenhang zu einer Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten oder aber zu einer persönlichkeitsverletzenden Aussage in einem Bildbegleittext ergibt und durch die Veröffentlichung auch über diesen Verletzungszusammenhang aufgeklärt wird (RS0077343 [T2]. In der Entscheidung 4 Ob 107/18s, der dieser Rechtssatz entnommen ist, war das dort erhobene Veröffentlichungsbegehren berechtigt, weil sich der Verletzungszusammenhang aus dem Begleittext ergab, auf den sich das Unterlassungsbegehren bezog.
In der Entscheidung 4 Ob 213/24p ging es ua um eine unzulässige Veröffentlichung eines Lichtbildes im Rahmen eines Postings, das sich mit Methoden der Hundezucht auseinandersetzte. Im Sinn der zitierten Grundsätze billigte der OGH die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass bei einer Veröffentlichung in der beantragten Form, wonach nur das Lichtbild ohne das Posting der dort Beklagten zu sehen gewesen wäre, kein berechtigtes Veröffentlichungsinteresse vorlag, weil die Öffentlichkeit nur auf die unbefugte Veröffentlichung des Lichtbildes hingewiesen worden wäre, ohne dass konkret der Kontext dargelegt worden wäre, in dem die Verletzungshandlung passiert war.
Ein solcher Fall liegt auch hier vor: Aus dem Unterlassungsbegehren ergibt sich nur die Widerrechtlichkeit einer (nicht näher spezifizierten) Veröffentlichung bzw Vervielfältigung ohne jeden Kontext, sodass kein Urteilsveröffentlichungsinteresse besteht.
Den Ausführungen der Berufungsbeantwortung ist zwar insoweit zuzustimmen, als ein Veröffentlichungsinteresse nicht voraussetzt, dass neben der Urheberrechtsverletzung auch Persönlichkeitsrechte verletzt wurden; allerdings ist auch bei unberechtigten Eingriffen in Werknutzungsrechte eine Kontextualisierung zu fordern, um die Annahme eines Veröffentlichungsinteresses zu rechtfertigen.
12. Dass ausgehend von der Unzulässigkeit der Veröffentlichung des Videos durch den Erstbeklagten das Zahlungsbegehren gemäß Paragraph 87, Absatz 3, UrhG – auch in der vom Erstgericht angenommenen Höhe – berechtigt ist, stellt die Berufung nicht in Frage. Somit kann insoweit auf die (zutreffende) Beurteilung des Erstgerichts verwiesen werden.
13. Im Ergebnis war somit das Veröffentlichungsbegehren abzuweisen und das Urteil gegen den Erstbeklagten im Übrigen mit der Maßgabe zu bestätigen, dass (entsprechend dem eindeutigen Entscheidungswillen des Erstgerichts) das Zahlungsmehrbegehren im Spruch auch ausdrücklich abgewiesen wird.
14. Zur Kostenentscheidung:
Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, ZPO ist die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz neu zu treffen. Der Erstbeklagte ist mit seiner Kostenrüge auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Klägerin nahm die beiden Beklagten wegen voneinander unabhängiger Eingriffshandlungen in Anspruch. Mangels einer Solidarverpflichtung (eine solche hat die Klägerin auch nicht behauptet) sind sie somit hinsichtlich der Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren formelle Streitgenossen (Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO), sodass die Streitwerte insoweit nicht zusammenzurechnen sind vergleiche RS0035615). Davon gehen auch beide Parteien des Berufungsverfahrens aus.
Die Klägerin bewertete „das Unterlassungsbegehren“ mit EUR 25.000 (ON 1, Seite 7), das Erstgericht setzte den Streitwert - nach Streitwertbemängelung durch die Beklagten - auch in dieser Höhe fest (ON 13.2, Seite 3).
Unzweifelhaft war damit nicht gemeint, dass die erhobenen Unterlassungsansprüche hinsichtlich beider Beklagten mit jeweils EUR 25.000 bewertet werden sollten, vielmehr sollten sie mit insgesamt EUR 25.000 bewertet werden. Dieses Verständnis legten die Parteien auch ihrer Kostenverzeichnung zugrunde.
Mangels anderer Anhaltspunkte ist die Gleichwertigkeit der Ansprüche anzunehmen vergleiche 5 Ob 15/24b mwN), sodass auf das den Erstbeklagten betreffende Unterlassungsbegehren nach dem RATG ein Wert von EUR 12.500 entfällt.
Hinsichtlich des Zahlungsbegehrens beantragte die Klägerin ausdrücklich, die Beklagten „zur ungeteilten Hand“ zur Zahlung von EUR 5.000 zu verpflichten.
Der Streitwert nach dem RATG beträgt daher hinsichtlich des Erstbeklagten EUR 20.000 (Unterlassungsbegehren EUR 12.500 + Veröffentlichungsbegehren EUR 2.500 + Leistungsbegehren EUR 5.000).
Das Kostenprivileg des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO kommt der Klägerin wegen Überklagung im Zahlungsbegehren nicht zugute.
Sie hat folglich gegenüber dem Erstbeklagten im Ausmaß von EUR 13.300, somit zu rund zwei Dritteln, obsiegt.
Bei unterschiedlichem Prozesserfolg gegenüber Streitgenossen gilt: Besteht (in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, ZPO) keine Solidarhaftung in der Hauptsache, ist vorerst zu ermitteln, in wie viele Teilbegehren der gesamte Streitgegenstand zerlegt werden muss, dann ist festzustellen, welcher Anteil an den Kosten der jeweils ersatzberechtigten Partei auf den entsprechenden Streitgegenstandsteil entfällt; im Regelfall ist dabei vom wertmäßigen Anteil am Gesamtgegenstand auszugehen. Soweit die einzelne Partei nun erfolgreich ist, sind ihr die dem jeweiligen Teil zugeordneten Kosten zuzusprechen; soweit sie unterliegt, hat sie die dem Gegner entstandenen (anteiligen) Kosten zu ersetzen, und entsprechend ihre eigenen selbst zu tragen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 Paragraph 46, ZPO Rz 9).
Der Gesamtstreitwert nach RATG betrug EUR 35.000. Der Betrag von EUR 20.000, in dessen Höhe der Erstbeklagte in Anspruch genommen wurde (einschließlich des Teilbetrags, für den die Beklagten solidarisch in Anspruch genommen wurden; zur Kostenentscheidung bei teilweise solidarischer Inanspruchnahme vergleiche grds Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.348), macht rund 60 % des Gesamtstreitwerts aus.
Die Klägerin hat daher gegenüber dem Erstbeklagten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO Anspruch auf Ersatz von 2/3 von 60 %, also 40 %, der Pauschalgebühr und von 1/3 von 60 %, also 20 %, der Vertretungskosten, ausgehend von den auf Basis des Gesamtstreitwerts berechneten Kosten zzgl Streitgenossenzuschlag.
Der von der Klägerin (nach ihrem vorbereitenden Schriftsatz) in Replik auf den vorbereitenden Schriftsatz der Beklagten eingebrachte Schriftsatz vom 15.5.2024 (ON 12) ist im Sinn der Kosteneinwendung der Beklagten als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich nicht zu honorieren, weil das darin enthaltene Vorbringen, insbesondere im Hinblick auf dessen vergleichsweise geringen Umfang, auch in der vorbereitenden Tagsatzung hätte erstattet werden können.
15. Die Entscheidung über die Kosten im Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO.
Der Streitwert nach dem RATG beträgt im Rechtsmittelverfahren EUR 15.800 (EUR 12.500 + EUR 2.500 + EUR 800).
Der Erstbeklagte hat im Ausmaß von ca 15 % obsiegt, sodass er Anspruch auf Ersatz von 15 % der Pauschalgebühr hat (verzeichnet in Höhe von EUR 1.340,90, Ersatz somit EUR 201,14), während der Klägerin ein Ersatz von 70 % der Kosten für die Berufungsbeantwortung (bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 15.800) zusteht, somit EUR 1.278,98 (darin EUR 213,16 USt).
16. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO folgt der unbedenklichen Bewertung der Klägerin.
17. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen. Die hier zu beurteilenden Rechtsfragen sind jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängig; das Berufungsgericht orientiert sich an der zitierten Rsp des OGH.
ECLI:AT:OLG0009:2025:00200R00073.25G.0821.000