Gericht

OLG Wien

Entscheidungsdatum

19.08.2025

Geschäftszahl

33R63/25i

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht *** in der Markenschutzsache der Antragstellerin A ***, wegen Eintragung der Wortbild- und Verbandsmarke ψPsyMed Austria, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 22.1.2025, AM 10595 aus 2024,, in nicht öffentlicher Sitzung den

Spruch

Beschluss:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.

Text

Begründung:

              Die Antragstellerin begehrte die Eintragung der Wortbild- und Verbandsmarke

für die folgenden Waren und Dienstleistungen:

 

Klasse 16

Druckereierzeugnisse; Gedruckte Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und andere Medien in Papierform; Fachzeitschriften; Unterrichtsmaterial.

Klasse 41

Veröffentlichung von Fachzeitschriften; Herausgabe von Fachzeitschriften; Herausgabe von medizinischen Veröffentlichungen; Veröffentlichung von medizinischen Zeitschriften, Büchern und Handbüchern; Durchführung von Seminaren und Kongressen; Organisation von Seminaren und Tagungen, insbesondere auf dem Gebiet der Medizin; Veranstaltung von Konferenzen; Ausbildung im medizinischen Bereich; Schulungen auf dem Gebiet der Medizin.

Klasse 44

Medizinische Dienstleistungen; Medizinische Behandlungen; Dienste eines Psychotherapeuten; Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit; Psychotherapie..

              Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies die Rechtsabteilung des Patentamts den Antrag ab. Begründend führte die Behörde aus, das gegenständlichen Zeichen habe beschreibenden Charakter; da es bloß eine Themenangabe für die vom Antrag umfassten Dienstleistungen enthalte, komme auch eine Registrierung als Verbandsmarke nicht in Betracht.  

              Dagegen richtet sich der vorliegende Rekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem (sinngemäßen) Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass ihrem Eintragungsbegehren stattgegeben werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Allgemeine Grundsätze:

1.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG sind solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Gleiches gilt für ausschließlich beschreibende Zeichen iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, MSchG; da auch ihnen die Unterscheidungskraft fehlt, überschneiden sich insofern die Anwendungsbereiche der beiden Bestimmungen (RS0132934).

1.2. Unterscheidungskräftig ist ein Zeichen, wenn es in der Lage ist, seine Hauptfunktion zu erfüllen, nämlich dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu erkennen und von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (RS0066456 [T17]; RS0132933; RS0118396).

Wortzeichen haben Unterscheidungskraft, wenn es sich um frei erfundene, keiner Sprache angehörende Fantasiewörter (im engeren Sinn) oder um Zeichen handelt, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Fantasiewörter im weiteren Sinn). Entscheidend ist, ob die Worte im Verkehr als Fantasiebezeichnung aufgefasst werden (RS0066644). Lässt sich die Beziehung zwischen Ware oder Dienstleistung und Zeichen nur im Wege besonderer Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen herstellen, dann ist die Registrierung des Zeichens auch ohne Verkehrsgeltung ebenso erlaubt, wie wenn es sich um eine bloße Andeutung irgendwelcher Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, der Art ihrer Herstellung oder ihrer Zweckbestimmung handelt (RS0066456; RS0090799; RS0109431 [T3]).

Hingegen fehlt die Unterscheidungskraft, wenn die maßgebenden Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und als Hinweis auf die Art, Herstellung, Beschaffenheit oder Bestimmung der damit bezeichneten Ware oder Dienstleistung verstehen (RS0066456; RS0132934).

Aus mehreren Wörtern zusammengesetzte Marken sind nach denselben Kriterien zu prüfen wie herkömmliche Wortmarken; ihre Schützbarkeit ist zu verneinen, wenn sie nur eine Aussage über die Ware oder Dienstleistungen selbst enthalten, die sie beschreibt (RS0122385). Eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht vergleiche EuGH C-265/00, Biomild; OLG Wien 33 R 170/23x, NOVOLINE).

Maßgebend ist dabei stets die Einschätzung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers vergleiche RS0114366 [T5]; Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 Paragraph 4, Rz 64-65) vom Gesamteindruck des Zeichens (RS0079038 [T11]); dabei ist das Zeichen zu den konkreten Waren und Dienstleistungen in Relation zu setzen, für die es angemeldet wurde (RS0133787).

Aus Wort- und Bildelementen kombinierte Marken sind in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (EuGH C-37/03, BioID AG/HABM Rn 27-29). Ein etwa aufgrund seines beschreibenden Charakters nicht eintragbares Wort kann durch Gestaltung als Wortbildmarke eintragungsfähig werden, wenn die graphische Ausgestaltung eines solchen „Logos“ geeignet ist, eine Unterscheidungskraft zu begründen. Keine Unterscheidungskraft können aber Zeichen haben, die in werbeüblicher Form und grafischer Ausgestaltung nur beschreibende Hinweise wiedergeben. Derartige übliche Mittel sind beispielsweise Umrahmungen, diverse Schriftarten, unterschiedliche Schriftgrößen oder einfache farbige Buchstaben vergleiche Asperger aaO Rz 123 ff mwN; vergleiche auch OLG Wien 34 R 64/14b, BURGERS; 34 R 119/16v, SUPERWOCHENENDE). Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen ist für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend, weil sich der Geschäftsverkehr zumeist an diesem Kennwort orientiert (RS0066779; zuletzt 4 Ob 198/20a [ebenfalls in einem Eintragungsverfahren]).

1.3. Nach Paragraph 62, Absatz eins, MSchG ist ein Verband mit Rechtspersönlichkeit berechtigt, eine Marke anzumelden, die zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen ihrer Mitglieder dienen soll und zur Unterscheidung dieser Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen geeignet ist.

Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, Satz 1 MSchG finden auf solche Verbandsmarken die Vorschriften des MSchG entsprechende Anwendung, sofern nicht im Absatz 4 und in den Paragraphen 63, – 67 etwas anderes bestimmt ist. Auch Verbandsmarken müssen daher die für sonstige Marken erforderliche Unterscheidungskraft aufweisen. Erschöpft sich die Verbandsmarke in einer rein beschreibenden Angabe der Art der Waren oder Dienstleistungen oder einer Qualitätsaussage, so wird im Allgemeinen das Freihaltebedürfnis der Mitbewerber einer Registrierung entgegenstehen (Handig in Kucsko/Schumacher, marken.schutz³, Paragraph 62, Rz 16 mwN).

Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, Satz 1 MSchG können Verbandsmarken abweichend von Absatz eins und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, MSchG auch ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

2. Zum konkreten Zeichen:

2.1 Die Antragstellerin argumentiert, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Zeichenbestandteil „PSY“ keine gebräuchliche Bezeichnung für einen bestimmten Teilbereich der Medizin sähen. Zudem weise das Zeichen zusätzliche kennzeichnungskräftige grafische Elemente auf, die in der Gesamtbetrachtung nicht zu vernachlässigen seien. So steche zunächst der prominent platzierte und in Orange gehaltene griechische Buchstabe „Psi“ ins Auge. Die Argumentation des Patentamts, dass dieser Buchstabe als Abkürzung für „Psychologie“ dienen könne, überzeuge nicht. Weiters sei auch ein etwaiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung des Wortbildzeichens „ψPsyMed Austria“ und den angemeldeten Waren und Dienstleistungen für die Verkehrskreise nicht ausreichend direkt oder spezifisch sowie konkret, direkt und ohne weiteres Nachdenken erkennbar.

Dem ist zu entgegnen, dass der Zeichenbestandteil „Psy“ schon für sich allein eine in den Verkehrskreisen gängige Abkürzung für Psychologie, Psychiatrie und Psychotherapie darstellt, wobei die Assoziation hier durch den folgenden Wortbestandteil „Med“ noch verstärkt wird, der – wie auch von der Antragstellerin nicht bestritten – eine gewohnte Abkürzung für „Medizin“ ist (zB Med Uni Wien ua). Auf welche andere Bedeutung „Psy“ im Zusammenhang mit „Med“ (Medizin) hindeuten könnte, vermag auch die Antragstellerin nicht darzutun. Da es sich im Sprachgebrauch um eine gängige Abkürzung der genannten Medizinbereiche handelt, erfordert die Kombination kein weiteres Nachdenken. Vielmehr erschließt sich eine andere Bedeutung im gegebenen Zusammenhang auch bei längerem Überlegen nicht. Das weitere Wort „Austria“ verortet bloß den angesprochen medizinischen Bereich in Österreich.

Bei der Beurteilung der grafischen Gestaltung ist zu beachten, dass ein nicht unerheblicher Teil der maßgebenden Verkehrskreise das ganz links stehende Element als den griechischen Buchstaben „Psi“ und damit als Symbol der „Psychologie“ im weitesten Sinne wahrnehmen wird. Die gebotene Gesamtbetrachtung der Wort- und Bildelemente führt daher zu keiner von der isolierten Beurteilung der Wortkomponente abweichenden Einschätzung.

In Bezug auf die von Klasse 44 umfassten „Dienste eines Psychotherapeuten“, „Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit“ und „Psychotherapie“ hat das in Rede stehende Zeichen nach dem Gesagten unzweifelhaft eine rein beschreibende Natur.

Zwar umfasst der Antrag darüber hinaus auch Waren und Dienstleistungen, die die menschliche Psyche – vordergründig – nicht betreffen, nämlich alle aus den Klassen 16 und 41 angeführten Waren und Dienstleistungen sowie aus Klasse 44 „Medizinische Dienstleistungen“ und „Medizinische Behandlungen“. Das kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass all diese Waren und Dienstleistungen in ihrer allgemeinen Formulierung auch solche einschließen, die einen unmittelbaren Bezug zu medizinischen Leistungen auf dem Gebiet der menschlichen Psyche haben (zB von Ärzten verfasste Fachliteratur und von Ärzten abgehaltene Fortbildungsveranstaltungen über psychotherapeutische Arbeit). Da eine einschränkende Stattgebung für Waren und Dienstleistungen, die bestimmte Merkmale nicht aufweisen, nicht in Betracht kommt (EuGH C-363/99, Postkantoor, Rz 114 f), verbietet sich eine Differenzierung innerhalb der vom Antrag umfassten Waren und Dienstleistungen.

Das in Rede stehende Zeichen trägt daher in Ansehung aller vom Antrag umfassten Waren und Dienstleistungen einen die Art und Beschaffenheit dieser Waren und Dienstleistungen beschreibenden und daher iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, MSchG nicht unterscheidungskräftigen Charakter.

2.2. Das – wie ad 2.1. dargelegt worden ist: beschreibende - Element „PsyMed“ steht nach den ad 1.3. dargelegten Grundsätzen gemäß Paragraph 62, Absatz 3, Satz 1 MSchG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, MSchG einer Registrierung als Verbandsmarke entgegen.

Aus Paragraph 62, Absatz 4, Satz 1 MSchG lässt sich für den Standpunkt der Antragstellerin nichts gewinnen, weil das angemeldete Zeichen nicht ausschließlich aus einer geografischen Herkunftsangabe besteht, sondern den geografischen Hinweis „AUSTRIA“ mit einem unzulässigen beschreibenden Element verknüpft.

Die erstinstanzliche Behörde hat daher die Registrierung dieses Zeichens als Verbandsmarke zutreffend versagt vergleiche jüngst 33 R 179/24v, Steirisches WIRTSHAUS).

2.3. Dem vorliegenden Rekurs kann nach dem Gesagten kein Erfolg beschieden sein.

3. Angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben ist nach Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MSchG und Paragraph 139, PatG) auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000 übersteigt.

4. Der ordentliche Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AuStrG in Verbindung mit Paragraph 38, MSchG) zulässig, weil – soweit überblickbar - noch keine höchstgerichtliche Judikatur zur Auslegung des Paragraph 62, Absatz 4, Satz 1 MSchG vorliegt.

 

Oberlandesgericht Wien

1011 Wien, Schmerlingplatz 11

Abt. 33, 19. August 2025

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OLG0009:2025:03300R00063.25I.0819.000