Gericht

OLG Wien

Entscheidungsdatum

12.08.2025

Geschäftszahl

33R114/25i

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht *** in der Markenrechtssache des Antragstellers A ***, wegen Eintragung der Wortmarken PACK, PACK LEADER und PACK MEMBER, über die Rekurse des Antragstellers gegen die Beschlüsse der Rechtsabteilung des Patentamts jeweils vom 2.5.2025, AM 10400 aus 2023,, AM 10401 aus 2023, und AM 10402 aus 2023,, in nicht öffentlicher Sitzung den

 

Spruch

B e s c h l u s s :

römisch eins. Die Rekursverfahren

- 33 R 112/25w (AM 10400 aus 2023,; PACK),

- 33 R 113/25t (AM 10401 aus 2023,; PACK LEADER) und

- 33 R 114/25i (AM 10402 aus 2023,; PACK MEMBER)

werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Führend ist das Verfahren 33 R 114/25i.

römisch zwei. Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt in jedem der drei Verfahren EUR 30.000.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist in jedem der drei Verfahren nicht zulässig.              

Text

Begründung:

              Der Antragsteller begehrte die Eintragung der Wortmarken

 

PACK

PACK LEADER

und

PACK MEMBER

              jeweils für die folgenden Waren und Dienstleistungen (soweit für den Rekurs von Relevanz):

Klasse 09: Batterien für Elektrofahrzeuge; Autobatterien; Akkumulatoren für Fahrzeuge; Elektrische Akkumulatoren für Fahrzeuge; Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Regeln von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Akkumulieren und Speichern von Elektrizität; Elektrische Netzgeräte; Apparate für die unterbrechungsfreie Stromversorgung; Ladestationen für Elektrofahrzeuge; Ladegeräte für Elektroautos; Elektrische und elektronische Bauteile; Spannungsregler für Fahrzeuge; Elektrische Geräte zur Steuerung der elektrischen Leistung; Elektrische Steuerungen; Elektronische Steuerungen; Apparate zur Verteilung elektrischer Energie; Elektrische Steuergeräte für das Energiemanagement; Energieregelungsgeräte; Geräte zur Verbesserung der Energieeffizienz; Elektrische Batterien für die Stromversorgung von Elektrofahrzeugen.

Klasse 12: Fahrzeuge; Elektrofahrzeuge; Elektrofahrzeuge mit Eigenantrieb; Führerlose Fahrzeuge [autonome Fahrzeuge]; Unbemannte Fahrzeuge; Kastenwagen [Fahrzeuge]; Geländegängige Fahrzeuge; fahrerlose Fahrzeuge; Elektrische Fahrzeugantriebe; Gewerbliche Fahrzeuge [Nutzfahrzeuge]; Fahrzeuge mit Rädern; Fahrzeuge mit Kippvorrichtungen; Fahrzeuge und Beförderungsmittel; Fahrzeuge zu Lande; Karren [landwirtschaftliche Fahrzeuge]; Lastwagen mit Elektroantrieb [Fahrzeuge]; Ferngesteuerte Fahrzeuge [ausgenommen Spielzeuge]; Fahrzeuge mit integrierter Ladevorrichtung; Fahrzeuge mit integrierter Kippvorrichtung; Fahrzeuge zur Beförderung von Passagieren; Teile und Zubehör für Fahrzeuge; Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Land; Fahrzeuge für die Fortbewegung auf dem Land; Elektroautos; Elektromotoren für Landfahrzeuge; Elektromotoren für Kraftfahrzeuge; Transportwagen mit Elektroantrieb; Elektroantriebe für Landfahrzeuge; Elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge; Elektrisch angetriebene Landfahrzeuge; Autos; Automobile; Motoren für Automobile; Elektrische Antriebe für Landfahrzeuge; Elektrische Antriebsmotoren für Landfahrzeuge; Landfahrzeuge und -beförderungsmittel; Automatisch gelenkte Fahrzeuge; Wasserfahrzeuge; Ladefahrzeuge mit Eigenantrieb; Selbstfahrende Transportfahrzeuge; Fahrerlose Transportfahrzeuge.

Klasse 37: Aufladen von Elektrofahrzeugen; Reparatur und Wartung von Elektrofahrzeugen; Wartung von Fahrzeugen; Instandhaltung von Fahrzeugen; Wartung und Reparatur von Fahrzeugen; Dienstleistungen einer Werkstatt in Bezug auf die Fahrzeugwartung; Dienstleistungen einer Werkstatt in Bezug auf die Reparatur von Fahrzeugen; Reparatur oder Wartung von Maschinen und Geräten zum Verteilen und Kontrollieren von Elektroenergie; Aufladen von Autobatterien; Instandhaltung von Automobilen; Installation von elektrischen und elektronischen Geräten in Automobilen; Austausch von Batterien; Wiederaufladen von Batterien; Vermietung von tragbaren Batterieladegeräten für Elektroautos; Aufladen von Batterien und Stromspeichergeräten sowie Vermietung von Ausrüstung hierfür; Installation von elektrischen Lichtsystemen und Energieanlagen.

Klasse 39: Speicherung von Energie; Verteilung von Energie; Verteilung von Energie zum Heizen und Kühlen von Gebäuden; Verteilung von regenerativer Energie.

Über Ersuchen des Antragstellers vom 29.2.2024 fasste die Rechtsabteilung des Patentamts am 15.11.2024 über jedes dieser drei Zeichen einen Beschluss nach Paragraph 20, Absatz 3, MSchG, mit dem sie aussprach, das Zeichen sei in Ansehung der soeben angeführten Waren und Dienstleistungen nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, MSchG registrierbar.

              Nach Rechtskraft dieser Beschlüsse räumte die Rechtsabteilung dem Antragsteller mit Schreiben vom 18.2.2025 in jedem der drei Verfahren eine Frist von zwei Monaten zur Erbringung des Verkehrsgeltungsnachweises ein. Der Antragsteller legte dazu in weiterer Folge keine Nachweise vor.

              Mit den nun angefochtenen Beschlüssen wies die Rechtsabteilung die Anträge auf Registrierung der in Rede stehenden Marken für die genannten Waren und Dienstleistungen ab; weiters sprach die Behörde aus, hinsichtlich anderer Waren und Dienstleistungen, für die der Antragsteller die Eintragung begehrt hatte, werde das Verfahren nach Rechtskraft dieser Entscheidung fortgesetzt.

Begründend führte die Rechtsabteilung in jedem dieser Beschlüsse – unter Verweis auf ihr Schreiben vom 18.2.2025 – aus, aufgrund des gemäß Paragraph 20, Absatz 3, MSchG gefassten und mittlerweile rechtskräftigen Beschlusses vom 15.11.2024 stehe fest, dass das Zeichen nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, MSchG registrierbar sei. Mangels eines Nachweises der Verkehrsgeltung im Sinne dieser Bestimmung sei der Antrag abzuweisen.

              Gegen diese Abweisungen richten sich die vorliegenden Rekurse des Antragstellers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung; er stellt jeweils den Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass die Marke für alle beantragten Waren und Dienstleistungen in das Markenregister eingetragen werde.

              

Rechtliche Beurteilung

Die Rekurse sind nicht berechtigt.

römisch eins. Zur Verbindung:

Gemäß Paragraph 187, Absatz eins, ZPO kann der Senat bei Parteienidentität Verfahren verbinden, wenn dadurch die Kosten und der Aufwand vermindert werden. Die Anwendung dieser Bestimmung ist nicht auf das Verfahren erster Instanz beschränkt vergleiche Höllwerth in Fasching/Konecny3 Paragraph 187, ZPO Rz 10 mwN; OLG Wien 33 R 81/23h).

Zwar enthält das hier – gemäß Paragraph 37, Absatz 3, MSchG anwendbare - AußStrG keine Verweisungsnorm, die die unmittelbare Anwendung des Paragraph 187, Absatz eins, ZPO ermöglichen würde. In Ansehung des Gebots der Verfahrensökonomie bestehen aber zwischen einem streitigen Zivilprozess und einem markenschutzrechtlichen Eintragungsverfahren keine wertungsmäßigen Unterschiede, sodass Paragraph 187, Absatz eins, ZPO hier

grundsätzlich analog heranzuziehen ist. Die in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen für eine Verbindung liegen im konkreten Einzelfall vor, weil derselbe Antragsteller gleichartige Ansprüche geltend macht und die Argumente in den Entscheidungen des Patentamts und in den Rechtsmitteln des Antragsstellers übereinstimmen.

römisch zwei. Zu den Inhalten der Rekurse:

1. Die Rekurse richten sich ausschließlich gegen die Rechtsansicht des Patentamts, den Zeichen fehle die Unterscheidungskraft nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG.

Die Rechtsabteilung hat diese Frage aber schon mit den Feststellungsbeschlüssen vom 15.11.2024 beantwortet, in denen sie gemäß Paragraph 20, Absatz 3, MSchG ausgesprochen hat, die angemeldeten Zeichen seien nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, MSchG registrierbar. Obwohl diese Beschlüsse selbständig anfechtbar und damit als nicht bloß verfahrensleitend der Rechtskraft fähig sind vergleiche Kucsko, MSchG4 Paragraph 20, Anmerkung 4), wurden sie vom Antragsteller nicht bekämpft und sind damit rechtskräftig.

Ein derartiger Feststellungsbeschluss dient dazu, in den Fällen fehlender Unterscheidungskraft nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 MSchG auszusprechen, dass eine Registrierung des angemeldeten Zeichens nur möglich ist, wenn dem Anmelder der Nachweis der Verkehrsgeltung gelingt. Steht daher – wie hier – rechtskräftig fest, dass eine Registrierung der beanspruchten Marke nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, MSchG in Frage kommt, so ist das weitere Verfahren allein auf die Prüfung der Verkehrsgeltung beschränkt, ohne dass die (zuvor beantwortete) Frage der originären Unterscheidungskraft nochmals aufgegriffen werden kann (OLG Wien 133 R 23/17f, Hausarzt [1.1.] mwN).

              Die in den vorliegenden Rekursen aufgeworfene Frage nach der originären Unterscheidungskraft der in Rede stehenden Zeichen ist damit abschließend geklärt und entzieht sich deshalb in den gegenständlichen Rekursverfahren einer (nochmaligen) Prüfung.

2. Dass die Zeichen infolge ihrer Benutzung im Inland gemäß Paragraph 4, Absatz 2, MSchG Unterscheidungskraft erworben hätten, hat der Antragsteller trotz den entsprechenden Aufträgen der Rechtsabteilung vom 18.2.2025 nicht nachgewiesen. Er behauptet auch in seinen Rekursen nicht, die Zeichen hätten eine solche Verkehrsgeltung erlangt. Auf diese Bestimmung gestützte Eintragungen sind daher ebenfalls nicht möglich.

3. Nach dem Gesagten erfolgte die (Teil-)Abweisung der Anträge durch die Rechtsabteilung zu Recht, weshalb den dagegen erhobenen Rekursen kein Erfolg beschieden sein kann.

4. Angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben ist nach Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 139, PatG und Paragraph 37, Absatz 3, MSchG) auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands in jedem der drei Verfahren EUR 30.000 übersteigt vergleiche 4, Ob 66/18m ua).

5. Der ordentliche Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 38, MSchG) in keinem der drei Verfahren zulässig.

Oberlandesgericht Wien

1011 Wien, Schmerlingplatz 11

Abt. 33, am 12. August 2025

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OLG0009:2025:03300R00114.25I.0812.000