Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.08.2025

Geschäftszahl

8ObA24/25z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S* S*, vertreten durch Dr. Paulina Andrysik-Michalska, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei P* GmbH, *, vertreten durch Pallauf & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Entlassungs-, in eventu Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Mai 2025, GZ 12 Ra 16/25x-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Das Dienstverhältnis endet gemäß Paragraph 1158, Absatz eins, ABGB mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde. Ein befristetes Dienstverhältnis endet deshalb in der Regel durch Zeitablauf, mit anderen Worten „von selbst“ und „gleichsam automatisch“, ohne dass es eines weiteren Beendigungsschritts in Gestalt einer Willenserklärung – der Ausübung von Gestaltungsrechten – bedürfte (8 ObA 1/03k; 8 ObA 63/10p [Pkt römisch sechs.2.]; 10 ObS 4/21t [Rz 20]; Schrammel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 [2012] Paragraph 1158, ABGB Rz 10; Spenling/Kietaibl in KBB7 [2023] Paragraph 1158, Rz 4).

[2]           Der Erklärung, das Dienstverhältnis über die Befristung hinaus nicht fortsetzen zu wollen, kommt nicht die Qualität einer rechtsgestaltenden Willenserklärung – sei es einer Kündigung oder einer Entlassung – in Ansehung des befristeten Dienstverhältnisses selbst zu (8 ObA 1/03k; Löschnigg, Arbeitsrecht14 [2024] Rz 5/138).

[3]           Hier sah der vom Kläger unterfertigte Dienstvertrag als Dauer des (am 3. 6. 2024 begonnenen) Dienstverhältnisses vor: „vorerst befristet bis 2. 8. 2024. Wird das Dienstverhältnis nach Ablauf der Befristung fortgesetzt, gilt es auf unbestimmte Zeit abgeschlossen“. Dass die Vorinstanzen die am Freitag 2. 8. 2024 erfolgte fernmündliche Erklärung des – sowohl zur Einstellung von Mitarbeitern als auch zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen befugten – Vorgesetzten des Klägers an diesen, dass sein Arbeitsverhältnis mit heutigem Tag ende und er am Montag nicht zur Arbeit kommen solle, weil es keine Arbeit für ihn gebe, nicht als Entlassungs- oder Kündigungserklärung qualifizierten, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

[4] Der vom Vorgesetzten beim Telefonat erwähnte Umstand, die Beklagte wolle einen – vom Kläger bereits avisierten – zukünftigen Krankenstand aufgrund einer Rehabilitation nicht zahlen, stellt lediglich allenfalls das Motiv für die Abstandnahme von einer Verlängerung des Dienstverhältnisses dar, zu der die Beklagte rechtlich aber nicht verpflichtet war. Eine Klage nach Paragraph 12, Absatz 7, Satz 2 GlBG liegt nicht vor vergleiche dazu 8 ObA 18/24s [Rz 9]).

[5] Da es dem Kläger nicht gelingt, eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen, ist seine außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2025:008OBA00024.25Z.0812.000