Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.07.2025

Geschäftszahl

1Ob96/25m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* Privatstiftung, *, vertreten durch die Dr. Stephan Müller Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. E*, und 2. I*, beide *, vertreten durch Mag. Torsten Witt, Rechtsanwalt in Wien, wegen 15.492,88 EUR sA und Räumung, über die „außerordentliche Revision“ der beklagten Parteien gegen die Urteile und Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. Mai 2025, GZ 39 R 30/25p, 39 R 31/25k-29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift der Rekurse der beklagten Parteien in ON 35 an die klagende Partei zuzustellen und die Akten nach Ablauf der Rekursbeantwortungsfrist dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

[1] Das Berufungsgericht wies mit Spruchpunkt römisch eins.1.a) seiner Entscheidung zu 39 R 30/25p die Berufung der Erstbeklagten gegen das Teilversäumungsurteil des Erstgerichts vom 27. 9. 2024 zurück; mit Spruchpunkt römisch zwei.1. seiner Entscheidung zu 39 R 31/25k wies es die Berufung gegen das Endurteil des Erstgerichts vom 21. 11. 2024, soweit sie von der Zweitbeklagten erhoben wurde, zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2]                  In ihrem als außerordentliche Revision bezeichneten Rechtsmittel wenden sich die Beklagten inhaltlich auch gegen diese beiden Beschlüsse des Berufungsgerichts.

[3] 1. Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist ein im Berufungsverfahren gefasster Beschluss des Berufungsgerichts anfechtbar, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. In diesem Fall ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage oder die Höhe des Streitwerts zulässig vergleiche RS0043893 [T1, T7]; RS0098745 [T3, T16, T17]).

[4] 2. Gemäß Paragraph 521, Absatz eins, ZPO beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Das gilt auch für zweiseitige Rekurse (Paragraph 521 a, ZPO), mit Ausnahme jener gegen Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren und Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichts nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO vergleiche RS0127522 [T3]). Dass die Beklagten diese Frist nicht beachtet haben, ist jedoch unschädlich. Da eine einheitliche Entscheidungsausfertigung des Berufungsgerichts vorliegt, gilt die längere, vierwöchige Revisionsfrist (RS0002105; RS0041670 [T2]). Die in der außerordentlichen Revision der Beklagten enthaltenen Rekurse gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO sind daher rechtzeitig.

[5] 3. Gemäß Paragraph 521 a, ZPO ist das Rekursverfahren über einen Rekurs gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zweiseitig (RS0128487 [T1]). Das Erstgericht hat daher gemäß Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO die Rechtsmittelschrift der Klägerin zuzustellen, um dieser die Gelegenheit zur Erstattung einer Rekursbeantwortung zu geben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00096.25M.0731.000