OLG Wien
16.07.2025
2R62/25i
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden und die Richter MMag. Popelka und Mag. Viktorin in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch die Allmayer-Beck Stockert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B*, **, Malta, vertreten durch die BK.PARTNERS Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen (zuletzt) Verfahrenskosten, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 426,61) gegen das Kostenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31.3.2025, GZ **-8, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 196,82 (darin EUR 28,64 USt und EUR 25 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 203,95 (darin EUR 33,99 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Beklagte bietet Online-Glücksspiele an, die Klägerin hatte einen Account auf deren Website eingerichtet.
Vor Einbringung der Klage richtete die Klägerin ein Auskunftsersuchen gemäß Artikel 15, DSGVO an die Beklagte, wobei nicht festgestellt werden kann, zu welchem Datum. Die Beklagte anerkannte den Auskunftsanspruch der Klägerin grundsätzlich und informierte sie innerhalb eines Monats ab Einlangen der Datenschutzauskunftsanfrage darüber, dass sie aufgrund einer außergewöhnlich hohen Anzahl an Datenschutzauskunftsbegehren von österreichischen sowie beispielsweise deutschen Konsumenten die Frist für die Bearbeitung des Datenschutzauskunftsbegehrens der Klägerin um zwei Monate verlängern müsse, da aufgrund der Vielzahl der Auskunftsbegehren bei der Beklagten ein Rückstau an Anfragen entstanden sei. Ebenfalls versicherte die Beklagte der Klägerin, dem Auskunftsbegehren fristgerecht binnen drei Monaten nachzukommen.
Am 31.10.2024 brachte die Klägerin die Klage ein, am 6.1.2025 entsprach die Beklagte dem Auskunftsersuchen.
Die Klägerin begehrte zunächst - gestützt auf Artikel 15, DSGVO - die digitale Übermittlung einer Kopie ihrer sämtlichen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten sind. In der vorbereitenden Tagsatzung am 11.2.2025 schränkte sie die Klage infolge der Anspruchserfüllung auf Kosten ein. Die Verlängerung der Einmonatsfrist des Artikel 12, Absatz 3, DSGVO durch die Beklagte sei nicht zu Recht erfolgt.
Die Beklagte wandte ein, dass der Anspruch zum Zeitpunkt der Klagseinbringung noch nicht fällig gewesen sei. Sie habe die Klägerin darüber informiert, dass sie gemäß Artikel 12, Absatz 3, DSGVO von ihrem Recht Gebrauch machen müsse, die Frist auf insgesamt drei Monate ab Einlangen des Datenschutzauskunftsbegehrens zu verlängern. Für die vollständige und sachgerechte Erfüllung des Auskunftsanspruchs sei die Fristverlängerung erforderlich gewesen, vor allem aufgrund der außergewöhnlich hohen Anzahl an Datenschutzanfragen, die derzeit bei der Beklagten anhängig seien.
Mit dem angefochtenen Kostenurteil verpflichtete das Erstgericht die Klägerin zum Kostenersatz in der Höhe von EUR 229,79. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. Darüber hinaus stellte es fest:
„An sich ist die Beklagte gut ausgerüstet, um eine üblich hohe Zahl von Kundenanfragen zu bearbeiten. Seit Anfang 2024 ist die Anzahl der Anfragen aber über das bisher übliche Ausmaß gestiegen. So gab es im Jahr 2024 über 4000 Anfragen an die Beklagte, was zu einem Rückstau bei der Beantwortung der Anfragen führte.“
Rechtlich führte es aus: Schränke der Kläger das Klagebegehren auf Kosten ein, sei der Rechtsstreit über die ursprüngliche Berechtigung des Klagebegehrens ohne Beweiserleichterung fortzusetzen. Dass für die Beklagte aufgrund der hohen Anzahl von Anfragen eine Fristverlängerung auf insgesamt drei Monate erforderlich gewesen sei, sei von der Klägerin nicht substantiiert bestritten worden. Es sei gerichtsbekannt, dass es derzeit eine sehr hohe Anzahl von Klagen gegen Online-Glücksspielanbieter und - dem vorangehend - entsprechenden Auskunftsbegehren gebe. Die Fristverlängerung seitens der Beklagten auf drei Monate sei daher als gerechtfertigt anzusehen, sodass die Beklagte der Klägerin keinen Anlass zur Klagsführung gegeben habe. Die Klägerin habe der Beklagten daher gemäß Paragraph 41, Absatz eins, ZPO die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass ihr Kosten in Höhe von EUR 196,82 zugesprochen werden.
Die Beklagte beantragt, dem Kostenrekurs nicht Folge zu geben.
Der Kostenrekurs ist berechtigt.
1. Das Erstgericht hat nach Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten zutreffend mit Urteil entschieden; die Klägerin bekämpft diese Entscheidung zutreffend mit Kostenrekurs vergleiche 8 ObA 68/14d mwN).
Der Rekurs argumentiert, dass die Klägerin gemäß Paragraph 41, Absatz eins, ZPO Anspruch auf Kostenersatz habe, weil die Gründe für die Klagseinschränkung einem Obsiegen gleichkämen. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Frist zur Informationserteilung nach Artikel 12, Absatz 3, Satz 2 DSGVO seien nicht vorgelegen. Die Beklagte habe somit verspätet erfüllt.
2. Verfahrensgegenständlich war ein Auskunftsrecht nach Artikel 15, DSGVO. Gemäß Artikel 12, Absatz 3, DSGVO hat der Verantwortliche die entsprechenden Informationen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung zu stellen. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche hat die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung zu unterrichten, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung.
Der Wortlaut der Bestimmung deutet an, dass die Komplexität der Anträge und die Anzahl der Anträge kumulativ vorliegen müssen, um eine Verlängerung der Frist in Anspruch nehmen zu können. Ob eine Anfrage für sich alleine bereits eine derartige Komplexität im Hinblick auf Aufwand bzw Recherchearbeit erreichen kann, um eine Fristverlängerung zu rechtfertigen, bzw ob auch eine außergewöhnlich hohe Anzahl an (schlichten) Anträgen dazu berechtigen kann, eine Fristverlängerung in Anspruch zu nehmen, ist in der Lehre umstritten vergleiche Feiler/Forgó, EU-DSGVO2 (2022) Artikel 15, Rz 15; Illibauer in Knyrim, DatKomm Artikel 12, DSGVO Rz 88 je mwN). Nach OLG Linz 1 R 28/25f ergibt sich aus dem Zweck einer äußerst raschen Erfüllung des Auskunftsrechts vergleiche ErwGr 59 letzter Satz DSGVO) und dem (autonom auszulegenden) Wortlaut des Artikel 12, Absatz 3, Satz 2 DSGVO, dass die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung, also „Komplexität“ und „Anzahl der Anträge“ kumulativ vorliegen müssen.
3. Bei einer Klagseinschränkung auf Kostenersatz wird der Beklagte - trotz Aufgabe des Hauptanspruchs durch den Kläger - dann kostenersatzpflichtig, wenn die Gründe für die Einschränkung solche sind, die einem Obsiegen des Klägers gleichkommen, so insbesondere im Fall der Erfüllung des Anspruchs vergleiche M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 Paragraph 45, ZPO Rz 17; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.150). Das Verfahren ist dann über das Kostenersatzbegehren fortzusetzen, wobei die Berechtigung des ursprünglichen Begehrens als Vorfrage zu lösen ist vergleiche 1 Ob 205/06p betreffend die Einschränkung einer Räumungsklage auf Kosten, nachdem die Wohnung geräumt wurde).
4. Hat der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkannt, so fallen gemäß Paragraph 45, ZPO die Prozesskosten dem Kläger zur Last.
Die Verurteilung zu einer Leistung ist gemäß Paragraph 406, ZPO nur zulässig, wenn die Fälligkeit zur Zeit der Urteilsschöpfung bereits eingetreten ist.
Bei Leistungsklagen ist die Veranlassung zur Klageführung idR zu bejahen, wenn der Anspruch trotz Fälligkeit nicht erfüllt wurde (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 Paragraph 45, ZPO Rz 3).
Tritt der den Klagsanspruch begründende Tatbestand während des Rechtsstreits ein (zB Fälligkeit) und wird somit erst von diesem Augenblick an der Bestreitung des Beklagten der rechtliche Boden entzogen, ist bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit anzuerkennen, um den Kostenersatz gemäß Paragraph 45, ZPO beanspruchen zu können (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 Paragraph 45, ZPO Rz 8; WR 173 = OLG Wien 18 R 89/85). Zahlt der Beklagte nach Fälligkeit noch immer nicht, gibt er damit nachträglich Veranlassung zur Klage, was zur Kostenersatzpflicht für das gesamte Verfahren, nicht aber zur Bildung von zwei Verfahrensabschnitten – einen vor und einen nach Fälligkeit –, führt. Wurden durch die verfrühte Klage jedoch Kosten ausgelöst, die bei Einklagung erst nach Fälligkeit nicht aufgelaufen wären, sind sie nach Paragraph 41, Absatz eins, ZPO als nicht notwendig nicht zu ersetzen (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.287 mwN).
5. Zunächst ist zu prüfen, ob in der gegebenen Konstellation nach den für das Verfahren in der Hauptsache geltenden Regeln die Fälligkeit des Hauptanspruchs zum Zeitpunkt der Klagseinbringung als Vorfrage zu beurteilen ist, um so das materielle Obsiegen des Klägers - nach Verfahrensabschnitten differenziert - zu ermitteln, oder ob nach den für die Kostenbestimmung geltenden Regeln (Amtswegigkeit, Bescheinigungspflicht, Beweisaufnahmeverbot gemäß Paragraphen 52, Absatz 5, 54, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO; keine prozessualen Anleitungspflichten, vergleiche Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.55) nach der Veranlassung zur Klageführung iSd Paragraph 45, ZPO gefragt werden muss.
6. Aus den zitierten Grundsätzen lässt sich ableiten, dass bei einem Eintritt der Fälligkeit während des Prozesses - bei rechtzeitiger Einschränkung des Begehrens auf Kosten - von einem Obsiegen der Klägerin (ohne Differenzierung nach Verfahrensabschnitten) auszugehen ist, sodass es an der Beklagten liegt, die Voraussetzungen des Paragraph 45, ZPO darzutun, um eine Kostenersatzpflicht der Klägerin zu erreichen.
7. Jedenfalls wäre es im Anwendungsbereich des Artikel 12, Absatz 3, DSGVO - im Hinblick auf die Zweckbestimmung dieser Norm – unvertretbar, ein unter Umständen langwieriges und aufwändiges Beweisverfahren über die Voraussetzungen der Fristverlängerung (um zwei Monate) zu führen, bloß um eine Entscheidungsgrundlage für die Kostenentscheidung im Verfahren über den als solchen unstrittigen Anspruch herbeizuführen (der Streitwert in der Hauptsache betrug hier EUR 40). Die Bestimmung des Artikel 12, Absatz 3, DSGVO dient der möglichst raschen Durchsetzung des Auskunftsanspruchs und soll nicht dazu führen, dass der Berechtigte faktisch gezwungen ist, die Frist von drei Monaten abzuwarten, wenn er nicht das Risiko eingehen möchte, sich – selbst wenn der Anspruch als solcher unstrittig ist – auf ein aufwändiges Beweisverfahren über Umstände einlassen zu müssen, in die er typischerweise keinen Einblick haben kann.
8. Aufgrund dieses Normzwecks kann auch nur dann iSd Paragraph 45, ZPO davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Klage nicht veranlasst hat, wenn schon die Mitteilung der Gründe für die Verzögerung gemäß Artikel 12, Absatz 3, Satz 3 DSGVO so konkret ist, dass sie dem Berechtigten die Beurteilung erlaubt, ob diese Gründe (im Bescheinigungsfall) eine Fristverlängerung rechtfertigen würden. So können etwa floskelhafte Begründungen in der Mitteilung nach Artikel 12, Absatz 3, Satz 3 DSGVO nicht ausreichen, um dem Auskunftsberechtigten das Kostenersatzrisiko wegen verfrühter Klageführung aufzubürden.
9. Dass der Klägerin in der Mitteilung nach Artikel 12, Absatz 3, Satz 3 DSGVO ausreichend konkrete Gründe für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung mitgeteilt worden wären, hat die Beklagte nicht bescheinigt. Schon aus diesem Grund ist im Rahmen der Kostenentscheidung nicht von einer gemäß Artikel 12, Absatz 3, DSGVO zulässigen Fristverlängerung auszugehen.
10. Aber auch die zur Begründung des Kostenbegehrens erbrachten Bescheinigungsmittel reichen nicht aus, um die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung nach Artikel 12, Absatz 3, Satz 2 DSGVO darzutun.
Der Umstand, dass es im Jahr 2024 über 4.000 Anfragen (im „C*-Konzern“, vergleiche ,, /1, Seite 3) gegeben habe, ist für sich genommen nicht aussagekräftig, wenn weder die Größe des Unternehmens (insb Anzahl der Kunden) noch der konkrete Bearbeitungsaufwand für eine Anfrage feststehen. Ebenso wenig ist beurteilbar, inwieweit ein Anstieg gegenüber einer „üblich“ hohen Anzahl von Kundenanfragen eine Fristverlängerung rechtfertigen könnte, wenn in keiner Weise quantifiziert ist, was mit einem „üblich“ hohen Ausmaß gemeint ist. Schließlich kann auf Grundlage des bescheinigten Tatsachensubstrats auch nicht abgeschätzt werden, ob ein (in welchem Zeitraum?) entstandener Bearbeitungsrückstand durch rechtzeitige wirtschaftlich und organisatorisch zumutbare Maßnahmen hätte verhindert oder abgebaut werden können.
Somit hat die Beklagte jedenfalls nicht ausreichend dargetan, dass „unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen“ eine Fristverlängerung erforderlich war; inwieweit die Tatbestandselemente des Artikel 12, Absatz 3, Satz 2 DSGVO kumulativ vorliegen müssen, kann dabei dahingestellt bleiben.
Gerichtliche Anleitungspflichten bestanden wie dargelegt im Rahmen der Kostenbestimmung nicht.
11. Indem die Beklagte der Klägerin mitteilte, die Fristverlängerung auf drei Monate in Anspruch zu nehmen, hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht innerhalb der Frist von einem Monat erfüllen wird. Zum Zeitpunkt der Erfüllung war die Einmonatsfrist jedenfalls schon abgelaufen. Unabhängig davon, ob die Einmonatsfrist zum Zeitpunkt der Klageeinbringung schon abgelaufen war (das Datum des Auskunftsersuchens steht ja nicht fest), hat die Beklagte somit dadurch, dass sie nicht innerhalb der Einmonatsfrist erfüllte, zumindest nachträglich Anlass zur Klage gegeben (zur entsprechenden Rechtslage siehe oben), wobei die (allenfalls vor Ablauf der Einmonatsfrist erfolgte) Klagseinbringung im Hinblick auf die schon davor zum Ausdruck gebrachte Weigerung, innerhalb eines Monats zu erfüllen, auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.
Im Übrigen ergibt sich aus Artikel 12, Absatz 3, DSGVO auch nicht, dass dem Auskunftspflichtigen jedenfalls eine Frist von einem Monat zur Verfügung steht. Die Auskunft ist vielmehr „unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats“ zu erteilen.
12. Die Klägerin hat somit aufgrund ihres materiellen Obsiegens Anspruch auf Kostenersatz nach Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, ausgehend von ihrem unbeeinspruchten Kostenverzeichnis; die Voraussetzungen des Paragraph 45, ZPO liegen nicht vor.
13. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Klägerin hat die Kosten für den Rekurs zutreffend auf Basis eines Rekursinteresses von EUR 426,61 errechnet (Summe der Beträge, deren Ab- und Zuerkennung begehrt wird, vergleiche Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.95).
14. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichts über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig; dies gilt auch für Rekurse gegen Kostenurteile vergleiche 8 ObA 68/14d).
ECLI:AT:OLG0009:2025:00200R00062.25I.0716.000