Gericht

OLG Wien

Entscheidungsdatum

04.07.2025

Geschäftszahl

3R33/25g

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden und die Richterinnen MMag.a Pichler und Dr.in Berka in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, **, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, wider die beklagte Partei A*, SL, **, Spanien, vertreten durch die WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Unterlassung (EUR 30.500) und Urteilsveröffentlichung (EUR 5.500), über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 2.250) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 30.375) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. Dezember 2024, **-12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 2.593,27 (darin EUR 523,02 USt) an Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist ein klagebefugter Verein iSd Paragraph 29, KSchG. Die Beklagte ist eine spanische Kapitalgesellschaft, registriert und protokolliert im Handelsregister von Madrid. Die Beklagte betreibt als Buchungsplattform die Vermittlung von Reiseleistungen und bietet ihre Leistungen online, in Österreich vor allem über die Website **, im gesamten österreichischen Bundesgebiet an. Die Beklagte tritt in ihrer geschäftlichen Tätigkeit laufend mit Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt und schließt mit diesen Verträge. Sie verwendet im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt, und/oder Vertragsformblätter, die unter ** abrufbar sind. In den AGB sind die klagsgegenständlichen 31 Klauseln enthalten.

Auf der Website der Beklagten (./A, ./E), findet sich keine Information im Hinblick auf die Kontaktdaten der Beklagten (Telefonnummer, Emailadresse); diese Informationen sind in den Fragen des „Kundencenters“ zu finden.

              Der Kläger begehrt, es der Beklagten zu untersagen, insgesamt 31 der in ihren AGB und Vertragsformblättern enthaltenen Klauseln im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu verwenden und sich darauf zu berufen. Die Klauseln würden gegen ein gesetzliches Verbot und/oder die guten Sitten verstoßen. Weiters begehrt sie die Ermächtigung zur Veröffentlichung des klagsstattgebenden Urteils in einer bundesweit erscheinenden Samstagsausgabe der „**“.

Schließlich begehrt sie der Beklagten aufzutragen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern Verträge, die dem FAGG unterliegen, zu schließen, wenn Verbraucher, bevor diese durch einen Vertrag oder ihre Vertragserklärung gebunden sind, nicht in klarer und verständlicher Weise über die Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Beklagten, unter denen die Verbraucher die Beklagte schnell erreichen und ohne besonderen Aufwand mit ihr in Verbindung treten können, informiert wurden, oder sinngleiche Praktiken anzuwenden.

              Die Beklagte bringt im Wesentlichen vor, dass die Klauseln nicht gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen würden. Sie sei außerdem ohnehin gerade dabei, die AGB gänzlich zu erneuern. Es bestehe kein berechtigtes Interesse an einer Urteilsveröffentlichung.

              Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren bloß hinsichtlich 4 Klauseln ab, gab aber dem Klagebegehren hinsichtlich der übrigen 27 Klauseln statt und verpflichtete die Beklagte insofern zur Unterlassung binnen dreier Monate. Über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus traf es die auf den Seiten 9 und 10 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Der Inhalt der Klauseln und die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes werden zur besseren Übersichtlichkeit bei der Behandlung der einzelnen Klauseln dargestellt.

              Gegen das Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien, jeweils aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, jene der Beklagten auch aus dem Grund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

Die Berufung des Klägers wendet sich gegen die Abweisung des Klagebegehrens hinsichtlich zweier Klauseln (Klausel 23 und 27) mit einem Abänderungsantrag.

              Die Beklagte bekämpft die stattgebende Entscheidung des Erstgerichts mit Ausnahme der Klausel 28 und begehrt, die Klage insofern auch abzuweisen; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

              Das Urteil ist hinsichtlich der Spruchpunkte 1.a.28 und 2.1 sowie 2.4 (Klauseln 1, 4 und 28) somit unbekämpft rechtskräftig.

              Beide Parteien beantragen in ihren jeweiligen Berufungsbeantwortungen, der Berufung der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

              Beide Berufungen sind nicht berechtigt.

1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens

Die Beklagte kritisiert, dass ihr die Klage mit dem Auftrag zur Klagebeantwortung als verfahrenseinleitende Schriftstücke ohne Übersetzung in die spanische Sprache zugestellt wurden.

              Der Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt - zusammengefasst - nur dann vor, wenn ein Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049).

Die Beklagte erstattete nach Zustellung der Klage innerhalb der gesetzlichen Frist eine Klagebeantwortung (ON 7). Selbst wenn man von einem Zustellmangel wegen der fehlenden Übersetzung ausginge, ist die Erheblichkeit dieses Mangels nicht ersichtlich. Die Beklagte bringt auch nicht vor, welches andere Sachvorbringen sie erstattet hätte oder wie sie vorgegangen wäre, wenn ihr eine spanische Übersetzung der verfahrenseinleitenden Schriftstücke zugestellt worden wäre (RS0043049 [T6]).

Ein relevanter Verfahrensmangel ist damit nicht erkennbar.

2. Zur Rechtsrüge

Das Erstgericht hat die im Verbandsprozess geltenden rechtlichen Grundsätze zutreffend wiedergegeben, weshalb gemäß Paragraph 500 a, ZPO darauf verwiesen werden kann vergleiche dazu auch 7 Ob 153/22h [Rz 20-24] und 10 Ob 23/24s [Rz 8-11]).

              Die Bezeichnung der einzelnen Klauseln folgt der Bezeichnung im erstinstanzlichen Urteil, in Klammer ist jeweils die Bezeichnung der Klausel in den AGB der Beklagten (./B) angeführt.

3. Zu den einzelnen Klauseln

3.1. Rechtsrüge des Klägers:

Klausel 23 – Berufung des Klägers:

(...) B* ist jedoch gerne bereit, gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von bis zu 60 Euro,- pro Person diese Erstattung für Sie durchzuführen. (...) (Klausel 3.3.1, teilweise)

Rechtliche Beurteilung des Erstgerichts – Zulässigkeit:

Mit dieser Klausel biete die Beklagte ihren Kunden als zusätzliche Leistung an, von Beförderern die Rückerstattung von Entgelten für Flugleistungen zu begehren und den Refundierungsprozess abzuwickeln. Es liege allein in der Disposition der Verbraucher, ob sie diese zusätzliche Leistung der Beklagten in Anspruch nehmen; eine Verpflichtung, die Beklagte zu beauftragen, bestehe nicht. Die Klausel sei weder gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB noch intransparent nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.

Berufung/Rechtsrüge des Klägers:

Die Klausel enthalte keine sachliche Rechtfertigung, was die Höhe der Gebühr betrifft. Die Beklagte komme durch die Klausel in den ungerechtfertigten Genuss, eine zusätzliche pauschale Gebühr pro Passagier zu verlangen. Auf den konkreten Arbeitsaufwand werde nicht abgestellt. Denke man an eine vierköpfige Familie, die eine einzelne Anfrage stellt, würde die Beklagte das Entgelt nicht einmal, sondern viermal berechnen. Dies stelle ein auffallendes ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dar. Mangels sachlicher Rechtfertigung verstoße die Klausel gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.

Die Klausel gehe außerdem stets von einem „Bearbeitungsentgelt in Höhe von bis zu 60 €“ aus. Die Klausel erläutere jedoch nicht, wie die Beklagte das tatsächliche Bearbeitungsentgelt berechnet. Damit liege auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG vor.

Beurteilung des Berufungsgerichts: - Klausel zulässig:

Da es sich um eine optionale Gebühr handelt, die der Kunde bei Bedarf annehmen kann, aber nicht muss, wird dem Kunden die Wahl gelassen, ob er diese Zusatzgebühr zahlen möchte, um die Erstattung über den Veranstalter durchführen zu lassen, oder ob er die Erstattung auf einem anderen Weg (z. B. direkt bei der Fluggesellschaft) beantragt. Die Zahlung der Gebühr ist nicht notwendig, um die Reise zu buchen oder den Vertrag zu erfüllen. Der Verbraucher ist daher nicht in einer Zwangslage oder einer Drucksituation.

Die Argumente des Klägers zur Transparenz und Schutzbedürftigkeit des Vertragspartners überzeugen nicht. Die von ihm zitierte Rechtsprechung betrifft Klauseln, deren Anwendung nicht optional und nicht der Verbraucherdisposition überlassen ist. Die Klausel enthält ja keine bindende Vereinbarung eines vom Kunden zu zahlenden Bearbeitungsentgelts, sondern nur eine Information, dass und unter welchen Bedingungen die Beklagte zur Durchführung der Erstattung bereit ist. Für das Treffen einer verbindlichen Vereinbarung werden die Verbraucher gleich im nächsten Satz der AGB an den Kundenservice verwiesen. Das Berufungsgericht teilt daher die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die Klausel unbedenklich und zulässig ist.

Klausel 27 – Berufung des Klägers:

B* haftet im Rahmen dieses Vertrages nicht für die Folgen höherer Gewalt. Dazu gehören Anordnungen von Behörden, Kriege, innere Unruhen, Flugzeugentführungen, Terroranschläge, Feuer, Überschwemmungen, Stromausfälle, Unfälle, Sturm, Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskampfmaßnahmen, von denen die Dienste von B* oder deren Lieferanten beeinflusst werden. (Klausel 7.4)

Rechtliche Beurteilung des Erstgerichts – Zulässigkeit:

Gegenstand der Klausel sei nicht die Gefahrtragung, sondern eine Haftung für Folgen höherer Gewalt. Es sei auch für den durchschnittlichen Verbraucher erkennbar, dass die vorliegende Klausel nicht seine Ansprüche aus allfälligen Leistungsstörungen (insbesondere Gewährleistung und Unmöglichkeit der Leistung), sondern die Haftung für Folgen höherer Gewalt regle. Auch bei kundenfeindlichster Auslegung lasse sich die Klausel nicht so verstehen, dass der Kunde bei Ereignissen höherer Gewalt generell keine (verschuldensunabhängigen) Ansprüche gegen den Vertragspartner habe. Eine gröbliche Benachteiligung ergebe sich daher aus der Klausel nicht.

Berufung/Rechtsrüge des Klägers:

Das Erstgericht verkenne, dass nach dieser Klausel jegliche Ansprüche der Verbraucher aus Leistungsstörungen unterbunden werden. Dies gelte selbst dann, wenn die Beklagte an dem Ereignis ein Verschulden treffe, weil sie beispielsweise behördliche Anordnungen bewusst nicht befolgt. Die Klausel benachteilige daher Verbraucher gröblich und schränke Gewährleistungsbehelfe unzulässig ein. Die Gewährleistungsbehelfe seien zwingendes Recht von denen nicht abgewichen werden dürfe. Aus einem Größenschluss aus Paragraph 9, KSchG folge, dass dies gleichermaßen für die Gefahrtragungsregeln gelte.

Beurteilung des Berufungsgerichts: - Klausel zulässig:

Das Berufungsgericht teilt die Ansicht der Erstrichterin. Gegenstand der Klausel ist nicht die Gefahrtragung, sondern eine Haftung für Folgen höherer Gewalt. Es handelt sich also nicht um eine unzulässige Abänderung der ABGB-Gefahrtragungsregeln zu Lasten des Verbrauchers.

Schon rein begrifflich ist ein Ereignis, an dem die Beklagte ein Verschulden trifft, kein Ereignis höherer Gewalt. Solche sind von außen einwirkende, nicht aus der Sphäre der Vertragspartner stammende, untypische und elementare Ereignisse, die auch durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in ihren Folgen unschädlich gemacht werden können (Holly in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 Paragraph 1447, Rz 16). Die Folgen höherer Gewalt liegen nicht im Einflussbereich der Beklagten. Somit wird aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers weder die Rechtslage verschleiert noch bleibt sie undeutlich; der Kunde wird auch nicht über die Rechtsfolgen oder über seine rechtliche Position getäuscht. Die Klausel ist zulässig.

3.2. Rechtsrüge der Beklagten:

Klausel 2 – Berufung der Beklagten

(...) Sie dürfen Ihre Rechte und Pflichten aus diesen AGB nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung übertragen. (Klausel 1.2, teilweise)

Rechtliche Beurteilung des Erstgerichts - Unzulässigkeit:

Zwar sei kein generelles Abtretungsverbot vorgesehen, sondern eine Abtretung mit vorheriger schriftlicher Zustimmung, jedoch enthalte die Klausel keine Parameter, nach denen eine Zustimmung zu erteilen wäre. Damit stehe es im alleinigen Ermessen der Beklagten, eine Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern, weshalb die Klausel inhaltlich einem Verbot gleichkomme. Für ein ausnahmsloses Abtretungsverbot habe die Beklagte keine sachliche Rechtfertigung genannt. Ohne eine solche verstoße die Klausel gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, weil auch Abtretungen von Ansprüchen zur Geltendmachung an einen in Paragraph 29, KSchG genannten Verband und aus bereits endgültig festgestellten Forderungen verboten werden.

Berufung/Rechtsrüge der Beklagten:

Es liege kein Abtretungsverbot vor, lediglich ein legitimes Zustimmungserfordernis. Die Beklagte habe auch kein Recht die Zustimmung aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen zu verweigern. Die Abtretung von Ansprüchen an Verbände zur Geltendmachung von Verbraucherklagen sei augenscheinlich für jedermann nicht Gegenstand dieser Klausel.

Beurteilung des Berufungsgerichts - Klausel unzulässig:

Das Erstgericht hat im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass ein vertragliches Abtretungsverbot vereinbart werden kann, geht aber richtig davon aus, dass diese Klausel einer Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unterliegt vergleiche auch 7 Ob 201/05t [Klausel g]; 7 Ob 69/23g [Klausel 17]).

Die Klausel schränkt die Abtretung von Ansprüchen insoweit ein, als sie für deren Wirksamkeit die Zustimmung der Beklagten voraussetzt. Die Klausel nennt keine Gründe, die zur Erteilung (oder Verweigerung) der Zustimmung führen. Der Ansicht des Erstgerichts, dass bei der im Verbandsverfahren gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (RS0016590; RS0038205 [T4, T11]) die Beklagte die Zustimmung zur Abtretung willkürlich verweigern könnte, setzt die Beklagte in der Berufung – abgesehen von ihrer nicht näher begründeten abweichenden Ansicht - nichts entgegen. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch das Erstgericht zeigt die Beklagte mit ihren Ausführungen nicht auf.

Klausel 3 – Berufung der Beklagten

(...) Wir sind berechtigt, unsere Rechte und Pflichten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Ihre vorherige Zustimmung zu übertragen, insbesondere können wir unsere Rechte und Pflichten an unsere Tochtergesellschaften abtreten, um unsere Dienstleistungen zu erbringen. (Klausel 1.2, teilweise)

              Rechtliche Beurteilung des Erstgerichts - Unzulässigkeit:

Durch Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, KSchG solle verhindert werden, dass an Stelle des Unternehmers dem Konsumenten ein nach dem Vertrag unbekannter Dritter aufgedrängt wird, und er die Haftung des bisherigen Vertragspartners verliert. Der Verbraucher solle nicht nur vor unabschätzbaren Liquiditätsrisiken, sondern auch davor geschützt werden, dass die Vertragsleistung von einem minder qualifizierten Unternehmer erbracht wird. Eine Vorabzustimmung von Verbrauchern zur Schuldübernahme sei wegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, KSchG jedenfalls unwirksam.

Berufung/Rechtsrüge der Beklagten:

              Die Beklagte schulde die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten; schon dadurch sei der Verbraucher vor Abtretung an minder qualifizierte Dritte geschützt.

Beurteilung des Berufungsgerichts - Klausel unzulässig:

Die Beurteilung des Erstgerichts steht im Einklang mit der eindeutigen ständigen Rechtsprechung (RS0108693; 6 Ob 291/07y), mit der sich die Beklagte in ihrer Berufung überhaupt nicht auseinandersetzt. Die Klausel verstößt gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, KSchG.

Klausel 5 – Berufung der Beklagten:

(...) Der Vertrag über die von Ihnen ausgewählten touristischen Produkte und Dienstleistungen besteht zwischen dem entsprechenden Anbieter und Ihnen. B* ist in diesem Vertragsverhältnis nicht als Vertragspartner beteiligt. B* tritt im Rahmen dieser AGB ausschließlich als Vermittler auf. (Klausel 2.1, teilweise)

              Rechtliche Beurteilung des Erstgerichts – Unzulässigkeit:

Die Klausel vermittle den Eindruck, dass die Beklagte selbst keine eigenen Pflichten aus dem vermittelten Vertrag treffen. Auch den Reisevermittler würden aber eigene Pflichten aus dem Reisevermittlungsvertrag treffen, zB. Pflichten nach Paragraphen 4,, 13, 16 und 17 PRG; weiters hafte ein Reisebüro auch für den Schaden, den jemand durch eine unrichtige Auskunft über Verkehrsfragen erleide. Die Klausel stelle die Rechtslage folglich nicht richtig dar und verstoße gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.

Berufung/Rechtsrüge der Beklagten:

Die Beklagte lege klar und transparent offen, der Reisevermittler zu sein und konstatiere damit, die sie treffenden Verpflichtungen als Reisevermittler zu erfüllen bzw erfüllen zu müssen. Die Klausel sei somit zulässig.

Beurteilung des Berufungsgerichts - Klausel unzulässig:

Der Beklagten ist nur darin zuzustimmen, dass sie klar zum Ausdruck bringt, Vermittler (und nicht Reiseveranstalter) zu sein. Gleichzeitig täuscht die Klausel aber darüber hinweg, dass die Beklagte selbst eigene Beratungspflichten über den vermittelten Vertrag treffen vergleiche 1 Ob 191/16v mwN). Es ist für Verbraucher auch nicht erkennbar, dass die Beklagte, bezogen auf den Reiseveranstaltungsvertrag, als Gehilfe des Reiseveranstalters anzusehen ist (RS0019472). Die Klausel suggeriert vielmehr eine völlige Trennung zwischen der Beklagten und dem Reiseanbieter. Damit stellt sie, wie das Erstgericht erkannte, die Rechtslage nicht richtig dar und verstößt gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.

Klausel 6 – Berufung der Beklagten:

(...) Dementsprechend können wir Ihnen eine Servicegebühr in Rechnung stellen, je nachdem, welches Produkt Sie buchen. Sie werden über eine eventuelle Gebühr informiert, bevor Sie Ihre Buchung bestätigen. (...) (Klausel 2.4, teilweise).

              Rechtliche Beurteilung des Erstgerichts – Unzulässigkeit:

Der Klausel könne die exakte Höhe der zu zahlenden Gebühr nicht entnommen werden, die Beklagte habe nicht vorgebracht, dass die Verbraucher die tatsächliche Höhe der Gebühr im Rahmen oder am Ende des Bestellvorgangs erfahren. Da die Bekanntgabe der konkreten Höhe der Gebühr im Rahmen oder am Ende des Bestellvorgangs nicht feststehe, sei die Klausel intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.

Berufung/Rechtsrüge der Beklagten:

Die Klausel halte explizit fest, dass der Verbraucher – bevor die Buchung bestätigt wird – über die eventuell anfallende Servicegebühr informiert werde; damit natürlich auch über die Höhe.

Beurteilung des Berufungsgerichts - Klausel unzulässig:

Soweit die Berufungswerberin ihren Ausführungen zugrundelegt, dass der Verbraucher vor Bestätigung der Buchung über die Höhe der eventuell anfallenden Servicegebühr informiert werde, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312 [T12, T14]).

Der festgestellte Sachverhalt erschöpft sich im Wortlaut der Klausel. Im Verbandsprozess sind Klauseln im kundenfeindlichsten Sinn auszulegen, es ist daher von der Auslegungsvariante auszugehen, die für die Kunden der Beklagten die nachteiligste ist (RS0016590; RS0038205 [T4, T11]). Nach dem Wortlaut der Klausel besteht die Möglichkeit, dass Verbraucher nur über das Anfallen der Servicegebühr informiert werden, nicht aber über die konkrete Höhe (etwa weil am Ende des Buchungsvorgangs nur ein Pauschalpreis ausgewiesen wird). Genau darin unterscheidet sich die Klausel auch von dem den Entscheidungen 9 Ob 34/24a und 8 Ob 64/24f zugrundeliegenden Sachverhalten, worauf das Erstgericht zutreffend hinweist. Damit bleibt, bei kundenfeindlichster Auslegung, für den Kunden offen, in welcher konkreten Höhe die Servicegebühr anfällt, was die Klausel intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG macht.

Klausel 7 – Berufung der Beklagten:

(...) Preise mit offensichtlichen Fehlern sind nicht bindend. Ein offensichtlicher Preisfehler ist ein offensichtlicher und offenkundiger Fehler, bei dem es erkennbar ist, dass keine vernünftige Person den Preis für normal halten würde. (...) (Klausel 2.5, teilweise)

Rechtliche Beurteilung des Erstgerichts – Unzulässigkeit:

Es sei unklar, was mit einem „offensichtlichen Fehler“ gemeint sei und nicht verständlich, welcher Maßstab zur Bestimmung einer „vernünftigen Person“ herangezogen werde. Auch sei intransparent, was unter einem „normalen Preis“ zu verstehen sei. Die Klausel würde es der Beklagten ermöglichen, die Tragung allfälliger wirtschaftlicher Fehlkalkulationen durch den Verweis auf nicht überprüfbare und nicht nachvollziehbare Preisfehler zu vermeiden.

Berufung/Rechtsrüge der Beklagten:

Das Wort "offensichtlich" bestimme klar, dass damit massive und lebensfremde Preisfehler gemeint seien.

Beurteilung des Berufungsgerichts - Klausel unzulässig:

Die Berufung hält den Ausführungen der Erstrichterin – abgesehen von ihrer abweichenden Meinung – nichts entgegen. Das Berufungsgericht teilt die Ansicht des Erstgerichts, dass weder klar ist, was ein „offensichtlicher Fehler“ in einem Preis ist, noch was unter einem „normaler Preis“ zu verstehen ist. Die Frage, ob oder wann ungewöhnlich niedrige Preise nicht mehr „normal“ sind, bleibt völlig offen. Die Klausel ist intransparent nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.

Klausel 8 – Berufung der Beklagten:

(...) Unter diesen Umständen behalten wir uns das Recht vor, die Buchung zu stornieren und Ihnen den in Rechnung gestellten Betrag zu erstatten, ohne dass eine Vertragsstrafe fällig wird. Wir können Ihnen anbieten, die Buchung zum korrekten Preis aufrechtzuerhalten und die Preisdifferenz zu zahlen. (...) (Klausel 2.5, teilweise)

              Rechtliche Beurteilung des Erstgerichts – Unzulässigkeit:

Die Klausel ermögliche der Beklagten, im Fall von „offensichtlichen Preisfehlern“ (deren Vorliegen schon vollkommen unvorhersehbar und intransparent sei) die Buchung zu stornieren oder den Verbrauchern anzubieten, die Buchung zum „korrekten“ Preis aufrechtzuerhalten. Es bleibe dem Ermessen der Beklagten überlassen, welche Buchungen storniert und welche Preise angepasst würden, was gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sei.

Berufung/Rechtsrüge der Beklagten:

Die Beklagte verweist auf die Ausführungen zur Klausel 7, die hier mutatis mutandis gelten würden.

Beurteilung des Berufungsgerichts - Klausel unzulässig:

Die Klausel 8 folgt unmittelbar auf die Klausel 7 und bezieht sich auf diese. Ein Preisirrtum allein berechtigt nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen aber nicht automatisch zum Rücktritt vom Vertrag. Die Klausel ermöglicht der Beklagten bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung, ohne Begründung und ohne eine bestimmte Frist von bereits geschlossenen Verträgen zurückzutreten, wobei es dem Ermessen der Beklagten überlassen ist, welche Buchungen storniert und welche Preise angepasst werden. Das Berufungsgericht teilt die Ansicht des Erstgerichts, dass die Klausel damit gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist.

Klausel 9 – Berufung der Beklagten:

(...) Die Dienste von B* beschränken sich auf die Vermittlung der von Ihnen ausgewählten touristischen Produkte oder Dienstleistungen und enden mit der Übersendung der Reisebestätigung und den sonstigen erforderlichen Bestätigungsunterlagen zur erfolgreichen Vermittlung des Reisevertrages. (...) (Klausel 2.5, teilweise)

              Rechtliche Beurteilung des Erstgerichts – Unzulässigkeit:

              Die Beklagte habe als Vermittlerin umfangreiche Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag. Die Klausel vermittle demgegenüber den Eindruck, dass die „Dienste“ der Beklagten mit der Übersendung der Reisebestätigung oder anderen Bestätigungsunterlagen enden und die Tätigkeit und Pflichten der Beklagten nach Durchführung der Übersendung abgeschlossen seien, was bei kundenfeindlichster Auslegung dahingehend interpretiert werden könne, dass allfällige Probleme – deren Bearbeitung oder Beseitigung von den Pflichten der Beklagten eigentlich umfasst seien oder zumindest sein könnten – nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten fallen.

Berufung/Rechtsrüge der Beklagten:

Die Beklagte lege klar und transparent offen, der Reisevermittler zu sein und konstatiere damit, die sie treffenden Verpflichtungen als Reisevermittler zu erfüllen bzw erfüllen zu müssen.

Beurteilung des Berufungsgerichts - Klausel unzulässig:

Das Berufungsgericht teilt die Rechtsansicht des Erstgerichts. Die Klausel vermittelt den Eindruck, dass die Beklagte abseits der Vermittlung keine Pflichten hat. Die Klausel ist unzulässig, es wird auf die Ausführungen zur Klausel 5 verwiesen.

Klausel 10 – Berufung der Beklagten:

(...) Informationen zu etwaigen Änderungen betreffend Start- und Ankunftszeiten, Orte von Zwischenstationen, die dort zu erreichenden Anschlussverbindungen, Gesundheits- oder Einreisebestimmungen im Zielland gehören hingegen nicht mehr zu der vertraglich geschuldeten Leistung B*. Bezüglich dieser Informationen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Anbieter. (…) (Klausel 2.5, teilweise)

              Rechtliche Beurteilung des Erstgerichts – Unzulässigkeit:

Die Klausel verstoße gegen Paragraph 13, PRG, da sie klar von der gesetzlichen Regelung abweiche und den Eindruck vermittle, dass die Beklagte als Reisevermittlerin nicht zu kontaktieren sei. Die in der Klausel genannten Informationen decken sich unzulässigerweise nicht mit den in Paragraph 13, PRG aufgezählten Gründen der Kontaktaufnahme.

Berufung/Rechtsrüge der Beklagten:

Die Beklagte deute mit keinem einzigen Wort auch nur an, ihre Verpflichtungen als Reisevermittlerin nicht zu erfüllen bzw nicht zu kontaktieren zu sein.

Beurteilung des Berufungsgerichts - Klausel unzulässig:

Paragraph 13, PRG („Möglichkeit zur Kontaktaufnahme über den Reisevermittler“) normiert, dass der Reisende Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden bezüglich der Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen direkt an den Reisevermittler richten kann, über den er den Pauschalreisevertrag geschlossen hat. Der Reisevermittler hat diese Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden unverzüglich an den Reiseveranstalter weiterzuleiten.

Der festgestellte Wortlaut der Klausel weicht klar von diesen Vorgaben ab. Die Beklagte geht in ihrem Vorbringen offenbar von einem anderen Sachverhalt aus und führt die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus (RS0043312 [T12, T14]). Die Rechtsansicht des Erstgerichts zur Unzulässigkeit der Klausel ist nicht zu beanstanden.

Klausel 11 – Berufung der Beklagten:

(...) Etwaige Unstimmigkeiten in den Bestätigungsunterlagen, die Sie im Anschluss an eine Buchung erhalten, sind B* unverzüglich per Telefon mitzuteilen. (Klausel 2.5, teilweise)

              Rechtliche Beurteilung des Erstgerichts – Unzulässigkeit:

Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, KSchG dürfe eine vom Verbraucher dem Unternehmer abgegebene Anzeige oder Erklärung keinen besonderen Zugangserfordernissen unterworfen werden. Nach herrschender Auffassung seien damit unter anderem Vereinbarungen unzulässig, wonach die Erklärung des Verbrauchers an eine bestimmte Stelle im Bereich der Unternehmensorganisation gerichtet (adressiert, übermittelt) werden müsse (RS0121729). Die Verpflichtung, „Unstimmigkeiten“ ausschließlich über eine bestimmte Telefonnummer bekanntzugeben, widerspreche dieser Bestimmung offenkundig, zumal bei kundenfeindlichster Auslegung die Mitteilung (etwa die Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen) nur unter dieser Voraussetzung als zugegangen gelte.

Berufung/Rechtsrüge der Beklagten:

Die Klausel lege nur dar, dass Kunden auch (aber nicht ausschließlich) diese Telefonnummer nutzen dürfen.

Beurteilung des Berufungsgerichts - Klausel unzulässig:

Die Berufungswerberin setzt sich mit den Rechtsausführungen des Erstgerichts zu dieser Klausel in der Berufung überhaupt nicht auseinander. Das Berufungsgericht teilt die Rechtsansicht des Erstgerichts, auf die verwiesen wird (Paragraph 500 a, ZPO).

Bei kundenfeindlichster Auslegung ist der Verbraucher gezwungen sich ausschließlich per Telefon an die Beklagten zu richten. Damit werden unzulässigerweise alle anderen Kommunikationswege, insbesondere die schriftliche (postalische) Bekanntgabe von Ansprüchen, für den Verbraucher ausgeschlossen vergleiche 4 Ob 222/22h [Rz 348]).

Klausel 12 – Berufung der Beklagten:

(...) Abgesehen von der Pauschalreise, behält sich B* das Recht vor, für jeden Fall einer solchen von Ihnen gewünschten Stornierung oder Änderung ein eigenes Bearbeitungsentgelt zu erheben, ... Bearbeitungsentgelte für Stornierungen oder Änderungen von Buchungen, die mehrere dieser Produkte umfassen, sind kumulativ nach obigen Bearbeitungsentgelten des jeweiligen Produkts zu entrichten. (...) (Klausel 3.1.1, teilweise)

              Rechtliche Beurteilung des Erstgerichts – Unzulässigkeit:

Auf Grundlage der Rechtsprechung sei die Klausel als gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG anzusehen. Es sei im Hinblick auf den ersten Satz der Klausel unklar, ob und in welchen Fällen eine Bearbeitungsgebühr in welcher Höhe verrechnet werde. Der zweite Satz der Klausel sei schon durch seine sprachliche Gestaltung intransparent, da unklar sei, was mit „kumlativ nach obigen Bearbeitungsentgelten des jeweiligen Produkts“ gemeint sei. Im Fall der kundenfeindlichsten Auslegung könne die Klausel auch so verstanden werden, dass die Beklagte mehrmals Bearbeitungsgebühren in unbekannter, von ihr zu determinierender Höhe verlangen kann.

Berufung/Rechtsrüge der Beklagten:

Ob und in welchen Fällen eine Bearbeitungsgebühr anfalle, liege ausschließlich in der Hand des Verbrauchers. Denn diese Gebühr falle nur im Falle der Stornierung durch den Verbraucher an. Der Zeitpunkt der Verrechnung sei damit eindeutig jener, in dem der Verbraucher über die von ihm gesetzte Kündigung (Änderung) in Kenntnis gesetzt wird. Die Klausel sei damit zulässig.

Beurteilung des Berufungsgerichts - Klausel unzulässig:

Die Ausführungen der Beklagten überzeugen nicht. Nicht alleine die fehlende Einschränkung auf notwendige und zweckmäßige Aufwendungen vergleiche dazu auch RS0110991 [T5]; RS0121945), sondern auch die fehlende Bedachtnahme auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Kosten und betriebener Forderung ist als Verstoß gegen Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB anzusehen vergleiche RS0129621). Eine Klausel, die das Erfordernis des Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB unterläuft, ist gröblich benachteiligend und unzulässig (RS0129621). Dem Erstgericht ist außerdem beizupflichten, dass die Formulierung der Klausel offen lässt, ob überhaupt und in welchen Fällen eine Bearbeitungsgebühr in welcher Höhe verrechnet wird. Ob die Gebühr anfällt, liegt nach dem Wortlaut im Ermessen der Beklagten. Die Klausel ist sowohl intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG als auch gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.

Klausel 13 – Berufung der Beklagten:

(...) Das Bearbeitungsentgelt für Änderungs- und Stornierungsbegehren von Linienflug-, oder Versicherungsbuchungen, die von B* gemäß Ziff. 3.1.1. durchgeführt werden, beträgt bis zu 60 Euro pro Person. (...) (Klausel 3.1.2, teilweise)

              Rechtliche Beurteilung des Erstgerichts – Unzulässigkeit:

Es sei nicht nachvollziehbar, welche Parameter die Beklagte zur Berechnung des Entgelts heranzieht und welcher tatsächliche Aufwand dem Entgelt gegenüberstehe. Die Höhe des Bearbeitungsentgelts sei intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Die Klausel sei auch gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.

Berufung/Rechtsrüge der Beklagten:

Der Aufwand hänge zwangslogisch von der Anzahl der Personen ab, damit seien die Parameter, welche die Beklagte zur Berechnung heranziehe, und welcher tatsächliche Aufwand dem Entgelt gegenüberstehe, nachvollziehbar. Die Höhe sei mit bis zu EUR 60 klar und transparent gedeckelt.

Beurteilung des Berufungsgerichts - Klausel unzulässig:

In AGB enthaltene Entgeltklauseln, die ein Zusatzentgelt nicht zur Abgeltung einer nur aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung, sondern zur Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsehen, schränken das eigentliche Leistungsversprechen ein, verändern es oder höhlen es aus, weshalb sie der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unterliegen (RS0016908 [T5, T6; vergleiche auch T8, T16, T32]). Entgegen den nicht weiter begründeten Ausführungen in der Berufung lässt die Klausel nicht erkennen, wieso der Aufwand der Beklagten mit der Anzahl der Personen ansteigen soll. Im Gegenteil, es ist dem Erstgericht und der Klägerin zuzustimmen, dass der Aufwand der Beklagten nicht selbstverständlich linear mit der Anzahl der Personen ansteigt, wenn Änderungen oder Stornierungen zu bearbeiten sind. Es wird auf die Ausführungen zur Klausel 12 verwiesen – auch die Klausel 13 sieht bei kundenfeindlichster Auslegung keine Einschränkung auf angemessene bzw tatsächliche Kosten vor und ist auch deswegen intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und gröblich benachteiligend vergleiche 9 Ob 18/23x).

Klausel 14 – Berufung der Beklagten:

(...) Beachten Sie bitte, dass bei Ihrem Nichterscheinen zum Flug-Check-In ('noshow') die Fluggesellschaft den Flugpreis in voller Höhe einbehalten kann. (Klausel 3.1.2, teilweise)

              Rechtliche Beurteilung des Erstgerichts – Unzulässigkeit:

Der OGH habe in der Entscheidung 4 Ob 63/21z festgehalten, dass unter eine Klausel, die sämtliche Beförderungs- und Ersatzansprüche für den Fall ausschließe, dass die Beförderung verweigert würde, bei kundenfeindlichster Auslegung auch Kostenerstattungsansprüche fallen würden, die bei Nichtantritt des Fluges von der dort Beklagten nicht abzuführen seien und daher jedenfalls zurückgezahlt werden müssten.

Unter dem Begriff „Flugpreis“ sei nicht nur das reine Beförderungsentgelt zu verstehen, sondern auch Beträge, die wegen des Nichtantritts des Fluges nicht abzuführen sind. Bei der im Verbandsprozess gebotenen Auslegung im kundenfeindlichsten Sinn besage die Klausel also, dass die Fluggesellschaften Beträge, die sie eigentlich rückführen müssten, einbehalten.

Es liege außerdem ein Widerspruch zur Klausel 3.3.1 vor, nach der bei einer Nicht-Inanspruchnahme einer Flugleistung Steuern und Flughafengebühren erstattungsfähig seien. Die Klausel sei daher sowohl gröblich benachteiligend Paragraph iSd 879 Absatz 3, ABGB als auch intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.

Berufung/Rechtsrüge der Beklagten:

Die Beklagte komme mit dieser Klausel lediglich ihren Informationsobliegenheiten nach. Es sei nicht die Rede davon, dass sich die Beklagte Beträge einbehalte oder einbehalten könne, die von der Beklagten gar nicht abzuführen sind.

Beurteilung des Berufungsgerichts - Klausel unzulässig:

Mit ihren Ausführungen übergeht die Beklagte – erneut – die gebotene Auslegung im kundenfeindlichsten Sinn (RS0016590, RS0038205 [T4, T11]). Es wird auf die Ausführungen des Erstgerichts verwiesen, denen die Beklagte nichts entgegensetzt und denen sich das Berufungsgericht anschließt (Paragraph 500 a, ZPO). Die Klausel ist gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.

Klausel 15 – Berufung der Beklagten:

(...) Flugbuchungen können aus mehreren Teilstrecken bestehen und somit können auch verschiedene Tarifbedingungen angezeigt sein. Ist das der Fall, gelten die, die am restriktivsten sind. (Klausel 3.1.2, teilweise)

              Rechtliche Beurteilung des Erstgerichts – Unzulässigkeit:

Es sei unklar, ob und gegebenenfalls welchen Zusammenhang die Klausel mit den vorherigen Bestimmungen (Klauseln 13 und 14) hat. Dass Flugbuchungen aus Teilstrecken bestehen können, sei allgemein bekannt und auch verständlich, nicht jedoch, was darunter zu verstehen sei, dass verschiedene Tarifbedingungen anzuwenden sind. Die Klausel lasse auch offen, was unter „restriktive Tarifbedingungen“ zu verstehen ist. Restriktiv bedeute „einschränkend“ – wie der Begriff einschränkendste Tarifbedingung aufzufassen sei, erschließe sich nicht.

Berufung/Rechtsrüge der Beklagten:

Von den Verbrauchern könne wohl erwartet werden, zu verstehen, dass bei unterschiedlichen Tarifbedingungen je nach Flug und Buchung jene Bedingungen gelten, die am restriktivsten sind. Die Beklagte könne dies im Vorfeld logischerweise nicht näher determinieren.

Beurteilung des Berufungsgerichts - Klausel unzulässig:

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der durchschnittliche Verbraucher versteht, was die Klausel regelt, bleibt sie doch gröblich benachteiligend. Sie bindet die gesamte Buchung an die restriktivsten Bedingungen einer Teilstrecke – auch wenn die anderen Teilstrecken flexiblere Bedingungen hätten. Das führt dazu, dass der Verbraucher mit einer höheren Belastung konfrontiert wird (z.B. Stornogebühren oder eingeschränkte Flexibilität), obwohl die Reise teilweise weniger restriktive Bedingungen aufweist. Werden mehrere Teilstrecken geflogen und würde nur eine Teilstrecke etwa kein rückerstattbares Ticket vorsehen, wäre die Erstattung des Ticketpreises gemäß diesen Tarifbestimmungen nicht einmal anteilig möglich.

Es ist auch nicht Aufgabe von Verbrauchern, aus verschiedenen AGB durch Vergleich zu ermitteln, was für den Vertrag letztlich gelten soll vergleiche 4 Ob 63/21z, Klausel 4; 10 Ob 19/21y, Klauseln 1 bis 3; sowie 6 Ob 127/21a, Klausel 1). Die Klausel ist daher intransparent und unzulässig.

Klausel 16 – Berufung der Beklagten:

Wenn eine Mietwagenbuchung nicht vor dem Beginn der Anmietzeit storniert, der Mietwagen nicht abgeholt wird oder der Anmieter nicht den Mietbedingungen entspricht (s. Mietbedingungen im Buchungsprozess), behält sich die Mietwagengesellschaft das Recht vor, Teile oder die vollständige Höhe des Buchungswertes einzubehalten. (Klausel 3.1.4)

              Rechtliche Beurteilung des Erstgerichts – Unzulässigkeit:

Die Klausel thematisiere den Grund für die Nichtabholung ohne Stornierung nicht. Es seien zahlreiche Gründe denkbar, die zur Nichtabholung eines Mietwagens führen können, ohne dass der Verbraucher die Kosten in jedem Fall zu tragen hätte. Die Klausel sei folglich gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.

Berufung/Rechtsrüge der Beklagten:

Die Beklagte sei nicht die Mietwagenfirma. Sie informiere die Verbraucher ordnungsgemäß und pflichtbewusst nur über potenzielle Bestimmungen und Gestionierungen der jeweiligen Mietwagengesellschaften.

Beurteilung des Berufungsgerichts - Klausel unzulässig:

Auch wenn die Beklagte nicht das Mietwagenunternehmen ist, verschafft sie durch die Klausel dem Verbraucher ein unrichtiges Bild von seiner Rechtsposition. Er wird von der Geltendmachung von Ansprüchen (etwa bei unverschuldeter Nichtabholung) möglicherweise abgehalten, und damit verstößt die Klausel gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.

Klausel 17 – Berufung der Beklagten:

(…) Der Gesamtpreis der jeweiligen Buchung wird entsprechend vor deren Abschluss angezeigt. In diesem Preis inkludiert sind alle von Ihnen ausgewählten Produkte und Leistungen sowie die etwaige Servicepauschale von B*. (…) (Klausel 3.2.1, teilweise)

              Rechtliche Beurteilung des Erstgerichts – Unzulässigkeit:

Es stehe nicht fest, dass die Verbraucher über die tatsächliche Höhe einer Gebühr vor Abschluss der Buchung informiert werden. Die Klausel gebe keine Auskunft über die Höhe der Servicegebühr, sie halte nur fest, dass der Gesamtpreis der Buchung – in dem alle ausgewählten Produkte und Leistungen sowie die etwaige Servicepauschale enthalten sind – vor dem Abschluss der Buchung angezeigt werde. Für die Verbraucher sei nicht absehbar, ob und in welcher Höhe eine Servicegebühr verrechnet werde, die Klausel sei intransparent nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.

Berufung/Rechtsrüge der Beklagten:

Die Aufschlüsselung dieser Kosten erfolge vor Eingabe der persönlichen Daten durch den Verbraucher. Die Klausel sei daher zulässig.

Beurteilung des Berufungsgerichts - Klausel unzulässig:

Soweit die Berufungswerberin ihren Ausführungen zugrundelegt, dass der Verbraucher vor der Bestätigung der Buchung über die Höhe der eventuell anfallenden Servicegebühr informiert wird, ist die Rechtsrüge – wie schon bei Klausel 6 erläutert - nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312 [T12, T14]). Es wird auf die Ausführungen zur Klausel 6 verwiesen. Die Klausel 17 ist bei kundenfeindlichster Auslegung, weil dann die Höhe der Servicegebühr unklar bleibt, intransparent.

Klausel 18 – Berufung der Beklagten:

(...) Die Zahlung der Servicepauschale ist unabhängig von den anderen Produkten und deren Preis und ist nicht erstattungsfähig, sofern eine Vermittlung zustande gekommen ist. (Klausel 3.2.1, teilweise)

              Rechtliche Beurteilung des Erstgerichts – Unzulässigkeit:

Die Klausel sei objektiv ungewöhnlich. Der Kunde der Beklagten müsse vernünftigerweise nicht damit rechnen, dass das von der Beklagten verrechnete Serviceentgelt völlig unabhängig von weiteren Umständen nicht refundiert wird. Dass in jedem Fall von der Beklagten ein Zusatzentgelt für Serviceleistungen einbehalten wird, sei auch unüblich und entspreche nicht den redlichen Verkehrsgewohnheiten, die Klausel sei daher nach Paragraph 864 a, ABGB unzulässig.

Der gänzliche Ausschluss der Rückerstattung des Zusatzentgelts der Beklagten in allen Fällen – somit auch in solchen, in denen aus nicht dem Kunden zuzurechnenden Gründen eine Reise nicht angetreten werden kann, und der Verbraucher sein Entgelt zurück erhält – sei gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Die Bestimmung sei auch intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, weil die Klausel normiere, dass die Zahlung unabhängig von Produkten und deren Preis ist.

Berufung/Rechtsrüge der Beklagten:

Die Klausel führe explizit aus, dass diese Kosten nur dann anfallen, wenn die Vermittlung erfolgreich zustande kommt, also das Geschäft auch zustande kommt. Eine solche Gebühr sei völlig legitim.

Beurteilung des Berufungsgerichts - Klausel unzulässig:

Es mag sein, dass die Zahlung der Servicepauschale vom Zustandekommen des Geschäfts abhängt. Die Kritik des Klägers an der Klausel betrifft allerdings den Ausschluss der Rückerstattung. Auf die diesbezüglichen Argumente im Ersturteil, die das Berufungsgericht teilt (Paragraph 500 a, ZPO), geht die Beklagte mit keinem Wort ein. Der gänzliche Ausschluss der Rückerstattung des Zusatzentgelts der Beklagten in allen Fällen ist gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.

Klausel 19 – Berufung der Beklagten:

(...) Die Höhe der Servicepauschale richtet sich nach dem ausgewählten Produkt. (...) (Klausel 3.2.2, teilweise)

              Rechtliche Beurteilung des Erstgerichts – Unzulässigkeit:

Da die Höhe der Servicepauschale den Verbrauchern nicht in der Klausel genannt werde, und der Kunde im Rahmen des gegenständlichen Buchungsvorgangs während oder am Ende der Bestellung auch keine Information über die konkrete Höhe der Servicegebühr erhalte, sei die Klausel mangels aufklärenden Hinweises im Rahmen der Buchung intransparent. Außerdem sei die Klausel auch gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und damit unzulässig.

Berufung/Rechtsrüge der Beklagten:

Der Kunde erhalte sehr wohl alle erforderlichen Informationen. Die Höhe der Pauschale sei unterschiedlich, weil sich die Höhe nach dem entsprechend ausgewählten Produkt richte.

Beurteilung des Berufungsgerichts - Klausel unzulässig:

Mit ihren Ausführungen übergeht die Beklagte – zum wiederholten Mal – die gebotene Auslegung im kundenfeindlichsten Sinn (RS0016590; RS0038205 [T4, T11]) und führt ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus (RS0043312 [T12, T14]). Auf die Ausführungen zur Klausel 6 wird verwiesen. Die Klausel ist intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.

Klausel 20 – Berufung der Beklagten:

(...) Bei telefonischer Buchung eines Fluges wird ein zusätzliches Serviceentgelt in Höhe von bis zu 60 Euro pro Person, bei Mietwagenbuchungen pro Buchung erhoben. (Klausel 3.2.2, teilweise)

              Rechtliche Beurteilung des Erstgerichts – Unzulässigkeit:

Die Klausel sei gemäß Paragraph 864 a, ABGB zu beanstanden, weil vernünftigerweise nicht damit zu rechnen sei, dass bei telefonischer Buchung eines Fluges ein zusätzliches Serviceentgelt von EUR 60 pro Person und bei telefonischer Buchung von Mietwägen ein zusätzliches Serviceentgelt von EUR 60 pro Buchung verrechnet werde. Die Klausel unterliege zudem der Inhaltskontrolle gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und sei jedenfalls gröblich benachteiligend, da Verbrauchern neben dem eigentlichen Serviceentgelt ein weiteres Entgelt in Rechnung gestellt werde, ohne dass ersichtlich sei, welche konkreten Gegenleistungen dafür erbracht werden. Die Verwaltungspauschale entspreche keinen konkreten Aufwendungen oder Leistungen, die über das übliche Maß hinausgingen. Ein erheblicher administrativer Mehraufwand für die Beklagte, insbesondere Personalkosten, ergebe sich aus den Feststellungen nicht.

Berufung/Rechtsrüge der Beklagten:

Die telefonische Buchung verursache – logischerweise insbesondere durch zusätzliche Personalkosten – einen erheblichen Aufwand bei der Beklagten. Dies biete die Beklagte nur zum Komfort und Nutzen der Verbraucher an. Aber wie auch sonst würden sich Verbraucherverbände mit ihren permanenten diesbezüglichen Klagen "selbst ins Knie schießen“, weil so die Beklagte wie auch alle anderen Unternehmer die persönliche Betreuung gänzlich einstellen werde.

Beurteilung des Berufungsgerichts - Klausel unzulässig:

Abgesehen davon, dass ein erheblicher Aufwand durch eine telefonische Kontaktaufnahme vom Erstgericht nicht festgestellt wurde, ist die Beklagte auf ihre eigene Klausel 11 zu verweisen. Dort verweist sie bei Unstimmigkeiten in den Bestätigungsunterlagen selbst Verbraucher auf den Telefonweg.

In rechtlicher Hinsicht setzt die Beklagte den Ausführungen des Erstgerichts nichts entgegen. Diese folgen der Rechtsprechung des OGH, nach der Zusatzentgelte der Inhaltskontrolle unterliegen und Verbrauchern nur verrechnet werden dürfen, wenn ihnen eine werthaltige Mehrleistung gegenübersteht (4 Ob 59/22p, Klausel 5). Welche das sein soll, und wieso sie mit der Anzahl der Personen steigt, erschließt sich nicht. Das Berufungsgericht teilt daher die Rechtsansicht des Erstgerichts zur Unzulässigkeit der Klausel.

Klausel 21 – Berufung der Beklagten:

Des Weiteren behält sich B* vor, gelegentliche Sicherheitskontrollen - einschließlich Abfragen des zuständigen Einwohnermelderegisters – durchzuführen, um Kreditkarten- oder Kontomissbrauch entgegenzuwirken. Sie können daher per E-Mail dazu aufgefordert werden, B* einen Nachweis über die Anschrift des Kreditkarteninhabers anhand einer Kreditkartenabrechnung und eine Kopie der Kreditkarte oder eines Kontoauszugs per Fax oder Post zu übersenden, bevor E-Tickets ausgestellt werden. Kommen Sie der Aufforderung nicht fristgemäß nach, behält sich B* vor, die von Ihnen gebuchten touristischen Produkte oder Dienstleistungen zu stornieren und damit verbundene Kosten an Sie weiterzuleiten. (Klausel 3.2.7)

              Rechtliche Beurteilung des Erstgerichts – Unzulässigkeit:

Die Klausel sei objektiv ungewöhnlich, überraschend und nachteilig iSd Paragraph 864 a, ABGB. Kunden der Beklagten müssten mit einer derartigen Regelung – die von ihnen verlangt, vertrauliche Daten per Email an die Beklagte zu übermitteln – vernünftigerweise nicht rechnen. Auch sei völlig überraschend, dass die Beklagte als Reisevermittlerin „Sicherheitskontrollen – einschließlich Abfragen des zuständigen Einwohnermelderegisters – durchführt, um Kreditkarten- oder Kontomissbrauch entgegenzuwirken“. Es gäbe keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass Verbraucher die vertragliche Pflicht treffe, personenbezogene Daten an die Beklagte zu übermitteln, und die Beklagte sich vorbehält, gebuchte Produkte zu stornieren, wenn Kunden der Aufforderung nicht nachkommen. Auf jeder Kreditkartenabrechnung stehen vertrauliche Daten, die in keinem Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss mit der Beklagten stehen, sodass die Klausel auch gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verstoße.

Berufung/Rechtsrüge der Beklagten:

Die Beklagte unterliege geldwäscherechtlichen Vorschriften und müsse derartige Prüfungen vornehmen. Die geldwäscherechtlichen Vorgaben seien zwingend von ihr einzuhalten. Dies sei auch jedem vernunftbegabten Verbraucher klar.

Beurteilung des Berufungsgerichts - Klausel unzulässig:

Die Rechtfertigung, dass Abfragen des Einwohnermelderegisters oder die Übermittlung vertraulicher Daten aus geldwäscherechtlichen Vorschriften notwendig sei, bringt die Beklagte unter Verstoß gegen das Neuerungsverbot (Paragraph 482, ZPO) im Berufungsverfahren erstmals vor. Für das Berufungsgericht ist auch nicht ersichtlich welche geldwäscherechtlichen Vorschriften die Beklagte als Reiseveranstalterin treffen sollten, welche die Abfrage oder Übermittlung dieser Daten notwendig machen.

Das Berufungsgericht teilt die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass es für Verbraucher überraschend ist, dass die Beklagte als Reisevermittlerin „Sicherheitskontrollen – einschließlich Abfragen des Einwohnermelderegisters“ durchführt. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, welche sicherheitsrelevanten Informationen sie dadurch gewinnen will. Jedenfalls ist die kostenpflichtige Stornierung als Konsequenz der Nichtübermittlung der Daten überschießend und nachteilig. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist ein für eine vorzeitige Beendigung erforderlicher wichtiger Grund iSd Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG erst dann verwirklicht, wenn der in der Klausel angeführte Umstand die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Unternehmen tatsächlich gefährden könne vergleiche RS0117369). Eine bloße Kontrolle um - ohne Verdachtsmomente - Kreditkarten- oder Kontomissbrauch entgegenzuwirken, reicht dafür nicht aus. Die Klausel verstößt gegen Paragraph 864 a, ABGB und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG und ist unzulässig.

Klausel 22 – Berufung der Beklagten:

(...) Bei Zahlung im Lastschriftverfahren wird B* zwecks Kreditprüfung eine Bonitätsauskunft bei der C* GmbH & Co. KG (C*), **, einholen. Aufgrund unseres berechtigten Interesses wird die C* die in der C*-Datenbank zu Ihrer Person gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, zur Verfügung stellen. Zu dem Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebt oder verwendet C* Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen. B* erhält von C* lediglich eine Bewertungszahl (Scoringpunkt), die auf die Bonität schließen lässt. Sie werden unterrichtet, wenn wir Ihren Auftrag wegen dieser Auskunft nicht annehmen können. (Klausel 3.2.8, teilweise)

Rechtliche Beurteilung des Erstgerichts – Unzulässigkeit:

Die Kunden der Beklagten würden mit einer derartigen generellen Ermächtigung der Beklagten zur Einholung von Bonitätsauskünften bei Zahlung per Lastschrift nicht rechnen und müssten dies auch nicht tun. Abgesehen davon, dass Verträge über Reiseleistungen bzw. Verträge über die Vermittlung von Reiseleistungen keineswegs ein typisches Beispiel eines Vertrags seien, bei dem der durchschnittliche Verbraucher mit der Abfrage von Bonitätsdaten rechnen wird, sei auch zu berücksichtigen, dass der Beklagten generell – und damit unabhängig vom vereinbarten Entgelt – die Ermächtigung zur Abfrage von Bonitätsdaten bei Zahlung per Lastschrift einräume. Zumindest bei Verträgen, in denen nur ein vergleichsweise geringes Entgelt vereinbart wird – beispielsweise die Buchung einzelner Nächtigungen – werde der durchschnittliche Kunde nicht mit einer Bonitätsabfrage durch den Vertragspartner rechnen. Die Klausel sei überraschend iSd Paragraph 864 a, ABGB und daher unzulässig. Sie sei darüber hinaus aber auch gröblich benachteiligend, weil die Beklagte keine sachliche Rechtfertigung für eine Berechtigung zur Abfrage von Bonitätsdaten dargetan habe.

Berufung/Rechtsrüge der Beklagten:

Jeder vernunftbegabte Verbraucher rechne heutzutage mit der Abgabe von bonitätsbezogenen Daten bei jedem Kauf oder Leistungsbezug. Weiters sei die Beklagte schutzwürdig, weil sie als Reisevermittler hafte, wenn die Bonität des Verbrauchers die Lastschrift nicht zulasse.

Beurteilung des Berufungsgerichts - Klausel unzulässig:

Das Berufungsgericht teilt die Ansicht der Beklagten nicht. Verbraucher erwarten üblicherweise, dass eine Bonitätsprüfung nur bei risikobehafteten Geschäften (z.B. Ratenkauf, Kreditvergabe) erfolgt, nicht aber bei einer einfachen Reisevermittlung mit Lastschriftzahlung. Die Klausel informiert zwar über die Datenweitergabe, bleibt aber unkonkret, wie genau der Score berechnet wird und welche Daten im Detail einfließen. Dem Verbraucher wird auch keine Gelegenheit geboten, seinen eigenen Standpunkt darzulegen und seine Einstufung richtigzustellen. Verbraucher können nicht nachvollziehen, warum sie abgelehnt werden. Damit ist die Klausel überraschend und intransparent.

Klausel 24 – Berufung der Beklagten:

(...) Dieses Bearbeitungsentgelt fällt nicht an, sofern zuvor über B* ein Stornierungsbegehren oder Änderung durchgeführt worden ist, für das bereits ein Entgelt angefallen ist (Klausel 3.1.2). (Klausel 3.3.1, teilweise)

Rechtliche Beurteilung des Erstgerichts – Unzulässigkeit:

Durch den Verweis auf die unzulässige Klausel 13. ergebe sich auch die Unzulässigkeit der verweisenden Klausel, sodass diese gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KSchG gegen das Transparenzgebot verstoße.

Berufung/Rechtsrüge der Beklagten:

Die Klausel 13 sei zulässig und damit auch die Klausel 24.

Beurteilung des Berufungsgerichts: - Klausel unzulässig:

Der Verweis auf unzulässige Bestimmungen im Klauselwerk hat die Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung selbst zur Folge (RS0122040 [T4]). Da die Klausel 13 unzulässig ist, ist es auch die darauf verweisende Klausel.

Klausel 25 – Berufung der Beklagten:

(...) B* haftet nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, sowie wegen übernommener Garantien und für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). [...] Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung von B* auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt. B* haftet in diesen Fällen nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen. (Klausel 7.2, teilweise)

Rechtliche Beurteilung des Erstgerichts – Unzulässigkeit:

Die im Verfahren über eine Verbandsklage gebotene kundenfeindlichste Auslegung erfordere es, die Bestimmung auch auf Personenschäden zu beziehen und damit als nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG unzulässig zu beurteilen, weil sie nach ihrem Wortlaut nicht auf Sachschäden eingeschränkt sei. Personenschäden könnten nicht gänzlich ausgeschlossen werden; dass sie wenig wahrscheinlich sein mögen, reiche nicht aus.

Ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit sei insbesondere dann unzulässig, wenn er auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten zum Tragen kommt und eine sachliche Rechtfertigung für einen solchen weitgehenden Haftungsausschluss nicht zu erkennen ist. Eine sachliche Rechtfertigung für einen solchen weitgehenden Haftungsausschluss sei nicht zu erkennen.

Die Formulierung, die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sei bei der Verletzung von Kardinalpflichten auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt, sei – obwohl sie keinen generellen Haftungsausschluss enthält – intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, weil sie für einen durchschnittlichen Verbraucher unverständlich sei.

Berufung/Rechtsrüge der Beklagten:

Die Klausel sehe rechtlich zulässig klar und transparent die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vor. Sie sehe sogar, über das gesetzlich gebotene Mindestmaß (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG) hinaus, die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit bei der Verletzung von Kardinalpflichten vor.

Beurteilung des Berufungsgerichts: - Klausel unzulässig:

Der – bei kundenfeindlichster Auslegung – vorgesehene Haftungsausschluss bei Personenschäden ist unzulässig (4 Ob 130/03a).

Der Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit ist unzulässig, weil er auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten zum Tragen kommt und eine sachliche Rechtfertigung für einen solchen weitgehenden Haftungsausschluss nicht zu erkennen ist (RS0129623).

Die Klausel ist somit insgesamt unzulässig.

Klausel 26 – Berufung der Beklagten:

(...) B* übernimmt keine Garantien für die Eignung oder Qualität der auf der Website dargestellten und von B* vermittelten touristischen Produkte und Leistungen. (Klausel 7.3, teilweise)

Rechtliche Beurteilung des Erstgerichts – Unzulässigkeit:

Die Klausel täusche darüber hinweg, dass die Beklagte als Vermittlerin selbst eigene Beratungspflichten über den vermittelten Vertrag treffen. Bei kundenfeindlichster Auslegung führe die Klausel eine unzulässige generelle Haftungsbefreiung auch bei Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Veranstalters oder der Fluggesellschaften herbei und verstoße gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG.

Berufung/Rechtsrüge der Beklagten:

Die Beklagte lege klar und transparent offen, dass sie als Reisevermittler fungiert und damit selbstredend die entsprechenden Pflichten erfülle bzw zu erfüllen habe.

Beurteilung des Berufungsgerichts: - Klausel unzulässig:

Auch wenn der Reisevermittler bezogen auf den Reiseveranstaltungsvertrag lediglich (aber doch) als Gehilfe des Reiseveranstalters anzusehen ist, treffen ihn darüber hinaus auch eigene Pflichten aus dem Reisevermittlungsvertrag (4 Ob 1559/94; vergleiche auch 1 Ob 688/83 SZ 57/37; 4 Ob 130/09k; RS0029650). Insbesondere haftet die Beklagte für Schäden, die sie durch eine unrichtige Auskunft über Verkehrsfragen verursacht (RS0026490). Auch diese Haftung wäre bei kundenfeindlichster Auslegung der Klausel ausgeschlossen; ebenso – wie das Erstgericht bereits ausgeführt hat – eine Haftung selbst bei Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Veranstalters oder der Fluggesellschaften. Die Argumentation der Beklagten, dass sie für Pflichten aus dem Reisevermittlungsvertrag einstehe, findet keinerlei Deckung im Klauseltext. Die Klausel verstößt damit gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG.

Klausel 29 – Berufung der Beklagten:

(...) Wenn Sie bei Vornahme einer Buchung einen Reisegutschein (E-Voucher) einsetzen, gelten die besonderen Reisegutschein-Nutzungsbedingungen. (...) (Klausel 9.3, teilweise)

Rechtliche Beurteilung des Erstgerichts – Unzulässigkeit:

Es widerspreche dem Transparenzgebot, wenn der Verbraucher gezwungen ist, sich die notwendigen Informationen erst zusammenzusuchen. Nach der Klausel sei unklar, ob die Nutzungsbedingungen für Reisegutscheine die allgemeinen AGB ersetzen, oder ob sie zusätzlich gelten. Es existiere auch kein Verweis auf die AGB für Reisegutscheine mit einem Hyperlink, weshalb Verbraucher tatsächlich erst die notwendigen Informationen finden müssen. Die Klausel sei daher intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und unzulässig.

Berufung/Rechtsrüge der Beklagten:

Der Verbraucher müsse gerade nichts heraussuchen. Es würden nicht allgemeine AGB zum Vertragsbestandteil gemacht, sondern lediglich solche speziellen, die das konkrete Rechtsgeschäft näher regeln. Ein Zusammensuchen sei damit nicht erforderlich, weil dann die gesamten speziellen AGB zur Anwendung kämen.

Beurteilung des Berufungsgerichts: - Klausel unzulässig:

Wie bereits das Erstgericht ausführte, widerspricht es dem Transparenzgebot, wenn der Verbraucher gezwungen ist, sich die notwendigen Informationen erst zusammenzusuchen (RS0122040 [T16, T18]). Ferner muss das Auffinden von ergänzenden Bestimmungen, auf die verwiesen wird, durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht werden. Dem Verbraucher darf kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden (RS0122040 [T3]). Die Klausel weist den Verbraucher weder ausdrücklich, verständlich und gut sichtbar auf die besonderen Bedingungen hin, noch macht sie ihm diese leicht zugänglich (z.B. durch einen Link im Buchungsprozess). Die Ausführungen der Beklagten ändern daran nichts, auch danach muss der Verbraucher selbst nach den relevanten Bedingungen suchen – und seien es auch „solche speziellen, die das konkrete Rechtsgeschäft näher regeln“. Die Klausel ist damit intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.

Klausel 30 – Berufung der Beklagten:

(...) Mit der Eingabe der Reisegutschein-Nummer bestätigen Sie, dass Sie diese Nutzungsbedingungen gelesen haben und damit einverstanden sind. (Klausel 9.3, teilweise)

Rechtliche Beurteilung des Erstgerichts – Unzulässigkeit:

Für die Kenntnisnahme der AGB durch den Verbraucher und die Zustimmung des Verbrauchers zu den AGB treffe den Unternehmer die Beweislast. Habe aber der Kunde bereits in den AGB bestätigt, dass er diese zur Kenntnis genommen und ihnen zugestimmt hat, werde ihm im Zuge der Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine Beweislast auferlegt, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft. Er müsse nämlich nun seinerseits dartun, dass er ungeachtet der Bestätigung zB in Wahrheit gar keine Möglichkeit gehabt habe, die AGB zur Kenntnis zu nehmen (9 Ob 15/05d [Klausel 25]; 8 Ob 125/21x Rz 43). In der Entscheidung 8 Ob 125/21x habe der OGH festgehalten, dass für die Formulierung „in Anerkennung und unter Zugrundelegung der Allgemeinen Bedingungen ... “ nichts anderes zu gelten habe, weil sie gleichermaßen eine dem Bausparkunden nachteilige Tatsachenbestätigung darstelle. Es komme auf die tatsächliche Geschäftsabwicklung bzw praktische Handhabung der Klausel im Verbandsprozess nicht an (RS0121943 [T1]; RS0121726 [T4]).

Die Klausel sei im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG unzulässig.

Berufung/Rechtsrüge der Beklagten:

Die Klausel habe rein gar nichts mit Beweislastumkehr oder dergleichen zu tun. Die Beklagte mache darin nur aufmerksam, dass der Verbraucher eben diese AGB anerkenne und dass sie den entsprechenden Vertrag mit dem Verbraucher eben unter Zugrundelegung der AGB abschließt.

Beurteilung des Berufungsgerichts: - Klausel unzulässig:

Einem Verbraucher darf gem Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG keine Beweislast auferlegt werden, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG erfasst auch (mittelbare) Beweislastverschiebungen durch Tatsachenbestätigungen und -fiktionen (RS0121955). Die Klausel ist vergleichbar mit jener in der Entscheidung 4 Ob 221/06p [Klausel 28], die der OGH als unzulässig beurteilte. Das Erstgericht hat im übrigen die Rechtsprechung ausführlich dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Paragraph 500 a, ZPO). Die Beklagte setzt dem in ihrer Berufung nichts entgegen.

Klausel 31 – Berufung der Beklagten:

B* behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern oder zu erneuern, ohne dass insoweit eine Pflicht zur Mitteilung gegenüber dem Nutzer besteht. (...) Mit der Weiternutzung der Website bzw. mit dem Einverständnis bei erneuter Buchung nach einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklären Sie Ihr Einverständnis zu den Änderungen. (...) (Klausel 9.5, teilweise)

Rechtliche Beurteilung des Erstgerichts – Unzulässigkeit:

Die Klausel ermögliche weitgehende Änderungen sämtlicher in den AGB geregelter Vertragspflichten und unterliege damit der Inhaltskontrolle des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB (RS0016908 [T5, T8]). Sie lasse eine Änderung der AGB ohne inhaltliche Einschränkungen zu, weshalb sie gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verstoße. Die uneingeschränkte Möglichkeit der Beklagten, das Äquivalenzverhältnis von Leistungen und Gegenleistungen über eine Zustimmungsfiktion erheblich zu verschieben, sei gröblich benachteiligend.

Berufung/Rechtsrüge der Beklagten:

AGB würden sich natürlich jederzeit ändern können und die Beklagte mache den Verbraucher hier nur darauf aufmerksam. Die Klausel sei damit zulässig.

              Beurteilung des Berufungsgerichts: - Klausel unzulässig:

Die Ansicht der Beklagten ist nicht nachvollziehbar. Es entspricht keineswegs der Rechtslage, dass AGB einseitig geändert werden können. Eine einseitige Änderung der AGB durch den Verwender nach Vertragsabschluss ist nur mit Zustimmung des Vertragspartners möglich (Graf in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 Paragraph 864 a, Rz 28). Da die Klausel in AGB enthalten ist, die Bestandteil eines Vertrages sind, bezieht sie sich bei kundenfeindlichster Auslegung auch auf die einseitige Änderung vereinbarter AGB. Der OGH judiziert dazu, dass in AGB enthaltene Klauseln, mit denen der Unternehmer die Möglichkeit zur uneingeschränkten Änderung der AGB oder des Umfangs der von ihm zu erbringenden Leistung im Wege der Erklärungsfiktion schafft, unwirksam sind vergleiche 1 Ob 210/12g). Die Klausel ist damit unzulässig.

4. Zum eingeräumten Veröffentlichungsrecht:

Die Beklagte bekämpft auch das dem Kläger eingeräumte Veröffentlichungsrecht, mit dem Hinweis, dass sämtliche Klauseln nicht unzulässig seien.

Da die Klauseln entgegen der Ansicht der Beklagten unzulässig sind, sie der Veröffentlichung aber nichts weiter entgegensetzt, hat die Berufung auch in diesem Punkt keinen Erfolg.

5. Zum Unterlassungsanspruch nach Paragraph 28 a, Absatz eins, KSchG:

Da die Beklagte das Urteil – mit Ausnahme der Klausel 28 und der für zulässig erkannten Klauseln - zur Gänze anficht, betrifft die Berufung auch den Unterlassungsanspruch (Spruchpunkt 1.b). Die Berufung enthält allerdings keine inhaltlichen Ausführungen dazu. Die Rechtsansicht des Erstgerichts ist nicht zu beanstanden, der Verstoß der Beklagten gegen Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, FAGG begründet eine Unterlassungsverpflichtung nach Paragraph 28 a, Absatz eins, KSchG. Einen Wegfall der Wiederholungsgefahr hat die Beklagte nicht einmal behauptet.

6. Im Ergebnis ist somit beiden unberechtigten Berufungen der Erfolg zu versagen.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Beiden Parteien gebührt Kostenersatz für die jeweilige Berufungsbeantwortung. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war das mit EUR 30.500 bewertete Unterlassungsbegehren, das sich aus 31 Klauseln und der Unterlassungsverpflichtung nach Paragraph 28 a, Absatz eins, KSchG basierend auf einem Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, FAGG zusammensetzt, und das mit EUR 5.500 bewertete Urteilsveröffentlichungsbegehren.

Die Beklagte bekämpft die Entscheidung zu 26 Klauseln, dem Unterlassungsanspruch nach Paragraph 28 a, KSchG und jeweils im Zusammenhang damit das Veröffentlichungsbegehren. Pro Klausel samt Anteil am Veröffentlichungsbegehren ergibt sich ein Streitwert von EUR 1.125 (Gesamtstreitwert EUR 36.000 / 32 [31 Klauseln, 1 Unterlassungsanspruch]). Das Berufungsinteresse der Beklagten beträgt somit EUR 30.375 (26 Klauseln x EUR 1.125 plus EUR 1125 Unterlassungsbegehren). Jenes des Klägers für 2 Klauseln samt Anteil am Veröffentlichungsbegehren EUR 2.250.

Damit ergibt sich ein Kostenersatzanspruch des Klägers für die Berufungsbeantwortung von EUR 3.138,12 (darin EUR 523,02 USt) und für die Beklagte wie verzeichnet von EUR 544,85. Da die Beklagte ein spanisches Unternehmen ist und sie die Höhe der anzuwendenden Schweizer Umsatzsteuer weder behauptet noch bescheinigt hat, ist ihr keine Umsatzsteuer zuzusprechen vergleiche RS0114955). Saldiert errechnet sich ein Kostenersatzanspruch des Klägers von EUR 2.593,27 (darin EUR 523,02 USt).

8. Der Bewertungsausspruch orientiert sich an der Streitwertangabe des Klägers.

9. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil vergleichbare Klauseln bereits vom Obersten Gerichtshof beurteilt wurden und das Berufungsgericht daher auf die Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung zurückgreifen konnte (RS0042656 [T48]; RS0042742 [T11, T13]).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OLG0009:2025:00300R00033.25G.0704.000