OLG Wien
10.06.2025
15R74/25z
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schmied und den Richter Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Partei A*, Polizist, geb. am **, **, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei B*, geb. am **, **, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OG in Oberwart, wegen EUR 2.800 sA, über die Berufung der klagenden Partei und den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 673,64) gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 26.3.2025, **-45, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt (römisch eins.) und beschlossen (römisch II.):
römisch eins.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
römisch II.
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 203,95 (darin EUR 33,99 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzten.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Polizist und war am 20.2.2021 in ** bei einer Demonstration gegen gegen die Maßnahmen der Bundesregierung zur Eindämmung von COVID-19 im Einsatz.
Der Beklagte teilte am 21.2.2021 auf seinem privaten, aber öffentlich zugänglichen und weltweit abrufbaren Facebook-Profil das nachfolgende Bild samt Text, ohne dass der Kläger der Verbreitung oder Veröffentlichung seiner Aufnahme zugestimmt hätte. Das Bild zeigt den Kläger erkennbar wie folgt:
[Bild entfernt]
Der Beklagte bekam das dargestellte Posting kurz nach der Demonstration über Facebook, hatte den Eindruck, dass das Foto von jemandem gemacht wurde, der damals vor Ort war und die Situation tatsächlich beobachtete, wie sie geschah und ging damals davon aus, dass dessen Inhalt richtig ist, war schockiert und teilte das Posting in der Folge auf seinem Facebook-Profil. Eine Überprüfung des Wahrheitsgehalts der Mitteilung nahm der Beklagte nicht vor.
Der Kläger begehrte die Zahlung von EUR 2.800 sA und brachte zusammengefasst vor, der vom Beklagten im Rahmen eines „Shitstorms“ veröffentlichte Beitrag habe ihm fälschlicherweise vorgeworfen, gewaltsam gegen einen friedlichen Demonstranten vorgegangen zu sein und habe unwahre, rufschädigende sowie ehrenbeleidigende Aussagen verbreitet. Durch die Veröffentlichung seines Bildes und die rufschädigenden Behauptungen sei ihm ein immaterieller Schaden nach Artikel 82, DSGVO entstanden und sein Recht am eigenen Bild verletzt worden. Der „Shitstorm“ habe dazu geführt, dass über 2.200 Facebook-User den Beitrag geteilt hätten, was zahlreiche Beleidigungen in weiteren Beiträgen zur Folge gehabt habe. Der Kläger könne den entstandenen Schaden ohne detaillierte Informationen über die Verbreitung des „Shitstorms“ und die Beleidigungen nicht beziffern. Ein erheblicher Teil der rufschädigenden Beiträge sei in seinem direkten Lebensumfeld in ** verbreitet worden, was zu nachhaltiger Rufschädigung geführt habe. Er könne mindestens EUR 1,1 Mio als medienrechtliche Entschädigung und EUR 6,6 Mio nach Urheberrechtsgesetz und DSGVO beanspruchen; dieser Betrag könne sich durch weitere Entschädigungen und Schadensersatzforderungen erhöhen. Da viele Teilnehmer ihre Profile so eingestellt hätten, dass sie nicht ermittelt werden könnten, und etwa 60 Prozent der sichtbaren Teilnehmer als zahlungsunfähig gelten würden, sei es jedoch unwahrscheinlich, dass der Kläger die Forderungen vollständig realisieren könne. Der Kläger habe jedenfalls um EUR 2.800 weniger als die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche erhalten.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte – soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung - ein, der Klagsführung liege jener „Shitstorm“ zugrunde, der auf der sozialen Plattform Facebook stattgefunden habe und der bereits Gegenstand der OGH-Entscheidung 6 Ob 210/23k gewesen sei. Demnach sei dem Kläger nur ein einziger immaterieller Schaden, ein „Gesamtschaden“, entstanden; für diesen würden alle „Shitstorm“-Teilnehmer solidarisch haften. Dabei seien die Schadenersatz- und Entschädigungsbeträge, die ihm für immateriellen Schaden oder erlittene Kränkung im Zusammenhang mit dem „Shitstorm“ von Solidarschuldnern tatsächlich bezahlt oder rechtskräftig zuerkannt worden seien, anzurechnen. Eine Mehrfachinanspruchnahme dürfe nicht erfolgen. Daher müsse der Kläger darlegen, in welchem Umfang der Gesamtschaden bereits durch Zahlungen von Solidarschuldnern oder rechtskräftige Zusprüche von Ersatzbeträgen beglichen worden sei. Der Kläger habe im Zusammenhang mit diesem „Shitstorm“ zumindest EUR 150.000 an Entschädigungszahlungen bekommen, womit sein Gesamtschaden bereits liquidiert sei. Der Kläger sei ein erfahrener Polizist, der zahlreiche psychische und physische Belastungen im Berufsalltag bewältigt habe, weshalb er mit der Situation des „Shitstorms“ besser umgehen könne als andere. Das Klagsvorbringen deute nicht auf eine psychische Beeinträchtigung hin, zumal der Kläger weder einen Krankenstand noch eine therapeutische Behandlung aufgrund des Vorfalls behaupte.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger, dem Beklagten einen Kostenersatz von EUR 2.791,82 zu leisten.
Dabei traf es die oben zusammengefasst wiedergegebenen sowie die auf Seiten 6 bis 12 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dem Kläger würden aufgrund des gegen ihn gerichteten „Shitstorms“ Ersatzansprüche zustehen, die einzelnen „Shitstorm“-Teilnehmer würden solidarisch für den Gesamtschaden haften. Durch das Teilen und die damit verbundene Datenverarbeitung habe der Kläger die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten verloren. Die Verbreitung des Postings habe eine negative Auswirkung auf die Wahrnehmung des Klägers in der Öffentlichkeit gehabt, wodurch dieser eine Kränkung erlitten habe. Angesichts dieser Tatsachen und der festgestellten Zahlungen, die der Kläger bereits erhalten habe, sei unter Bemessung des Gesamtschadens gemäß Paragraph 273, ZPO davon auszugehen, dass dieser den Ausgleich für die ihm zustehenden Ansprüche, so auch den von ihm erlittenen Schaden, bereits tatsächlich erhalten habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich in der Hauptsache die Berufung des Klägers wegen Aktenwidrigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dieses im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Gegen die Kostenentscheidung in diesem Urteil richtet sich der Kostenrekurs des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, ihm weitere EUR 673,64 an Verfahrenskosten zuzusprechen.
Der Kläger beantragt, dem Kostenrekurs nicht Folge zu geben.
Zu römisch eins.:
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Kläger in seiner Beweisrüge zwar auch den Begriff „aktenwidrig“ verwendet, aber nicht geltend macht, dass wesentliche Feststellungen des Erstgerichts auf der unrichtigen Wiedergabe des Inhalts einer Parteienbehauptung oder eines Beweismittels gründen (siehe RS0007258; RS0043347). Vielmehr werden unrichtige Schlussfolgerungen aus Urkundeninhalten, unrichtige Erwägungen und unrichtige Wertungen des Erstgerichts behauptet (siehe RS0043347; RS0043256; RS0043277; RS0043347 [T 20]) womit – unter zutreffender Bezeichnung - der Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung zur Darstellung gebracht wird.
2. Zur Tatsachenrüge:
2.1. Der Kläger bekämpft nachstehende Feststellungen
„im Februar 2021 begonnenen Shitstorms wurden dem Kläger in Summe bislang zumindest Euro 80.000 an medienrechtlichen Entschädigungen und weitere zumindest Euro 80.000 an sonstigen immateriellen Schadenersatzansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz, aufgrund erfolgter Datenschutzverletzung und sonstiger zivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen zuerkannt. Durch die österreichweit anhängigen Gerichtsverfahren, aber auch durch prozessvermeidende außergerichtliche Vereinbarungen erhielt der Kläger bisher zumindest Euro 40.000 an medienrechtlichen Entschädigungen und weitere zumindest Euro 40.000 an sonstigen immateriellen Schadenersatzansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz, aufgrund erfolgter Datenschutzverletzung und sonstiger zivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen.“ [F1]
„Betrachtet man die aus den vorgelegten Gerichtsentscheidungen und verlesenen Aktenteilen ersichtlichen Zusprüche nach den Bestimmungen des MedienG, aber auch die sonstigen Schadenersatzzusprüche, so bewegen sich diese zumindest im Bereich von jeweils Euro 100, im Regelfall aber deutlich darüber hinaus. Betrachtet man die vorgelegten außergerichtlichen Aufforderungsschreiben des Klagevertreters und die daraus ersichtlichen Erledigungsvorschläge, aber auch die aus dem Medienbericht Beilage ./15 ableitbaren Ersatzzahlungen von Euro 2.500 an Anwaltskosten und Euro 2.500 an restlichem Vergleichsbetrag, so gelangte das Gericht zur Überzeugung, dass häufig weit höhere Beträge gefordert und bezahlt wurden. So kam das Gericht ausgehend von hunderten Gerichtsverfahren, berücksichtigend, dass bei lebensnaher Betrachtung viele Ansprüche einer außergerichtlichen Erledigung zugeführt wurden, zur Überzeugung, dass zumindest Euro 80.000 an medienrechtlichen Entschädigungen und weitere zumindest Euro 80.000 an sonstigen immateriellen Schadenersatzansprüche zuerkannt und der Kläger - nicht verkennend, dass in etlichen Fällen Ansprüche nicht, noch nicht erfüllt oder einbringlich gemacht werden konnten, durch Gerichtsverfahren, aber auch durch außergerichtliche Vereinbarungen bisher zumindest Euro 40.000 an medienrechtlichen Entschädigungen und weitere zumindest Euro 40.000 an sonstigen immateriellen Schadenersatzansprüche tatsächlich erhielt.“ [F2]
"Dass dem Kläger aufgrund des gegen ihn gerichteten Shitstorms Ersatzansprüche zustehen, ist nicht strittig. Zutreffend verweist der Beklagte aber auch darauf, dass der Gesamtschaden die Grenze der Ersatzansprüche des Klägers darstellt." [F3]
und begehrt die Ersatzfeststellung
"Es kann nicht festgestellt werden, welche Schadenersatzbeträge der Kläger insgesamt aufgrund des gegen ihn gerichteten Shitstorms von einzelnen Schädigern erhalten hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, welcher Gesamtbetrag dem Kläger aus den diversen Verfahrenstiteln (medienrechtlich, zivilrechtlich) insgesamt zugesprochen wurde."
Die Feststellungen des Erstgerichts seien bereits in sich selbst eklatant widersprüchlich und daher willkürlich. Zunächst gehe es davon aus, dem Kläger seien zumindest EUR 80.000 an medienrechtlichen Entschädigungen und weitere zumindest EUR 80.000 an sonstigen immateriellen Schadenersatzansprüchen, also insgesamt zumindest EUR 160.000, zugesprochen worden. Gleichzeitig stelle es aber fest, der Kläger habe durch Gerichtsverfahren und außergerichtliche Vereinbarungen bisher lediglich EUR 80.000 erhalten. Es bleibe völlig unklar, wie das Erstgericht von einem Zuspruch von mindestens EUR 160.000 auf einen tatsächlichen Erhalt von nur EUR 80.000 schließe, ohne dies näher zu begründen oder die Diskrepanz aufzulösen. Eine derart gravierende Hochrechnung ohne belastbare Grundlage entbehre der sachlichen Rechtfertigung und verstoße gegen die Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung. Die vorgelegten Gerichtsentscheidungen und Vergleichsvorschläge mögen zwar einzelne Zahlungen oder Zusprüche belegen, würden aber keinesfalls die vom Erstgericht vorgenommene pauschale Hochrechnung erlauben. Zeitungs- oder Onlineberichte hätten keinen urkundlichen Beweiswert für die tatsächliche Anzahl anhängiger Verfahren; sie würden allenfalls Meinungen oder unüberprüfte Informationen Dritter wiedergeben. Eine gerichtliche Feststellung dürfe nicht ausschließlich oder überwiegend auf derartig unsubstantiierten Quellen beruhen. Selbst wenn der Kläger den Medienberichten nicht ausdrücklich widersprochen habe, entbinde dies das Gericht nicht von der Pflicht, belastbare Beweise für zentrale Tatsachen einzuholen. Das bloße Übernehmen von Zahlen oder Behauptungen aus Zeitungsartikeln stelle keine ordnungsgemäße Beweiswürdigung dar.
2.2. Die Zuordnung einzelner Teile eines Urteils zu den Feststellungen hängt nicht vom Aufbau des Urteils ab (RS0043110 [T1]). Auch in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung enthaltene, aber eindeutig dem Tatsachenbereich zuzuordnende Ausführungen sind als Tatsachenfeststellungen zu behandeln (dislozierte Feststellungen) (RS0043110 [T2]; vergleiche M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 Paragraph 417, ZPO Rz 12; 3 Ob 2016/96h). Für die Beurteilung, ob es sich bei außerhalb der Feststellungen vorzufindenden Urteilsausführungen um (allfällige weitere) Tatsachenfeststellungen handelt, kommt es also auf die Qualität der Aussage in den Entscheidungsgründen eines Urteils an (3 Ob 88/17p mwN), die anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist.
2.3. Bei der zu [F2] bekämpften „Feststellung“ handelt es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um der bekämpften Feststellung [F1] zugrunde liegende, beweiswürdigende Überlegungen der Erstrichterin. Die Ausführungen zu [F3] tätigte die Erstrichterin im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, gab hier das Prozessvorbringen des Beklagten wieder und unterzog dieses einer rechtlichen Würdigung („Zutreffend verweist“). Diesbezüglich handelt es sich somit um keine bekämpfbaren Tatsachenfeststellungen.
2.4. Das Gericht hat nach Paragraph 272, Absatz eins, ZPO unter sorgfältiger Berücksichtigung der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht. Ein Beweis ist dann erbracht, wenn die Richterin die Überzeugung vom Vorhandensein der behaupteten Tatsachen erlangt hat. Damit wird ihr die volle Verantwortung für die „Wahrheitsfindung“ auferlegt: Von ihr wird die Überzeugung verlangt, hinsichtlich einer tatsächlichen Angabe sei ein solcher (hoher) Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht, der es unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Lebenserfahrung, des von ihr erworbenen Spezialwissens und des durchschnittlichen Erfahrungs- und Wissensschatzes verständiger Menschen unseres Lebenskreises rechtfertigt, als Richterin die fragliche Tatsache für wahr zu halten. Es liegt auf der Hand, dass die freie Beweiswürdigung „ihre volle Bedeutung nur im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit erlangen kann“ (Rechberger in Fasching/Konecny³ Paragraph 272, ZPO Rz 5 mit Hinweis auf Fasching III1 277 f).
2.5. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine erfolgreiche Bekämpfung der von der Erstrichterin aufgrund ihrer Überzeugung und des persönlichen Eindrucks von den beteiligten Personen vorgenommenen Beweiswürdigung erst dann angenommen werden kann, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung rechtfertigen können. Es muss aufgezeigt werden, dass die getroffenen Feststellungen unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen und das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln Glauben hätte schenken müssen. Erforderlich ist dabei eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage. Im Rahmen einer Beweisrüge hat der Rechtsmittelwerber insbesondere aufzuzeigen, durch welche Überschreitung des dem Gericht gemäß Paragraph 272, Absatz eins, ZPO eingeräumten Beurteilungs- und Ermessensspielraums die genannte Verfahrensbestimmung verletzt worden sein soll.
2.6. Die Erstrichterin legte nachvollziehbar dar, wie sie mit den ihr zur Verfügung stehenden Beweismitteln zur bekämpften Feststellung gelangt ist, dies ausgehend von hunderten vom Kläger angestrengten Gerichtsverfahren und der Tatsache, dass viele Ansprüche auch außergerichtlich erledigt wurden. Sie bezog in ihre beweiswürdigenden Überlegungen – dem eigenen Vorbringen des Klägers folgend - richtigerweise auch das Risiko der Einbringlichkeit ein, indem sie zwischen der Höhe der (gerichtlichen) Zusprüche und der Höhe der tatsächliche erhaltenen Beträge differenzierte. Es ist weder eine innere Widersprüchlichkeit der Feststellungen noch eine Willkür der Erstrichterin erkennbar.
2.7. Wenn der Kläger meint, bloße Zeitungsberichte hätten keine Beweiskraft für eine gerichtliche Feststellung, diese dürften nicht auf plakative, spekulative und oft „sensationalistische“ Medienberichte gestützt werden, ist er darauf zu verweisen, dass, soweit ihre Verwertung nach den allgemeinen Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme (§§266-291 ZPO) möglich ist, alle Erkenntnisquellen als Beweismittel zugelassen werden können (Rechberger in Rechberger4 Vor Paragraph 292, ZPO Rz 2). Die inhaltliche Richtigkeit (Beweiskraft) des als Privaturkunde zu wertenden Zeitungsartikels unterliegt der freien Beweiswürdigung (RS0040346 [T2]). Weshalb es offensichtlich sein soll, dass einem Zeitungsartikel ganz generell keine überzeugende Beweiskraft zukomme, vermag der Kläger nicht näher darzutun. Diese Behauptung läuft im Ergebnis darauf hinaus, die Beweiswürdigung in diesem Punkt pauschal als unrichtig zu bezeichnen und ihr bloß Gegenbehauptungen entgegenzusetzen. Aus den vorlegten – und vom Kläger inhaltlich nicht substantiiert bestrittenen – Zeitungsartikeln ergibt sich, dass „mehr als 300 Poster bereits angezeigt worden seien“ (./9), der Kläger „rund 1000 User klagte“ (./15), es „allein in ** 70 bis 80 Verfahren sind, die zu einer Verhandlung gekommen sind“ (./15); wenn die Erstrichterin beweiswürdigend von hunderten Gerichtsverfahren ausgeht und diese Anzahl auch als lebensnah beschreibt, ist dies jedenfalls durch die genannten Beweismittel gedeckt. Es wäre hier am Kläger gelegen, die vom Beklagten vorgelegten Urkunden einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen und durch Abgabe einer substantiellen Urkundenerklärung zu deren Richtigkeit auf die seiner Ansicht nach unrichtigen Zahlen hinzuweisen. Eine Urkunde ist ihrem Inhalt nach nämlich dann unstrittig, wenn etwa die Echtheit der Urkunde zugestanden wurde und ihr Wortlaut im Hinblick auf die Urkundenerklärungen (jeweils Verweisung auf das eigene Vorbringen) als in diesem Rechtsstreit unstrittig anzusehen ist vergleiche ua 4 Ob 170/18f); ein im Widerspruch mit dem Inhalt der genannten Urkunden stehendes Vorbringen erstattete der Kläger nicht.
2.8. Mit seinen Ausführungen dazu, selbst wenn er den Medienberichten nicht ausdrücklich widersprochen habe, würde dies das Gericht nicht von der Pflicht entbinden, belastbare Beweise für zentrale Tatsachen einzuholen, missversteht der Kläger einen der Grundsätze des Zivilverfahrens, das im streitigen Verfahren von der Parteienmaxime geprägt ist.
2.9. Der Beklagte brachte im Hinblick auf die bekämpfte Feststellung vor, der Kläger habe aufgrund des „Shitstorms“ bisher Schadenersatzzahlungen nach der DSGVO, dem UrhG und dem ABGB sowie Entschädigungszahlungen nach dem MedienG zumindest im Umfang von EUR 150.000 als Abgeltung seines immateriellen (Gesamt-)Schadens von diversen Shitstorm-Teilnehmern lukriert (ON 14, S 5). Dieses Vorbringen zur bereits erhaltenen Gesamtentschädigung wurde vom Kläger weder (substaniiert) bestritten, noch hat er dem etwas entgegen gesetzt, obwohl er leicht die tatsächlich erhaltenen Zahlungen behaupten und beweisen hätte können; stattdessen hat er sich – trotz Aufforderung der Erstrichterin, konkrete Behauptungen dazu aufzustellen, ob oder in welchem Umfang die Schadenersatzansprüche bereits beglichen wurden – darauf beschränkt vorzubringen, er habe jedenfalls um EUR 2.800 weniger als die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche erhalten. Wenn der Kläger vermeint, das Erstgericht habe sich auf eine spekulative Tatsachenschätzung gestützt, ist er darauf zu verweisen, dass er zumindest in der Tagsatzung, in der er als Partei einvernommen werden hätte sollen, erscheinen und aussagen hätte können, dass er keine oder deutlich geringere Zahlungen erhalten habe, als vom Beklagten behauptet. Die Tatsache, dass er kein substantiiertes Bestreitungsvorbringen erstattete und zu seiner Einvernahme als Partei unentschuldigt nicht erschienen ist, ist ein weiteres Indiz dafür, dass er erhebliche Zahlungen, die seinen Anspruch in diesem Verfahren gefährdet hätten, erhalten hat, sodass auch aus dem gesamten Prozessverhalten des Klägers die von der Erstrichterin gezogenen Schlüsse nachvollziehbar sind. Wie der Beklagte in der Berufungsbeantwortung zutreffend ausführt, stehen dem Kläger sämtliche erforderlichen Kenntnisse zur Verfügung, sodass es ihm nicht nur leicht möglich, sondern auch zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen für die Beurteilung des Umfanges der bisherigen Abgeltung des Gesamtschadens zu geben.
2.10. Wenn der Kläger erstmals in der Berufung behauptet, die von ihm erstrittenen Beträge seien zum Teil für Prozess- und Anwaltskosten aufgebraucht worden, verstößt er gegen das Neuerungsverbot. Im Übrigen vermag die Berufung nicht schlüssig zu begründen, warum im vorliegenden Verfahren, in dem der Kläger den Beklagten auf Ersatz eines immateriellen Schadens in Anspruch nimmt, uneinbringliche Kostenforderungen des Klägers gegenüber Dritten zu berücksichtigen wären.
2.11. Zusammengefasst erweist sich die Beweisrüge als unbegründet. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
3. Zur Rechtsrüge:
3.1. Wenn der Kläger ausführt, der Beklagte habe kein konkretes Vorbringen dazu erstattet, geschweige denn bewiesen, dass und in welcher Höhe der Kläger Zahlungen von anderen Schädigern erhalten habe, die geeignet wären, den hier geltend gemachten Anspruch zu konsumieren, weshalb das Erstgericht daher mangels eines entsprechenden Nachweises nicht von einer (auch nur teilweisen) Deckung des Schadens ausgehen hätte dürfen, ist er auf das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 29.8.2024 (ON 14), S 5, zu verweisen, wonach der Kläger Zahlungen von zumindest EUR 150.000 lukriert habe. Überschießende Feststellungen zur Höhe der vom Kläger erhaltenen Zahlungen liegen daher nicht vor. Dennoch geht der Kläger mit seinen Ausführungen nicht von festgestellten Sachverhalt aus, stellte das Erstgericht doch fest, er habe zumindest EUR 40.000 an medienrechtlichen Entschädigungen und weitere zumindest EUR 40.000 an sonstigen immateriellen Schadenersatzansprüche tatsächlich erhalten. Diesbezüglich ist die Rechtsrüge daher nicht gesetzesgemäß ausgeführt.
3.2. Entgegen den Ausführungen in der Berufung hat das Erstgericht keine Feststellungen zum (ziffernmäßigen) Gesamtschaden zu treffen. Die Schadensbemessung erfolgt gemäß Paragraph 273, ZPO nach freier Überzeugung, dieses Ergebnis bzw die darauf gründende Betragsfestsetzung stellt eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar (RS0111576; RS0040341).
3.3. Das Erstgericht hat Feststellungen zu dem Betrag getroffen, den der Kläger (zumindest) an Entschädigung für jene immateriellen Schäden erhalten hat, die es aufgrund der Veröffentlichung des Postings ermittelt hat. Die in der Berufung angesprochenen Fragen der Beweislast stellen sich daher nicht.
3.4. Die Berufungsausführungen über fehlende Feststellungen zum Umfang, Ausmaß und Reichweite des „Shitstorms“ sind nicht nachvollziehbar und gehen ebenfalls nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. So hat das Erstgericht dazu die Negativfeststellung „Wie viele Facebook-User den Betrag verbreiteten, kann nicht festgestellt werden.“ (ON 45, S 9) getroffen.
3.5. In der Entscheidung 6 Ob 210/23k hat sich der Oberste Gerichtshof ausführlich mit dem Phänomen des „Shitstorms“ auseinandergesetzt und ausgeführt, dass die Beteiligung an dem gegenständlichen Shitstorm zu einer Solidarhaftung führt vergleiche RS0134888). Auch die Fragen der Anspruchskonkurrenz und der Anrechnung klärte der OGH in dieser Entscheidung wie folgt (Rz 94 ff):
Sowohl Paragraph 78, in Verbindung mit Paragraph 87, UrhG als auch Artikel 82, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, DSG und ebenso Paragraphen 6, ff MedienG gewähren Ersatz für immateriellen Schaden. Mit dem gegenständlichen Posting wurde in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen, und zwar in dessen Recht auf Daten- und Bildnisschutz, wobei das Schwergewicht des Schadens in denselben Verletzungen liegt, sei es, dass man sie als empfindliche Kränkung, die über den mit jeder Urheberrechtsverletzung verbundenen Ärger hinausgeht, oder als durch die Datenschutzverletzung hervorgerufene (erhebliche) persönliche Beeinträchtigung bezeichnet. Zwischen den Ansprüchen aus den Paragraphen 78,, 87 UrhG und den Paragraphen 6 f, f, MedienG besteht keine Spezialität, welche Grundsätze auch für Ansprüche nach Artikel 82, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 29, DSG gelten. Auch der Schadenersatz nach der DSGVO (und nach dem DSG) hat nur Ausgleichs-, aber keine abschreckende oder sogar Straffunktion, weshalb der Ersatz nicht in einer Höhe bemessen werden darf, die über den vollständigen Ersatz hinausgeht. Es ist keine über den vollständigen Ersatz für den erlittenen Schaden hinausgehende Leistung zuzuerkennen. Soweit der Ersatz denselben Schaden abdecken soll, hat eine volle Anrechnung zu erfolgen. Das Schwergewicht des beim Kläger eingetretenen Schadens liegt in der bewirkten Schädigung des Rufes des Klägers, dessen Kränkung und der dadurch bewirkten Ängste und Sorgen. Die Bemessung des Schadens hat gemäß Paragraph 273, ZPO zu erfolgen.
3.6. Ausgehend davon, dass alle als Anspruchsgrundlagen herangezogenen Normen den Ersatz desselben (immateriellen) Schadens gewährleisten sollen, ist eine (genaue) Zuordnung einzelner Teile der Entschädigung auf einzelne Ansprüche je nach DSGVO, DSG, UrhG und MedienG nicht notwendig. Wie eine solche Zuordnung möglich sein sollte, ist auch nicht erkennbar.
3.7. Bereits das OLG Graz kam in einem „Parallelverfahren“ zum gleichen „Shitstorm“ (5 R 30/25h) zum Ergebnis, dass die Auffassung des (dortigen) Erstgerichtes, wonach die vom Kläger erlittenen Nachteile nicht als Schaden (im Sinne einer Kränkung) zu betrachten sind, der mit einem EUR 25.000 noch übersteigenden Betrag angemessen zu entschädigen wäre, nicht korrekturbedürftig ist.
3.8. Auch die im vorliegenden Verfahren festgestellten erlittenen Nachteile des Klägers („negative Auswirkung auf die Wahrnehmung des Klägers in der Öffentlichkeit“, „Kränkung“) stellen eine eher als geringfügig anzusehende Beeinträchtigung in dessen psychischen Bereich dar. Ausgehend hiervon ist die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass der Kläger den Ausgleich für die ihm zustehenden Ansprüche, so auch den von ihm erlittenen Schaden, durch die festgestellten Zahlungen von EUR 80.000 bereits erhalten hat, zutreffend.
4. Der unberechtigten Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.
6. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision beruht auf Paragraph 502, Absatz 2, ZPO.
Zu römisch II.:
Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.
1. Der Beklagte bemängelt die Nichthonorierung zweier Schriftsätze (Äußerung vom 28.11.2024, ON 37; Duplik vom 29.11.2024, ON 40) und bringt vor, der Kläger habe Kosteneinwendungen nach Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO erhoben und darin die beiden Kostenpositionen nur dahingehend beanstandet, dass diese Schriftsätze mangels zweckentsprechender Rechtsverfolgung nicht zu honorieren seien, weil die unterlassene Direktzustellung in der Streitverhandlung hätte thematisiert werden können; weitergehende Einwendungen habe der Kläger nicht erhoben. Das Erstgericht sei den Einwendungen gefolgt. Beide Schriftsätze hätten aber nicht nur Vorbringen zur unterlassenen Direktzustellung nach Paragraph 112, ZPO enthalten, sondern auch weiteres Vorbringen zur Sache, mit dem vorangegangenen Prozessbehauptungen des Klägers entgegegengetreten und diese bestritten worden seien. Die Notwendigkeit dieses weiteren Schriftsatzvorbringens habe der Kläger nicht beeinsprucht, was gemäß Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO zur Folge habe, dass die Notwendigkeit dieses weiteren Schriftsatzvorbringens ungeprüft zu bleiben habe und die Schriftsatzkosten in der verzeichneten Höhe, die vom Kläger ebenfalls nicht bemängelt worden sei, zuzuerkennen seien.
2. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO hat das Gericht das Kostenverzeichnis seiner Entscheidung zu Grunde zu legen, soweit der durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegner gegen die verzeichneten Kosten keine begründeten Einwendungen erhebt. Begründet bestrittene Positionen sind nur im Hinblick darauf sowie auf den Inhalt der Bestreitung zu prüfen, nicht jedoch von Amts wegen in jede Richtung (OLG Wien, 15 R 5/24a mwN; vergleiche dazu auch OLG Wien 16 R 232/22p mwN). Weitere formale Hürden sollten aber keinesfalls aufgebaut werden vergleiche die Glosse von Gitschthaler in EF-Z 2019/164). Aufgrund des aus den ErläutRV hervorgehenden Zwecks des Herausfilterns der strittigen Positionen sind aber nicht zu hohe Anforderungen zu stellen (Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 1.61).
3. Die Einwendungen des Klägers bezogen sich jeweils auf die mangelnde zweckentsprechende Rechtsverfolgung der beiden genannten Schriftsätze und legten dar, weshalb diese insgesamt nicht notwendig gewesen seien. Der Inhalt der Bestreitung bezog sich somit auf die Frage, ob – unabhängig der prozessualen Zulässigkeit dieser Schriftsätze – die Einbringung zweckentsprechend war. Die fehlende Zweckentsprechung der Schriftsätze begründete der Kläger damit, dass das darin enthaltene Vorbringen auch in der folgenden Tagsatzung hätte erstattet werden können. Daraus, dass er dabei die Thematik der Zustellung nach Paragraph 112, ZPO, die den Hauptteil der Schriftsätze ausmacht, gesondert erwähnte, ist nicht zu schließen, dass sich diese Begründung nicht auf den gesamten Inhalt der Schriftsätze bezieht.
4. Primäre Voraussetzung für den Kostenersatzanspruch in allen Verfahrensarten ist, dass die an sich ersatzfähigen Kosten auch zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung – kumulativ – notwendig und zweckmäßig aufgewendet wurden. Der Grundsatz der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit besagt, dass Kosten überhaupt nur unter diesen Voraussetzungen ersatzfähig sind (9 Ob 104/00k; RS0035774). Ob ein Verfahrensaufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung iSd Paragraph 41, ZPO notwendig ist, ist ex ante zu prüfen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 Paragraph 41, ZPO Rz 20; Fucik in Rechberger ZPO5 Paragraph 41, ZPO Rz 5; RS0036038). Dieser Prüfung wohnt letztlich ein gewisser Ermessensspielraum iSd Paragraph 41, Absatz eins, Satz 2 ZPO inne, sodass insbesondere keine fixen Regelungen aufgestellt werden können, unter welchen Voraussetzungen ein oder mehrere vorbereitende Schriftsätze eine Kostenersatzpflicht des Gegners auslösen und wann nicht (M. Bydlinski aaO Rz 25; etwa OLG Wien 10 Ra 71/18m; 10 Ra 128/16s; 10 Ra 2/15k mwN). Für alle Schriftsätze gilt aber jedenfalls, dass deren Kosten nur unter dem Erfordernis ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu ersetzen sind, selbst wenn die Einbringung zulässig ist (Obermaier, aaO Rz 1.240 ff). Als zweckentsprechend hat dabei jede Aktion zu gelten, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (RS0035774).
5. Eingaben, deren Inhalt im Hinblick auf die Prozessförderungspflicht (Paragraph 178, ZPO) ohne Einbuße an Rechtsschutz schon früher oder später im Verfahren, gemeinsam mit dem Vorbringen in einem anderen Schriftsatz oder in einer anderen Tagsatzung hätte vorgetragen werden können, sind nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und daher nicht zu entlohnen (9 ObA 46/14a; 9 Ob 50/08f; 2 Ob 155/05s).
6. Das Vorbringen in beiden Schriftsätzen hätte der Beklagte – wie vom Kläger eingewendet - mündlich in der darauffolgenden Verhandlung erstatten können, ohne dass dies nennenswerte Schwierigkeiten mit sich gebracht hätte oder es dadurch zu einem übermäßigen Protokollierungsaufwand für das Erstgericht gekommen wäre.
7. Dem unberechtigten Rekurs war der Erfolg zu versagen.
8. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, Absatz eins,, 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 11, RATG. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, RATG ist Bemessungsgrundlage im Kostenrekursverfahren der Betrag, dessen Zuerkennung im Kostenrekurs beantragt wurde, hier also EUR 673,64.
9. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO.
ECLI:AT:OLG0009:2025:01500R00074.25Z.0610.000