Gericht

OLG Linz

Entscheidungsdatum

13.05.2025

Geschäftszahl

4R64/25x

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der gefährdeten Partei A* GesmbH, **, **straße **, **, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei B* GmbH, **, **straße **, **, wegen einstweiliger Verfügung nach Paragraph 26 i, UWG bzw Paragraph 381, EO (Streitwert: EUR 31.000,00), über den Rekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 11. April 2025, Cg*-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.

Die gefährdete Partei hat die Kosten ihres Rekurses endgültig selbst zu tragen.

Der Revisionrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die gefährdete Partei (kurz: Antragstellerin) importiert und vertreibt Gesundheitsprodukte. Der Geschäftszweig der Gegnerin der gefährdeten Partei (kurz: Antragsgegnerin) ist der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit medizinischen Produkten, und das Dienstleistungs- und Projektconsulting. Alleinige Gesellschafter der Antragsgegnerin sind Ing. C* D*, MBA, und DI (FH) E* F*, die beide als deren Geschäftsführer selbstständig vertretungsbefugt sind.

Die Antragstellerin beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung von Beweismitteln durch die umfangreichen, in ihrem Antrag im Einzelnen dargestellten Maßnahmen (S 21 ff/ON 1). Sie brachte vor, Ing. D* und DI (FH) F* seien früher „höhere“ und mit Handlungsvollmachten ausgestattete Angestellte der Antragstellerin gewesen. Beide hätten nicht nur die Antragsgegnerin noch während der aufrechten Dienstverhältnisse zur Antragstellerin gegründet, sondern bereits seinerzeit versucht, Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten der Antragstellerin abzuwerben. Beispielsweise habe DI (FH) F* für die Antragstellerin mit der G* H* BV (kurz: G*) über eine Vertriebskooperation verhandelt. Während er anfangs seinen Vorgesetzten, Herrn I*, darüber noch auf dem Laufenden gehalten habe, sei das in weiterer Folge nicht mehr der Fall gewesen. Mittlerweile habe die Antragstellerin erfahren, dass nunmehr die Antragsgegnerin die Produkte von G* vertreibe. Offensichtlich hätten Ing. D* und DI (FH) F* die Verhandlungen genutzt, um für die Antragsgegnerin einen Exklusivvertrag mit G* zu schließen.

Ing. D* habe zusätzlich am 30. August 2024 mehrere an die Antragstellerin gerichtete Kundenanfragen sowie diverse weitere geschäftliche Daten von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse an seine private Adresse weitergeleitet. Sowohl Ing. D* als auch DI (FH) F* hätten darüber hinaus auch Unterlagen bzw Dateien (Prüfberichte) sowie möglicherweise sogar Geräte der Antragstellerin zur Antragsgegnerin mitgenommen. Letzterer Verdacht gründe darauf, dass die von der Antragsgegnerin in Prüfberichten angeführten Seriennummern eines Gerätes („**“) mit der Seriennummer eines derartigen Gerätes ident sei, das die Antragstellerin eichen habe lassen und das nunmehr bei ihr fehle.

Die beiden nunmehrigen geschäftsführenden Gesellschafter der Antragsgegnerin hätten damit sowohl gegen die in ihren Dienstverträgen enthaltenen Geheimhaltungsverpflichtungen in Bezug auf Unterlagen und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin, als auch gegen die – einen integrierenden Bestandteil der Dienstverträge bildende – Informationsrichtlinie verstoßen, in der die Weiterleitung dienstlicher E-Mails von geschäftlichen E-Mail-Konten an private E-Mail-Adressen explizit untersagt worden sei. Außerdem hätten sie den internen Verhaltenskodex 2022 der „J*-Gruppe“, zu der die Antragstellerin gehöre, missachtet. Beide hätten daher als unmittelbare Täter Geschäftsgeheimnisse iSd Paragraphen 26 a, ff UWG verletzt und gegen ihre Pflichten zur angemessenen Geheimhaltung dieser verstoßen, insbesondere hinsichtlich der „Insider-Informationen“ aus den Vertragsverhandlungen mit G* und der Kundenanfragen bzw Korrespondenz mit den Kunden der Antragstellerin.

Verantwortlich dafür seien aber nicht nur Ing. D* und DI (FH) F* persönlich, sondern gemäß Paragraph 26 c, Absatz 3, UWG die Antragsgegnerin selbst, da sie davon wissen habe müssen. Im Übrigen seien der Antragsgegnerin die Handlungen ihrer Geschäftsführer direkt zuzurechnen. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin eine unrechtmäßige Verwertung von vertraulichen Informationen nach Paragraph eins, UWG sowie eine unlautere Behinderung im Wettbewerb zu verantworten.

Nachdem davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin bisher nur einen Bruchteil der rechtswidrigen Handlungen aufdecken bzw Indizien dafür finden habe können, der Umfang und das Ausmaß der Rechtsverletzungen sowie der (potentiellen) Schäden bisher unklar sei und der begründete Verdacht bestehe, dass sowohl Ing. D* als auch DI (FH) F* weitere E-Mails an ihre privaten E-Mail-Adressen weitergeleitet hätten bzw weitere geschäftliche Unterlagen und betriebliche Daten unrechtmäßig besäßen und für Zwecke der Antragsgegnerin verwendeten, seien gemäß Artikel 7 Absatz eins, der Richtlinie 2004/58/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (kurz: „Durchsetzungs-RL“) die beantragten Maßnahmen zur Beweissicherung notwendig und berechtigt.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag ab. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten fünf bis neun des Beschlusses wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde. Darauf kann gemäß Paragraphen 500 a, 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, EO und Paragraph 402, Absatz 4, EO verwiesen werden, zumal sich die Antragstellerin in ihrem Rekurs nicht gegen die als bescheinigt angenommenen Feststellungen wendet.

In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass der Sicherungsantrag in mehrfacher Hinsicht zu weit gehe. Einerseits stelle nicht jede Korrespondenz mit Kunden ein Geschäftsgeheimnis dar und habe auch nicht jeder Schriftverkehr an sich einen wirtschaftlichen Wert. Die Vertragsgestaltung sei zwar als Geschäftsgeheimnis anzusehen, darauf ziele allerdings der Antrag nicht ab. Abgesehen davon unterliege auch der E-Mail-Verkehr dem grundrechtlichen Schutz des Briefgeheimnisses, weshalb die – ohne zeitliche Begrenzung – begehrte Einsichtnahme unzulässig in legitime Interessen Dritter eingreife, und zwar selbst dann, wenn es sich bei den Dritten um (ehemalige) Kunden der Antragstellerin handle. Auch in Bezug auf die Antragsgegnerin bzw deren Geschäftsführer sei der Antrag angesichts der damit angestrebten Beschlagnahme von (mobilen) Endgeräten nicht nur überschießend, sondern handle es sich dabei um bloße Erkundungsmaßnahmen, die auch unter Berücksichtigung des Artikel 7, Durchsetzungs-RL nicht schrankenlos und in einem Umfang zulässig sein können, in dem sie nicht einmal bei strafrechtlicher Verfolgung und dringendem Tatverdacht möglich wären.

Außerdem ziele der Sicherungsantrag nicht bloß darauf ab, die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen darlegen zu können, sondern darauf, nachweisen zu können, dass die Antragsgegnerin bzw deren Geschäftsführer Kunden unter Verwendung von vertraulichen Informationen der Antragstellerin abgeworben hätten bzw das zumindest versuchten. Ausgehend davon sei schon zweifelhaft, ob sich die Antragstellerin mit ihrem Beweissicherungsantrag überhaupt auf Paragraph 26 i, UWG stützen könne.

Davon abgesehen gewähre Paragraph 26 i, Absatz eins, UWG eine einstweilige Verfügung zur Sicherung von Beweismitteln nur zwecks Sicherung des Anspruchs auf Unterlassung des rechtswidrigen Erwerbs, der rechtswidrigen Nutzung oder der rechtswidrigen Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, nicht aber zur Sicherung von Beweismitteln hinsichtlich sonstiger unlauterer Handlungen im Sinne des Paragraph eins, UWG bzw sonstiger Bestimmungen des UWG. Soweit sich die Antragstellerin daher auf eine unlautere Behinderung durch die Antragsgegnerin stütze, sei das daher nicht zielführend. Aus diesen Gründen sei der Antrag abzuweisen.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung des Beschlusses dahin, dass ihrem Antrag stattgegeben werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin gibt in ihrem Rekurs die Rechtslage grundsätzlich zutreffend wieder, sodass diese hier nicht mehr dargestellt werden muss. Zu ergänzen ist allerdings, dass in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass zwar gemäß Paragraph 24, UWG (unmittelbar) der Sicherung von Unterlassungsansprüchen dienende einstweilige Verfügungen ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 381, EO erlassen werden können, nicht aber einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Beweismitteln, selbst wenn mit diesen in weiterer Folge die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs bezweckt wird (Görg in Görg, UWG Kommentar, Paragraph 26 i, Rz 13; Kraft/Steinmeier, UWG Praxiskommentar2, Paragraph 26 i, Rz 3; Gassauer-Fleissner, Geheimnisschutz im Provisorialverfahren, ipCompetence 2019 H 21, 36; Gassauer-Fleissner, Die letzten Geheimnisse um die Umsetzung der GeschäftsgeheimnisRL sind gelüftet, ÖBI 2019/15; insoweit widersprüchlich Thiele in Wiebe/G. Kodek, UWG2, Paragraph 26 i, Rz 13 und 16). Das Rekursgericht schließt sich dieser systematisch aus dem Gesetz abgeleiteten Auffassung an, zumal auch keine gegenteiligen Literaturstimmen oder anderweitige Rechtsprechung aufgefunden werden konnten (Hofmarcher geht auf diese Problematik nicht ein, vergleiche Hofmarcher, Das Geschäftsgeheimnis, Rz 2.317 – 2.340).

Daraus folgt, dass in einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung von Beweismitteln nach Paragraph 26 i, Absatz eins, UWG (ebenso wie nach Paragraph 381, EO) eine Bescheinigung der Gefährdung in dem Sinn erforderlich ist, dass eine konkrete Gefahr der Vernichtung, Beeinträchtigung oder Verheimlichung von Beweismitteln durch die Antragsgegnerin besteht.

Die Antragstellerin führte dazu in ihrem Antrag (Pkt 5.5, S 19 f/ON 1) nur wie folgt aus:

Das Gericht hat einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Beweismitteln ohne Anhörung der Antragsgegnerin zu erlassen, wenn der gefährdeten Partei durch eine Verzögerung wahrscheinlich ein nicht wieder gut zu machender Schaden entstünde oder wenn die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden vergleiche Paragraph 151 b, Absatz 4, PatG, Paragraph 87 c, Absatz 4, UrhG). Das Interesse der Beklagten an der Wahrung ihrer eigenen Geschäftsgeheimnisse kann durch verfahrensrechtliche Mittel geschützt werden.

Die Antragstellerin befürchtet begründeterweise, dass die Antragsgegnerin sämtliche Beweise über die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen der Antragstellerin vernichten würde, wenn ihr ein entsprechender Schriftsatz zugestellt wird. Sie kann jegliche interne Kommunikation sowie von Herrn D* weitergeleitete E-Mails umgehend und ohne besonderen Aufwand von ihren Endgeräten und Servern löschen.“

Auch im Rekurs der Antragstellerin werden diese Ausführungen – ungeachtet der Frage, ob das nicht ohnehin gegen das Neuerungsverbot verstoßen würde – nicht näher konkretisiert, sondern im Wesentlichen wiederholt (S 10 des Rekurses, vorletzter Absatz).

Abgesehen davon, dass die Antragstellerin damit in erster Linie ohnehin nur untermauern wollte, warum die einstweilige Verfügung ohne Anhörung der Antragsgegnerin zu erlassen sei, reichen diese Behauptungen für die Annahme einer Gefährdung nicht aus. Soweit sie meint, sie befürchte „begründeterweise“ eine Beweismittelvernichtung, ist das für sich genommen inhaltsleer. Der bloße Umstand, dass die Antragsgegnerin im Fall der Zustellung eines Schriftsatzes „jegliche interne Kommunikation sowie […] E-Mails umgehend und ohne besonderen Aufwand von ihren Endgeräten und Servern löschen könne“, ist ebenfalls unzureichend. Wenngleich der Antragstellerin zwar durchaus zuzugestehen ist, dass derartiges zwar nicht abwegig oder lebensfremd ist, zeigt sie damit letztendlich nur eine grundsätzlich immer gegebene Möglichkeit auf. Eine solche besteht aber bei praktisch jeder Klage bzw jedem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung innerhalb und außerhalb des Lauterkeitsrechts, wenn irgendwelche auf Servern oder „Endgeräten“ gespeicherte Daten als potentielle Beweismittel eine Rolle spielen. Daher sollte es einleuchten, dass alleine die allgemeine Möglichkeit der Löschung von Daten bei gerichtlicher Zustellung eines Schriftsatzes – selbst wenn die Maßnahmen leicht und ohne besonderen Aufwand durchführbar sind – nicht ausreichen kann. Denn auch in der Praxis wird nicht jede derartige Klage mit einem entsprechenden Sicherungsantrag verbunden.

Daher scheitert der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits an ausreichenden Behauptungen zur Gefährdung, sodass es auch nicht mehr darauf ankommt, dass die Antragstellerin dazu auch keinerlei Bescheinigungsmittel angeboten hat (siehe Pkt 5.5 des Antrags).

Einer Erörterung der (von der Antragstellerin möglicherweise übersehenen) Notwendigkeit einer Gefährdungsbescheinigung zur allfälligen Ergänzung der diesbezüglichen Behauptungen bzw Bescheinigungsmittel kommt nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung widerspricht nämlich eine Erörterung zwecks Verbesserung des Sicherungsbegehrens dem Wesen des auf eine rasche Entscheidung abstellenden Provisorialverfahrens (RS0005452 [T15], vergleiche auch [T4, T11, T13]).

Nur der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass es insoweit auf den Umstand, dass die Antragstellerin an anderer Stelle ihres Antrags und in einem anderen Zusammenhang erwähnte, Ing. D* und DI (FH) K* hätten „allem Anschein nach ihre E-Mail-Korrespondenz weitgehend gelöscht“ (ua Pkt 2 des Antrags, S5/ON 1) nicht ankommt. Denn damit zielte die Antragstellerin (nur) auf die Begründung ab, warum der Sicherungsantrag überhaupt erforderlich ist (weil sie deshalb nicht rekonstruieren konnte, ob die beiden weitere E-Mails, die möglicherweise Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin enthielten, weiterleiteten, aaO). Dass sie daraus (auch) eine Gefahr der Beweismittelvernichtung bzw -unterdrückung ableitet, bringt sie hingegen nicht (hinreichend deutlich) zum Ausdruck. Abgesehen davon kann es für die Löschung eigener E-Mails auch andere Gründe als eine Verschleierungsabsicht geben (zB kommt es durchaus vor, dass Personen nicht sämtliche E-Mails archivieren, sondern diese löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden). Daher kann aus der (allfälligen) Löschung der über das E-Mail-Konto bei der Antragstellerin geführten Korrespondenz nicht automatisch der verlässliche Schluss gezogen werden, dass die Antragsgegnerin (bzw deren Geschäftsführer) die entsprechende Korrespondenz auch auf ihren Servern bzw „Endgeräten“ löschen werden.

Damit kommt es aber auch nicht mehr auf die im Rekurs thematisierte Frage an, ob die Antragstellerin ihren Sicherungsantrag nur auf Paragraph 26 i, UWG (wegen der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen) oder auch auf Paragraph 381, EO (wegen sonstiger unlauterer Handlungen im Sinn des Paragraph eins, UWG) gestützt hat. Denn – wie aufgezeigt – ist in beiden Fällen eine Gefährdungsbescheinigung erforderlich vergleiche RS0005175). Gleiches gilt für die ebenfalls angesprochene Frage, ob und inwieweit es sich bei den Korrespondenzen überhaupt um Geschäftsgeheimnisse im Sinn des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie (EU) 2016/943 (kurz: „Geschäftsgeheimnis-RL“) bzw Paragraph 26 b, Absatz eins, UWG handelt. Davon ausgehend kann auch dahingestellt bleiben, ob das Erstgericht – soweit es die Ansicht vertrat, dass dieser „zu weit“ gehe – den Antrag „entsprechend einschränken hätte müssen, anstatt ihn pauschal und zur Gänze abzuweisen“.

Selbst bei entsprechender Gefährdungsbescheinigung bliebe der Antrag allerdings erfolglos. Wie die Antragstellerin selbst erkennt, müssen die Maßnahmen nach den zugrunde liegenden europarechtlichen Bestimmungen verhältnismäßig sein (Paragraph 26 j, Absatz 2, UWG; vergleiche ErlRV 375 BlgNR 26. GP, S 8 f). Kriterien für die Abwägung sind gemäß Artikel 11, Absatz 2, der Geschäftsgeheimnis-RL:

Ganz allgemein ist nach der Auffassung des Rekursgerichts eine Maßnahme insbesondere dann als unzulässig anzusehen, wenn das damit verfolgte Ziel auch durch gelindere Mittel erreichbar ist. Bestehen aber keine hinreichende Gründe bzw Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei Beweismittel vernichten oder unterdrücken wird, kann ihr das schon aus rein prinzipiellen rechtsstaatlichen Erwägungen nicht unterstellt werden. Ein Rechtsstaat hat nämlich grundsätzlich von der Normtreue der Normunterworfenen auszugehen. Selbst etwa im Bereich des Gewaltschutzes (der – ohne die geschäftlichen Interessen der Antragstellerin herabsetzen zu wollen – mit der körperlichen Integrität der Gefährdeten zweifellos ein höherwertiges Rechtsgut adressiert) werden daher auch nach bereits stattgefundenen Übergriffen zunächst „nur“ entsprechende Ge- bzw Verbote (zB Annäherungs- und Betretungsverbote nach Paragraph 382 c, EO) ausgesprochen, aber nicht unter vorweggenommener Annahme einer Missachtung dieser Anordnungen sogleich Sanktionen bzw Zwangsmaßnahmen verhängt.

Daher ist mangels entsprechender (ausreichend bescheinigter) gegenteiliger Anhaltspunkte (siehe oben) anzunehmen, dass die Antragsgegnerin gerichtlichen Anordnungen Folge leisten wird. Die – entgegen der Ansichts Thieles (in Wiebe/G. Kodek, UWG2, Paragraph 26 i, Rz 15) – demonstrative Aufzählung (arg „insbesondere“) der in Betracht kommenden Maßnahmen in Paragraph 26 i, Absatz eins, UWG enthält unter anderem ein Verbot der Nutzung der Geschäftsgeheimnisse (Ziffer eins,) sowie – neben einer „Beschlagnahme“ – auch die Herausgabe rechtsverletzender Produkte [… ], um deren Inverkehrbringen oder ihren Umlauf im Markt zu verhindern (Ziffer 3,). Überträgt man diese Maßnahmen analog auf die von der Antragstellerin behaupteten Geschäftsgeheimnisse, kann sie mit einem auf Herausgabe der Daten gerichteten Sicherungsantrag – ausgehend von der der Antragsgegnerin aus den oa Gründen zu unterstellenden Kooperation – ihre Ziele gleichermaßen erreichen. Schon deshalb sind die von der Antragstellerin angestrebten Maßnahmen, die – wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat (BS 12; Paragraph 500 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO) – zum Teil mit massiven, noch darzustellenden Grundrechtseingriffen verbunden sind, unverhältnismäßig. Nichts anderes gilt im Übrigen für Paragraph 381, EO, weil sich auch die in Paragraph 382, EO beispielhaft aufgezählten Sicherungsmittel nach der Beschaffenheit des im Einzelfall zu erreichenden Zweckes richten müssen (RS0004873). Das impliziert aber, dass unter mehreren gleichermaßen zur Zweckerreichung geeigneten Mitteln dasjenige mit der geringsten Eingriffsintensität zu wählen ist vergleiche König/Weber, Einstweilige Verfügungen6, Rz 5.123). Zusammengefasst führt daher die nicht untermauerte Gefahr der Vernichtung oder Verheimlichung von Beweismitteln nicht nur im Hinblick auf die fehlende Gefährdungsbescheinigung, sondern auch auf der Ebene der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Abweisung des Antrags.

Insoweit kommt auch keine „Einschränkung des Antrags“ auf verhältnismäßige Mittel durch die Gerichte in Betracht. Denn eine Anordnung der Herausgabe von (entsprechend spezifizierten) Daten unterscheidet sich von den von der Antragstellerin beantragten Maßnahmen (gemäß Pkt 1 des Antrags unter den in den Punkten 2 bis 5 des Antrags beschriebenen Modalitäten, womit beispielsweise auch Durchsuchungen nicht nur von Orten und Gegenständen, sondern auch von Personen ebenso einhergehen können wie die zwangsweise Abnahme von „Endgeräten“ bzw Datenträgern) nicht nur in quantitativer sondern auch in qualitativer Hinsicht derart, dass es sich dabei – insbesondere im Hinblick auf die Rechtsfolgen – nicht mehr nur um ein „Minus“, sondern ein „Aliud“ handelt (zur Abgrenzung vergleiche RS0041023, RS0041027).

Davon abgesehen sind die beantragten Maßnahmen aber nicht nur unter dem Blickwinkel gelinderer Mittel, sondern auch noch aus anderen Gründen unverhältnismäßig. Nicht nur die Einsicht in die erlangten Daten berührt nämlich Grundrechte (im Übrigen nicht nur der Antragsgegnerin, sondern auch Dritter). Vielmehr greifen die Maßnahmen an sich, insbesondere aber auch die begehrte Art und Weise ihrer Durchführung, in Grundrechte ein. Davon betroffen sind etwa das Hausrecht nach Artikel 9, StGG bzw Artikel 8, Absatz eins, EMRK, sollen doch sowohl der Firmensitz der Antragsgegnerin, als auch die (Privat-)Wohnungen ihrer Geschäftsführer nach (mobilen) „Endgeräten“ durchsucht werden. Da die Antragstellerin darunter offensichtlich auch Mobiltelefone versteht, die von Personen meist bei sich getragen werden, ist ggf auch eine Personendurchsuchung erforderlich, die nach der Rechtsprechung nicht nur in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK eingreift, sondern (als „erniedrigende Behandlung“) auch in jenes nach Artikel 3, EMRK vergleiche etwa VwGH Ra 2023/01/0304). Hinzu kommen noch allfällige (wenn auch nur temporäre) Eingriffe in das Eigentumsrecht nach Artikel 5, StGG (durch die Beschlagnahme von „Endgeräten“). Daher greift es zu kurz, wenn die Antragstellerin die Verhältnismäßigkeit (nur) dadurch zu gewährleisten sucht, dass die Datensicherung durch einen Sachverständigen vorgenommen werden soll (Pkt 2 des Antrags), die gesicherten Daten bei Gericht hinterlegt und deren „Auswertung, Akteneinsicht und Ausfolgung einer gesonderten Beschlussfassung vorbehalten bleiben soll (Pkt 5 des Antrags). Dadurch können nämlich bestenfalls die Grundrechte der Antragsgegnerin und ihrer Kommunikationspartner als Dritte gemäß Artikel 10, StGG (Briefgeheimnis) und nach Paragraph eins, DSG (Datenschutz) gewahrt bleiben. An den Eingriffen in die anderen oa Grundrechte kann das aber nichts ändern.

Im Lichte des Grundrechts auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, EMRK ist aber insbesondere problematisch, dass die Antragstellerin ihre Ansprüche nur gegenüber der Antragsgegnerin geltend macht, nicht aber gegenüber ihren Geschäftsführern, die aber von den Maßnahmen (auch persönlich) mitbetroffen sind. Es stellt sich diesbezüglich die Frage, ob und inwieweit sich in weiterer Folge die Antragsgegnerin im Hinblick auf die erforderliche Beschwer verfahrensrechtlich überhaupt gegen Maßnahmen zur Wehr setzen kann, soweit diese nur oder in erster Linie ihre Geschäftsführer betreffen. Das mag in Bezug auf Daten, die bei den Geschäftsführern aufgefunden werden, aber der Antragsgegnerin „gehören“, noch der Fall sein, ist aber sowohl hinsichtlich der Maßnahmen an sich (Durchsuchungen der Geschäftsführer bzw ihrer Privatwohnungen), aber etwa auch in Bezug auf sonstige (private) Daten der Geschäftsführer, die (möglicherweise überschießend) sichergestellt werden, aber mit der Antragsgegnerin nichts zu tun haben, zumindest zweifelhaft. Da aber andererseits die Geschäftsführer selbst nicht Parteien des Verfahrens sind, fehlt diesen schon deshalb die Rechtsmittellegitimation. Dadurch entsteht folglich ein Rechtsschutzdefizit, das unter grundrechtlichen Gesichtspunkten bedenklich ist. Hinzu kommt noch, dass – was das Erstgericht ebenso erkannt hat – die Maßnahmen zeitlich nicht eingegrenzt sind. Insoweit kann – so eine solche überhaupt in Betracht kommt – auch keine Einschränkung durch das Gericht erfolgen, da aus dem Antragsvorbringen nicht deutlich genug hervorgeht, für welchen eingeschränkten Zeitraum die Datensicherung sinnvoll ist.

In einer Gesamtschau dieser Umstände (insbesondere im Zusammenhalt damit, dass der Antragsgegnerin – wie bereits ausgeführt – eine Vernichtung oder Verheimlichung von Beweismitteln mangels Anhaltspunkten nicht unterstellt werden kann) führt die bei der Erlassung der einstweiligen Verfügung vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung im hier vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Antrag wegen der damit verbundenen Grundrechtseingriffe nicht bewilligt werden kann. Daher ist auch nicht mehr weiter zu prüfen, ob der durch die Maßnahmen zu erwartende „Beweismittelmehrwert“ diese in Relation zu den Grundrechtseingriffen überhaupt rechtfertigen kann. Das wäre etwa dann nicht der Fall, wenn die Antragstellerin womöglich bereits über ausreichende Beweismittel verfügt, um beispielsweise einen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch geltend zu machen. Deren Geltendmachung erfordert ja nicht, dass die Antragstellerin jede einzelne Information, die die Antragsgegnerin nicht mehr verwenden darf bzw löschen muss, anführt, sondern kann sie das zu unterlassende Verhalten bzw die zu löschenden Daten allgemein – konkretisiert durch die üblichen „Insbesondere-Formulierungen“ (Thiele in Wiebe/G. Kodek, UWG2, Paragraph 26 j, Rz 25) – umschreiben. Gleiches gilt womöglich auch für Schadenersatzansprüche, da der Antragstellerin in Bezug auf erzielte Umsätze der Antragsgegnerin mit abgeworbenen Kunden allenfalls ein Rechnungslegungsanspruch zusteht.

Aus all diesen Gründen hat das Erstgericht den Antrag (jedenfalls im Ergebnis) zu Recht abgewiesen, weshalb dem Rekurs ein Erfolg zu versagen war.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf Paragraph 393, Absatz eins, EO. Die im Provisorialverfahren unterlegene Antragstellerin hat ihre Kosten endgültig selbst zu tragen (König/Weber, aaO, Rz 6.122 mwN).

Der Ausschluss eines weiteren Rechtsmittels folgt aus den Paragraphen 402, Absatz 2, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO. In Fällen, in denen die Antragsgegnerin nicht einvernommen wurde, gilt gemäß Paragraph 402, Absatz 2, EO die Bestimmung des Paragraph 402, Absatz eins, EO nicht, weshalb bei Bestätigung des angefochtenen erstrichterlichen Beschlusses der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OLG0459:2025:00400R00064.25X.0513.000