Gericht

OLG Linz

Entscheidungsdatum

29.04.2025

Geschäftszahl

1R43/25m

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden, Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, **straße **, **, vertreten durch Summereder Pichler Wächter Rechtsanwälte GmbH in Leonding, gegen die beklagte Partei B*, **, **, Niederlande, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 28.820,00 sA über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 17. März 2025, Cg*-28, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.805,46 (darin EUR 300,91 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

               Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

Die klagende Partei bringt vor, die Beklagte habe (die in der Klage in Punkt 2. dargestellten) Lichtbilder, deren Verwertungsrechte der klagenden Partei zustehen würden, konsenslos im Internet (auf ** und C*) verwendet und begehrt dafür ein angemessenes Entgelt gemäß §86 UrhG und das doppelte angemessene Entgelt gemäß Paragraph 87, Absatz 3, UrhG (als Schadenersatz) von insgesamt EUR 28.820,00. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes stützte die klagende Partei auf Artikel 5 EuGVVO (gemeint Artikel 7, Nr 2 EuGVVO 2012) in Zusammenschau mit der Rechtsprechung des EuGH vom 22. Jänner 2015, C-441/13. Die Websites, auf denen die Beklagte die Urheberrechtsverletzung begangen habe, seien auch in Österreich, insbesondere im Sprengel des angerufenen Gerichts abrufbar und auf diese Region ausgerichtet.

Die beklagte Partei erhob in ihrer Klagebeantwortung die Einrede der internationalen Unzuständigkeit. Die Website oder die D*-Pinwand der beklagten Partei seien nicht auf Österreich ausgerichtet. Bei Paragraph 86, UrhG handle es sich um einen bereicherungsrechtlichen Verwendungsanspruch des Urhebers iSd Paragraph 1041, ABGB, der nicht dem Artikel 7 Nr 2 EuGVVO 2012 zu unterstellen sei. Das angemessene Entgelt nach Paragraph 86, UrhG sei demnach nach Artikel 4 EuGVVO 2012 vor dem allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei in den Niederlanden geltend zu machen. Gleiches gelte für die begehrte Verdoppelung des angemessenen Entgelts nach Paragraph 87, Absatz 3, UrhG.

Nach Einschränkung der Verhandlung auf die Frage der internationalen Zuständigkeit erklärte sich das Erstgericht (in Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses) für international unzuständig und wies die Klage zurück. Es traf dazu folgende Feststellungen:

Die Website der beklagten Partei C*, sowie die D* Pinnwand der beklagten Partei sind in Österreich abrufbar.

Die Website der beklagten Partei wird nur über die niederländische Top Level-Domain (.nl) betrieben und wird, wie auch die D*-Pinnwand der beklagten Partei, nur in niederländischer Sprache zur Verfügung gestellt.

Bei Aufruf der Website der beklagten Partei erscheint folgender Hinweis:

Die an dieser Stelle gezeigten Lichtbilder wurden entfernt.

In seiner rechtlichen Beurteilung kam das Erstgericht zur Auffassung, nach 4 Ob 58/24v und 4 Ob 187/20h hätten sowohl die immaterialgüterrechtlichen Ansprüche auf das angemessene Entgelt nach Paragraph 86, UrhG als auch jene auf das Duplum nach Paragraph 87, Absatz 3, UrhG eine bereicherungsrechtliche Grundlage; der Sache nach handle es sich um Verwendungsansprüche. In diesen angeführten Entscheidungen habe sich zwar das Höchstgericht nicht mit der „Zuständigkeitsfrage“ befasst, jedoch sei die Rechtsprechung des Höchstgerichts zur Frage, ob es sich um einen Verwendungsanspruch handle, nach Ansicht des Erstgerichts auch bei der Zuständigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Damit habe es beim nicht in Österreich gelegenen allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei nach Artikel 4 EuGVVO zu bleiben, weshalb das Erstgericht international unzuständig sei.

Gegen diesen Beschluss erhebt die klagende Partei Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss dahin abzuändern, dass die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts bejaht werde.

Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, den erstinstanzlichen Beschluss zu bestätigen.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei argumentiert zusammengefasst, aus der Rechtsprechung des EuGH zu C-441/13 und C-170/12 ergebe sich, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, insbesondere bei Verletzungen im Internet, die sich nicht auf das Gebiet eines Staates einschränken lassen, überall dort ein Schaden entstehe, von wo aus auf das geschützte Werk zugegriffen werden könne. Unabhängig davon, dass in den vom Erstgericht angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit Paragraph 87, Absatz 3, UrhG von einer bereicherungsrechtlichen Grundlage die Rede sei, handle es sich diesbezüglich schlussendlich um eine Pauschalierung der im Inland eingetretenen Schäden. Für sämtliche geltend gemachten Ansprüche gemäß Paragraphen 86 und Paragraph 87, Absatz 3, UrhG sei nach der Rechtsprechung des EuGH die internationale Zuständigkeit des Landesgerichtes Linz gegeben.

Dazu ist auszuführen:

Nach Artikel 7 Nr 2 EuGVVO 2012 kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

Die EuGVVO 2012 ist autonom auszulegen vergleiche Kodek in Fasching/Konecny3 Band V/1 Vor Artikel 1 Rz 57). Die autonome Auslegung schneidet den Rückgriff auf innerstaatliches Recht ab, soweit das Ziel der Vereinheitlichung in Frage gestellt würde. Rechtsbegriffe des Einheitsrechts sind deshalb nicht notwendigerweise wie im innerstaatlichen Recht zu verstehen (Kodek in Rummel/Lukas ABGB4 Paragraph 6, ABGB Rz 176 mwN).

Die Wortfolgen „unerlaubte Handlung“ vergleiche RS0109078 [T13]), „Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“ sowie „Ansprüche aus einer solchen Handlung“ in Artikel 7 Nr 2 EuGVVO 2012 sind unionsrechtlich autonom auszulegen, dass heißt ohne Rückgriff auf die lex fori oder die lex causae. Es ist daher nicht entscheidend, ob der fragliche Anspruch (auch) nach österreichischem Recht deliktischer Natur ist (Simotta in Fasching/Konecny3 Band V/1 Artikel 7 EuGVVO 2012 Rz 229 mwN).

Unter Klagen, die eine „unerlaubte Handlung“ oder „Ansprüche aus einer solchen“ zum Gegenstand haben, fallen nach Ansicht des EuGH alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinn von Artikel 7 Nr 1 EuGVVO 2012 anknüpfen (Simotta aaO Rz 230 mwN). Der Gerichtsstand für Deliktsklagen differenziert nicht danach, in welcher Rechtsschutzform die Klage erhoben wird. Er steht für sämtliche Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zur Verfügung und unterscheidet insbesondere nicht danach, worauf die Ansprüche im einzelnen gerichtet sind und welches Rechtsschutzziel sie verfolgen (RS0115357; 4 Ob 137/16z; 4 Ob 181/18y; vergleiche auch Simotta aaO Rz 237). Unter Artikel 7 Nr 2 EuGVVO 2012 können demnach auch Klagen wegen Verletzung von Urheberrechten im Internet, etwa wenn – wie im vorliegenden Fall – behaupteter Maßen Lichtbilder der klagenden Partei ohne deren Zustimmung im Internet genutzt und veröffentlicht worden sein sollen, fallen vergleiche OGH 4 Nc 9/18p = RS0132080; Simotta aaO Rz 245).

Bei der Verletzung von Urheber- oder verwandten Schutzrechten im Internet durch die Veröffentlichung von Lichtbildern, knüpft der Ort des Schadenserfolgs an die „Zugänglichkeit“ der Website an. Auf eine allfällige „Ausrichtung“ der Website kommt es dabei nicht an. Es entsteht daher überall dort ein Schaden (bzw droht ein solcher zu entstehen), von wo aus auf das geschützte Werk zugegriffen werden kann (Simotta aaO Rz 401 mwN; RS0131328). Ob die Website auf diesen Staat ausgerichtet ist oder ob der Verstoß tatsächlich vorliegt, ist nicht Gegenstand der Zuständigkeitsprüfung vergleiche 4 Ob 181/18y Rz 4.2 mwN).

Allerdings können Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht beim Gerichtsstand für Deliktsklagen des Artikel 7, Nr 2 EuGVVO geltend gemacht werden (RS0109739 [T12]; RS0109078 [T1, T4]; 4 Ob 173/19y mwN). Dies gilt selbst für Bereicherungsansprüche, die aus einem Eingriff in Rechtsgüter des Entreicherten herrühren, weil mit ihnen nur die Rückgängigmachung der Entreicherung, nicht aber Schadenersatz begehrt wird (5 Ob 49/06a; 10 Ob 56/22s; RS0109078 [T4]; 2 Ob 177/23b).

Wie das Erstgericht korrekt ausgeführt hat, haben die immaterialgüterrechtlichen Ansprüche auf das angemessene Entgelt (bzw auf das Duplum nach Paragraph 87, Absatz 3, UrhG; vergleiche zB 4 Ob 187/20h Rz 43) nach gesicherter Rechtsprechung eine bereicherungsrechtliche Grundlage; in der Sache handelt es sich dabei um Verwendungsansprüche nach Paragraph 1041, ABGB (RS0021397; RS0108478). Zweck der Bestimmung ist es, jene ungerechtfertigte Vermögensverschiebung rückgängig zu machen, die durch den unberechtigten Eingriff in Ausschließungsrechte eingetreten ist (4 Ob 163/09p; 4 Ob 219/21s; 4 Ob 58/24v). Solche Ansprüche sind nicht dem Artikel 7, Nr 2 EuGVVO 2012 zu unterstellen (4 Ob 173/19y Pkt 4. mwN). Es hat daher insofern beim nicht in Österreich liegenden allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten nach Artikel 4, EuGVVO 2012 zu bleiben.

Die zuständigkeitsbegründenden Voraussetzungen des Artikel 7, Nr 2 EuGVVO 2012 sind daher im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die klagende Partei behauptet, die beklagte Partei habe auf ihrer Website bzw im Internet Lichtbilder der klagenden Partei ohne ihre Zustimmung oder sonstige Berechtigung genutzt und veröffentlicht und stützt darauf ihre geltend gemachten Ansprüche nach Paragraphen 86 und 87 Absatz 3, UrhG. Der Umstand, dass auf die beanstandete Website überall im Internet zugegriffen werden kann, spricht zwar entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gegen die Heranziehung des Deliktsgerichtsstands. Die geltend gemachten Ansprüche resultieren auch behaupteter Maßen aus einem Eingriff in Rechtsgüter der klagenden Partei, sie macht aber mit ihrer Klage nur die Rückgängigmachung der Entreicherung geltend. Folgedessen ist der Gerichtsstand für Deliktsklagen des Artikel 7, Nr 2 EuGVVO nicht gegeben.

Dem Rekurs muss damit ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.

Der ordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist nicht zulässig, weil das Rekursgericht die vorliegende Zuständigkeitsfrage nach einer gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung beurteilen konnte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OLG0459:2025:00100R00043.25M.0429.000