Gericht

OLG Wien

Entscheidungsdatum

31.03.2025

Geschäftszahl

33R47/25m

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht *** in der Markenrechtssache der Antragstellerin A ***, wegen Eintragung der Wortmarke SÜDBAHN, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Österreichischen Patentamts vom 9.1.2025, AM 11466 aus 2024,, in nicht öffentlicher Sitzung den

 

Spruch

B e s c h l u s s :

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

              Der Wert des Entscheidungsgegendstands übersteigt EUR 30.000.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

              

Text

Begründung:

              Die Antragstellerin begehrte die Eintragung der Wortmarke

SÜDBAHN

für zahlreiche Waren und Dienstleistungen, unter anderem für die folgenden Dienstleistungen:

              Klasse 35: Herausgabe von Werbetexten; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Promotion [Werbung] für Reisen; Werbung für die Reisebranche; Werbung für Personenverkehrsleistungen; Werbung; Online-Werbung; Marketing; Verkaufsförderndes Marketing; Werbung und Verkaufsförderung; Digitales Marketing; Durchführung von Marketingkampagnen; Entwicklung von Marketingstrategien und -konzepten; Merchandising; Werbung und Marketing; Werbung im Bereich Tourismus und Reisen; Internetwerbung; Sammeln von Informationen in Bezug auf Werbung.

              Klasse 39: Beförderung von Reisenden mit Zügen; Beförderung von Passagieren mit Eisenbahnen; Vermittlung der Beförderung von Passagieren mit Zügen; Waggonvermietung [Bahn]; Buchung von Bahnfahrkarten; Passagierbeförderung mit der Bahn; Verteilungsdienstleistungen in Bezug auf Bahngüter; Buchung von Tickets für Bahnreisen; Tickets für Bahnfahrkarten; Organisation der Beförderung von Passagieren auf der Schiene, mit der Bahn; Lieferung von Tickets, die den Inhabern das Reisen ermöglichen; Ticketbuchungsdienste für Reisen; Verteilung von Tickets für Reisen; Agenturdienste bezüglich der Organisation von Reisen; Agenturdienste zur Buchung von Reisen; Ausstellung von Reisetickets; Beförderung von Reisenden auf dem Lande; Begleitung von Reisenden; Buchung von Reisen; Buchung von Reisetickets; Buchungsagenturdienste in Bezug auf Reisen; Computergestützte Auskünfte in Bezug auf Reisereservierungen; Computergestützte Auskünfte in Bezug auf Reisen; Computergestützte Reisereservierungen; Dienstleistungen eines Reiseleiters; Dienstleistungen eines Reisebüros, nämlich Organisation der Beförderung von Reisenden; Reisebürodienste zur Organisation von Reisen; Dienstleistungen in Bezug auf die Organisation der Beförderung von Reisenden; Dienstleistungen in Bezug auf Reiseplanungen; Dienstleistungen von Reiseagenturen; Dienstleistungen zur Begleitung von Reisenden; Durchführung und Organisation von Reisen; Erteilung von Auskünften in Bezug auf Reiseverläufe; Erteilung von Auskünften in Bezug auf Reiserouten; Erteilung von Auskünften in Bezug auf Reisen; Erteilung von Reiseinformationen; Fahrplanauskünfte in Bezug auf Reisen; Organisation der Beförderung von Reisenden; Organisation des Transports im Rahmen von Reisen; Organisation von Reiseveranstaltungen für Einzelpersonen und Gruppen; Organisation von Transport und Reisen; Planung, Organisation und Buchung von Reisen über elektronische Medien; Reise- und Beförderungsreservierungsdienste; Reiseagenturdienste, nämlich Durchführung von Reservierungen und Buchung von Transporten; Reiseberatung und -informationen; Reisebuchungsdienste; Reisedienst-leistungen; Reisedienstleistungen und Transport von Reisenden; Reisegepäck-aufbewahrung; Reiseinformationsdienste; Reiseleiterdienste; Reiseorganisationsdienste; Reiseplanungsdienste; Reisereservierungs-dienste; Reiseticketreservierung; Reiseveranstaltungsdienste für die Buchung von Reisen; Reservierung und Buchung von Sitzplätzen für Reisen; Reservierung und Buchung von Reisen; Reservierung von Reise- und Fahrtickets; Reservierungsdienste [Reisen]; Sitzplatzreservierung für Reisende; Veranstaltung und Buchung von Reisen; Zurverfügungstellen von Beförderungs- und Reiseinformationen über mobile Telekommunikationsapparate und -geräte; Zurverfügungstellen von Informationen in Bezug auf Planung und Buchung von Reisen und Transport über elektronische Medien; Zurverfügungstellen von Informationen über das Internet zu Reisen; Zurverfügungstellen von Informationen in Bezug auf Reisen und Transport über elektronische Medien; Zurverfügungstellen von Onlineinformationen in Bezug auf Reisen; Zurverfügungstellen von Reise- und Transportinformationen; Dienstleistungen einer Spedition [Güterbeförderung]; Transport mit der Eisenbahn; Auskünfte über Transportangelegenheiten; Beförderung von Reisenden; Entladen von Frachten; Güterbeförderung; Gepäckträgerdienste; Reisebegleitung; Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten; Reservierungsdienste (Transportswesen); Vermietung von Waggons; Vermietung von Parkplätzen; Speditionsdienste; Transportwesen, insbesondere Transport von Personen; Buchung von Sitzplätzen für die Beförderung mittels Eisenbahn; Beförderung von Passagieren; Beförderung von Passagieren über Straßen; Beförderung von Passagieren mit dem Zug; Beförderung von Passagieren über Landwege; Transportwesen; Auskünfte mittels Dateien in Bezug auf Transportmethoden; Computergestützte Auskünfte in Bezug auf Personenbeförderung; Auskünfte mittels Dateien in Bezug auf die Beförderung von Passagieren; Organisation der Beförderung von Passagieren; Transport von Gepäck; Beförderung von Gepäckstücken; Computergestützte Reservierungsdienste in Bezug auf die Beförderung von Passagieren; Dienstleistungen in Bezug auf die Organisation der Passagierbeförderung; Erteilung von Auskünften in Bezug auf die Beförderung von Passagieren; Sitzplatzbuchung für Zugreisen; Passagierbeförderung mittels Eisenbahnen; Auskünfte über Fahrrouten; Beförderung von Passagieren mit Reisebussen; Reservierungsdienste von Transporten mit Bussen; Standortermittlung von Güterwaggons durch Computer.

Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies die Rechtsabteilung des Österreichischen Patentamts diesen Antrag insofern ab, als er sich auf die im Spruch dieser Rekursentscheidung aufgelisteten Dienstleistungen bezieht. Begründend führte die Behörde aus, dem gegenständlichen Zeichen fehle in Ansehung dieser Dienstleistungen die von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG geforderte Unterscheidungskraft.

              Dagegen richtet sich der vorliegende Rekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem (sinngemäßen) Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Eintragungsbegehren (auch) in Ansehung der in Rede stehenden Dienstleistungen stattgegeben werde.

              

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

              1. Allgemeine Grundsätze:

1.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG sind solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben.

              1.2. Unterscheidungskräftig ist ein Zeichen, wenn es in der Lage ist, seine Hauptfunktion zu erfüllen, nämlich dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu erkennen und von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (RS0066456 [T17]; RS0132933; RS0118396).

              Wortzeichen haben Unterscheidungskraft, wenn es sich um frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (im engeren Sinn) oder um Zeichen handelt, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter im weiteren Sinn). Lässt sich die Beziehung zwischen Ware oder Dienstleistung und Zeichen nur im Wege besonderer Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen herstellen, dann ist die Registrierung des Zeichens auch ohne Verkehrsgeltung ebenso erlaubt, wie wenn es sich um eine bloße Andeutung irgendwelcher Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, der Art ihrer Herstellung oder ihrer Zweckbestimmung handelt (RS0066456; RS0090799; RS0109431 [T3]).

              Hingegen fehlt die Unterscheidungskraft, wenn die maßgebenden Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und als Hinweis auf die Art, Herstellung, Beschaffenheit oder Bestimmung der damit bezeichneten Ware oder Dienstleistung verstehen (RS0066456; RS0132934).

Maßgebend ist dabei stets die Einschätzung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers vergleiche RS0114366 [T5]; Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 Paragraph 4, Rz 64-65) vom Gesamteindruck des Zeichens (RS0079038 [T11]); dabei ist das Zeichen zu den konkreten Waren und Dienstleistungen in Relation zu setzen, für die es angemeldet wurde (RS0133787).

2. Zum konkreten Zeichen:

2.1. Der Begriff „Südbahn“ kennzeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch eine Bahnstrecke, die im oder in den Süden einer bestimmten Region verläuft, und/oder eine dort verkehrende (Eisen-)Bahn. Im Kontext der österreichischen Verkehrsinfrastruktur ist darunter – nach allgemeiner Lebenserfahrung nahezu ausschließlich – die von Wien in das südliche Österreich führende Bahnlinie und/oder die dort fahrende Bahn zu verstehen.

2.2. Nach dem unter Punkt 2.1. Gesagten handelt es sich bei dem in Rede stehenden Wortzeichen um kein Phantasiewort im engeren Sinn.

2.3. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Phantasiewort im engeren Sinn vorliegt, ist das Zeichen zu den von der Antragstellerin ins Auge gefassten konkreten Dienstleistungen in Relation zu setzen.

Findet das Zeichen bei der Vermarktung von Dienstleistungen Verwendung, die mit dem Reisen und/oder dem Transport (von Personen und/oder Sachen) in Zusammenhang stehen, so werden die beteiligten Verkehrskreise zwanglos annehmen, dass diese Dienstleistungen in einem Konnex zu einer beliebigen „Südbahn“ im Sinne der Südbahnstrecke und/oder der dort eingesetzten Bahn stehen; zB werden sie deshalb davon ausgehen, dass eine beworbene „Werbung für die Reisebranche“ (in Klasse 35) oder „Reservierung von Reise- und Fahrtickets“ (in Klasse 39) für den auf der Südbahnstrecke fahrenden Zug(verkehr) erfolgen soll. Hingegen werden die Adressaten ohne zusätzliche Informationen nicht auf den Gedanken kommen, dass damit ein ganz bestimmtes Unternehmen gemeint ist, das diese Dienstleistungen anbietet.

Zwar umfasst der Antrag auch einige in Klasse 35 enthaltene, sehr weit definierte Dienstleistungen, die – vordergründig – in keinem Zusammenhang zum Reisen und/oder Transport stehen (zB „Werbung“ als Oberbegriff). Das kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese Dienstleistungen in ihrer allgemeinen Formulierung auch jene Dienstleistungen einschließen, die das Reisen und/oder den Transport betreffen (zB die Durchführung von „Werbung“ zu diesem Thema für Dritte). Eine Differenzierung innerhalb den von Klasse 35 umfassten Dienstleistungen verbietet sich deshalb.

Gemäß den unter Rz 1.2. dargestellten Grundsätzen fehlt dem Zeichen die Unterscheidungskraft, weil es nur als Hinweis auf die Bestimmung der einschlägigen Dienstleistungen zu qualifizieren ist. Die Abweisung des Antrags ist deshalb zu bestätigen.

3. Angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben ist nach Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 139, PatG und Paragraph 37, Absatz 3, MSchG) auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000 übersteigt.

4. Ob ein Zeichen unterscheidungskräftig ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage auf vergleiche 4 Ob 78/18a; RS0121895 [T3]). Der ordentliche Revisionsrekurs ist deshalb gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AuStrG in Verbindung mit Paragraph 139, PatG und Paragraph 37, Absatz 3, MSchG) nicht zulässig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OLG0009:2025:03300R00047.25M.0331.000