Gericht

OLG Wien

Entscheidungsdatum

25.02.2025

Geschäftszahl

33R180/24v

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht *** in der Markenschutzsache der Antragstellerin A ***, wegen Eintragung der Wortbildmarke mEIN KAUF STADT Wien, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 24.10.2024, AM 20859/2024-5, in nicht öffentlicher Sitzung den

Spruch

Beschluss:

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird zum Teil bestätigt, zum Teil geändert und lautet:

„1. Dem zu AM 20859 aus 2024, eingebrachten Antrag, die Wortbildmarke

in das Markenregister einzutragen, wird hinsichtlich folgender Waren und Dienstleistungen stattgegeben:

Klasse 41: Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Herausgabe von Zeitschriften; Herausgabe von Büchern; Herausgabe von Druckschriften; Herausgabe von Druckerzeugnissen in elektronischer Form, ausgenommen Werbetexte; Multimedia-Veröffentlichungen; Herausgabe von Veröffentlichungen; Elektronische Veröffentlichung von Texten; Veröffentlichung von Büchern; Veröffentlichung von Zeitschriften sowie

Klasse 45: Juristische Dienstleistungen; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen.

2. Im Übrigen wird der Antrag für folgende Waren und Dienstleistungen abgewiesen:

Klasse 16: Papier; Pappe; Papieraufkleber; Papieretiketten; Papierbehälter; Papierblöcke; Papiertaschentücher; Papierhandtücher; Druckereierzeugnisse; Bücher; Buchbinderartikel; Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Papiertaschen; Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Papier oder Kunststoff; Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff; Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel; Verpackungsmaterialien; Zeitungen; Zeitschriften; Gedruckte Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und andere Medien in Papierform; Fotografien; Pappe [Karton].

Klasse 35:
Werbung; Werbung, einschließlich Online-Werbung über ein Computernetz; Online-Werbung; Verkaufsförderung und Werbung; Verkaufsförderung durch Kundentreueprogramme; Entwicklung von Verkaufsförderungskampagnen; Verteilung von Verkaufsförderungsprospekten; Marketing; Öffentlichkeitsarbeit; Verkaufsförderung für den Export; Verkaufsförderung für den Handel; Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Organisation von Unternehmensvorstellungen in Bezug auf den Kauf und Verkauf von Waren; Verkaufsförderung [Sales promotion] für Dritte; Warenpräsentation; Organisation, Durchführung und Überwachung von Verkaufs- und Verkaufsanreizprogrammen; Verbreitung von Werbematerial und Material zur Verkaufsförderung; Organisation und Veranstaltung von Warenpräsentation; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Information und Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Unterstützung und Beratung in Bezug auf die Organisation und Führung von Unternehmen; Betriebswirtschaftliche Beratung; Marketingverwaltungsdienste; Veranstaltung von Präsentationen zu Werbezwecken.

Klasse 41: Organisation von Unterhaltungs- und kulturellen Veranstaltungen; Organisation von Veranstaltungen für kulturelle, Unterhaltungs- und sportliche Zwecke.

Klasse 45:
Kundenspezifische Zusammenstellung von Geschenkboxen; Personenbezogene Einkaufsdienste; Personenbezogene Geschenkauswahl für Dritte.“

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Text

Die Antragstellerin beantragt die Eintragung der obgenannten Wortbildmarke mEIN KAUF STADT Wien für die obgenannten Dienstleistung der Klassen 16, 35, 41 und 45.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Rechtsabteilung des Patentamtes den Antrag auf Eintragung der Wortbildmarke ab. Sämtliche der hier maßgeblichen Verkehrskreise würden in diesem Zeichen eine (lediglich) werblich wirkende Anpreisung auf Wien als Einkaufsstadt erkennen, allerdings keinen Unternehmenshinweis. Die im Zeichen enthaltene „Verballhornung“ und deren Sinn seien zweifelsfrei erkennbar und forderten keine „nicht auf der Hand liegende Gedankenoperation“ vom Verkehr. Die individuelle grafische Ausgestaltung der Marke, deren Schrift- und Farbverläufe und das darin zum Ausdruck kommende Wortspiel seien für die Annahme einer Unterscheidungskraft nicht ausreichend.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragt, die Wortbildmarke in das Markenregister einzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

1. Eine Marke ist unterscheidungskräftig im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG, wenn sie geeignet ist, die Ware oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Nur unter dieser Bedingung kann eine Marke ihre Hauptfunktion als Hinweis auf die betriebliche Herkunft erfüllen (RS0118396; 4 Ob 153/21k, My flat; 4 Ob 49/14f; My Taxi römisch zwei; EuGH C-104/00 P, Companyline; EuGH C-108/97, Chiemsee). Die Beurteilung, ob einer Waren- oder Dienstleistungsbezeichnung Unterscheidungskraft zukommt, ist anhand des Gesamteindrucks des Zeichens nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen; entscheidend ist daher nicht so sehr, ob die Marke an sich Unterscheidungskraft besitzt, sondern vor allem, ob sie im Geschäftsverkehr als Zeichen der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aufgefasst werden kann (RS0079038). Beteiligte Verkehrskreise sind alle Personen, die als Erwerber der Ware und Konsumenten der Dienstleistung in Betracht kommen (4 Ob 78/18a, Schneewette; 4 Ob 49/14f, My Taxi römisch zwei; Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz³ Paragraph 4, Rz 61 mwN; RS0079038).

Die Beurteilung, ob das Eintragungshindernis des Fehlens der Unterscheidungskraft vorliegt, erfolgt anhand der konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet wurde (4 Ob 49/14f; My Taxi römisch zwei; 4 Ob 153/21k, MYFLAT mwN; RS0133787). Grundsätzlich wird in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Überprüfung des Eintragungshindernisses des Fehlens der Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab angelegt; jede noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Somit verhindert nur das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft die Eintragung (4 Ob 96/19z, DIGITALE VIGNETTE; 4 Ob 153/21k, MYFLAT; 4 Ob 46/18w, STIMMUNG HOCH ZWEI).

Aus Wort- und Bildelementen kombinierte Marken sind in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (C-37/03, BioID AG/HABM, Rn 27-29). Ein etwa aufgrund seines beschreibenden Charakters nicht eintragbares Wort kann durch Gestaltung als Wortbildmarke eintragungsfähig werden, wenn die grafische Ausgestaltung eines solchen „Logos“ geeignet ist, eine Unterscheidungskraft zu begründen. Keine Unterscheidungskraft können aber Zeichen haben, die in werbeüblicher Form und grafischer Ausgestaltung nur beschreibende Hinweise wiedergeben. Derartige übliche Mittel sind beispielsweise Umrahmungen, diverse Schriftarten, unterschiedliche Schriftgrößen oder einfache farbige Buchstaben vergleiche Asperger aaO Rz 123 ff mwN; vergleiche auch 34 R 64/14b, BURGERS; 34 R 119/16v, SUPERWOCHENENDE). Bei Wortmarken haben grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Fantasiewörter (im engeren Sinn) oder Zeichen, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware oder Dienstleistung, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Fantasiewörter im weiteren Sinn), Unterscheidungskraft. Entscheidend ist, ob die Worte im Verkehr als Fantasiebezeichnung aufgefasst werden (RS0066644; 34 R 119/16v, SUPERWOCHENENDE). Kein Schutzhindernis besteht hingegen, wenn im Wort, in der Wortfolge oder Wortkombination eine beschreibende Aussage über die Ware oder Dienstleistung enthalten ist und diese innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit als solche erfasst werden kann vergleiche RS0066456; 33 R 136/22w, Saubermacher OUTSOURCING).

2. Zur hier zu beurteilenden Marke:

2.1 Die Wortelemente des Zeichens „mEIN KAUF STADT Wien“ liefern in ihrer Kombination eine glatte Beschreibung von Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit dem Erwerb von unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen und damit einhergehenden Vertriebs- und Werbemaßnahmen stehen.

Entgegen den Argumenten im Rekurs verleihen auch die Bildbestandteile dem Zeichen keine Kennzeichnungskraft. Dem Patentamt ist zuzustimmen, dass die grafische Gestaltung nicht über das im Geschäftsverkehr Übliche hinausgeht. Die Verwendung unterschiedlicher Schriftarten, Schriftstärken und Schriftfarben macht das Zeichen ebenso wenig unterscheidungskräftig wie die grammatikalisch nicht korrekte Verwendung des Possessivpronomens „mein“ (statt hier richtigerweise „meine“). Die Verwendung von mehreren Blau-, Rosa- und Ockertönen vermittelt insgesamt ein ästhetisches und elegantes gestalterisches Bild. Dieses unterstreicht die Qualität der Waren- und Dienstleistungen, macht die grafische Gestaltung aber nicht außergewöhnlich. Der Gesamteindruck, den der Betrachter aus der Aneinanderreihung der genannten Wortelemente gewinnt, kann von der beschreibenden Aussage des Zeichens nicht ablenken vergleiche T-36/19, ElitePartner, Rn 70 mwN; 33 R 133/23f, VerliebtAb40), wonach die Waren- und Dienstleistungen in Zusammenhang mit einem Einkaufsaufenthalt in Wien erbracht werden.

Im hier in Rede stehenden Zusammenhang fehlt der Wortbildmarke somit die Unterscheidungskraft. In diesem Umfang hat die Rechtsabteilung die Registrierung damit zu Recht abgelehnt.

2.2 So wie die Eigenschaft eines Wortes als beschreibendes Zeichen jedoch immer nur in Bezug auf jene Waren und Dienstleistungen zu prüfen ist, für die es als Marke registriert werden soll, kann auch ein Zeichen nur für jene Gattungen von Waren oder Dienstleistungen nicht als Marke registriert werden, zu deren Bezeichnung es im Geschäftsverkehr allgemein verwendet wird (4 Ob 139/02y, Summer Splash; 4 Ob 10/03d, more). Es ist daher möglich, dass ein Zeichen für gewisse Dienstleistungen unterscheidungskräftig ist, für andere hingegen nicht vergleiche OLG Wien 34 R 47/16f, 5 WEG ODER GELD ZURÜCK).

Im hier zu beurteilenden Fall legen die Dienstleistungen, die nur allgemein beschrieben sind und keinen direkten Bezug zum Erwerb und der direkten Bewerbung von Waren haben, keine Assoziation dazu nahe. In diesem Umfang war dem Rekurs daher Folge zu geben und die Marke einzutragen.

3. Ob ein Zeichen Unterscheidungskraft hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf vergleiche RS0121895). Aus diesem Grund war der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen.

4. Angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 38, MSchG und Paragraph 140, Absatz 2, PatG) EUR 30.000.

5. Der ordentliche Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 38, MSchG) nicht zulässig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OLG0009:2025:03300R00180.24V.0225.005