Gericht

OLG Wien

Entscheidungsdatum

11.02.2025

Geschäftszahl

33R150/24g

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Tscherner und den Richter Mag. Eilenberger-Haid in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, **, vertreten durch die GEISTWERT Kletzer Messner Mosing Schnider Schultes Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH, FN **, **, vertreten durch die Dr. Martin Schober Rechtsanwalts GmbH in Wiener Neustadt, wegen EUR 201.520, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 200.163,70) gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26.8.2024, **-35, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 4.276,92 (darin enthalten EUR 712,82 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Die Klägerin entwickelt Software und ist Herstellerin des ERP-Systems C*. Ein ERP-System ist ein Warenwirtschaft-Software-System, das in Unternehmen die Prozesse vom Einkauf, über die Lagerung bis hin zum Verkauf eines Artikels führen kann. Die Beklagte baut Laden und hat bei der Klägerin am 6.3.2020 ein neues ERP-System bestellt. Dieses sollte im Wesentlichen eine Vielzahl einzeln aufgelisteter Leistungen in den Modulen Einkauf, Verkauf, Produktion, Lager und Abfragen/Auswertungen umfassen. Die Parteien haben die Bereitstellung einer weitgehend standardisierten Software, deren Integration in die Systemlandschaft der Beklagten und die Vornahme einiger Anpassungen an die die konkreten Herausforderungen der Geschäftsprozesse bei der Beklagten vereinbart. Für das Software-Grundpaket (inkl Lizenzentgelt) war ein Preis von EUR 75.960 netto vereinbart. Für ein auf dem Grund-Softwarepaket aufbauendes Zusatzmodell für die mobile Datenerfassung für die Bereiche Inventur, Kommissionierung, Umlagerungen, Packlisten, Zusammenstellung und Warenausgang war ein Paketpreis von EUR 14.560 netto und zusätzlich für Arbeitsplatzlizenzen ein Preis von EUR 360 oder EUR 720 je Klient vereinbart. Für das erforderliche „Customizing und Organisation“ für kundenspezifische Anforderungen war eine Verrechnung nach Stundenaufwand (EUR 145) vereinbart, wobei die Parteien mit einem Gesamtaufwand von 240 Stunden (EUR 34.800) kalkuliert haben. Für individuelle Software-Erweiterungen und -Änderungen des Standardpakets, die Implementierung der Programme, Schulungen vor Ort und die Datenübernahme haben die Parteien einen Stundensatz von EUR 125 festgelegt. Für diese Punkte hat die Klägerin einen Stundenpool im Ausmaß von 250 Stunden (EUR 31.250) angeboten. Nach Vertragsabschluss hat die Klägerin Anpassungen der Standardlösung an die Anforderungen der Beklagten durch Programmierungen und Konfigurationen vorgenommen, teilweise Kundendaten in das programmierte System eingespielt und verschiedene Schulungen mit der Beklagten abgehalten.

Aufgrund von Verzögerungen und da verschiedene Standardfunktionen und an die Beklagte angepasste Funktionen bei den Schulungen nicht funktioniert haben, hat die Beklagte den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Am 18.10.2022 haben die Parteien die Auflösung des Vertrags vereinbart. Dabei hat sich die Beklagte verpflichtet, die installierte Software und die Datenbank D* nicht mehr einzusetzen und diese zu deinstallieren. Der Verpflichtung zur Deinstallation der Software ist die Beklagte zunächst nicht nachgekommen. Aufgrund der Probleme mit dem System der Klägerin ist es aber nicht einmal zu einem Testbetrieb gekommen. Das von der Klägerin installierte Produkt hat in seinem letzten Stand noch nicht den Status eines „Release Candidate“, der Mindestevolutionsstufe eines ERP-Systems für den Einsatz im Geschäftsbetrieb, erreicht. Es war für die Beklagte nicht produktiv nutzbar. Bis zur Vertragsauflösung am 18.10.2022 hat die Beklagte die Software nur für Tests, Problemevaluierungen und vorbereitende Arbeiten für die Migration auf die Software genutzt.

Der vereinbarte Preis für das vertraglich geschuldete Produkt hält bei fehlerfreier Übergabe der Software einem Fremdvergleich stand. Die Klägerin vergibt in der Regel keine kurzfristigen Lizenzen.

Nach Vertragsauflösung hat ein Lagermitarbeiter der Beklagten, der einen auf die Lagerverwaltung beschränkten Zugriff auf das System hatte, die Software im Zeitraum vom 25.10.2022 bis 22.12.2022 22 Mal gestartet und Lagerstandsinformationen aus der vor der Vertragsauflösung erfolgten Lagerstandserfassung ausgelesen. Das Erstgericht hielt es für unstrittig (Paragraph 267, ZPO), dass die Lagerfunktion vom gesamten vertraglich geschuldeten Softwarepaket die einzige funktionierende Funktion der Software war.

Die Klägerin begehrt die Zahlung von EUR 210.520 samt 4 % Zinsen ab 9.1.2023 und 4 % Zinseszinsen ab Klagszustellung. Die Beklagte habe schuldhaft und gewerbsmäßig in ihre urhebergesetzlichen Ausschließungsrechte eingegriffen und den Vertrag gebrochen. Im Zuge der nach Scheitern des Projekts abgeschlossenen Vereinbarung habe sich die Beklagte verpflichtet, die Software der Klägerin nicht mehr einzusetzen und diese zu deinstallieren. Entgegen dieser Verpflichtung habe die Beklagte die Software nicht deinstalliert, sondern im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs weitergenutzt. Die Beklagte habe einen Anspruch auf Zahlung des Doppelten des angemessenen Entgelts, das im Sinn der „Lizenzanalogie“ danach zu bemessen sei, was redliche Parteien vereinbart hätten. Im konkreten Fall habe die Berechnung aufgrund des tatsächlich vereinbarten Benützungsentgelts zu erfolgen, wobei die Beklagte keine Zeitlizenzen oder kurzfristige Lizenzen gewähre. Aus einem angemessenen Entgelt zuzüglich USt von EUR 109.920 und dem Doppelten nach Paragraph 87, Absatz 3, UrhG in Höhe von EUR 91.600 ergebe sich der Klagsbetrag.

Die Beklagte brachte im Wesentlichen vor, die festgestellte Nutzung durch den Mitarbeiter der Beklagten nach der Vertragsauflösung sei nur deshalb möglich gewesen, weil die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Deaktivierung der Lizenz nicht nachgekommen sei. Die von der Klägerin vorgenommenen Programmierungen seien völlig wertlos und das Programm nicht zu gebrauchen gewesen. Die festgestellte Nutzung habe nur im Rahmen eines nicht funktionierenden Testprogramms stattgefunden, die keinen wirtschaftlichen Wert gehabt habe. Das zwischen den Parteien vereinbarte Entgelt sei für ein funktionstüchtiges und fertiges Programm vereinbart worden, das die gesamte warenwirtschaftliche Abwicklung übernehmen sollte. Das Lizenzentgelt für ein finales Programm mit tausenden Funktionen könne nicht für das tatsächlich verwendete und mit nur einer Funktion ausgestattete Testprogramm herangezogen werden. Der eingeklagte Betrag sei weit überhöht.

Das Erstgericht sprach der Klägerin EUR 1.356,30 zuzüglich 4 % Zinsen seit 9.1.2023 und 4 % Zinseszinsen ab 3.3.2023 zu und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von EUR 200.163,70 samt Zinsen und Zinseszinsen ab. Es verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz nach Paragraph 43, Absatz 2, 1. Fall ZPO. Über den oben dargestellten Sachverhalt hinaus traf es die auf den Seiten 5 bis 13 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass die Verwendung eines Computerprogramms ohne die dafür erforderliche Lizenz einen Eingriff in ausschließliche Verwertungsrechte darstelle. Dafür stehe ein angemessenes Entgelt nach Paragraph 86, UrhG und ein Ersatz des schuldhaft zugefügten Vermögensschadens in Höhe des zumindest doppelten angemessenen Entgelts gemäß Paragraph 87, Absatz 3, UrhG zu. Die Beklagte sei der am 18.10.2022 vereinbarten Deinstallation der Computerprogramm der Klägerin nicht nachgekommen, und sie habe das Programm im Zeitraum 18.10. bis 22.12.2022 geringfügig durch einen Lagermitarbeiter mit auf die Lagerfunktion eingeschränktem Zugriff auf die Programme genutzt. Die dabei verwendete Lagerfunktion sei die einzige funktionierende Funktion der Software gewesen. Auch wenn die Parteien ursprünglich eine vertragliche Vereinbarung zur Höhe des Lizenzentgelts getroffen hätten, die grundsätzlich als Grundlage für die Festsetzung des angemessenen Entgelts nach Paragraph 86, UrhG herangezogen werden könne, könne „redlichen und vernünftigen Parteien“ nicht unterstellt werden, dass sie für die erfolgte geringfügige Nutzung der Lagerfunktion als Teil einer mangelhaften Testversion das volle vereinbarte Entgelt für eine vollständig integrierte und angepasste produktiv nutzbare Software bezahlt hätten; immerhin sei es ja wegen der Mängel auch zu einer Auflösung des Vertrags gekommen. Unter Heranziehung des Paragraph 273, ZPO stehe für die festgestellte geringfügige Nutzung des fertiggestellten und für die Beklagte produktiv nicht nutzbaren Systems ein angemessenes Entgelt von EUR 739,80 brutto zu; zuzüglich des Schadenersatzes („Duplum“) nach Paragraph 87, Absatz 3, UrhG von EUR 616,50 ergebe sich ein Anspruch von EUR 1.356,30. Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf Paragraph 43, Absatz 2, 1. Fall ZPO; die Beklagte sei nur geringfügig, mit unter einem Prozent, unterlegen. Ihr stehe voller Kostenersatz inkl. der Kosten für die Beiziehung eines Privatsachverständigen zur Abwehr der (erhöhten) geltend gemachten Forderungen der Klägerin zu.

Gegen den abweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die vorliegende Berufung der Klägerin, die in der Hauptsache darauf abzielt, die bekämpfte Entscheidung aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Darüber hinaus enthält die Berufung auch eine Kostenrüge.

Die Beklagte stellt in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Rechts- und zur Mängelrüge:

1.1. Die Beklagte hat durch die festgestellte Nutzung in das Urheberrecht der Klägerin an einem Computerprogramm eingegriffen (Paragraph 40 a, UrhG); aufgrund der Auflösungsvereinbarung vom 18.10.2022 war sie nicht mehr berechtigt, das von der Klägerin erstellte Programm zu nutzen.

1.2. Nach Paragraph 86, Absatz eins, UrhG steht der Klägerin für die unbefugte Nutzung der Software ein angemessenes Entgelt zu. Unbestritten steht der Klägerin auch ein Schadenersatz nach Paragraph 87, Absatz 3, UrhG zu; sie hat daher Anspruch auf Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes in Höhe des (insgesamt, 4 Ob 292/98i) doppelten des angemessenen Entgelts.

Die Klägerin wendet sich in der Berufung gegen die Bemessung des vom Erstgericht zugesprochenen angemessenen Entgelts und pauschalierten Schadenersatzes.

1.3. Die immaterialgüterrechtlichen Ansprüche auf das angemessene Entgelt haben nach gesicherter Rechtsprechung eine bereicherungsrechtliche Grundlage; es handelt sich dabei um Verwendungansprüche nach Paragraph 1041, ABGB (RS0021397; RS0108478). Der Zweck der Bestimmung ist, die ungerechtfertigte Vermögensverschiebung rückgängig zu machen, die durch den unberechtigten Eingriff in Ausschließungsrechte eingetreten ist (4 Ob 163/09p; 4 Ob 219/21s; 4 Ob 58/24v). Die Bereicherung, die dem in seinem ausschließlichen Recht Verletzten herauszugeben ist, entspricht dem angemessenen Entgelt, das der Benutzer des Werks für die Gestattung der Werknutzung hätte bezahlen müssen (RS0021397 [T1]), also das marktgerechte, im Geschäftsverkehr für vergleichbare Nutzungen übliche Lizenzentgelt (4 Ob 249/01y; RS0077086; RS0108478; 4 Ob 58/24v mwN). Der Rechteinhaber soll so gestellt werden, als hätte er dem Verletzer die Nutzung des unbefugt verwendeten Rechts durch Vertrag eingeräumt und dafür ein Entgelt vereinbart (4 Ob 133/13g; RS0077349 [T2]). Es ist damit von jenem Entgelt auszugehen, das für die Erteilung gleichartiger, im Voraus eingeholter Bewilligungen üblicherweise verlangt und gezahlt wird (RS0077349; RS0120089; RS0108478). Richtschnur dafür ist, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (4 Ob 133/13g; 4 Ob 58/24v). Der Verletzer ist grundsätzlich nicht besser, aber auch nicht schlechter zu stellen, als ein vertraglicher Lizenznehmer. Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Für die Höhe des angemessenen Entgelts ist der Rechteinhaber behauptungs- und beweispflichtig; gegebenenfalls ist das angemessene Entgelt nach Paragraph 273, ZPO zu schätzen (4 Ob 133/13g; 4 Ob 219/21s; 4 Ob 58/24v).

Hat der Verletzte eigene Preislisten, sind diese Grundlage der Bemessung. Eine zwischen den Streitteilen im Zuge von Vertragsverhandlungen schon einmal erzielte Übereinstimmung über die Höhe des zu leistenden Entgelts kann eine geeignete Grundlage für die Festsetzung des angemessenen Entgelts nach Paragraph 273, ZPO im Verletzungsfall sein. Auch ein vom Verletzten bereits früher gemäß Paragraph 86, UrhG zugesprochenes Lizenzentgelt kann als Orientierungshilfe herangezogen werden. Fehlen eigene Preislisten, können entsprechende Tarifvergütungen der Verwertungsgesellschaften herangezogen werden. Fehlt beides, ist ein angemessenes Entgelt nach Paragraph 273, ZPO festzusetzen. Dabei ist auf das verletzte Werk und die Nutzungsart abzustellen. Bestehen dabei im wirtschaftlichen Verkehr besondere Lizenzformen (Pauschallizenz, Stücklizenz, Beteiligungshonorare im Verlagsbereich, Gebührenordnungen, Honorarrichtlinien) sind diese heranzuziehen (Nageler-Petritz in Kucsko, urheber.recht³ Paragraph 86, UrhG Rz 29ff).

1.4. Die Berufungswerberin argumentiert, die Festsetzung des angemessenen Entgelts habe anhand des (ursprünglich) vereinbarten Entgelts für die Zurverfügungstellung der Software zu erfolgen.

Auf Grundlage der oben dargestellten Rechtsprechung ist der Berufungswerberin zuzustimmen, dass ein (in der Vergangenheit) für vergleichbare Leistungen vertraglich vereinbartes Entgelt als Orientierungshilfe für die Ausmittlung des angemessenen Entgelts herangezogen werden kann (→ 1.3.; vergleiche Nageler-Petritz in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht3 Paragraph 86, Rz 30). Richtig ist auch, dass die Feststellung des für die vergleichbare Nutzung üblichen Entgelts eine Tatfrage, die Bemessung des angemessenen Entgelts im konkreten Fall eine Rechtsfrage ist (4 Ob 133/13g mwN). In ihrer Argumentation übersieht die Berufungswerberin jedoch, dass es in den vertraglichen Beziehungen der Parteien keinen Anhaltspunkt für ein angemessenes Entgelt für die Nutzung eines Werks gibt, das mit dem laut Feststellungen von der Beklagten genutzten Werk vergleichbar ist. Der mit Vereinbarung vom 18.10.2022 aufgelöste Vertrag sah ein Entgelt für die Nutzung eines umfassenden und funktionstüchtigen Softwarepakets vor. Der festgestellte 22-malige Zugriff auf Lagerstandsinformationen hat sich auf ein Werk bezogen, das nicht dem im Vertrag beschriebenen Werk entsprochen hat: Es steht fest, dass das ursprünglich vertraglich beschriebene und geschuldete Werk nur so marginal umgesetzt war, dass nicht einmal ein Testbetrieb möglich war, die zur Verfügung gestellte Software von der Beklagten nicht produktiv genutzt werden konnte und die Lagerfunktion die einzige funktionierende Funktion des Softwaresystems war, das darüber hinaus eine Vielzahl von Leistungen in den Bereichen Einkauf, Verkauf, Produktion, und Abfragen/Auswertung umfassen sollte.

Entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht hat das Erstgericht keine unzulässige Ex-post-Betrachtung angestellt: Nach der Rechtsprechung ist von jenem Entgelt auszugehen, das für die Erteilung gleichartiger, im Voraus eingeholter Werknutzungsbewilligungen üblicherweise verlangt und gezahlt wird (→ 1.1.). Von diesen Grundsätzen ist der Erstrichter in seiner Beurteilung ausgegangen, indem er beleuchtet hat, was vernünftige und redliche Vertragsparteien für die der Beklagten im Nutzungszeitraum zur Verfügung stehende Software, die nicht mit der ursprünglich vertraglich geschuldeten übereinstimmt, als Entgelt vereinbart hätten. Eine Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Entgelts für ein umfassendes und funktionierendes Softwarepaket besteht nicht.

1.5. Da in den vertraglichen Beziehungen der Parteien kein Anhaltspunkt für die Höhe des angemessenen Entgelts zu finden ist, ist der Festsetzung des angemessenen Entgelts nach Paragraph 273, ZPO nichts einzuwenden. Aus diesem Grund geht auch die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge (RS0040364; RS0040282) ins Leere.

1.6. Den Ausführungen zur konkreten Festsetzung des angemessenen Entgelts nach Paragraph 273, ZPO setzt die Berufungsausführungen kein nachvollziehbares Argument entgegen. Das Erstgericht hat den geringen Umfang der Verletzungshandlung (Zeitdauer, Art und Intensität) und den Wert des Ausschließungsrechts berücksichtigt. Ausgehend von einer im Verfahren herausgearbeiteten durchschnittlichen Gesamtnutzungsdauer für eine funktionierende ERP-Software und dem festgestellten vereinbarten Lizenzentgelt für eine vollständig gelieferte funktionierende Software von EUR 91.600 ist das Erstgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass für die Nutzung eines sehr kleinen Teils der nur teilweise verfügbaren Software für einen geringen Zeitraum von zehn Wochen ein angemessenes Entgelt von EUR 739,80 zuzüglich USt und das „Duplum“ des Nettobetrags zustehen würden. Dabei hat das Erstgericht – zugunsten der Klägerin großzügig gerechnet – angenommen, dass der nutzbare Teil mit 35% zu quantifizieren sei, wovon 25% auf die Lagerfunktion (als eine der vier „Hauptmodule“ Einkauf, Verkauf, Produktion und Lager) und 10% auf den Stammdatenzugriff entfallen. Bei einer fiktiven Gesamtnutzungsdauer des funktionierenden Softwarepakets von 520 Wochen ergebe sich umgerechnet auf die 10 Wochen an zur Verfügung stehender Nutzungsmöglichkeit ein Betrag von EUR 616,50 netto, das seien EUR 739,80 brutto. Diese Berechnung ist für das Berufungsgericht nachvollziehbar.

1.7. Dass die Klägerin nach den Feststellungen in der Regel keine kurzfristigen Lizenzen vergibt, kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil der hier zu beurteilende Softwareteil wohl nicht repräsentativ für die sonstigen Werke der Klägerin sein dürfte.

Auch dass es in anderen Konstellationen zur Festsetzung eines angemessenen Entgelts für eine langjährige wirtschaftliche Verwertung des Schutzgegenstands kommen kann, obwohl faktisch nur eine sehr kurze Verwertung erfolgt ist, wenn etwa in der Praxis Pauschallizenzen üblich sind vergleiche Nageler-Petritz aaO Rz 28 mwN), stützt den Standpunkt der Klägerin nicht: Hier liegt gerade kein übliches Werk vor, für das sonst übliche (Pauschal)lizenzen ermittelt werden können.

1.8. Da die Festsetzung eines angemessenen Entgelts unter Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fällt, geht die in der Berufung angedeutete Bekämpfung der „Feststellung“, wonach die angemessene Abgeltung für die dargestellte Nutzung des Systems durch den Mitarbeiter der Beklagten im Zeitraum 18.12.2022 bis 22.12.2022 bei EUR 616,50 netto (Paragraph 273, Absatz eins, ZPO) liege, ins Leere. Der Erstrichter hat die Festsetzung nach Paragraph 273, Absatz eins, ZPO richtig im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vorgenommen. Dass er den im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hergeleiteten und festgesetzten Betrag auch am Ende der Feststellungen nennt, ist offensichtlich dem Umstand geschuldet, dass er die Sachverhaltsfeststellungen mit diesem inhaltlichen Bezug abrunden wollte.

1.9. Ganz allgemein entfernt sich die Klägerin mit ihren Berufungsausführungen von der nicht bekämpften Feststellung, wonach die in einem kurzen Zeitraum nach der Vertragsauflösung zur Verfügung stehende Software nur im Umfang der Lagerfunktion brauchbar und darüber hinaus nicht produktiv nutzbar war. Dass im Zuge der 22 festgestellten Zugriffe durch Auslesen von Lagerstandsinformationen zumindest mittelbar ein Zugriff auf Datenbanken von Artikelverwaltung, Stammdaten und Lagerverwaltung erfolgte, diese Datenbanken eng miteinander verzahnt sind und ein Herauslösen der Lagerverwaltung allein nicht sinnvoll möglich ist, hat das Erstgericht ohnehin berücksichtigt; denn in die Festsetzung des angemessenen Entgelts ist neben dem Zur-Verfügung-Stehen der Lagerfunktion auch der Zugriff auf Stammdaten eingeflossen.

2. Zur Kostenrüge:

Die Berufungswerberin rügt, dass das Erstgericht der Beklagten mit dem Argument Kostenersatz gewährt hat, dass sie im Sinn des Paragraph 43, Absatz 2, 1. Fall ZPO verhältnismäßig geringfügig unterlegen sei. Paragraph 273, ZPO sei ein Anwendungsfall des Paragraph 43, Absatz 2, 2. Fall ZPO, sodass die Klägerin kostenmäßig zur Gänze obsiegt habe. Dem ist zu entgegnen, dass bei einer Einklagung von EUR 201.520 und einem Obsiegen im Ausmaß von EUR 1.356,30 eine derartig gravierende Überklagung vorliegt, dass die Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, 2. Satz ZPO nicht in Betracht kommt (RS0035993). Die Ausmittlung des zugesprochenen Betrags nach Paragraph 273, ZPO führt daher im konkreten Fall nicht dazu, dass der Klägerin das Kostenprivileg des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO zugute kommt; das Erstgericht hat richtig angenommen, dass die Beklagte im Sinn des Paragraph 43, Absatz 2, 1. Fall ZPO nur verhältnismäßig geringfügig unterlegen ist.

3. Die Entscheidung über die Berufungsbeantwortungskosten beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.

4. Da die Ermittlung des angemessenen Entgelts nach den Umständen des Einzelfalls erfolgt, liegt keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor vergleiche RS0077349 [T2] ua); die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OLG0009:2025:03300R00150.24G.0211.000