Gericht

OLG Wien

Entscheidungsdatum

30.01.2025

Geschäftszahl

33R161/24z

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat *** in der Markenrechtssache der Antragstellerin A ***, wegen Eintragung der Wortbildmarke OÖNow, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 8.8.2024, AM 20690 aus 2024,, in nichtöffentlicher Sitzung den

 

Spruch

Beschluss:

gefasst:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung:

Text

Die Antragstellerin begehrt die Eintragung der Wortbildmarke

für die Dienstleistungen der Klassen

38
Ausstrahlung von Radioprogrammen; Ausstrahlung von Radio- und Fernsehprogrammen, auch über Kabelnetze; Ausstrahlung von Rundfunksendungen im Internet; Übermittlung von Podcasts.
41
Radio- und Fernsehunterhaltung; Zusammenstellen von Radioprogrammen; Vorbereitung und Produktion von Fernseh- und Radiosendungen; Internet-Rundfunkunterhaltung; Unterhaltungsdienstleistungen mittels Podcasts; Produktion von Podcasts.

Die Rechtsabteilung wies den Antrag ab. Dem Zeichen fehle die Unterscheidungskraft nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG. Die angesprochenen Verkehrskreise würden in OÖNow nur einen informativen Hinweis darauf sehen, dass die damit bezeichneten Dienstleistungen in diesem Augenblick passieren oder relevante Geschehnisse in Oberösterreich zum Inhalt haben. Das Zeichen weise auch kein einprägsames grafisches Element auf, sondern dieses werde nur als banale Verzierung wahrgenommen.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss abzuändern und die Marke in das Markenregister einzutragen. Die konkrete grafische Gestaltung, insbesondere die Kreise, durch die der Gesamteindruck geprägt werde, gehe über das im Geschäftsverkehr normale Maß hinaus. Das Zeichen sei daher unterscheidungskräftig.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1.1 Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG sind solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Fehlt nämlich die Unterscheidungskraft, kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft nicht erfüllen (RS0132933; RS0118396 [T7]). Originär unterscheidungskräftig ist eine Marke, wenn sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (C-108/97, Chiemsee; C-104/00 P, Companyline; RS0118396). Ob ein Zeichen unterscheidungskräftig ist, ist anhand seines Gesamteindrucks zu beurteilen (RS0066749; Koppensteiner, Markenrecht4 82) und zwar für die konkreten Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet wurde (RS0133787; Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 Paragraph 4, Rz 53 ff). Adressierte Verkehrskreise sind alle Interessenten oder Abnehmer der beantragten Waren und Dienstleister. Im vorliegenden Fall sind das sowohl Verbraucher als auch Unternehmer (RS0079038).

1.2 Aus Wort- und Bildelementen kombinierte Marken sind in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (C-37/03, BioID, Rn 27-29). Ein etwa aufgrund seines beschreibenden Charakters nicht eintragbares Wort kann durch Gestaltung als Wortbildmarke schützbar werden, wenn die grafische Ausgestaltung eines solchen „Logos“ geeignet ist, eine Unterscheidungskraft zu begründen. Keine Unterscheidungskraft können aber Zeichen haben, die in werbeüblicher Form und grafischer Ausgestaltung nur beschreibende Hinweise wiedergeben. Derartige übliche Mittel sind beispielsweise Umrahmungen, diverse Schriftarten, unterschiedliche Schriftgrößen oder einfache farbige Buchstaben vergleiche Asperger aaO Rz 123 ff mwN; OLG Wien 34 R 64/14b, BURGERS; 34 R 119/16v, SUPERWOCHENENDE). Im Falle eines zusammengesetzten Zeichens ist daher zu prüfen, ob es ein zusätzliches Merkmal – eine grafische oder inhaltliche Änderung – aufweist, welches das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen lässt, die betroffenen Waren und Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (C-104/00 P, Companyline, Rn 23).

1.3 Bei Wortmarken haben grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Fantasiewörter (im engeren Sinn) oder Zeichen, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware oder Dienstleistung, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Fantasiewörter im weiteren Sinn), Unterscheidungskraft. Entscheidend ist, ob die Worte im Verkehr als Fantasiebezeichnung aufgefasst werden (RS0066644). Ein Schutzhindernis besteht hingegen, wenn im Wort, in der Wortfolge oder Wortkombination eine beschreibende Aussage über die Ware oder Dienstleistung enthalten ist und diese innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit als solche erfasst werden kann vergleiche RS0066456; 4 Ob 26/93, Smash; 4 Ob 158/05x, Steirerparkett; OLG Wien 33 R 136/22w, Saubermacher OUTSOURCING).

Die dargelegten Regeln gelten auch für Worte, die dem Grundwortschatz bekannter Fremdsprachen, namentlich des Englischen, angehören (4 Ob 49/14f, My Taxi römisch zwei; 4 Ob 153/21k, myflat; OLG Wien 33 R 96/22p, BURGERMEISTER; 33 R 146/23t, ICONIC ENTERTAINMENT).

Die Eintragung einer Marke, die aus mehreren Worten zusammengesetzt ist, ist nach denselben Kriterien zu prüfen wie herkömmliche Wortmarken (RS0122385 [T1]). Dasselbe gilt für Wortkombinationen: Sind die Bestandteile einer Wortkombination nicht unterscheidungskräftig, ist es die Wortkombination nur dann, wenn ihr Sinngehalt über die Summe ihrer Bestandteile hinausgeht (C-65/00, Biomild). Enthält das Zeichen dem gegenüber bloß Andeutungen, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es registrierbar (4 Ob 116/03, Immofinanz; OBm 1/12, Die grüne Linie; RS0109431 [T3]).

2. Die Gründe nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 MSchG sind zwar gesondert zu prüfen, die Unterscheidungskraft fehlt einer Marke aber jedenfalls dann, wenn die maßgebenden Verkehrskreise sie als Information über die Art der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen verstehen, nicht aber als Hinweis auf deren Herkunft (C-304/06 P, Eurohypo). Insofern überschneiden sich daher die Anwendungsbereiche von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, MSchG (OPM OM 10/09, Lümmeltütenparty; 4 Ob 11/14t, Expressglass; 4 Ob 49/14f, My Taxi römisch zwei).

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Ansicht der Rechtsabteilung, dem Zeichen fehle die Unterscheidungskraft, nicht korrekturbedürftig:

3.1 „OÖ“ ist, was der Rekurs auch nicht in Zweifel zieht, ohne weiteres als Abkürzung für das Bundesland Oberösterreich zu erkennen. „Now“ gehört dem Grundwortschatz der englischen Sprache an und bedeutet „jetzt“, „nun“ oder „sofort“ vergleiche OLG Wien 33 R 92/20x, FÜR DIE ZUKUNFT NOW). „OÖNow“ ist damit als Hinweis auf aktuelle Ereignisse in Oberösterreich zu sehen, die Gegenstand von Radio- und Fernsehsendungen oder von Podcasts sein können. Der Wortbestandteil der Marke lässt damit nur Rückschlüsse auf die Bestimmung der damit bezeichneten Dienstleistungen und nicht auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu.

Dass die Worte dabei ohne Zwischenraum aneinandergereiht sind, verleiht dem Zeichen ebenso wenig Unterscheidungskraft wie die Großschreibung des an sich klein zu schreibenden Adverbs „now“, zumal gerade die Verwendung der Großbuchstaben das fehlende Leerzeichen zwischen den einzelnen Wörtern neutralisiert vergleiche T-316/03, MunichFinancialServices; T-475/12, WorkflowPilot; OLG Wien 33 R 133/23f, VerliebtAb40).

3.2 Da somit die Wortbestandteile nicht unterscheidungskräftig sind, müsste im Sinne der dargestellten Judikatur ein zusätzliches Merkmal hinzutreten, damit das Zeichen seine Funktion erfüllen kann. Das ist jedoch nicht der Fall.

Die grafische Ausgestaltung in Form der Hinterlegung mit konzentrischen orangen Kreisen, die nach außen immer schwächer werden, verleiht dem Zeichen keine zusätzliche Bedeutung. Sie erinnert vielmehr an die Jahresringe eines Baumes und unterstreicht damit den zeitlichen Bezug („now“).

Richtig ist, wie im Rekurs ausgeführt, dass der Bildteil der vom Rekursgericht zu 33 R 21/21g, Diagnostikum zu beurteilenden Marke nur in einem gewöhnlichen Kreis bestand, der an einer Stelle durch einen Schriftzug durchbrochen war. Der zentralen Aussage dieser Entscheidung, wonach der grafische Teil gegenüber den dominanten Wortbestandteilen derart in den Hintergrund tritt, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Marke bloß als reine Wortmarke und nicht als Wortbildmarke wahrnehmen vergleiche auch T-222/14, deluxe, Rn 58), setzt der Rekurs jedoch keine überzeugenden Argumente entgegen. Auch im vorliegenden Fall dominieren ohne Zweifel die Wortbestandteile, die wenig prägnanten konzentrischen Kreise treten demgegenüber völlig in den Hintergrund.

Die Verwendung üblicher Farben (orange für die Kreise, rot für „OÖ“ und blau für „Now“) und herkömmlicher Schriftarten ist eine – gerade im Bereich der Werbung – gängige Gestaltungsart und verleiht einem Zeichen noch keine Unterscheidungskraft vergleiche OLG Wien 33 R 147/23i, VERTRAGSCHECK24; 33 R 25/24z, Gesetzgebungsperiode Gastro Profi mwN).

Das grafische Element vermag damit die von den nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteilen vermittelte Aussage nicht so abzuändern, dass im Gesamteindruck eine unterscheidungskräftige Marke entsteht.

4. Zusammengefasst musste der Rekurs daher erfolglos bleiben.

5. Angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben war nach Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000 übersteigt vergleiche 4 Ob 66/18m ua).

6. Ob ein Zeichen unterscheidungskräftig ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage auf vergleiche 4 Ob 78/18a; 4 Ob 16/15d; RS0121895 [T3]). Aus diesem Grund ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OLG0009:2025:03300R00161.24Z.0130.000