Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.01.2025

Geschäftszahl

1Ob192/24b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Pflegschaftssache der mj D*, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter J*, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 30. Oktober 2023, GZ 2 R 63/23m-85, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über den im außerordentlichen Revisionsrekurs enthaltenen Ablehnungsantrag betreffend die Mitglieder des Rekurssenats Dr. S* und Mag. S* unterbrochen.

2. Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie nach rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsverfahrens wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

[1]                  Die Mutter lehnte in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs zwei der Mitglieder des Rekurssenats und (zum wiederholten Mal) die Erstrichterin als befangen ab.

[2]            Ein bereits mit dem Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung verbundener Ablehnungsantrag gegen die Erstrichterin wurde mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 2. 10. 2023, 2 R 71/23p, rechtskräftig zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 14. 8. 2024, 30 Nc 13/24a, wies das Bezirksgericht Krems an der Donau auch den nunmehrigen Ablehnungsantrag gegen die Erstrichterin zurück. Über den dagegen erhobenen Rekurs der Mutter wurde von der zweiten Instanz noch nicht entschieden.

[3]           Den Ablehnungsantrag gegen die beiden Mitglieder des Rekurssenats wies das Landesgericht Krems an der Donau mit Beschluss vom 15. 11. 2024, 2 Nc 45/24z, zurück. Auch über den dagegen erhobenen Rekurs der Mutter wurde noch nicht entschieden.

[4]                  Trotzdem legte das Erstgericht den in der Sache erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vor.

[5]                  Die Vorlage ist verfrüht.

Rechtliche Beurteilung

[6]                  Über den Revisionsrekurs einer ablehnenden Partei gegen die Entscheidung ist erst nach rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsantrags zu entscheiden (8 Ob 149/08g; RS0046034).

[7]           Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des zuständigen Senats des Rekursgerichts ist das Verfahren über den Revisionsrekurs zu unterbrechen (RS0042028 [T17]).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00192.24B.0121.000