OLG Wien
14.01.2025
33R153/24y
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht *** in der Markenrechtssache der Antragstellerin A ***, wegen Eintragung der Wortbildmarke „Tiroler Wohnbau Hier bin ich daheim.“, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 25.7.2024, AM 20350/2024, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Die Antragstellerin begehrt die Eintragung der Wortbildmarke

für die Dienstleistungen der Klassen
36 Hausverwaltung; Vermietung von Immobilien und Grundstücken; Immobilienwesen; Immobiliendienstleistungen; Verwaltung von Immobilienbeständen.
37 Bauwesen; Standortvorbereitung [Bauwesen]; Wohnungsbau.
Die Rechtsabteilung wies den Antrag ab. Dem Zeichen fehle die Unterscheidungskraft nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG. Der Slogan „Hier bin ich daheim“ werde nur als werbemäßiger Hinweis auf die Qualität der Dienstleistungen wahrgenommen. Im grafischen Gestaltungselement lasse sich ein Hausumriss erkennen, der ebenfalls nur auf den Gegenstand der Dienstleistungen hinweise.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss abzuändern und die Marke in das Markenregister einzutragen. Entscheidend sei der Gesamteindruck des Zeichens. Dieser werde geprägt durch eine grün gefärbte, asymetrische Grafik, die links und rechts ungleich vom Schriftzug „Tiroler Wohnbau“ durchbrochen und zusätzlich durch den Slogan „Hier bin ich daheim“ verbunden sei. Im Gesamten sei das Zeichen daher unterscheidungskräftig. Das Wortelement „Tiroler Wohnbau“ sei auch weder für die Dienstleistungen der Klasse 36 noch für jene der Standortvorbereitung in Klasse 37 unmittelbar beschreibend. Der Slogan „Hier bin ich daheim“ sei Bestandteil einer anderen für die Antragstellerin registrierten Marke und nicht bloß beschreibend.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.1 Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG sind solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Fehlt nämlich die Unterscheidungskraft, kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft nicht erfüllen (RS0132933; RS0118396 [T7]). Originär unterscheidungskräftig ist eine Marke, wenn sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (C-108/97, Chiemsee; C-104/00 P, Companyline; RS0118396). Ob ein Zeichen unterscheidungskräftig ist, ist anhand seines Gesamteindrucks zu beurteilen (RS0066749; Koppensteiner, Markenrecht4 82) und zwar für die konkreten Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet wurde (RS0133787; Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 Paragraph 4, Rz 53 ff). Adressierte Verkehrskreise sind alle Interessenten oder Abnehmer der beantragten Waren und Dienstleister. Im vorliegenden Fall sind das sowohl Verbraucher als auch Unternehmer (RS0079038).
1.2 Aus Wort- und Bildelementen kombinierte Marken sind in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (C-37/03, BioID AG/HABM, Rn 27-29). Ein etwa aufgrund seines beschreibenden Charakters nicht eintragbares Wort kann durch Gestaltung als Wortbildmarke eintragungsfähig werden, wenn die grafische Ausgestaltung eines solchen „Logos“ geeignet ist, eine Unterscheidungskraft zu begründen. Keine Unterscheidungskraft können aber Zeichen haben, die in werbeüblicher Form und grafischer Ausgestaltung nur beschreibende Hinweise wiedergeben. Derartige übliche Mittel sind beispielsweise Umrahmungen, diverse Schriftarten, unterschiedliche Schriftgrößen oder einfache farbige Buchstaben vergleiche Asperger aaO Rz 123 ff mwN; OLG Wien 34 R 64/14b, BURGERS; 34 R 119/16v, SUPERWOCHENENDE). Im Falle eines zusammengesetzten Zeichens ist daher zu prüfen, ob es ein zusätzliches Merkmal – eine grafische oder inhaltliche Änderung – aufweist, welches das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen lässt, die betroffenen Waren und Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (C-104/00 P, Companyline, Rn 23).
1.3 Bei Wortmarken haben grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Fantasiewörter (im engeren Sinn) oder Zeichen, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware oder Dienstleistung, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Fantasiewörter im weiteren Sinn), Unterscheidungskraft. Entscheidend ist, ob die Worte im Verkehr als Fantasiebezeichnung aufgefasst werden (RS0066644). Ein Schutzhindernis besteht hingegen, wenn im Wort, in der Wortfolge oder Wortkombination eine beschreibende Aussage über die Ware oder Dienstleistung enthalten ist und diese innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit als solche erfasst werden kann vergleiche RS0066456; 4 Ob 26/93, Smash; 4 Ob 158/05x, Steirerparkett; OLG Wien 33 R 136/22w, Saubermacher OUTSOURCING).
Die Eintragung einer Marke, die aus mehreren Worten zusammengesetzt ist, ist nach den selben Kriterien zu prüfen wie herkömmliche Wortmarken (RS0122385 [T1]). Dasselbe gilt für Wortkombinationen: Sind die Bestandteile einer Wortkombination nicht unterscheidungskräftig, ist es die Wortkombination nur dann, wenn ihr Sinngehalt über die Summe ihrer Bestandteile hinausgeht (C-65/00, Biomild). Enthält das Zeichen dem gegenüber bloß Andeutungen, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es registrierbar (4 Ob 116/03, Immofinanz; OBm 1/12, Die grüne Linie; RS0109431 [T3])
2. Die Gründe nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 MSchG sind zwar gesondert zu prüfen, die Unterscheidungskraft fehlt einer Marke aber jedenfalls dann, wenn die maßgebenden Verkehrskreise sie als Information über die Art der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen verstehen, nicht aber als Hinweis auf deren Herkunft (C-304/06 P, Eurohypo). Insofern überschneiden sich daher die Anwendungsbereiche von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, MSchG (OPM OM 10/09, Lümmeltütenparty; 4 Ob 11/14t, Expressglass; 4 Ob 49/14f, My Taxi römisch II).
3. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Ansicht der Rechtsabteilung, dem Zeichen fehle die Unterscheidungskraft, nicht korrekturbedürftig:
3.1 „Tiroler Wohnbau“ macht nichts anderes, als die Dienstleistungen der Antragstellerin in der Klasse 37 zu beschreiben, nämlich im Bundesland Tirol Immobilien zu errichten, die der Befriedigung des Wohnbedürfnisses dienen. Warum davon die Standortvorbereitung, die eine wesentliche Vorstufe für die Bauarbeiten zur Errichtung eines Gebäudes – und damit des Wohnbaus – ist, ausgenommen sein soll, wie im Rekurs vorgebracht, erschließt sich nicht.
Entgegen dem Rekursvorbringen ist „Tiroler Wohnbau“ aber auch beschreibend für die Dienstleistungen der Klasse 36: „Wohnbau“ kann auch als Kurzform von „Wohnbaugenossenschaft“ (oder ähnlicher Rechtsträger) verstanden werden; deren Tätigkeit besteht gerade in der Vermietung und Verwaltung von Immobilien, der Erbringung von Immobiliendienstleistungen wie auch der Hausverwaltung.
3.2 Der weitere Wortbestandteil „Hier bin ich daheim“ lässt sich als Werbeslogan auffassen.
Grundsätzlich trifft es zu, dass es für die Unterscheidungskraft unerheblich ist, wenn ein Zeichen gleichzeitig auch als Werbeslogan verstanden werden kann. Allerdings ist auch in diesem Fall erforderlich, dass der Slogan Bestandteile enthält, die einen gewissen Interpretationsaufwand erfordern und – über die offenkundige Werbeaussage hinaus – die maßgeblichen Verkehrskreise in die Lage versetzen, sich den Ausdruck leicht und unmittelbar als unterscheidungskräftige auf die Herkunft hinweisende Marke für die damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen einzuprägen (RS0122385 [T2]). Enthält der Satz oder Satzteil nur eine beschreibende Aussage über die Ware und Dienstleistung, ist er hingegen nicht schützbar (17 Ob 21/11d, Echte Berge; OLG Wien 34 R 31/14z, ECONOMY DIESEL). Gleiches gilt, wenn die Wortfolge als „normale Ausdrucksweise“ aufgefasst werden kann (4 Ob 186/03m, djshop; OLG Wien 33 R 133/23f, VerliebtAb40).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der OGH die Eintragung von „Carpe Diem” für Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen zugelassen (17 Ob 27/08g). Hingegen verweigerte er die Eintragung von „Echte Berge” für Beherbergungsleistungen, Reiseveranstaltungen, Sport- und Kulturaktivitäten sowie Gesundheits- und Schönheitspflege, weil die gewählte Wortfolge nicht besonders originell oder prägnant ist und vom Publikum auch keinen Interpretationsaufwand verlangt (17 Ob 21/11d).
Dies entspricht der Rechtsprechung des EuGH, der die Registrierung des Slogans „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT” für Möbel unter Hinweis auf den darin enthaltenen „Fantasieüberschuss“ zugelassen hat (C-64/02 P). Später hat der EuGH dem Zeichen „VORSPRUNG DURCH TECHNIK” für Fahrzeuge ausreichende Unterscheidungskraft beigemessen, weil darin zwar eine Sachaussage enthalten ist, der Slogan aber Originalität und Prägnanz aufweist und einen gewissen Interpretationsaufwand erfordert (C-398/08 P). Hingegen hat er die Registrierung des Zeichens „WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH” für Computersoftware verweigert, weil damit den maßgeblichen Verkehrskreisen (nur) eine lobende Botschaft übermittelt wird und die Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen gerühmt werden (C-311/11 P). In der Folge hat der EuGH auch die Schützbarkeit der Werbeanpreisungen „BE HAPPY“ (C-346/15 P) und „2GOOD“ (C-636/15 P) – beide in Bezug auf die Waren der Klassen 30 – verneint. Schließlich hat das EuG die Eintragung von „AB IN DEN URLAUB” für Reiseveranstaltungen abgelehnt, weil dem Publikum damit die Sachaussage vermittelt wird, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen aus dem Tourismusbereich stammen, und der Slogan angesichts seiner sprachlichen, syntaktischen und grammatikalischen Regelkonformität ohne Anstrengung als eine Anregung zum Aufbruch in den Urlaub verstanden wird (T-273/12). Auch die Slogans „create delightful human environments“ (T-49/19) und „We‘re on it“ (T-156/19) hat das EuG als nicht unterscheidungskräftig beurteilt.
Auch das Rekursgericht hat ausgehend von den dargelegten Grundsätzen etwa den Slogans „DAS MORGEN BESSER (ER)LEBEN“ für Software, Telekommunikationsdienstleistungen, Workshops und Informationen in Zusammenhang mit Gesundheitspflege (34 R 11/15k), „LUST AUF ZUHAUSE“ unter anderem für Möbel und Einrichtungsgegenstände (133 R 79/18t); „Willkommen zu Hause“ für Gegenstände, die der Freizeit- und Unterhaltungsmöglichkeiten dienen wie Bücher, Zeitschriften, CDs, etc (133 R 17/19a) oder „STRESS DICH NICHT“ für Unternehmensberatung und Ausbildung im Bereich Fitness und Stressmanagement (34 R 36/15m) die Eigenschaft als betrieblichen Herkunftshinweis abgesprochen. Die Begründung, die Zeichen würden nur mit dem wesentlichen Zweck der angemeldeten Dienstleistungen assoziiert werden, nicht aber mit der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen, gilt auch hier.
„Hier bin ich daheim“ bringt grammatikalisch korrekt zum Ausdruck, dass sich der Bewohner einer Immobilie in ihr wohlfühlt. Dabei bedeutet „daheim“ – wie auch „zu Hause“ in den zitierten Beispielen – typischerweise die (eigene) Wohnung. Der Konnex zu deren Bau, Verwaltung und Vermietung, also jenen Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet wurde, erschließt sich dem durchschnittlichen Adressaten dabei ohne wesentliche Denkarbeit und ohne erheblichen Zwischenschritt; ein besonderer Interpretationsaufwand ist nicht erforderlich. Es handelt sich auch um keine Fantasiebezeichnung oder Wortneuschöpfung, die besonders originell oder prägnant wäre, sondern um eine durchaus geläufige Redewendung.
3.3 Da somit die Wortbestandteile nicht unterscheidungskräftig sind, müsste im Sinne der dargestellten Judikatur ein zusätzliches Merkmal hinzutreten, damit das Zeichen seine Funktion als Marke erfüllen kann. Das ist jedoch nicht der Fall.
Die grafische Ausgestaltung in Form von vertikal und horizontal verlaufenden grünen Linien verleiht dem Zeichen keine zusätzliche Bedeutung. Sie ist unschwer als stilisiertes Haus zu erkennen und unterstreicht damit nur die Kernaussage des Wortbestandteils, hier „Wohnbau“ vergleiche T-268/15, PARKWAY; OLG Wien 33 R 133/23f, Verliebtab40).
Folgte man dem Vorbringen der Antragstellerin, nach dem die Linien nicht als Haus zu verstehen seien, so wären sie überhaupt nur als eine Umrahmung und damit als übliches Mittel der grafischen Ausgestaltung zu sehen vergleiche Asperger aaO Rz 125). Weder die Ausführung in grüner Farbe noch der Umstand, dass die vertikal verlaufenden Linien durch den Schriftzug durchbrochen werden, verleihen dem Zeichen eine solche Originalität, dass es als eindeutiger Herkunftshinweis zu sehen wäre. Es wird weder eine ungewöhnliche Schriftart verwendet, noch ist die Farbgebung besonders einprägsam vergleiche OLG Wien 33 R 147/23i, VERTRAGSCHECK24 mwN).
Das grafische Element vermag damit die von den nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteilen vermittelte Aussage nicht so abzuändern, dass im Gesamteindruck eine unterscheidungskräftige Marke entsteht.
3.4 Das Konvergenzprogramm des European Trade Mark and Design Network, auf das sich der Rekurs beruft, bietet nur eine Orientierungshilfe für die nationalen Marken- und Patentämter; es bindet österreichische Gerichte nicht. Trotzdem ist festzuhalten, dass es dem Rekurs nicht gelingt, maßgebliche Differenzen zwischen ihm und der dargestellten Rechtsprechung darzulegen, die zu einer Abänderung der Entscheidung der Rechtsabteilung führen müssen. Auch nach dem Konvergenzprogramm begründen weder die Verwendung einfacher geometrischer Figuren noch eine symbolische oder eine stilisierte Abbildung der Dienstleistungen die Unterscheidungskraft; die Kombination von einzeln betrachtet nicht unterscheidungskräftigen Bild- und Wortelementen führt nur dann zur einer unterscheidungskräftigen Marke, wenn dadurch der Gesamteindruck von der beschreibenden oder nicht unterscheidungskräftigen Aussage, die durch die Wortelemente vermittelt wird, abweicht. Das ist, wie dargelegt, hier nicht der Fall.
4. Dass die Antragstellerin eine andere Marke (AT 274363), die unter anderem die Wortfolge „Hier bin ich daheim“ enthält, erfolgreich angemeldet hat, ist für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz: Markeneintragungen entfalten nach ständiger Rechtsprechung nämlich grundsätzlich keine präjudizielle Wirkung für andere Verfahren (4 Ob 11/14t, EXPRESSGLASS; RS0125405 [T4]).
5. Zusammengefasst musste der Rekurs daher erfolglos bleiben.
6. Angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben war nach Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000 übersteigt vergleiche 4 Ob 66/18m ua).
7. Ob ein Zeichen unterscheidungskräftig ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage auf vergleiche 4 Ob 78/18a; 4 Ob 16/15d; RS0121895 [T3]). Aus diesem Grund ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen.
ECLI:AT:OLG0009:2025:03300R00153.24Y.0114.000