Gericht

OLG Wien

Entscheidungsdatum

04.12.2024

Geschäftszahl

33R154/24w

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht *** in der Markenschutzsache *** über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 25.7.2024, IR 218/2024-5, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin geändert, dass die Eintragung für Dienstleistungen „education; training; animal training“ unabhängig davon zugelassen wird, ob das Zeichen infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat (Paragraph 4, Absatz 2, MSchG).

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Text

1. Der Antragsteller ist Inhaber der Wortmarke

DELFIN-HORSETRAINING

mit der Priorität 9.3.2023, eingetragen für die folgenden Waren und Dienstleistungen:

16

Paper and cardboard; printed matter; bookbinding material; photographs; stationery and office requisites, except furniture; adhesives for stationery or household purposes; drawing materials and materials for artists; paintbrushes; instructional or teaching material; plastic sheets, films and bags for wrapping and packaging; printing type, printing blocks.

18

Leather and imitations of leather; animal skins and hides; luggage and transport bags; umbrellas and parasols; walking sticks; whips, harness and saddlery; collars, leashes and clothing for animals.

25

Clothing, footwear, headwear.

41

Education; training; entertainment; sporting and cultural activities; animal training.

2.1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtsabteilung ausgesprochen, dass für die oben unterstrichenen Dienstleistungen „education; training; animal training“ der Schutz in Österreich nur unter der – vorerst nicht als gegeben erachteten – Voraussetzung zugelassen wird, dass das Zeichen infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat (Paragraph 4, Absatz 2, MSchG).

Für die genannten Dienstleistungen sei das Zeichen beschreibend; es fehle ihm auch die Unterscheidungskraft.

2.2. Das Wort „Delfin“ sei allgemein verständlich als ein Hinweis auf eine bestimmte Tierart. Auch die Bedeutung von „Horsetraining“ erschließe sich den beteiligten Verkehrskreisen. Der Sinngehalt fremdsprachiger – hier englischer – Wörter sei dann maßgebend, wenn ihre Kenntnis im Inland so weit verbreitet war, dass der inländische Verkehr einen die Identifizierungsfunktion (Kennzeichnungsfunktion) ausschließenden Sinngehalt erkennen könne. „Horse“ und das mittlerweile eingedeutschte Wort „Training“ seien einfache englische Begriffe, die zum englischen Basiswortschatz gehörten und daher jedenfalls verstanden würden.

Ein „Training“ von Tieren sei überdies gängig.

Da die beteiligten Verkehrskreise ein Zeichen im geschäftlichen Verkehr üblicherweise in Zusammenhang mit den damit zu kennzeichnenden Dienstleistungen sehen, würden die im Zeichen enthaltenen Begriffe in der den jeweiligen Dienstleistungen nächstliegenden sinnvollen Bedeutung verstanden. Deshalb werden die beteiligten Verkehrskreise ohne zusätzliche Gedankenoperationen in „Delfin-Horsetraining“ nur die Beschreibung der hinterlegten Dienstleistungen sehen, nämlich eine Ausbildung, ein Training oder eine Dressur, die für Delfine und Pferde bestimmt ist.

Es werde kein Wort neu geschaffen, sondern das Zeichen sei nur die Summe von allgemein verständlichen Begriffen.

2.3. Zusätzlich fehle dem Zeichen auch die Unterscheidungskraft nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG.

Die Hauptfunktion einer Marke bestehe darin, den Verbraucher oder Endabnehmer verlässlich über den Ursprung der gekennzeichneten Dienstleistung zu informieren, damit er diese Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Dienstleistungen anderer Herkunft unterscheiden könne.

3. Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragstellers, der erkennbar unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, den Beschluss abzuändern und festzustellen, dass dem Antrag auf Schutzzulassung zur Gänze stattgegeben wird; in eventu beantragte er, die Sache an die Rechtsabteilung zur Fortsetzung des Verfahrens zurückzuverweisen.

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

4.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG sind solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Fehlt nämlich die Unterscheidungskraft, kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft nicht erfüllen (RS0132933; RS0118396 [T7]). Originär unterscheidungskräftig ist eine Marke, wenn sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (C-108/97, Chiemsee; C-104/00 P, Companyline; RS0118396). Ob ein Zeichen unterscheidungskräftig ist, ist anhand seines Gesamteindrucks zu beurteilen (RS0066749), und zwar für die konkreten Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet wurde (Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 Paragraph 4, Rz 53 ff). Adressierte Verkehrskreise sind alle Interessenten oder Abnehmer der Dienstleistungen, hier sind das Verbraucher, aber auch Unternehmer (RS0079038).

4.2. Bei Wortmarken bejaht die Rechtsprechung die Unterscheidungskraft nur bei frei erfundenen, keiner Sprache angehörenden Phantasiewörtern (im engeren Sinn) oder bei Zeichen, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörtern im weiteren Sinn). Entscheidend ist, ob die beteiligten Verkehrskreise die Wörter als Phantasiebezeichnungen auffassen (RS0066644). Die Eintragung einer Marke, die aus mehreren Worten zusammengesetzt ist, ist nach denselben Kriterien zu prüfen wie herkömmliche Wortmarken (RS0122385 [T1]). Dasselbe gilt für Wortkombinationen: Sind die Bestandteile einer Wortkombination nicht unterscheidungskräftig, ist es die Wortkombination nur dann, wenn ihr Sinngehalt über die Summe ihrer Bestandteile hinausgeht (EuGH C-65/00, Biomild).

Ein Schutzhindernis besteht, wenn der im Zeichen enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware oder Dienstleistung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann (RS0066456; 4 Ob 26/93, Smash; 4 Ob 158/05x, Steirerparkett).

4.3. Die dargelegten Regeln gelten auch für Worte, die dem Grundwortschatz bekannter Fremdsprachen, namentlich des Englischen, angehören (4 Ob 49/14f, My Taxi römisch zwei; 4 Ob 153/21k, myflat).

5.1. Der Antragsteller trägt im Rekurs vor, das Zeichen sei ein Fantasiebegriff. Hier schließt sich das Rekursgericht der Begründung durch die Rechtsabteilung insofern nicht an, als zwar „Horsetraining“ kein Fantasiebegriff ist, wohl aber die Kombination mit „Delfin-“. Auch wenn die drei Bestandteile „Delfin“, „Horse“ und „Training“ und auch die Zusammenfügung „Horsetraining“ dem allgemein verstandenen Wortschatz angehören, hat die das Zeichen bildende Kombination keine Bedeutung.

5.2. Beide Tierarten jeweils mit „training“ zu verbinden, wäre für sich genommen allenfalls verständlich (Training von Pferden oder von Delfinen), doch ist die gewählte Kombination mehrdeutig und ungewöhnlich und es bedürfte einer Gedankenoperationen, um sie zu verstehen. Es mag – wie der Antragsteller vorträgt – zutreffen, dass das Wort „Delfin“ auch andere Assoziationen weckt als jene mit dem Meeressäugetier; unabhängig davon ist ein Verständnis dieses Wortes in Kombination mit „Horsetraining“ ohne Gedankenoperationen nicht möglich. Das Wort ist somit insgesamt in einer markenrechtlich ins Gewicht fallenden Weise „mehrdeutig“. Unter anderem könnte ein Training für Delfine nach Methoden gemeint sein, die für Pferde gängig sind; oder ein Pferdetraining mit Hilfe von Delfinen. Wahrscheinlicher aber wäre, dass die Kombination vorerst gar keine konkreten als sinnvoll erachteten Assoziationen hervorrufen würde.

Die Entscheidung des Rekursgerichts bedarf daher einer Korrektur.

6. Grundsätzlich können gemäß Paragraph 38, MSchG Rekursentscheidungen im Eintragungsverfahren nach Maßgabe des Paragraph 62, AußStrG mit Revisionsrekurs angefochten werden. Dessen ungeachtet wäre ein Rechtsmittel des allein hiezu legitimierten Antragstellers zurückzuweisen, weil sein Rekurs vollständig erfolgreich war und er durch die Entscheidung des Rekursgerichts nicht beschwert ist vergleiche RS0006880 ua). Der Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig; ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands entfällt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OLG0009:2024:03300R00154.24W.1204.000